TE Lvwg Erkenntnis 2016/7/26 LVwG-2015/37/2800-16

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2016
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Entscheidungsdatum

26.07.2016

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2
AWG 2002 §3
AWG 2002 §5
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 3 heute
  2. AWG 2002 § 3 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 3 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 3 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 3 gültig von 18.11.2009 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2009
  6. AWG 2002 § 3 gültig von 12.07.2007 bis 17.11.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 3 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 3 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Anmerkung

Mit Beschluss vom 24.01.2017, Z Ra 2016/05/0099-11, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.07.2016, Zl LVwG-2015/37/2800-16, erhobene außerordentliche Revision zurück.

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, vertreten durch Ing. Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2015, Zl Abf***1, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach § 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, vertreten durch Ing. Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2015, Zl Abf***1, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensablauf:

1.
Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde I. Instanz AA, Adresse1, Z, und Ing. CC, Adresse2, die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von 19.674,9 m² Wald auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, und von 10.101,2 m² Wald auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt. Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde römisch eins. Instanz AA, Adresse1, Z, und Ing. CC, Adresse2, die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von 19.674,9 m² Wald auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, und von 10.101,2 m² Wald auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt.

Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde I. Instanz AA, Adresse1, Z, und Ing. CC, Adresse2, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung näher beschriebener Maßnahmen zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 19.674,9 m² auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, und einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 10.101,2 m² auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt. Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz AA, Adresse1, Z, und Ing. CC, Adresse2, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung näher beschriebener Maßnahmen zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 19.674,9 m² auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, und einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 10.101,2 m² auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt.


Spruchteil C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, listet die im Zusammenhang mit den erteilten Bewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) einzuhaltenden Nebenbestimmungen/Auflagen aus den Bereichen Forsttechnik, Wildbachtechnik und Naturkunde auf.
, Spruchteil C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, listet die im Zusammenhang mit den erteilten Bewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) einzuhaltenden Nebenbestimmungen/Auflagen aus den Bereichen Forsttechnik, Wildbachtechnik und Naturkunde auf.

Gemäß Spruchteil C) II) 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, war der Beschwerdeführer verpflichtet, an der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze über die gesamte Länge (in der Schichtenlinie) einen näher beschriebenen temporären Schutzdamm in Erdbauweise zu errichten.Gemäß Spruchteil C) römisch zwei) 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, war der Beschwerdeführer verpflichtet, an der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze über die gesamte Länge (in der Schichtenlinie) einen näher beschriebenen temporären Schutzdamm in Erdbauweise zu errichten.

Grundlage für die erteilten Bewilligungen war das „Einreichprojekt für die Kultivierung V-Höfe“ vom 23.08.2012, verfasst von Ing. DD, Landwirtschaftskammer Tirol, einschließlich der Projektergänzung vom 24.01.2013.

Im Zuge der Herstellung der forstrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligten landwirtschaftlichen Fläche langten bei der Bezirkshauptmannschaft Y mehrere Anzeigen ein, dass zu viel Material eingebaut werde. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Y hat der naturkundliche Amtssachverständige Mag. EE am 18.06.2014 eine Besichtigung vor Ort durchgeführt, konnte aber zur Einhaltung der naturkundlichen Nebenbestimmungen des Spruchteiles C/III. des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, keine abschließende Aussage treffen. Allerdings erschienen dem Amtssachverständigen die Schütthöhen im nördlichen Bereich sehr hoch.

Ausgehend vom Bericht des naturkundlichen Amtssachverständigen hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.06.2014, Zl Abf***3, aufgefordert, zur Humusierung und Begrünung auch im nördlichen Bereich das Schüttmaterial derartig abzutragen, dass von einem bescheidgemäßen Zustand gesprochen werden könne.

Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Y hat der naturkundliche Amtssachverständige Mag. EE am 05.08.2014 neuerlich eine Besichtigung vor Ort durchgeführt. In seiner Stellungnahme vom 05.08.2014 verweist er im Wesentlichen auf seine im Schreiben vom 18.06.2014 getätigten Aussagen. Wiederum weist er auf die aus seiner Ansicht nach zu hohen Schütthöhen hin.

Am 07.08.2014 hat der wildbachfachliche Amtssachverständige DI FF eine Besichtigung durchgeführt und den Bericht vom 12.08.2014, Zl ****1, erstattet. Laut diesem Bericht erfolgte die Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche im Einklang mit den wildbachfachlichen Vorgaben.

Im Zwischenbericht vom 22.08.2014 hat das ökologische Bauaufsichtsorgan Univ.-Prof. Dr. GG im Wesentlichen die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Arbeiten und deren Durchführung beschrieben. Das ökologische Bauaufsichtsorgan hat im Zwischenbericht darauf aufmerksam gemacht, dass seit dem Frühjahr mehrfach und mit Nachdruck um die notwendige abschnittsweise Begrünung bereits fertig gestellter Flächen ersucht worden sei.

Am 19.11.2014 hat der naturkundliche Amtssachverständige Mag. EE einen weiteren Lokalaugenschein durchgeführt und darüber die Mitteilung vom 20.11.2014 erstattet. In seiner Mitteilung verweist er auf seine Aussagen nach den Kontrollen am 18.06. und am 05.08.2014. Abschließend heißt es in seinem Bericht:

„Bei der Geländeausführung im Norden muss darauf hingewiesen werden, dass keine Anbindung an das oberseitige Geländeniveau durchgeführt wurde und die Schütthöhen hier durchschnittlich 1,50 m betragen, was offensichtlich nicht dem Projekt (hier sind maximal 70 cm vorgesehen) entspricht.…“

Mit Schriftsatz vom 24.11.2014, Zl Abf***4, hat die Bezirkshauptmannschaft Y unter anderem den Beschwerdeführer über die Stellungnahme des naturkundlichen Amtssachverständigen informiert und aufgefordert, unverzüglich für eine projekt- und bescheidgemäße Umsetzung Sorge zu tragen.

Nach einem Lokalaugenschein am 04.03.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung ersucht, mittels einer Vermessung und in weiterer Folge durch einen Vergleich mit dem ursprünglichen Geländeniveau die tatsächlich auf den Gst Nrn ***/1 und ***/2, beide GB Z, abgelagerte Menge an Bodenaushubmaterial zu eruieren. Der vermessungstechnische Amtssachverständige Mag. HH hat seine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15.05.2015, Zl ****2, erstattet und die auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, aufgebrachte Menge an Bodenaushubmaterial mit 25.085 m³ festgesetzt. Seiner Stellungnahme hat er verschiedene Anlagen beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2015, Zl Abf***5, hat die Bezirkshauptmannschaft Y unter Hinweis auf die vermessungstechnische Stellungnahme vom 15.05.2015, Zl ****3, dem Beschwerdeführer gegenüber festgehalten, dass rund 10.000 m³ des auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, abgelagerten Bodenaushubmaterials nicht von der behördlichen Bewilligung erfasst sei und den Bestimmungen des AWG 2002 unterliege.

Dazu hat sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 26.08.2015 geäußert. Unter Hinweis auf die Ausführungen auf den Seiten 3 und 5 des Einreichprojektes bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, laut der dortigen Beschreibung sei nur „das jedenfalls benötige Mindestmaß an Materialeinsatz ‚in etwa‘“ definiert worden. Darüber hinaus sei der vom wildbach- und lawinentechnischen Amtssachverständigen geforderte Schutzdamm errichtet worden, der im ursprünglichen Projekt gar nicht berücksichtigt worden sei. Zur Erreichung einer optimalen agrarischen Kultivierung sei die Kultivierungsfläche nicht vom hangseitigen Fuß des Dammes, sondern direkt von der Krone des Dammes hangabwärts errichtet worden. Die gegenständliche Ausformung widerspreche nicht den Vorgaben des wildbachfachlichen Amtssachverständigen und stelle sogar eine Optimierung des Projektes dar.

Das Projekt enthalte konkrete Vorgaben, insbesondere Höhenangaben, für die Ausführung der Retentionsbecken samt Damm im südlichen Bereich des Projektgeländes sowie entsprechender Neigungswinkeln. Die Ausführung der Kultivierungsfläche orientiere sich somit im nördlichen Bereich am vorgeschriebenen Damm und im südlichen Bereich an der Lage der Retentionsbecken. Zwischen diesen beiden vorgeschriebenen Bereichen sei in Entsprechung des Standes der Technik für agrarische Kultivierung eine möglichst ebene Fläche ausgeformt worden. Die geschaffene Kultivierungsfläche entspreche daher der behördlichen Bewilligung.

Außerdem hat der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI KK vom 30.06.2015 vorgelegt. Laut diesem Gutachten sei die verfahrensgegenständliche landwirtschaftliche Rekultivierung ordnungsgemäß ausgeführt worden.

