Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.10.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §1 Abs2aRechtssatz
Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Elektroscooter aufgrund einer Leistung von mehr als 600 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h um kein Fahrrad, sondern um ein Motorfahrrad und somit um ein Kraftfahrzeug handelt, das aufgrund seiner Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 KFG 1967 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelenkten Elektroscooter aufgrund einer Leistung von mehr als 600 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h um kein Fahrrad, sondern um ein Motorfahrrad und somit um ein Kraftfahrzeug handelt, das aufgrund seiner Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.
Schlagworte
Elektroscooter, Bauartgeschwindigkeit, Fahrrad, Motorfahrrad, Kraftfahrzeug, Haftpflichtversicherung, Lenkerberechtigung, Klasse AM, Zulassung, Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. und 2. verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird, Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.1889.5Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016