Entscheidungsdatum
10.08.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.04.2015, Zl LM-***1,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20% der verhängten Strafe, dies sind Euro 40,00, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20% der verhängten Strafe, dies sind Euro 40,00, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.3. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
4. Gemäß § 71 LMSVG sind der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, Kosten für die Lebensmitteluntersuchung in der Höhe von nunmehr Euro 71,10 vorzuschreiben.4. Gemäß Paragraph 71, LMSVG sind der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, Kosten für die Lebensmitteluntersuchung in der Höhe von nunmehr Euro 71,10 vorzuschreiben.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig.5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.04.2015, Zl LM-***1, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben es als Inhaber des Betriebes „AA“ mit Standort A-Adresse1 – wie anlässlich einer am 21.08.2014 in ihrem Betrieb durchgeführten Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan BB und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, Adresse2, U-Zahl ***** festgestellt wurde – bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „X“ folgende Verstöße gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz zu verantworten:
Die Angaben des Alkoholgehaltes (gem. § 4 Z 9 LMKV 1993 idgF) entspricht nicht den Vorschriften der Alkoholangabenverordnung (BGBI:II Nr. 136/1997 idgF).Die Angaben des Alkoholgehaltes (gem. Paragraph 4, Ziffer 9, LMKV 1993 idgF) entspricht nicht den Vorschriften der Alkoholangabenverordnung (BGBI:II Nr. 136 aus 1997, idgF).
Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht somit nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBI.Nr.72/1993 i.d.g.F.Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht somit nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBI.Nr.72 aus 1993, i.d.g.F.
Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht somit nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBI.Nr.72/1993 i.d.g.F.Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe entspricht somit nicht den Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBI.Nr.72 aus 1993, i.d.g.F.
Ach § 98 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz gelten Verordnungen aufgrund des LMG 1975 als Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes. Die Alkoholangabenverordnung und die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gelten daher als Verordnungen gemäß § 6 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz.Ach Paragraph 98, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz gelten Verordnungen aufgrund des LMG 1975 als Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes. Die Alkoholangabenverordnung und die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gelten daher als Verordnungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz.
Dadurch, dass die Probe im Verkaufsraum zum Kauf angeboten wurde, wurde sie in Verkehr gebracht.
Sie haben dadurch zu
begangen.
Daher wird gegen Sie zu
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle
Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, U-Zahl 14086078,001 gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 133,76 zu ersetzen.Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, U-Zahl 14086078,001 gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 133,76 zu ersetzen.
Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 30,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 30,-- zu bezahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
EURO 443,76.“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er in Bezug auf Spruchpunkt 1. die Verwaltungsübertretung nicht bestreite, es liege tatsächlich ein Fehlverhalten seinerseits vor, dieses solle jedoch aufgrund der fehlenden Vorsätzlichkeit oder groben Fahrlässigkeit nicht überbewertet werden, was auch in der ausgesprochenen Strafhöhe Niederschlag finden solle.
In Bezug auf Spruchpunkt 2. und 3. bringt der Beschwerdeführer vor die Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben. Er verweise diesbezüglich auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 2. Satz der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, wonach diese Bestimmung nicht für Flaschen zu gelten habe, welche zur Wiederverwendung bestimmt seien. Das die Kontrolle durchführende Lebensmittelorgan habe sich bei der Kontrolle nicht davon überzeugt, ob die Flaschen tatsächlich wieder verwendet würden. Er sei lediglich aufgrund seines persönlichen, subjektiven Eindruckes davon ausgegangen, dass es sich bei den in seinem Betrieb verwendeten Schnapsflaschen um keine Pfandflaschen handle. In seinem Fall sei es so, dass die Glasflaschen, allein schon aufgrund ihrer Optik darauf schließen lassen würden, dass sie zur Wiederverwendung bestimmt seien. Dies sei seinen Kundschaften auch durchwegs bekannt, sodass jeder seiner Kundschaften die Flaschen zur Reinigung und Wiederverwendung zurückbringe. Er habe zwar keine automatische Flaschenreinigungsanlage in seinem Betrieb in Verwendung, jedoch würden die Flaschen einzeln per Hand und hygienisch einwandfrei gesäubert und anschließend wieder verwendet. Somit dürfte klargestellt sein, dass die unter Punkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in seinem Fall nicht zutreffe.In Bezug auf Spruchpunkt 2. und 3. bringt der Beschwerdeführer vor die Verwaltungsübertretungen nicht begangen zu haben. Er verweise diesbezüglich auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, wonach diese Bestimmung nicht für Flaschen zu gelten habe, welche zur Wiederverwendung bestimmt seien. Das die Kontrolle durchführende Lebensmittelorgan habe sich bei der Kontrolle nicht davon überzeugt, ob die Flaschen tatsächlich wieder verwendet würden. Er sei lediglich aufgrund seines persönlichen, subjektiven Eindruckes davon ausgegangen, dass es sich bei den in seinem Betrieb verwendeten Schnapsflaschen um keine Pfandflaschen handle. In seinem Fall sei es so, dass die Glasflaschen, allein schon aufgrund ihrer Optik darauf schließen lassen würden, dass sie zur Wiederverwendung bestimmt seien. Dies sei seinen Kundschaften auch durchwegs bekannt, sodass jeder seiner Kundschaften die Flaschen zur Reinigung und Wiederverwendung zurückbringe. Er habe zwar keine automatische Flaschenreinigungsanlage in seinem Betrieb in Verwendung, jedoch würden die Flaschen einzeln per Hand und hygienisch einwandfrei gesäubert und anschließend wieder verwendet. Somit dürfte klargestellt sein, dass die unter Punkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in seinem Fall nicht zutreffe.