Mit Bescheid vom 17.09.2015, Zl Abf***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 den Auftrag erteilt, „das im Rahmen der Umsetzung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23. 9. 2013, Zl Abf***2, naturschutzrechtlich bewilligten landwirtschaftlichen Geländekorrektur auf Gp ***/1, KG Z, über das bewilligte unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus abgelagerte Aushubmaterial, bei welchem es sich somit um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 handelt, im Ausmaß von 10.000 m³ von dieser Fläche zu entfernen und einer ordnungsgemäßen und gesetzlichen Entsorgung zuzuführen, sodass sich eine Schlussausgestaltung der betroffenen Fläche ergibt, welche dem Bescheid vom 23. 9. 2013, Zl Abf***2, entspricht. Diese Maßnahmen sind innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des zitierten Bescheides umzusetzen und abzuschließen.“Mit Bescheid vom 17.09.2015, Zl Abf***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 den Auftrag erteilt, „das im Rahmen der Umsetzung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23. 9. 2013, Zl Abf***2, naturschutzrechtlich bewilligten landwirtschaftlichen Geländekorrektur auf Gp ***/1, KG Z, über das bewilligte unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus abgelagerte Aushubmaterial, bei welchem es sich somit um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 handelt, im Ausmaß von 10.000 m³ von dieser Fläche zu entfernen und einer ordnungsgemäßen und gesetzlichen Entsorgung zuzuführen, sodass sich eine Schlussausgestaltung der betroffenen Fläche ergibt, welche dem Bescheid vom 23. 9. 2013, Zl Abf***2, entspricht. Diese Maßnahmen sind innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des zitierten Bescheides umzusetzen und abzuschließen.“

Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch Ing. Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die angebotenen Beweise aufzunehmen.

2.
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Mit Schriftsatz vom 26.01.2016, Zahl LVwG-2015/37/2800-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die naturkundlichen Nebenbestimmungen 2. und 3. des Spruchteiles C) III) des Bescheides vom 23.09.2013, Zahl Abf***2, ersucht, mitzuteilenMit Schriftsatz vom 26.01.2016, Zahl LVwG-2015/37/2800-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die naturkundlichen Nebenbestimmungen 2. und 3. des Spruchteiles C) römisch drei) des Bescheides vom 23.09.2013, Zahl Abf***2, ersucht, mitzuteilen

-
ob und bejahendenfalls welche Qualitätsnachweise für das eingesetzte Material vorliegen,
-
woher die eingesetzten Aushubmaterialien stammen und
-
welche Menge an Aushubmaterial auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eingebracht wurde.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2016, eingelangt am 29.03.2016, hat der Beschwerdeführer sich durch seinen Rechtsvertreter zur Anfrage vom 26.01.2016, Zahl LVwG-2015/37/2800-1, geäußert und die nachfolgenden Beurteilungsnachweise vorgelegt.

-
Ergänzender Beurteilungsnachweis vom 19.09.2014, erstellt von der I&I UmweltanalytikErgänzender Beurteilungsnachweis vom 19.09.2014, erstellt von der I&römisch eins Umweltanalytik
-
Beurteilungsnachweis vom 02.10.2013, erstellt von der J&J GmbH
-
Beurteilungsnachweis vom 20.10.2014, erstellt von der J&J GmbH
-
Ergänzung zu den Beurteilungsnachweisen „****4 W“ und „****5 Q“ vom 29.02.2016, verfasst von der J&J GmbH
-
Beurteilungsnachweis vom 24.03.2016, erstellt von der J&J GmbH

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der agrarfachliche Amtssachverständige Ing. LL mit Schriftsatz vom 03.03.2016, Zahl ****6, eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Auch dazu hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18.02.2016, eingelangt am 29.03.2016, geäußert.

Mit Schriftsatz vom 04.04.2016, Zl LVwG-2015/37/2800-7, ergänzt mit Schriftsatz vom 05.04.2016, Zl LVwG-2015/37/2800-8, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mehrere Unterlagen, insbesondere die Beurteilungsnachweise, an den abfalltechnischen Amtssachverständigen DI MM übermittelt und ersucht darzulegen, „ob das eingesetzte Bodenaushubmaterial die erforderliche Qualität für den mit Bescheid vom 23.09.2013, Zahl Abf***2, bewilligten Zweck – Schaffung landwirtschaftlicher Flächen – aufgewiesen hat und somit für die bewilligte Maßnahme geeignet war.“

Dazu hat sich der abfalltechnische Amtssachverständige DI MM im Schriftsatz vom 13.04.2016, Zl ****7, geäußert.

Am 23.06.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen dieser Verhandlung sein bisheriges Vorbringen ergänzt und abschließend wiederum beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des abfalltechnischen Amtssachverständigen DI MM, des vermessungstechnischen Amtssachverständigen Mag. HH, des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. EE, des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI FF und des agrarfachlichen Amtssachverständigen Ing. LL sowie des Zeugen Univ.-Prof. Dr. GG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auch Ing. DD, Landwirtschaftskammer Tirol, die das „Einreichprojekt zur Kultivierung der V-Höfe“ vom August 2012 erstellt hat, als Zeugin geladen. Sie hat klargestellt, dass sie das Projekt zur Rekultivierung der V-Höfe ausschließlich im Auftrag der Landwirtschaftskammer Tirol erstellt hat und kein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestanden hat. Ihre Tätigkeit ist daher als solche iSd § 56 Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz zu interpretieren. Der Kammerdirektor DI NN hat Ing. DD von der Amtsverschwiegenheit nicht entbunden und dies dem Landesverwaltungsgericht im Schreiben vom 06.06.2016 mitgeteilt. Mangels Entbindung von der Amtsverschwiegenheit hat daher das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Einvernahme der Zeugin Ing. DD gemäß § 48 Z 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgesehen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, des abfalltechnischen Amtssachverständigen DI MM, des vermessungstechnischen Amtssachverständigen Mag. HH, des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. EE, des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI FF und des agrarfachlichen Amtssachverständigen Ing. LL sowie des Zeugen Univ.-Prof. Dr. GG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auch Ing. DD, Landwirtschaftskammer Tirol, die das „Einreichprojekt zur Kultivierung der V-Höfe“ vom August 2012 erstellt hat, als Zeugin geladen. Sie hat klargestellt, dass sie das Projekt zur Rekultivierung der V-Höfe ausschließlich im Auftrag der Landwirtschaftskammer Tirol erstellt hat und kein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestanden hat. Ihre Tätigkeit ist daher als solche iSd Paragraph 56, Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz zu interpretieren. Der Kammerdirektor DI NN hat Ing. DD von der Amtsverschwiegenheit nicht entbunden und dies dem Landesverwaltungsgericht im Schreiben vom 06.06.2016 mitgeteilt. Mangels Entbindung von der Amtsverschwiegenheit hat daher das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Einvernahme der Zeugin Ing. DD gemäß Paragraph 48, Ziffer 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgesehen.

II.römisch zwei.
Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2015, Zl Abf***1, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zunächst macht der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit geltend, dass es sich bei den gegenständlich in Anspruch genommenen Flächen um dem ForstG 1975 unterliegende Waldflächen handle. Damit sei § 73 AWG 2002 nicht anzuwenden. Zunächst macht der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit geltend, dass es sich bei den gegenständlich in Anspruch genommenen Flächen um dem ForstG 1975 unterliegende Waldflächen handle. Damit sei Paragraph 73, AWG 2002 nicht anzuwenden.

Zudem sei bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 – wie auch bei Aufträgen nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 – eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Welche Maßnahme im Sinne des § 73 AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen sei, habe die Behörde im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen. Zudem sei bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 – wie auch bei Aufträgen nach Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 – eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Welche Maßnahme im Sinne des Paragraph 73, AWG 2002 als „erforderlich“ anzusehen sei, habe die Behörde im Regelfall unter Beiziehung eines Sachverständigen anhand der konkreten Umstände des Falles zu prüfen.

Die Bezirkshauptmannschaft X begründe den von ihr erteilten Behandlungsauftrag einzig und allein mit einer „Überschüttung“ im Ausmaß von rund 10.000 m³. Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen des gegenständlichen Materials werde demgegenüber nicht in Frage gestellt. Trage man das Volumen von 10.000 m³ auf eine Fläche von 19.674,9 m² auf, so ergebe sich eine durchschnittliche Höhe dieses zusätzlichen Körpers von ca 50 cm. Deshalb sei eine Entfernung des gegenständlichen Materials im öffentlichen Interesse nicht geboten. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn begründe den von ihr erteilten Behandlungsauftrag einzig und allein mit einer „Überschüttung“ im Ausmaß von rund 10.000 m³. Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen des gegenständlichen Materials werde demgegenüber nicht in Frage gestellt. Trage man das Volumen von 10.000 m³ auf eine Fläche von 19.674,9 m² auf, so ergebe sich eine durchschnittliche Höhe dieses zusätzlichen Körpers von ca 50 cm. Deshalb sei eine Entfernung des gegenständlichen Materials im öffentlichen Interesse nicht geboten.

