Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.06.2016Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht muss stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger tatsächlich unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. Es spricht nichts dagegen, dass ein Amtssachverständiger bereits im Bewilligungsverfahren tätig geworden ist und im Überprüfungsverfahren erneut herangezogen wird (vgl VwGH 19.01.1955, 0014/52). Außerdem begründet der bloße Umstand, dass ein Amtssachverständiger in einem früheren Verfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, keine Befangenheit (vgl VwGH 08.09.2004, 2001/03/0223). Ferner kann auch die Tatsache, dass andere Sachverständige eine gegenteilige Auffassung vertreten, nicht als Befangenheit gewertet werden (vgl VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 Das Verwaltungsgericht muss stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger tatsächlich unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. Es spricht nichts dagegen, dass ein Amtssachverständiger bereits im Bewilligungsverfahren tätig geworden ist und im Überprüfungsverfahren erneut herangezogen wird vergleiche VwGH 19.01.1955, 0014/52). Außerdem begründet der bloße Umstand, dass ein Amtssachverständiger in einem früheren Verfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, keine Befangenheit vergleiche VwGH 08.09.2004, 2001/03/0223). Ferner kann auch die Tatsache, dass andere Sachverständige eine gegenteilige Auffassung vertreten, nicht als Befangenheit gewertet werden vergleiche VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53,
RZ 7).
Schlagworte
KraftwerkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.0063.38Zuletzt aktualisiert am
21.07.2016