RS Lvwg 2016/6/27 LVwG-2016/44/0063-38, LVwG-2016/44/0064-09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.06.2016

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol

Norm

WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1
NatSchG Tir 2005 §17 Abs4
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht muss stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger tatsächlich unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. Es spricht nichts dagegen, dass ein Amtssachverständiger bereits im Bewilligungsverfahren tätig geworden ist und im Überprüfungsverfahren erneut herangezogen wird (vgl VwGH 19.01.1955, 0014/52). Außerdem begründet der bloße Umstand, dass ein Amtssachverständiger in einem früheren Verfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, keine Befangenheit (vgl VwGH 08.09.2004, 2001/03/0223). Ferner kann auch die Tatsache, dass andere Sachverständige eine gegenteilige Auffassung vertreten, nicht als Befangenheit gewertet werden (vgl VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 53 Das Verwaltungsgericht muss stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger tatsächlich unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. Es spricht nichts dagegen, dass ein Amtssachverständiger bereits im Bewilligungsverfahren tätig geworden ist und im Überprüfungsverfahren erneut herangezogen wird vergleiche VwGH 19.01.1955, 0014/52). Außerdem begründet der bloße Umstand, dass ein Amtssachverständiger in einem früheren Verfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, keine Befangenheit vergleiche VwGH 08.09.2004, 2001/03/0223). Ferner kann auch die Tatsache, dass andere Sachverständige eine gegenteilige Auffassung vertreten, nicht als Befangenheit gewertet werden vergleiche VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53,

RZ 7).

Schlagworte

Kraftwerk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.0063.38

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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