Bei einer Umsetzung des Behandlungsauftrages müsste zunächst die 15 cm dicke Humusschicht abgetragen und seitlich gelagert werden, in weiterer Folge dann über die gesamte Fläche der Bodenaushub entfernt, zu einer entsprechenden Deponie transportiert und in der Folge das seitlich gelagerte Humusmaterial wieder aufgetragen und die Wiese neu eingesät werden. Somit bestünde ein krasses Missverhältnis zwischen Mitteleinsatz und „Erfolg“ im Sinne der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die von der Bezirkshauptmannschaft Y aufgetragene Maßnahme sei weder wirtschaftlich zumutbar, noch liege die von der Rechtsprechung geforderte Adäquanz vor. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich festgehalten, gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sei das über das „bewilligte unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus“ abgelagerte Aushubmaterial zu entfernen. Welche Norm mit dieser Ablagerung verletzt werde, führe die belangte Behörde nicht an. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Bezirkshauptmannschaft Y somit den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich festgehalten, gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sei das über das „bewilligte unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus“ abgelagerte Aushubmaterial zu entfernen. Welche Norm mit dieser Ablagerung verletzt werde, führe die belangte Behörde nicht an. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Bezirkshauptmannschaft Y somit den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.

Der Beschwerdeführer wirft zudem der belangten Behörde vor, den wahren (objektiven) Sachverhalt nicht festgestellt zu haben. Insbesondere verkenne die Bezirkshauptmannschaft Y den Umfang des Bewilligungsbescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2. Gemäß den Ausführungen auf den Seiten 3 und 5 des Einreichprojektes sei im bewilligten Projekt lediglich das „unbedingt erforderliche Ausmaß“, sohin das jedenfalls benötige Mindestmaß an Materialeinsatz „in etwa“ definiert worden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. LL handle es sich bei allen Angaben der Schichtstärken um ungefähre Angaben bzw um Mindestangaben. Darüber hinaus habe der wildbachfachliche Amtssachverständige an der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze die Errichtung eines Schutzdammes mit einer wirksamen Höhe von mindestens einem Meter und einer Kronenbreite von mindestens einem Meter sowie Schüttböschungen nicht steiler als 2:3 gefordert. Die Errichtung dieses Dammes habe die belangte Behörde als Nebenbestimmung dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Allerdings finde dieser Schutzdamm im bewilligten Projekt keine Berücksichtigung. Es bestünde somit eine Diskrepanz zwischen dem Projekt und dem nachfolgenden Bewilligungsbescheid, der zusätzliche Maßnahmen vorsehe.

Zur Erreichung einer optimalen agrarischen Kultivierung sei die landwirtschaftliche Fläche nicht vom hangseitigen Fuß des Dammes, sondern direkt von der Krone des Dammes hangabwärts errichtet worden. Diese Vorgehensweise entspreche auch dem Projekt, da die im Projekt angeführten Schichtstärken lediglich als Mindeststärken zu sehen seien. Darüber hinaus würden im bewilligten Projekt die Höhenangaben für die Ausführung der Retentionsbecken samt Damm im südlichen Bereich des Projektgeländes sowie die entsprechenden Neigungswinkel definiert. Die Ausführung der Kultivierungsfläche orientiere sich damit im nördlichen Bereich am vorgeschriebenen Damm und im südlichen Bereich an der Lage der Retentionsbecken. Zwischen diesen beiden vorgeschriebenen Bereichen sei in Entsprechung des Standes der Technik für agrarische Kultivierung eine möglichst ebene Fläche ausgeformt worden.

Diese Vorgehensweise entspreche dem Einreichprojekt und der erteilten forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Abschließend verweist der Beschwerdeführer auf das in seinem Auftrag erstellte Gutachten des Sachverständigen DI KK vom 30.06.2015, wonach die landwirtschaftliche Rekultivierung ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Davon ausgehend heißt es in der Beschwerde wörtlich:

„Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die im Projekt angeführten Schichtstärken des Bodenaufbaus lediglich das unbedingt erforderliche Mindestmaß beziffern, die auf Basis dieser Vorgaben durchgeführte Umsetzung dem Stand der Technik entsprechend ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dabei Material lediglich im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet wurde.…“

In der Mitteilung vom 18.02.2016 äußert sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorgelegten Beurteilungsnachweise zu den verwendeten Bodenaushubmaterialien. Insgesamt seien ca 24.700 m3 Bodenaushubmaterialien angeliefert worden, die die erforderliche Qualität für den vorgesehen Zweck aufgewiesen hätten.

Im Schriftsatz vom 18.02.2016 setzt sich der Beschwerdeführer auch mit der ergänzenden agrarfachlichen Stellungnahme vom 03.03.2016, Zl ****6, auseinander. Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, dass „im gegenständlichen Projekt lediglich die mindestens erforderlichen Schichtstärken des Bodenaufbaus definiert wurden, aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung des Projektes die tatsächlich aufgebrachte Menge an Bodenaushub aber notwendig war, um eine, den Anfordernissen einer zeitgemäßen, dem Stand der Technik entsprechende, maschinelle Bewirtschaftbarkeit zu gewährleisten.…“

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem auf die Ausführungen im Einreichprojekt (Seite 5) verwiesen. Daraus gehe klar hervor, dass der Zwischenboden und der Humus auf eine ebene Fläche aufzubringen sei. Das Urgelände sei stark strukturiert gewesen und habe große Unebenheiten aufgewiesen. Zur Begradigung dieser Fläche sei ebenfalls angeliefertes Bodenaushubmaterial verwendet worden. Unter Berücksichtigung des stark strukturierten Urgeländes sei die Verwendung von 10.000 m³ Bodenaushubmaterial als Herstellung einer ebenen Fläche, auf die in weiterer Folge Zwischenboden und Humus aufgebracht werden hätte können, nicht ungewöhnlich.

III.römisch drei.
Sachverhalt:

1.
Zur behördlichen Bewilligung für die „landwirtschaftliche Fläche“:

Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde I. Instanz AA, Adresse1, Z, und Ing. CC, Adresse2, die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von 19.674,9 m² Wald auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, und von 10.101,2 m² Wald auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt. Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde römisch eins. Instanz AA, Adresse1, Z, und Ing. CC, Adresse2, die forstrechtliche Bewilligung zur dauernden Rodung von 19.674,9 m² Wald auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, und von 10.101,2 m² Wald auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt.

Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde I. Instanz AA, Adresse1, Z, und Ing. CC, Adresse2, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung näher beschriebener Maßnahmen zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 19.674,9 m² auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, und einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 10.101,2 m² auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt. Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz AA, Adresse1, Z, und Ing. CC, Adresse2, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung näher beschriebener Maßnahmen zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 19.674,9 m² auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, und einer landwirtschaftlichen Fläche im Ausmaß von 10.101,2 m² auf dem Gst Nr ***/2, GB Z, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt.

Spruchteil C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, enthält die im Zusammenhang mit den erteilten Bewilligungen nach dem ForstG 1975 und dem TNSchG 2005 einzuhaltenden Nebenbestimmungen/Auflagen aus den Bereichen Forsttechnik, Wildbachtechnik und Naturkunde.

Die wildbachtechnische Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C) II) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, lautet wie folgt:Die wildbachtechnische Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C) römisch zwei) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, lautet wie folgt:

„An der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze ist über ihre gesamte Länge (in der Schichtenlinie) ein temporärer Schutzdamm in Erdbauweise zu errichten. Dieser hat eine wirksame Höhe von mind. 1,0 m zum angrenzenden, bergseitigen Gelände und eine Kronenbreite von mind. 1,0 aufzuweisen, die Schüttböschungen dürfen nicht steiler als 2:3 ausgeführt werden. Auf die Durchlässigkeit von aus dem nördlich angrenzenden Waldbereich abfließendem Oberflächen- und Schadwasser (bei gleichzeitigem Geschieberückhalt) und Einleitung des Wassers in die zu errichtenden Retentionsbecken bzw. Ausleitung in den U2-Bach ist zu achten. Dieser Schutzdamm kann zum Zwecke des Abflusses von Oberflächen- und Schadwasser bei ausreichender Überlappung auch versetzt angeordnet werden. Weitere Möglichkeiten, einen Aufstau dieser Wässer zu verhindern, sind die Ausbildung einfacher Abflusssektionen in der Dammkrone oder die Errichtung von Rohrdurchlässen in Kombination mit einem Gitterrost. Dieser Schutzdamm hat so lange bestehen zu bleiben, bis die Sanierungsmaßnahmen am U1-Bach/U2-Bach durchgeführt bzw. abgeschlossen sind.“

Grundlage für die erteilten Bewilligungen war das „Einreichprojekt für die Kultivierung V-Höfe“ vom 23.08.2012, verfasst von Ing. DD, Landwirtschaftskammer Tirol, und die Projektergänzung vom 24.01.2013.

