Entscheidungsdatum
27.09.2016Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2011 §27 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund der Säumnisbeschwerde von Herrn A A, vertreten durch die Rechtsanwälte OG, Adresse, über jenen Teil des Bauansuchens vom 08.02.2016, eingegangen bei der belangten Behörde am 26.02.2016, mit dem die Aufstockung des Chalets beantragt wird,
zu Recht erkannt:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 08.02.2016, eingegangen bei der belangten Behörde am 26.02.2016, hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das als „Aufstockung Chalet“ und „Umgang Terrasse“ bezeichnete Bauvorhaben beantragt (Anmerkung: dieses Bauansuchen wird in der Folge als Bauansuchen vom 26.02.2016 bezeichnet).
Mit der Säumnisbeschwerde vom 30.05.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend gemacht und die Bewilligung des Bauvorhabens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.
Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 31.05.2016 legt die belangte Behörde die vorerwähnte Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Mit dem Bescheid vom 23.06.2016 entscheidet die belangte Behörde unter anderem über das Bauansuchen vom 26.02.2016.
Auf verwaltungsgerichtlichen Auftrag beurteilt der hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 06.07.2016, Zahl ****1 das hier in Rede stehende Bauansuchen vom 26.02.2016.
Dabei gelangt er zum Ergebnis, dass im Bereich des Chalets die geplante Aufstockung den im Bebauungsplan festgelegte höchsten Punkt des Gebäudes um 0,95 m überschreitet.
Hierzu wurde das Parteiengehör eingeräumt und führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 02.08.2016 aus, dass die Verfassungsmäßigkeit des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes angezweifelt wird. Dies wird damit begründet, wonach die erlaubte Anzahl von Stockwerken im betreffenden Abschnitt des Bebauungsplanes nur 2, während in sämtlichen angrenzenden Teilstücken diese Anzahl 3 beträgt.
Zudem wird dargelegt, dass allenfalls eine Teilbewilligung angestrebt wird.
Auf verwaltungsgerichtliche Anfrage führt der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 06.09.2016 aus, dass sich aus den eingereichten Unterlagen klar nachvollziehen lässt, dass die beabsichtigte Aufstockung auf das Chalet und die geplante Errichtung einer Terrassenüberdachung bzw eines Terrassenumganges in keinem unmittelbaren baulichen Zusammenhang stehen und daher als eigenständige Baumaßnahmen angesehen werden können.
Hierzu wurde ua der belangten Behörde das Parteiengehör eingeräumt.
In der Stellungnahme vom 20.09.2016 schließt sich die belangte Behörde den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Teilbarkeit des Bauansuchens an.
II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen:
Das hier in Rede stehende Bauansuchen vom 08.02.2016 ist bei der belangten Behörde am 26.02.2016 eingelangt.
Dieses Bauansuchen blieb jedenfalls bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde vom 30.05.2016, eingegangen bei der belangten Behörde am 30.05.2016, unbearbeitet.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom 30.05.2016, eingegangen bei der belangten Behörde am 30.05.2016, die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend gemacht und die Erteilung der Baubewilligung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.
Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde hat die Säumnisbeschwerde vom 30.05.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 31.05.2016 vorgelegt.
Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 23.06.2016 das hier in Rede stehende Bauansuchen „zurück- und im Übrigen ohne weiterführendes Verfahren abgewiesen.“
Für den hier in Rede stehenden Bauplatz (Gp 5**/1 KG Z) ist der Bebauungsplan ****2 vom 19.02.2015 verordnet. Dieser Bebauungsplan ist aufsichtsbehördlich genehmigt und auch kundgemacht worden.
Der Bebauungsplan sieht als obersten Gebäudepunkt iSd § 62 TROG 2011 (Höchstmaß) im Bereich der hier geplanten Aufstockung eine Höhe von 837,00 m ü.A. vor.Der Bebauungsplan sieht als obersten Gebäudepunkt iSd Paragraph 62, TROG 2011 (Höchstmaß) im Bereich der hier geplanten Aufstockung eine Höhe von 837,00 m ü.A. vor.
