Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.08.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6Rechtssatz
Das Bestreben, die Situation durch das Beiziehen des Beschwerdeführers bei einem notärztlichen Einsatz zu verbessern, bedeutet nicht, dass sich der Beschwerdeführer in einer Hilfeleistungspflicht befand, deren Erfüllung die einzig und alleinige Möglichkeit darstellte, seinen Vater aus schwerer unmittelbarer Gefahr zu retten. Dass sich dann, wenn ein Rettungsdienst (oder gar ein Notarzt) zur Verfügung steht, selbst der ansonsten behandelnde Arzt eines Patienten auf der Fahrt zu diesem nicht auf Notstand berufen kann, wenn er dabei Verkehrsübertretungen begeht, hat der Verwaltungsgerichtshof mehr als einmal deutlich gemacht (vgl Erk 25.06.2002, 99/03/0270; 17.03.1999, 98/03/0298). Dabei hat das Höchstgericht insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes ist, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hiefür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen.Das Bestreben, die Situation durch das Beiziehen des Beschwerdeführers bei einem notärztlichen Einsatz zu verbessern, bedeutet nicht, dass sich der Beschwerdeführer in einer Hilfeleistungspflicht befand, deren Erfüllung die einzig und alleinige Möglichkeit darstellte, seinen Vater aus schwerer unmittelbarer Gefahr zu retten. Dass sich dann, wenn ein Rettungsdienst (oder gar ein Notarzt) zur Verfügung steht, selbst der ansonsten behandelnde Arzt eines Patienten auf der Fahrt zu diesem nicht auf Notstand berufen kann, wenn er dabei Verkehrsübertretungen begeht, hat der Verwaltungsgerichtshof mehr als einmal deutlich gemacht vergleiche Erk 25.06.2002, 99/03/0270; 17.03.1999, 98/03/0298). Dabei hat das Höchstgericht insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes ist, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hiefür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen.
Schlagworte
Geschwindigkeitsübertretung; Verschulden; kein entschuldigender Notstand; Ermahnung; Abweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.1333.1Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016