Im Einreichprojekt heißt es im Kapitel „Beschreibung der Maßnahmen“ (Seite 3) wörtlich:

„Die Parzellen ***/1 und ***/2 reichen bis knapp oberhalb der Zer Straße. Die Grundflächen sind Teil eines flach geneigten Schuttkegels, der mit Wald bestockt ist. Es ist nun geplant eine Fläche von 2,98 ha zu roden und eine Mähwiese herzustellen. Um den notwendigen Bodenaufbau zu gewährleisten ist geplant 30 bis 50 cm Zwischenboden und 15 cm Humus auf die Fläche aufzubringen. Das stellt das für die Herstellung einer Mähwiese unbedingt erforderliche Ausmaß an Materialeinsatz dar.“

Laut dem technischen Bericht (Seite 5 f) sollte eine 2,98 ha große Fläche – 19.674,9 m² auf dem Gst Nr ***/1 und 10.101,2 m² auf dem Gst Nr ***/2, beide GB Z, - gerodet und die Wurzelstöcke entfernt werden. Wörtlich heißt es dann:

„Die Fläche wird geebnet sodass sie maschinell als Mähwiese nutzbar wird. Dabei wird jedoch darauf geachtet dass die derzeitigen Abflussverhältnisse nicht verändert werden, das bedeutet, dass Mulden und Hügel in abgeschwächter Form erhalten bleiben. … Nach der Herstellung der ebenen Fläche werden etwa 30 bis 50 cm Zwischenboden aufgetragen und die gesamte Fläche mit etwa 15 cm Humus bedeckt. Etwaig vorhandenes humoses Material und Zwischenboden wird vor der Herstellung der ebenen Fläche abgehoben und zur Rekultivierung der Fläche verwendet. Der Aufbau des Bodens wird entsprechend der Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit durchgeführt. Der Auftrag von Zwischenboden und Humus in dieser Stärke stellt das unbedingt erforderliche Ausmaß an Materialeinsatz für die Herstellung einer Mähwiese dar.“

Laut dem Kapitel „Angaben zum verwendeten Bodenaushub“ (Seite 10 des Einreichprojektes) war beabsichtigt, zum Aufbau des Bodens für die Mähwiese Bodenaushub der SN 31411 mit der Spezifizierung 30 zu verwenden.

Im Kapitel „Angaben zum geplanten Volumen Bodenaushub“ (Seite 10 des Einreichprojektes) heißt es wörtlich:

„Es ist geplant im Mittel 40 cm Bodenaushub aufzutragen, das ergibt ein Volumen von etwa 11.920 m³.“

Der technische Bericht (Seite 5 f des Einreichprojektes) beschreibt die im Hinblick auf die anfallenden Oberflächenwässer vorgesehenen Retentionsbecken und den an der unterseitigen Grenze (südseitig) der Kultivierungsfläche vorgesehenen Damm. Wörtlich heißt es:

„Dazu ist geplant, an der Hang unterseitigen Linie der Fläche eine Reihe von fünf flachen Becken zu schaffen die das Oberflächenwasser aufnehmen können.

Mit einem Abstand von etwa 4 m zur Hang unterseitigen Grenze der Kultivierungsfläche wird ein durchgängiger Damm mit 20 % Steigung und etwa 10 m Breite (von der Dammkrone hangabwärts) aufgeschüttet. Die Dammkrone der Becken 1 und 2 wird auf derselben Höhe nivelliert ausgeformt, im Bereich zwischen Becken 2 und 3 steigt die Dammkrone einen Meter, und der Damm unter Becken 3 bis 5 hat wiederum die nivelliert selbe Höhe.

Von der Dammkrone wird das Gelände 20 % in Richtung Berg fallend angelegt. Vom tiefsten Punkt der bergwärts geneigten Böschung bis zum höchsten Punkt beträgt der Höhenunterscheid mindestens 1,25 m. Daran anschließend wird das Gelände mindestens 8 m entlang der Mittellinie etwa 10 % steigend ausgeformt (bei Profil 1 nur 6 m). Danach werden die Böschungen etwa 20 bis 25 % steigend ausgeformt und die Becken so in das Urgelände eingebunden. Die Becken werden vom tiefsten Punkt aus zu beiden Seiten 10 m weit etwa 5 % steigend quer zum Hang ausgeformt und anschließend die Böschungen wieder maximal 20 % steigend ausgeformt. Das Aushubmaterial der Becken wird für die Schüttung des Dammes verwendet, überschüssiges Material wird für die Einebnung der Fläche genutzt. Die Becken und der Damm werden wie die übrige Kultivierungsfläche mit Zwischenboden und Humus bedeckt und anschließend begrünt.…“

Der Damm an der Nordseite der Kultivierungsfläche ist nicht Gegenstand des Einreichprojektes und wird in diesem auch nicht näher beschrieben. Die Verpflichtung zur Errichtung dieses Dammes ergibt sich ausschließlich aus der wildbachtechnischen Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C) II) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2.Der Damm an der Nordseite der Kultivierungsfläche ist nicht Gegenstand des Einreichprojektes und wird in diesem auch nicht näher beschrieben. Die Verpflichtung zur Errichtung dieses Dammes ergibt sich ausschließlich aus der wildbachtechnischen Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C) römisch zwei) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2.

Derzeit wird der für die Gemeinde Z bestehende Gefahrenzonenplan überarbeitet. Erst wenn diese Arbeiten abgeschlossen sind, kann mit den Planungen für die Verbauungen am U2-Bach begonnen werden. Derzeit sind am U2-Bach keine Verbauungen vorgesehen.

2.
Zur Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z:

2.1.
Allgemeines:

Der Beschwerdeführer hat auf den in seinem Eigentum stehenden Gst Nr ***/1, GB Z, die mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl Abf***2, forst- und naturschutzrechtlich bewilligte landwirtschaftliche Fläche durch die Erdbau MM GmbH herstellen lassen. Die Errichtung der landwirtschaftlichen Fläche lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Der auf der Kultivierungsfläche bereits vorhandene Humus im Ausmaß von ca 2.000 m³ wurde seitlich gelagert. Anschließend wurde der bei einem Neubau im Bereich der Hofstelle des Beschwerdeführers anfallende Humus im Ausmaß von ca 5.000 m³ zur Projektsfläche gebracht und gemeinsam mit dem schon vorhandenen Humus aufgetragen.

Ebenfalls zur Herstellung der Kultivierungsfläche verwendete Bodenaushubmaterialien stammten von der Baustelle „W“ (ca 3.700 m³), von der Baustelle „Q“ (ca 11.500 m³), und von der Baustelle „P“ (ca 4.500 m³).

Insgesamt wurden Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von ca 25.000 m³ aufgebracht.

Bodenaushubmaterialien in einem nicht bestimmbaren Ausmaß wurden auch dazu verwendet, die nach der Rodung und der Entfernung der Wurzelstöcke entstandenen Unebenheiten auszugleichen.

2.2.
Zur Qualität der verwendeten Bodenaushubmaterialien:

Die zur Herstellung der Kultivierungsfläche (Mähwiese) verwendeten Bodenaushubmaterialien haben die geforderte Materialqualität für die Aufbringung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht der Klasse A 1 eingehalten. Die bei den Beprobungen festgestellten Abweichungen von den Kennwerten des Bundesabfallwirtschaftsplanes beim Parameter „ph-Wert“ (in einem Fall) und beim Parameter „Elektrische Leitfähigkeit“ haben sich nicht nachteilig auf die Bodenfunktionen ausgewirkt.

2.3.
Zur Ausgestaltung der landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche:

Die Geländeausführung an der Südgrenze ist durch die Vorgaben des Einreichprojektes bestimmt. An der Nordgrenze hat der Beschwerdeführer entsprechend der wildbach-technischen Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C) II) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, den vorgeschriebenen Damm errichtet. Als Fixpunkte für die Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche wurden die Dammkrone des nordseitigen Dammes und die Oberkanten der auf der Südseite errichteten Retentionsbecken angenommen. Zwischen diesen beiden Fixpunkten wurde die Kultivierungsfläche angelegt.Die Geländeausführung an der Südgrenze ist durch die Vorgaben des Einreichprojektes bestimmt. An der Nordgrenze hat der Beschwerdeführer entsprechend der wildbach-technischen Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C) römisch zwei) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, den vorgeschriebenen Damm errichtet. Als Fixpunkte für die Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche wurden die Dammkrone des nordseitigen Dammes und die Oberkanten der auf der Südseite errichteten Retentionsbecken angenommen. Zwischen diesen beiden Fixpunkten wurde die Kultivierungsfläche angelegt.