Durch die beabsichtigte Aufstockung des Chalets würde sich eine Höhe des Gebäudes im Dachbereich mit 837,95 m ergeben.
Das Bauvorhaben „Aufstockung Chalet“ und das Bauvorhaben „Umgang Terrasse“ stehen in keinem bautechnischen Zusammenhang.
III. Beweiswürdigung römisch drei. Beweiswürdigung
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Aktenlaufes lassen sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten behördlichen Akt sowie dem verwaltungsgerichtlichen Akt entnehmen.
Die Festlegung hinsichtlich des obersten Punktes des Gebäudes im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens „Aufstockung Chalet“ kann dem im behördlichen Akt einliegenden Bebauungsplan zweifelsfrei mit 837,00 m ü.A. entnommen werden.
Die Höhe des Gebäudes nach der hier in Rede stehenden Aufstockung des Chalets steht aufgrund des eingereichten Planes „GR Terrassenumgang, Schnitt 1 -1“ vom 01.02.2016 mit 837,95 m ü.A. fest.
Dies wird mit dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.08.2016 untermauert und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.
IV. Wesentliche Rechtsgrundlagenrömisch vier. Wesentliche Rechtsgrundlagen
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
„Art 130
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
…
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(4) Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
…
Art 132Artikel 132
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
…“
Tiroler Bauordnung 2011:
„§ 27
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
…
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
3. örtlichen Bauvorschriften
widerspricht oder
b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderdurch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 72 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oderdas Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderbei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
e) entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
…“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„§ 8
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
…
§ 9Paragraph 9
Inhalt der Beschwerde
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
…
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.
§ 16Paragraph 16
Nachholung des Bescheides
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
§ 17Paragraph 17
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24Paragraph 24
Verhandlung
…
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
…“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„§ 59
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
…“
V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:
Von der belangten Behörde wurde keine Bauverhandlung durchgeführt. Auch wurden von der Behörde innerhalb der sich daher aus § 27 Abs 1 TBO 2011 ergebenden Dreimonatsfrist keine Verfahrensschritte durchgeführt. Insofern ist von einer Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde auszugehen.Von der belangten Behörde wurde keine Bauverhandlung durchgeführt. Auch wurden von der Behörde innerhalb der sich daher aus Paragraph 27, Absatz eins, TBO 2011 ergebenden Dreimonatsfrist keine Verfahrensschritte durchgeführt. Insofern ist von einer Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde auszugehen.
Die belangte Behörde hat zwar mit dem Bescheid vom 23.06.2016 eine Entscheidung über Bauansuchen vom 26.02.2016 getroffen, doch erfolgte diese Entscheidung nach der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Im Rahmen der Beurteilung der Vorfrage (die Entscheidung der belangten Behörde vom 23.06.2016 wurde angefochten und steht die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol dazu noch aus), inwieweit die belangte Behörde zu dieser Entscheidung zuständig war, wird die Ansicht vertreten, dass sich die belangte Behörde durch die Vorlage der Säumnisbeschwerde ihrer Zuständigkeit begeben hat. Deshalb war die belangte Behörde zur Entscheidung nicht mehr zuständig, weshalb im Säumnisverfahren über diesen Antrag zu entscheiden ist.
Die Trennbarkeit und die Spruchreife einzelner Punkte vorausgesetzt, kann die Behörde gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG auch über jeden von mehreren Punkten gesondert, dh durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint (vgl VwGH 20.12.1994, 92/07/0118). Die Trennbarkeit und die Spruchreife einzelner Punkte vorausgesetzt, kann die Behörde gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG auch über jeden von mehreren Punkten gesondert, dh durch Teilbescheide absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/07/0118).