Zu Punkt 3. werde grundsätzlich auf die Ausführungen zu Punkt 2. verwiesen. Darüber hinaus werde ergänzend ausgeführt, dass die Nettofüllmenge gemäß der Ausnahmebestimmung nach § 3 Abs 2 2. Satz LMKV nicht auf dem Etikett angebracht sei, da die Nettofüllmenge für jedermann problemlos anhand der Flaschenprägung ermittelt werden könne. Es sei daher zweifellos die Ausnahmebestimmung nach § 3 Abs 2 2. Satz LMKV zur Anwendung zu bringen und liege auch hier kein fehlerhaftes Verhalten seinerseits vor.Zu Punkt 3. werde grundsätzlich auf die Ausführungen zu Punkt 2. verwiesen. Darüber hinaus werde ergänzend ausgeführt, dass die Nettofüllmenge gemäß der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz LMKV nicht auf dem Etikett angebracht sei, da die Nettofüllmenge für jedermann problemlos anhand der Flaschenprägung ermittelt werden könne. Es sei daher zweifellos die Ausnahmebestimmung nach Paragraph 3, Absatz 2, 2. Satz LMKV zur Anwendung zu bringen und liege auch hier kein fehlerhaftes Verhalten seinerseits vor.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBL I Nr 13/2006, in der Fassung BGBL I Nr 67/2014, lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBL römisch eins Nr 13 aus 2006,, in der Fassung BGBL römisch eins Nr 67 aus 2014,, lauten wie folgt:
§ 6Paragraph 6
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.
…
§ 90Paragraph 90
...
(3) Wer
…
…
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu Spruchpunkt 2. und 3. zu entfallen hatte, da diesbezüglich der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu Spruchpunkt 2. und 3. zu entfallen hatte, da diesbezüglich der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt 1. konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Zu Spruchpunkt 1. konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Zu Spruchpunkt 1.:
Zu Spruchpunkt 1. wurde lediglich gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben, sodass sich das Landesverwaltungsgericht nur mit der Strafbemessung auseinander zu setzen hatte.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren über diesen die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgenpflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren über diesen die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgenpflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiver Hinsicht begangen.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaft machen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaft machen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Vorsatz ist für die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht erforderlich. Fahrlässig handelt, wer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis, dem der handelte angehört, erwartet wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Etikettierung lediglich um eine Verwechslung der verschiedenen vorgedruckten Etiketten gehandelt hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer jedoch leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es handelt sich bei der verletzen Norm um eine Schutzbestimmung des LMSVG, der große Bedeutung zukommt. In Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bis zu 50.000 Euro erweist sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Der Unrechtgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung, geht es doch um den Schutz des Konsumenten, ist als hoch anzusetzen. Die belangte Behörde hat zu Recht die Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Als Erschwerend war nichts zu werten.
Die Strafe wurde jedoch tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, da die verhängte Geldstrafe geeignet scheint um den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Welche Gründe die belangte Behörde dazu veranlassen hätte müssen, eine geringere Strafe über den Beschwerdeführer zu verhängen oder Anhaltspunkte für besondere Umstände, die die belangte Behörde in die Lage versetzt hätten von der Verhängung einer Strafe ganz abzusehen sind nicht erkennbar. Es war daher wie spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vorschreibung der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützen sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.
Zu Spruchpunkt 2. und 3.:
Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Anziehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach Paragraph 44 a, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass erstens die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Anziehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zweitens die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vergleiche VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.
Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses nur zur Last gelegt wurde, dass er es zu verantworten habe, dass ein Lebensmittel nicht den Vorlagen der Lebensmittelkennzeichenverordnung entsprochen habe, fehlt dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement. Die LMKV sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung im § 3 Abs 3 LMKV zu sehen). Im angefochtenen Straferkenntnis ist dieses Tatbestandselement „Lebensmittel die für den Letztverbraucher – ohne weitere Verarbeitung – bestimmt sind“ nicht enthalten. Da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, konnte der Spruch auch nicht mehr entsprechend ergänzt werden, würde es sich dabei doch um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VWGH vom 26.04.2007, Zl 2003/03/0173) handeln.Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses nur zur Last gelegt wurde, dass er es zu verantworten habe, dass ein Lebensmittel nicht den Vorlagen der Lebensmittelkennzeichenverordnung entsprochen habe, fehlt dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement. Die LMKV sieht in Paragraph eins, Absatz eins, ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung im Paragraph 3, Absatz 3, LMKV zu sehen). Im angefochtenen Straferkenntnis ist dieses Tatbestandselement „Lebensmittel die für den Letztverbraucher – ohne weitere Verarbeitung – bestimmt sind“ nicht enthalten. Da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, konnte der Spruch auch nicht mehr entsprechend ergänzt werden, würde es sich dabei doch um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VWGH vom 26.04.2007, Zl 2003/03/0173) handeln.
Aus den dargelegten Gründen hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Spruchpunkt 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.Aus den dargelegten Gründen hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu Spruchpunkt 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
Da das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2 und 3 eingestellt wurde, fallen diesbezüglich keine Kosten für die Lebensmitteluntersuchung mehr an, sodass vom Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 133,76 die Euro 42,66 für die Kennzeichnungsprüfung abzuziehen waren, sodass ein Betrag von Euro 71,10 noch vorzuschreiben war.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Linda Wieser
(Richterin)
Schlagworte
Etikettierungsmängel; Alkoholgehalt; Überschreitung; Letztverbraucher; Konkretisierungsgebot; Strafbemessung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.1420.1Zuletzt aktualisiert am
19.09.2016