Demnach wurde ausgehend von der Dammkrone des nordseitigen Dammes (Fixpunkt) die landwirtschaftliche Fläche so nach Süden hin „verzogen“, dass der Damm in die Kultivierungsfläche eingebunden ist.

Die landwirtschaftliche Fläche („Mähwiese“) hätte auch ausgehend vom Fuß des nordseitigen Dammes angelegt werden können. Als Fixpunkte wären dann der Dammfuß des nordseitigen Dammes und die Oberkanten der auf der Südseite errichteten Retentionsbecken anzunehmen gewesen. In diesem Fall wäre beim nordseitigen Damm eine Böschungsfläche verblieben, die nur mit einem Motormäher zu bewirtschaften gewesen wäre. Davon abgesehen hätten sich im Hinblick auf die zu bewirtschaftende Fläche keine Unterschiede ergeben.

Die nunmehr hergestellte, weitgehend plane Kultivierungsfläche ist optimal zu bewirtschaften. Sie wird derzeit auch als Grünland genutzt und bewirtschaftet.

Die Schichtstärken der auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, aufgebrachten Bodenaushubmaterialien sind sehr unterschiedlich, sie betragen bis zu 1 m („grüner Bereich“), bis zu 1,20 m („gelber Bereich“) und bis zu beinahe 3 m („roter Bereich“).

3.
Zur Entfernung von rd 10.000 m3 an Bodenaushubmaterialen laut dem angefochtenen Bescheid:

Entsprechend dem angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer verpflichtet, ca 10.000 m³ Material zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bezogen auf die Gesamtfläche von den 1.674,9 m³ wären durchschnittlich 50 cm Bodenaushubmaterial abzutragen und auf einer bewilligten Bodenaushubdeponie zu entsorgen.

IV.römisch vier.
Beweiswürdigung:

1.
Zum Bewilligungsbescheid vom 23.09.2013, Zl Abf***2:

Der Bescheid vom 23.09.2013, Zl Abf***2, und das diesem Bescheid zu Grunde liegende Einreichprojekt einschließlich der Projektergänzung liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Der nordseitige Damm – vgl wildbachtechnische Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C) II) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, - war nach den übereinstimmenden Aussagen des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. EE und des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI FF Gegenstand von Vorbesprechungen im Zuge der Projekterstellung, fand allerdings keinen Eingang in das Projekt. Bereits der wildbachfachliche Amtssachverständige DI OO hat in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21.05.2013, Zl ****8, darauf hingewiesen, dass in Vorbesprechungen „eine Schutzmaßnahme erarbeitet“ wurde, „die die Errichtung eines temporären Schutzdammes an der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze vorsieht“. Der nordseitige Damm – vergleiche wildbachtechnische Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C) römisch zwei) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, - war nach den übereinstimmenden Aussagen des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. EE und des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI FF Gegenstand von Vorbesprechungen im Zuge der Projekterstellung, fand allerdings keinen Eingang in das Projekt. Bereits der wildbachfachliche Amtssachverständige DI OO hat in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21.05.2013, Zl ****8, darauf hingewiesen, dass in Vorbesprechungen „eine Schutzmaßnahme erarbeitet“ wurde, „die die Errichtung eines temporären Schutzdammes an der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze vorsieht“.

Das von Ing. DD verfasste Einreichprojekt sieht diesen nordseitigen Damm nicht vor und enthält folglich auch keine Aussagen dazu, ob und in welcher Form dieser nordseitige Damm in die Kultivierungsfläche einzubinden ist.

Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI OO hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 21.05.2013, Zl ****8 – wörtlich wiedergegeben im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, - festgehalten, dass der „temporäre Schutzdamm“ an der nördlichen (bergseitigen) Kultivierungsgrenze bis zur fertig gestellten Sanierung vom U1-Bach/U2-Bach bestehen bleiben soll und „diese Sanierung für die nächsten Jahre angesetzt“ sei.

Der für die Überarbeitung des Gefahrenzonenplanes für die Gemeinde Z zuständige wildbachfachliche Amtssachverständige DI FF hat allerdings in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 festgehalten, dass erst nach Abschluss der Überarbeitung des Gefahrenzonenplanes mit den Planungen für mögliche Verbauungsmaßnahmen am U2-Bach begonnen wird. Wann daher tatsächlich eine Verbauung des U2-Baches stattfindet, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Zudem hat der wildbachfachliche Amtssachverständige zum Ausdruck gebracht, dass – sollte der nunmehr errichtete nordseitige Damm bestehen bleiben – jedenfalls der unterhalb der Kultivierungsfläche befindliche Siedlungsbereich aus der gelben Zone herausgenommen werden könnte.

Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.

2.
Zur Ausgestaltung der Kultivierungsfläche und zur Qualität der verwendeten Bodenaushubmaterialien:

Zur Herstellung der verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche wurden ca 25.000 m³ Bodenaushubmaterial verwendet. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen Mag. HH vom 15.05.2015, Zl ****3, und stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 18.02.2016 überein.

Der Beschwerdeführer hat zu den von ihm eingesetzten Bodenaushubmaterialien verschiedene Beurteilungsnachweise vorgelegt. Zu diesen Beurteilungsnachweisen hat sich der abfalltechnische Amtssachverständige DI MM in seinem Gutachten vom 13.04.2016, Zl ****7, geäußert und zusammenfassend festgehalten, „dass die im Bundesabfallwirtschaftsplan geforderte Materialqualität hinsichtlich der Aufbringung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht der Klasse A1 (vorbehaltlich der Aussage des bodenkundlichen Sachverständigen zu den Überschreitungen der Kennwerte) eingehalten wird.“ Diese Schlussfolgerung hat der abfalltechnische Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 näher erläutert.

Der agrarfachliche Amtssachverständige Ing. LL hat am 21.06.2016 eine Besichtigung vor Ort einschließlich einer Messung des „pH-Wertes“ vorgenommen. Der gemessene pH-Wert hat der Vorgabe der „Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung“, ausgegeben vom Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz – Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung aus dem Jahr 2012, entsprochen.

Die Schichtstärken des zur Herstellung der verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Rekultivierungsfläche verwendeten Bodenaushubmaterialien ergeben sich aus dem Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 15.05.2015, Zl ****3, insbesondere Anlage 2) dieses Gutachtens. Die vermessungstechnischen Ausführungen hat der Beschwerdeführer nicht bestritten und stimmen sie auch mit den Beobachtungen des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. EE bei seinen Lokalaugenscheinen im Jahre 2014 überein.

Die Einbindung des nordseitig errichteten Dammes in die Kultivierungsfläche ist nicht weiter strittig und hat auf diesen Umstand auch der Privatsachverständige DI KK in seinem Gutachten vom 30.06.2015 hingewiesen. Zur Herstellung der Kultivierungsfläche heißt es in diesem Gutachten:

„Durch die vorgegebene Definition der Geländeausführung an der Südgrenze und die Vorschreibung des Dammes an der Nordgrenze der Kultivierungsfläche ergab sich eine vorgegebene Planungsoberfläche zwischen diesen beiden Fixpunkten…“

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der agrarfachliche Amtssachverständige Ing. LL wörtlich festgehalten:

„Von der Topografie her ist die landwirtschaftliche Rekultivierungsfläche optimal zu bewirtschaften. Beim Lokalaugenschein hat sich gezeigt, dass das Saatgut aufgegangen ist. Es konnte nirgends ein lückiger Bestand festgestellt werden.“

Der agrarfachliche Amtssachverständige hat aber bei seiner Einvernahme am 23.06.2016 eingeräumt, dass die Kultivierungsfläche auch ausgehend vom Dammfuß des nordseitigen Dammes angelegt hätte werden können. Dadurch hätten sich – abgesehen von der verbliebenen, nur mittels Motormäher zu bearbeitenden Böschungsfläche – keine Unterschiede zur nunmehr hergestellten Kultivierungsfläche ergeben.

Diese, im Wesentlichen unbestrittenen Beweisergebnisse, bilden die Grundlage für die Feststellungen im Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.
Zur Entfernung von 10.000 m³:

In seiner Beschwerde erläutert der Rechtsmittelwerber, wie eine Entfernung von 10.000 m³ entsprechend dem angefochtenen Bescheid durchzuführen wäre. Das Landesverwaltungs-gericht Tirol hält diese Ausführungen für schlüssig und trifft in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses dementsprechende Feststellungen.