Gegenständlich ergibt sich insbesondere aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.09.2016 deutlich, dass das hier in Rede stehende Bauvorhaben teilbar ist, weshalb über das Bauvorhaben „Aufstockung Chalet“ bereits jetzt entschieden werden kann.
Im Hinblick auf das Bauvorhaben „Umgang Terrasse“ wird auf den Verbesserungsauftrag vom 27.09.2016 verwiesen.
Gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 3 TBO 2011 ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren ua dann abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass es dem Bebauungsplan widerspricht. Das hier in Rede stehende Bauvorhaben „Aufstockung Chalet“ führt zu einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgelegten Höhe des obersten Punktes des Gebäudes von 837,00 m und 0,95 m und liegt daher der Abweisungsgrund vor. Diese Höhenüberschreitung ist bereits aufgrund der vorgelegten Planunterlagen und des im behördlichen Akt einliegenden Bebauungsplanes eindeutig erkennbar. Im Übrigen wurde zu dieser Feststellung das Parteiengehör eingeräumt. In der Folge wird die Höhenüberschreitung seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten sondern vorgebracht, dass der Bebauungsplan gesetzwidrig sei.Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 3, TBO 2011 ist ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren ua dann abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass es dem Bebauungsplan widerspricht. Das hier in Rede stehende Bauvorhaben „Aufstockung Chalet“ führt zu einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgelegten Höhe des obersten Punktes des Gebäudes von 837,00 m und 0,95 m und liegt daher der Abweisungsgrund vor. Diese Höhenüberschreitung ist bereits aufgrund der vorgelegten Planunterlagen und des im behördlichen Akt einliegenden Bebauungsplanes eindeutig erkennbar. Im Übrigen wurde zu dieser Feststellung das Parteiengehör eingeräumt. In der Folge wird die Höhenüberschreitung seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten sondern vorgebracht, dass der Bebauungsplan gesetzwidrig sei.
Bereits aufgrund der Offenkundigkeit der Höhenüberschreitung konnte eine Abweisung ohne weiteres Verfahren erfolgen, was auch bedeutet, dass die beantragte mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Im Übrigen steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest. Die Akten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, zumal die hier den Abweisungsgrund bildende Höhenüberschreitung bereits aufgrund des Bebauungsplanes und dem eingereichten Schnitt vom 01.02.2016 zweifelsfrei erkennbar ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird (vgl die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 02.08.2016). Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden. Im Übrigen steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest. Die Akten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, zumal die hier den Abweisungsgrund bildende Höhenüberschreitung bereits aufgrund des Bebauungsplanes und dem eingereichten Schnitt vom 01.02.2016 zweifelsfrei erkennbar ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird vergleiche die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 02.08.2016). Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden.
Eine Gesetzwidrigkeit des aufsichtsbehördlich genehmigten Bebauungsplanes kann nach der Einsichtnahme in Auszüge des Verordnungsaktes nicht erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass dem Bebauungsplan die Anregung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.01.2015 vorausgeht, mit dem eine Änderung der Bebauungsdichte, nicht jedoch der Bauhöhe angestrebt wird.
VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis:
Es liegt eine Teilbarkeit des hier in Rede stehenden Bauvorhabens „Aufstockung Chalet“ und „Umgang Terrasse“ vor.
Das Vorhaben „Aufstockung Chalet“ widerspricht dem geltenden Bebauungsplan, weshalb dieser Teil des Ansuchens abzuweisen war.
Das Verfahren betreffend das Vorhaben „Umgang Terrasse“ wird weitergeführt (vgl Verbesserungsauftrag vom 23.06.2016)Das Verfahren betreffend das Vorhaben „Umgang Terrasse“ wird weitergeführt vergleiche Verbesserungsauftrag vom 23.06.2016)
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Dreimonatsfrist; Höhenüberschreitung; Widerspruch zu Bebauungsplan; Teilbarkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.1218.25Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016