RS Lvwg 2016/8/31 LVwG-2016/20/1333-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.08.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Bestreben, die Situation durch das Beiziehen des Beschwerdeführers bei einem notärztlichen Einsatz zu verbessern, bedeutet nicht, dass sich der Beschwerdeführer in einer Hilfeleistungspflicht befand, deren Erfüllung die einzig und alleinige Möglichkeit darstellte, seinen Vater aus schwerer unmittelbarer Gefahr zu retten. Dass sich dann, wenn ein Rettungsdienst (oder gar ein Notarzt) zur Verfügung steht, selbst der ansonsten behandelnde Arzt eines Patienten auf der Fahrt zu diesem nicht auf Notstand berufen kann, wenn er dabei Verkehrsübertretungen begeht, hat der Verwaltungsgerichtshof mehr als einmal deutlich gemacht (vgl Erk 25.06.2002, 99/03/0270; 17.03.1999, 98/03/0298). Dabei hat das Höchstgericht insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes ist, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hiefür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen.Das Bestreben, die Situation durch das Beiziehen des Beschwerdeführers bei einem notärztlichen Einsatz zu verbessern, bedeutet nicht, dass sich der Beschwerdeführer in einer Hilfeleistungspflicht befand, deren Erfüllung die einzig und alleinige Möglichkeit darstellte, seinen Vater aus schwerer unmittelbarer Gefahr zu retten. Dass sich dann, wenn ein Rettungsdienst (oder gar ein Notarzt) zur Verfügung steht, selbst der ansonsten behandelnde Arzt eines Patienten auf der Fahrt zu diesem nicht auf Notstand berufen kann, wenn er dabei Verkehrsübertretungen begeht, hat der Verwaltungsgerichtshof mehr als einmal deutlich gemacht vergleiche Erk 25.06.2002, 99/03/0270; 17.03.1999, 98/03/0298). Dabei hat das Höchstgericht insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass es gerade die Aufgabe des Rettungsdienstes ist, in akuten lebensbedrohlichen Fällen Erste Hilfe zu leisten und mit der hiefür vorgesehenen Ausstattung, unter Verwendung des Einsatzfahrzeuges, den Patienten gegebenenfalls der weiteren Versorgung in einer Klinik zuzuführen.

Schlagworte

Geschwindigkeitsübertretung; Verschulden; kein entschuldigender Notstand; Ermahnung; Abweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.1333.1

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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