V.römisch fünf.
Rechtslage:

1.
Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. ‚Altstoffe‘

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist ‚Abfallbesitzer‘

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

[…]“

„Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 3, (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

[…]

8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“

„Abfallende

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht. Paragraph 5, (1) Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, oder eine Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

[…]“

„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) […]Paragraph 15, (1) […]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. […]“

„Behandlungsauftrag

§ 73. (1) WennParagraph 73, (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder,

[…]

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

[…]“

2.
Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 130/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 3. […]Paragraph 3, […]

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens 5 Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

[…]“

„Allgemeine Bewilligungspflicht

§ 6. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Paragraph 6, Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung, aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

[…]

h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m³ berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;

[…]“

3.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.römisch sechs.
Erwägungen

1.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 02.10.2015 zugestellt. Die am 30.10.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.

2.
In der Sache:

2.1.
Zur belangten Behörde:

In der Beschwerde vom 29.10.2015 erhebt der Beschwerdeführer „gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von X“ vom 17.09.2015, Zl Abf***1, Beschwerde.

Der Bezirkshauptmann bildet zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen; das zuständige Organ ist aber die Bezirkshauptmannschaft (vgl VwGH 12.10.2015, Zl Ra 2015/22/0111 mit Hinweis auf die Judikatur und § 8 Abs 5 lit b ÜG 1920, BGBl Nr 368/1925 idF BGBl I Nr 2014/077).Der Bezirkshauptmann bildet zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen; das zuständige Organ ist aber die Bezirkshauptmannschaft vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl Ra 2015/22/0111 mit Hinweis auf die Judikatur und Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, ÜG 1920, Bundesgesetzblatt Nr 368 aus 1925, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2014/077).

Der Beschwerde ist klar zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.09.2015, Zl Abf***1, richtet und liegt somit in der unrichtigen Bezeichnung der belangten Behörde kein relevanter Mangel vor.

2.2.
Allgemeines:

Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob das auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eingebrachte Bodenaushubmaterial (vgl § 3 Z 9 DepV 2008) als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (vgl § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen (vgl die Ausnahmen vom Deponiebegriff in § 2 Abs 7 Z 4 lit b oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung (vgl § 15 Abs 4 a AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung (vgl § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Ist von einer zulässigen Verwertungsmaßnahme auszugehen, hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende (§ 5 Abs 1 AWG 2002) zu Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen (vgl § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (vgl § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 rechtmäßig gewesen. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob das auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eingebrachte Bodenaushubmaterial vergleiche Paragraph 3, Ziffer 9, DepV 2008) als Abfall zu qualifizieren ist (war). Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, erster Satz AWG 2002), nämlich eine Bodenaushubdeponie oder eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen vergleiche die Ausnahmen vom Deponiebegriff in Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Litera b, oder c AWG 2002) errichtet wurde oder von einer bloßen Ablagerung von Abfall auszugehen ist. Bei einer bloßen Ablagerung von Abfall ist zu prüfen, ob eine zulässige Verwertung vergleiche Paragraph 15, Absatz 4, a AWG 2002) oder eine unzulässige Beseitigung vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz AWG 2002) vorliegt. Ist von einer zulässigen Verwertungsmaßnahme auszugehen, hätte der Einbau der Abfälle das Abfallende (Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002) zu Folge gehabt. Wäre die Zwischenlagerung der Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten vergleiche Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002) oder die Ablagerung der Abfälle nicht in einer hiefür genehmigten Deponie erfolgt, wäre die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 rechtmäßig gewesen.

In diesem Fall ist zu beurteilen, ob die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichteten herangezogen hat und die aufgetragene (teilweise) Entfernung der Abfälle als erforderliche Maßnahme im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmung anzusehen ist

2.3.
Zum Abfallbegriff:

Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherren oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182).Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherren oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden vergleiche VwGH 25.02.2009, Zl 2008/07/0182).

Für die mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl Abf***2, forst- und naturschutzrechtlich bewilligte Rekultivierung wurden bei verschiedenen Bauvorhaben angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den angelieferten Aushubmaterialien um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Für die mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl Abf***2, forst- und naturschutzrechtlich bewilligte Rekultivierung wurden bei verschiedenen Bauvorhaben angefallene und von dort weggeführte Aushubmaterialien verwendet. Mit der Fortschaffung des Aushubmaterials von den jeweiligen Baustellen ist daher eine Entledigungsabsicht verbunden und handelt es sich folglich bei den angelieferten Aushubmaterialien um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002.

Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 Z 8 AWG 2002 gilt lediglich für jenes Aushubmaterial, dass bei der Bearbeitung des Gst Nr ***/1, GB Z, angefallen ist. Dieses Material wurde aber bereits mit den angelieferten Materialien vermischt und lässt sich von diesem nicht mehr trennen. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 gilt lediglich für jenes Aushubmaterial, dass bei der Bearbeitung des Gst Nr ***/1, GB Z, angefallen ist. Dieses Material wurde aber bereits mit den angelieferten Materialien vermischt und lässt sich von diesem nicht mehr trennen.

Bei dem beim Neubau an der Hofstelle des Beschwerdeführers anfallenden Bodenaushubmaterial ist ebenfalls nicht von Abfall auszugehen, da sich der Beschwerdeführer dieser Bodenaushubmaterialien nicht entledigt hat, sondern für die Herstellung einer landwirtschaftlichen Rekultivierungsfläche auf einen in seinem Eigentum stehenden Grundstück verwendet hat. Allerdings wurden auch diese Bodenaushubmaterialien mit als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterialien vermischt und lassen sich diese nicht mehr trennen.

Insgesamt sind daher die eingebrachten Bodenaushubmaterialien als Abfall zu qualifizieren.

2.4.
Zum Ausnahmetatbestand des § 73 Abs 6 AWG 2002:Zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 73, Absatz 6, AWG 2002:

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, der von der belangten Behörde herangezogene § 73 Abs 1 AWG 2002 sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich beim Gst Nr ***/1, GB Z, um Wald handle. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, der von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich beim Gst Nr ***/1, GB Z, um Wald handle.

Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:

Die von der Schüttung betroffene Fläche ist aufgrund der mit Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, bewilligten dauernden Rodung keine Waldfläche mehr. Der Ausnahmetatbestand des § 73 Abs 6 AWG 2002 gilt daher nicht und ist daher § 73 Abs 1 bis 3 AWG 2002 anwendbar. Die von der Schüttung betroffene Fläche ist aufgrund der mit Spruchteil A) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, bewilligten dauernden Rodung keine Waldfläche mehr. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 73, Absatz 6, AWG 2002 gilt daher nicht und ist daher Paragraph 73, Absatz eins bis 3 AWG 2002 anwendbar.

2.5.
Zum „Verpflichteten“ gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002:Zum „Verpflichteten“ gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002:

Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Qualifizierung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd § 390 ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002² (2014) E2 zu § 73; Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 73 Rz 21, 22 und 23]Für die Eigenschaft als „Verpflichteter“ iSd Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach dem AWG 2002 erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Für die Qualifizierung als Verpflichteter ist es nicht erforderlich, dass er hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen iSd Paragraph 390, ABGB hat [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002² (2014) E2 zu Paragraph 73,; Schleich/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) Paragraph 73, Rz 21, 22 und 23]

Die die Eigenschaft als „Verpflichteter“ begründete Verwirklichung eines der Tatbestände des § 32 Abs 1 AWG 1990 (nunmehr: § 73 Abs 1 AWG 2002) kann mehreren Personen zuzurechnen sein; der Behandlungsauftrag kann daher auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002² (2014) E3 zu § 73].Die die Eigenschaft als „Verpflichteter“ begründete Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 (nunmehr: Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002) kann mehreren Personen zuzurechnen sein; der Behandlungsauftrag kann daher auch mehreren Personen zur ungeteilten Hand erteilt werden [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002² (2014) E3 zu Paragraph 73 ],

Der Beschwerdeführer hat die Aufbringung des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, veranlasst, um eine landwirtschaftliche Fläche herzustellen. Der Beschwerdeführer ist dann als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 anzusehen, sofern er im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Bescheides unerlaubterweise mehr Aushubmaterial angeliefert hat als bewilligt wurde. Es gilt daher abzuklären, ob und in welchem Umfang das Einbringen des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, als zulässige Verwertung zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer hat die Aufbringung des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, veranlasst, um eine landwirtschaftliche Fläche herzustellen. Der Beschwerdeführer ist dann als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 anzusehen, sofern er im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Bescheides unerlaubterweise mehr Aushubmaterial angeliefert hat als bewilligt wurde. Es gilt daher abzuklären, ob und in welchem Umfang das Einbringen des als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, als zulässige Verwertung zu qualifizieren ist.

2.6.
Zur Frage der zulässigen Verwertung:

2.6.1.
Allgemeines:

Im Zusammenhang mit der Frage der zulässigen Verwertung im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialien daher unter den Begriff Altstoff iSd § 5 Abs 1 AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 beendet worden. Im Zusammenhang mit der Frage der zulässigen Verwertung im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die durchgeführten, verfahrensgegenständlichen Aufschüttungen als zulässige Verwertung der verwendeten Bodenaushubmaterialien zu qualifizieren sind und die dafür verwendeten Materialien daher unter den Begriff Altstoff iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 fallen. Fielen sie unter den Begriff „Altstoff“ und wären sie unmittelbar zur Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet worden, wäre mit ihrem Einsatz die Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 beendet worden.

Von einer solchen zulässigen Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 ist auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Von einer solchen zulässigen Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist auszugehen, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) kann zu § 15 Abs 4a AWG 2002 Folgendes entnommen werden: Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 (1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode kann zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 Folgendes entnommen werden:

„Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn

1)
diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
2)
eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) undeine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
3)
die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, ...) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).

Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“

2.6.2.
Zur Qualität der aufgebrachten Bodenaushubmaterialien:

Die zur Aufschüttung verwendeten Aushubmaterialien entsprachen den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 bezüglich „Bodenaushubmaterial; Klasse A1 (SN 31411 SB 30)“. Das eingesetzte Aushubmaterial hat daher die erforderliche Qualität aufgewiesen, um es für den vom Beschwerdeführer behaupteten Zweck – Herstellung einer Rekultivierungsfläche – heranzuziehen.

Das für eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 geforderte Kriterium der Einhaltung einer bestimmten Materialqualität ist somit erfüllt. Das für eine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 geforderte Kriterium der Einhaltung einer bestimmten Materialqualität ist somit erfüllt.

2.6.3.
Zum Zweck der vorgenommenen Maßnahme:

Der Einbau der Aushubmaterialien auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, diente einem nachvollziehbaren Zweck, nämlich der Rekultivierung einer genau definierten Fläche und Herstellung einer Mähwiese.

Die nunmehr hergestellte Kultivierungsfläche ist optimal zu bewirtschaften und erfüllt somit den angestrebten Zweck.

Das für eine zulässige Verwertung gemäß § 15 Abs 4a AWG 2002 geforderte Kriterium eines nachgewiesenen, nachvollziehbaren Zweckes ist somit erfüllt.Das für eine zulässige Verwertung gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 geforderte Kriterium eines nachgewiesenen, nachvollziehbaren Zweckes ist somit erfüllt.

2.6.4.
Zur Zulässigkeit des Aufbringens des Bodenaushubmaterials auf dem Gst Nr ***/1, GB Z:

Die belangte Behörde hat ihren Entfernungsauftrag auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer eine zu große Menge an Bodenaushubmaterial für die Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche verwendet hat. Die Beurteilung steht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Prüfung des dritten, für eine zulässige Verwertung erforderlichen Kriteriums.

Eine zulässige Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002 ist – abgesehen von den bereits erörterten Kriterien – nur anzunehmen, wenn die zu beurteilende Maßnahme – im gegenständlichen Fall die Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche – im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt, also alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, etc) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden. Eine zulässige Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 ist – abgesehen von den bereits erörterten Kriterien – nur anzunehmen, wenn die zu beurteilende Maßnahme – im gegenständlichen Fall die Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche – im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt, also alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, etc) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden.

Die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche erforderliche Rodungsbewilligung – der Waldboden des Gst Nr ***/1, GB Z, wird nunmehr zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet – hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Spruchteil A) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, erteilt. Zudem hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Maßnahme der Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche dem Tatbestand des § 6 lit h TNSchG 2005 unterstellt und die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung mit Spruchteil B) des Bescheides vom 23.09. 2013, Zl Abf***2, erteilt. Die für die Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche erforderliche Rodungsbewilligung – der Waldboden des Gst Nr ***/1, GB Z, wird nunmehr zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet – hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Spruchteil A) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2, erteilt. Zudem hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Maßnahme der Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche dem Tatbestand des Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 unterstellt und die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung mit Spruchteil B) des Bescheides vom 23.09. 2013, Zl Abf***2, erteilt.

Ihren Behandlungsauftrag begründet die Bezirkshauptmannschaft Y damit, dass die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung lediglich das Einbringen von Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von ca 15.000 m³ umfasst hätte und das über diese Menge hinausgehende Bodenaushubmaterial im Umfang von ca 10.000 m³ zu entfernen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:

Das Einreichprojekt, auf das der angefochtene Bescheid verweist, enthält im Kapitel „Beschreibung der Maßnahmen“ (Seite 3), im Technischen Bericht (Seite 5f) und im Kapitel „Angaben zum geplanten Volumen Bodenaushub“ (Seite 10 des Einreichprojektes) Aussagen, in welchem Ausmaß/in welcher Schichtstärke Bodenaushubmaterial zur Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche einzubringen ist. Laut diesen Angaben ist von einer Schichtstärke von 70 cm auszugehen. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es sich bei dieser Schichtstärke laut Einreichprojekt um das „unbedingt erforderliche Ausmaß an Materialeinsatz für die Herstellung einer Mähwiese“ handelt. Allerdings lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass Bodenaushubmaterial völlig losgelöst von diesen Mengenangaben aufgebracht werden kann. Immerhin betragen in bestimmten Bereichen die Schütthöhen das Doppelte und das Dreifache der im Einreichprojekt angegebenen Schichtstärken, an einzelnen Standorten beträgt die Schütthöhe sogar bis zu 3 m. Dieses deutliche Abweichen von den Vorgaben im Einreichprojekt lässt sich auch nicht mit der Ausgleichung von Unebenheiten nach Durchführung der Rodung erklären. Laut dem Einreichprojekt sollten sogar bei der Herstellung der landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche die (bestehenden) „Mulden und Hügeln in abgeschwächter Form erhalten bleiben“. Ein vollständiger Ausgleich der Unebenheiten war somit laut Einreichprojekt nicht vorgesehen.

Das Einreichprojekt enthält – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – keine Aussagen zum Damm an der Nordseite. Die Verpflichtung, diesen Damm zu errichten, ergibt sich aus der – an sich unzulässigen – projektändernden wildbachfachlichen Auflage 1. des Spruchteiles C) II) des angefochtenen Bescheides. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten wildbachtechnischen Nebenbestimmung stellt die Errichtung dieses Dammes eine vorübergehende Maßnahme dar, dies ergibt sich schon allein aus der Bezeichnung „temporärer Damm“. Auch wenn die Verbauung des U2-Baches derzeit nicht absehbar ist, sieht die wildbachtechnische Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C)/II) des angefochtenen Bescheides lediglich die vorübergehende Errichtung eines Dammes an der Nordseite der Kultivierungsfläche vor. Die Ausgestaltung der Kultivierungsfläche unter Berücksichtigung der eben zitierten wildbachtechnischen Nebenbestimmung hat daher so zu erfolgen, dass dieser Damm nach der Umsetzung der Schutzmaßnahmen am U2-Bach wieder zu entfernen ist. Entgegen dieser Vorgabe hat der Beschwerdeführer die Kultivierungsfläche ausgehend von der Dammkrone des nordseitigen Dammes (nördlicher Fixpunkt) angelegt und somit den nordseitigen Damm in die Kultivierungsfläche mit einbezogen. Damit hat dieser Damm den Charakter als vorübergehende Einrichtung verloren.Das Einreichprojekt enthält – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – keine Aussagen zum Damm an der Nordseite. Die Verpflichtung, diesen Damm zu errichten, ergibt sich aus der – an sich unzulässigen – projektändernden wildbachfachlichen Auflage 1. des Spruchteiles C) römisch zwei) des angefochtenen Bescheides. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten wildbachtechnischen Nebenbestimmung stellt die Errichtung dieses Dammes eine vorübergehende Maßnahme dar, dies ergibt sich schon allein aus der Bezeichnung „temporärer Damm“. Auch wenn die Verbauung des U2-Baches derzeit nicht absehbar ist, sieht die wildbachtechnische Nebenbestimmung 1. des Spruchteiles C)/II) des angefochtenen Bescheides lediglich die vorübergehende Errichtung eines Dammes an der Nordseite der Kultivierungsfläche vor. Die Ausgestaltung der Kultivierungsfläche unter Berücksichtigung der eben zitierten wildbachtechnischen Nebenbestimmung hat daher so zu erfolgen, dass dieser Damm nach der Umsetzung der Schutzmaßnahmen am U2-Bach wieder zu entfernen ist. Entgegen dieser Vorgabe hat der Beschwerdeführer die Kultivierungsfläche ausgehend von der Dammkrone des nordseitigen Dammes (nördlicher Fixpunkt) angelegt und somit den nordseitigen Damm in die Kultivierungsfläche mit einbezogen. Damit hat dieser Damm den Charakter als vorübergehende Einrichtung verloren.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer – im Einklang mit dem Einreichprojekt und dem Bewilligungsbescheid – an der Südseite der Kultivierungsfläche als Fixpunkt die Oberkanten der dort errichteten Retentionsbecken angenommen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die nunmehr hergestellte Kultivierungsfläche optimal zu bewirtschaften ist. Allerdings hätte auch ausgehend vom Dammfuß des nordseitigen Dammes eine gut zu bearbeitende Kultivierungsfläche angelegt werden können. Lediglich zur Bewirtschaftung der Böschungsfläche des nordseitigen Dammes hätte man einen Motormäher einsetzen müssen.

In diesem Fall hätte man deutlich weniger Bodenaushubmaterialien zur Herstellung der landwirtschaftlichen Fläche einbringen müssen.

Die vom Beschwerdeführer hergestellte Kultivierungsfläche weicht daher im Hinblick auf die Schütthöhen und im Zusammenhang mit dem aus wildbachtechnischer Sicht vorgeschriebenen „temporären Damm“ maßgeblich von der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß den Spruchteilen A) und B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, ab. Mangels vorliegender forst- und natur-schutzrechtlicher Bewilligung für die tatsächliche Ausgestaltung der Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, ist die damit im Zusammenhang stehende Maßnahme, nämlich das Einbringen von Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 10.000 m³ nicht im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt. Damit ist das dritte Kriterium für die Annahme einer zulässigen Verwertung nicht erfüllt. Das Einbringen von rd 25.000 m3 Bodenaushubmaterial auf dem Gst Nr ***/1., GB 81005, zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche hat das mit den Spruchteilen A) und B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, bewilligte Ausmaß um rund 10.000 m3 überschritten. In diesem Umfang liegt somit eine zulässige Verwertung nicht vor.

2.7.
Zur Verhältnismäßigkeit des Behandlungsauftrages:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSd Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (VwGH 25.09.2014, Zl Ro 2014/07/0080, VwGH 20.02.2014, Zl 2011/07/0080, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei Aufträgen nach Paragraph 138, WRG 1959 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iSd Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ (VwGH 25.09.2014, Zl Ro 2014/07/0080, VwGH 20.02.2014, Zl 2011/07/0080, mit Hinweisen auf die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer hat in erheblichem Ausmaß zu viel an Bodenaushubmaterialien zur Herstellung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, forstrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligten Kultivierungsfläche zum Einsatz gebracht. Dieser Missstand lässt sich nur durch das Entfernen der zu viel eingebrachten Bodenaushubmaterialen beseitigen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass die Entfernung aufwendig ist. Allerdings ist die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Abweichung von den erteilten Bewilligungen so gravierend, dass die aufgetragene Maßnahme als verhältnismäßig zu qualifizieren ist.

2.8
Zum Behandlungsauftrag:

Das Einbringen von Bodenaushubmaterialen in einem die erteilten Bewilligungen (vgl Spruchteile A) und B) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2) übersteigenden Ausmaß, also von rund 10.000 m³, auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr ***/1, GB Z, ist in diesem Umfang (ca 10.000 m³) keine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG 2002. Damit stellt die Einbringung des als Abfall zu qualifizierenden Aushubmaterials im Ausmaß von 10.000 m³ auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eine § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechende, also konsenslose Ablagerung dar. Betreffend diese Menge an Bodenaushubmaterial ist die Abfalleigenschaft iSd § 5 Abs 1 AWG 2002 mit dessen Einbringen auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, nicht untergegangen. Das Einbringen von Bodenaushubmaterialen in einem die erteilten Bewilligungen vergleiche Spruchteile A) und B) des Bescheides vom 23.09.2013, Zl Abf***2) übersteigenden Ausmaß, also von rund 10.000 m³, auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr ***/1, GB Z, ist in diesem Umfang (ca 10.000 m³) keine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002. Damit stellt die Einbringung des als Abfall zu qualifizierenden Aushubmaterials im Ausmaß von 10.000 m³ auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eine Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechende, also konsenslose Ablagerung dar. Betreffend diese Menge an Bodenaushubmaterial ist die Abfalleigenschaft iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 mit dessen Einbringen auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, nicht untergegangen.

Die Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages im Sinne des § 73 Abs 1 AWG 2002 für die über das bewilligte Ausmaß hinausgehende Menge an Bodenaushubmaterial (rund 10.000 m³) liegt somit vor.Die Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 für die über das bewilligte Ausmaß hinausgehende Menge an Bodenaushubmaterial (rund 10.000 m³) liegt somit vor.

VII.römisch sieben.
Ergebnis:

Das vom Beschwerdeführer übernommene Aushubmaterial zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren. Davon ausgehend war im vorliegenden Fall zu klären, ob die Verwendung der (gesamten) Aushubmaterialien zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche eine zulässige Verwertung oder eine (zumindest teilweise) konsenslose Ablagerung darstellt(e).Das vom Beschwerdeführer übernommene Aushubmaterial zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 als Abfall zu qualifizieren. Davon ausgehend war im vorliegenden Fall zu klären, ob die Verwendung der (gesamten) Aushubmaterialien zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche eine zulässige Verwertung oder eine (zumindest teilweise) konsenslose Ablagerung darstellt(e).

Die verwendeten Bodenaushubmaterialien weisen die für die Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche („Mähwiese“) erforderliche Qualität auf. Der Einbau der Aushubmaterialien auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, diente einem nachvollziehbaren Zweck, nämlich der Herstellung einer landwirtschaftlichen Fläche („Mähwiese“).

Der Beschwerdeführer hat aber über das in den Spruchteilen A) und B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2013, Zl Abf***2, bewilligte Ausmaß hinaus Aushubmaterialien auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst Nr ***/1, GB Z, aufgebracht. Der Einbau der über das bewilligte Ausmaß hinausgehenden Menge an Bodenaushubmaterialien erfolgte daher ohne die dafür erforderliche forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung.

Demgemäß ist für die im angefochtenen Bescheid genannte Menge von rund 10.000 m³ von keiner zulässigen Verwertung iSd § 15 Abs 4a AWG 2002, sondern von einer konsenslosen Ablagerung iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 auszugehen.Demgemäß ist für die im angefochtenen Bescheid genannte Menge von rund 10.000 m³ von keiner zulässigen Verwertung iSd Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002, sondern von einer konsenslosen Ablagerung iSd Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 auszugehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y war daher gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Behandlungsauftrag zu erteilen. Der angefochtene Bescheid ist folglich nicht rechtswidrig und war die dagegen erhobene Beschwerde daher abzuweisen.Die Bezirkshauptmannschaft Y war daher gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 berechtigt aber auch verpflichtet, den nunmehr angefochtenen Behandlungsauftrag zu erteilen. Der angefochtene Bescheid ist folglich nicht rechtswidrig und war die dagegen erhobene Beschwerde daher abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol musste die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen nicht neu bestimmen, da gemäß dem Bescheid vom 17.09.2015, Zl Abf***1, die aufgetragenen Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides umzusetzen und abzuschließen sind. Die sechsmonatige Frist beginnt folglich mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – Eintritt der Rechtskraft – an den Beschwerdeführer zu laufen.

VIII.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 41/2016, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 41 aus 2016,, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Ausgehend davon galt es zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eingebrachten Bodenaushubmaterialen die für eine zulässige Verwertung erforderlichen Kriterien gemäß § 15 Abs 4a AWG 2002 erfüllt haben. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Darüber hinaus hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Frage, ob die Verwendung von Bodenaushubmaterialen zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z (zur Gänze) als zulässige Verwertung zu qualifizieren sind, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren insbesondere den Sachverhalt zu klären. Ausgehend davon galt es zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer auf dem Gst Nr ***/1, GB Z, eingebrachten Bodenaushubmaterialen die für eine zulässige Verwertung erforderlichen Kriterien gemäß Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 erfüllt haben. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren somit nicht zu klären. Darüber hinaus hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Frage, ob die Verwendung von Bodenaushubmaterialen zur Herstellung einer landwirtschaftlichen Kultivierungsfläche auf dem Gst Nr ***/1, GB Z (zur Gänze) als zulässige Verwertung zu qualifizieren sind, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

Schlagworte

Behandlungsauftrag; zulässige Verwertung; konsenslose Ablagerung; Behörde; Abfallbegriff;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.2800.16

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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