TE Lvwg Erkenntnis 2016/11/21 LVwG-2016/40/1353-2

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Veröffentlicht am 21.11.2016
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Entscheidungsdatum

21.11.2016

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GelVerkG 1996 §15
GelVerkG 1996 §2 Abs1
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, geboren 01.02.1948, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2016, Zl Y-STR/SG-**-****/1-2016, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den  Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 360,00 zu leisten.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 360,00 zu leisten.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision an der  Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2016, Zl Y-STR/SG-**-****/1-2016, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 1.4.16 15.00 Uhr

Tatort:  A A ** Inntalautobahn, Autobahnparkplatz U, FR Y

Fahrzeug: PKW Z-*** DH (A)

Sie haben zumindest am 1.4.16 15.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GelVerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach Bosnien befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein.Sie haben zumindest am 1.4.16 15.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG“ ausgeübt, indem Sie mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach Bosnien befördert haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz) zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs 1 Zif. 2 GelVerkG iVm § 16 Abs 2 GelVerkG iVm § 5 Abs. 1 GewO iVm § 339 Abs. 1 GewO iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994Paragraph 3, Absatz eins, Zif. 2 GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1.800,00

§ 15 Abs 2 GelVerkG iVm § 366 Abs. 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994Paragraph 15, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994

7 Tage(e)

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.980,00

Gegen dieses Straferkenntnis legte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Tatortbeschreibung der Wahrheit entspreche. Er habe aber die Beförderung ausschließlich von seinen nahen Verwandten ausgeübt und die Beförderung sei ohne Entgelt erfolgt. Er verpflichte keine dieser Personen zu einem Beförderungsentgelt, sie würden nur den Brennstoff in angemessener Höhe bezahlen. Ebenso würde es sich um keine regelmäßige Ausübung der Beförderungstätigkeit von geschlossenem Teilnehmerkreis handeln. Die Beförderung erfolge ausschließlich auf Basis einer Touristenreise, die Leute würden nur einen kurzen Besuch von ihren Verwandten machen und dann zurückkehren. Die Handlung, für die er bestraft werden solle, gelte nicht als regelmäßige Tätigkeit, sie erfordere weder längere Zeit noch bestehe die Absicht der Wiederholung.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 15.11.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Zeuge BB persönlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Unmittelbar nach erfolgter mündlicher Verkündung des Erkenntnisses teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er erkrankt sei.

Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 01.04.2016 um 15.00 Uhr auf der A ** Inntalautobahn beim Autobahnparkplatz U, Fahrtsichtung Y, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***DH. Er hat zumindest am 01.04.2016 um 15.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GelverkG“ ausgeübt, indem er mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach Bosnien befördert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Bei der Fahrt nach Bosnien wurde Herr CC, Frau DD, Herr EE, Frau FF, Frau GG und Frau II transportiert. Die Fahrtgäste sind an verschiedenen Stellen, nämlich in X, W, Z und V zugestiegen. Die meisten der Passagiere kannten sich untereinander nicht. Auch der Beschwerdeführer kannte nur von einem Fahrgast den Familiennamen. Die exakte Höhe des Fahrpreises konnte nicht festgestellt werden, da die beförderten Personen Angaben dazu verweigerten, sie mussten jedoch Entgelt für Brennstoff bezahlen. Der Beschwerdeführer lenkte am 01.04.2016 um 15.00 Uhr auf der A ** Inntalautobahn beim Autobahnparkplatz U, Fahrtsichtung Y, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen Z-***DH. Er hat zumindest am 01.04.2016 um 15.00 Uhr selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, unbefugt das Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG“ ausgeübt, indem er mit dem angeführten Kraftfahrzeug einen geschlossenen Teilnehmerkreis an Fahrgästen gegen Entgelt von Österreich nach Bosnien befördert hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein. Bei der Fahrt nach Bosnien wurde Herr CC, Frau DD, Herr EE, Frau FF, Frau GG und Frau römisch zwei transportiert. Die Fahrtgäste sind an verschiedenen Stellen, nämlich in römisch zehn, W, Z und römisch fünf zugestiegen. Die meisten der Passagiere kannten sich untereinander nicht. Auch der Beschwerdeführer kannte nur von einem Fahrgast den Familiennamen. Die exakte Höhe des Fahrpreises konnte nicht festgestellt werden, da die beförderten Personen Angaben dazu verweigerten, sie mussten jedoch Entgelt für Brennstoff bezahlen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund nachfolgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Tatort ergeben sich aus der Anzeige des Zollamtes Innsbruck vom 07.04.2016, Zl 800000/*****/2016, welche im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Die Verantwortung des Beschuldigten, die Fahrt würde unentgeltlich erfolgen, die Fahrgäste würden nur den Brennstoff in angemessener Höhe bezahlen erweist sich jedoch als unglaubwürdig. Es widerspricht völlig der allgemeinen Lebenserfahrung, Personen von Vorarlberg nach Bosnien und retour zu transportieren, ohne dass dafür ein Entgelt vereinbart worden wäre. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung damit, dass es sich um eine humanitäre Aktion gehandelt hätte, welche dazu gedient hätte, das in Vorarlberg gesammelte Geld und Sachgüter an die dafür vorgesehenen Stellen zu bringen. Die Fahrkosten (Benzin, Maut) seien von ihm alleine bezahlt worden. Im Rahmen der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er die Beförderung ausschließlich von seinen nahen Verwandten ausgeübt hätte und die Beförderung ohne Entgelt erfolgt sei, sie würden nur den Brennstoff in angemessener Höhe bezahlen. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geänderte Verantwortung des Beschwerdeführers erweist sich in beiden Fällen als unglaubwürdig. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich die transportierten Fahrgäste im Rahmen der Kontrolle durch das Zollamt Innsbruck geweigert haben, Angaben zum Fahrpreis zu machen, legt den Schluss nahe, dass sie diesbezüglich vom Beschwerdeführer angewiesen wurden, keine Angaben zu den Fahrpreisen zu machen. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig strafvorgemerkt aufscheint soll dies offensichtlich dazu dienen, die Entgeltlichkeit zu verschleiern. Der Beschwerdeführer ist bereits zweimal einschlägig vorbestraft. Die Fahrt von Vorarlberg nach Bosnien nimmt in etwa 10 Stunden ohne Pausen in Anspruch. Somit ist jedenfalls von einer längeren Zeit auszugehen.

II.      Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 lauten:

„§ 2. GelverkG 1996

Besondere Bestimmungen über die Konzession

Konzessionspflicht

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

…“

„§ 3. GelverkG 1996

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung

von Personen mit Kraftfahrzeugen

(1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:(1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

         1. für die Personenbeförderung mit Omnibussen, die zu jedermanns Gebrauch unter  Einzelvergebung der Sitzplätze an öffentlichen Orten bereitgehalten oder angeboten  werden (Ausflugswagen-Gewerbe; ein auf das Gebiet einer Gemeinde beschränktes  Ausflugswagen-Gewerbe heißt Stadtrundfahrten-Gewerbe); oder

         2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen  (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund  besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

         3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch  an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fern- meldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes  Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch  die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme  technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines  geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder

         4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von  Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von  Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen  Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die  Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von  Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser  Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und  umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe). 4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß Paragraph 111, GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).

…“

„§ 11. GelverkG 1996

Verkehr über die Grenze

(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer(1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach Paragraphen 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer

         1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder

         2. Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation  und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder

         3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und  Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz),  ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, zuletzt geändert durch den Beschluss  Nr. 1/2009, ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 15, oder 3. Genehmigung aufgrund des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen mit der Schweiz), Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 91, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 273 vom 17.10.2009 Seite 15, oder

         4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß § A ** vergebenen  Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und  Technologie oder 4. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gemäß Paragraph A ** vergebenen Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie oder

         5. Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im  grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Überein- kommen), ABl. Nr. L 321 vom 26.11.2002 S. 13, zuletzt geändert durch den  Beschluss Nr. 1/2011, ABl. Nr. L 8 vom A **.1.20A ** S. 38, 5. Genehmigung aufgrund des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Überein- kommen), Amtsblatt Nummer L 321 vom 26.11.2002 Seite 13, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 8 vom A **.1.20A ** Seite 38,

sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Z 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, durchführen.sind oder eine genehmigungsfreie Gelegenheitsfahrt gemäß einer in Ziffer 4 und 5 genannten Rechtsvorschrift oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, durchführen.

…“

„§ 15. GelverkG 1996

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungs-übertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer(1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungs-übertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

         1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt; 1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;

         

         2. § 10 zuwiderhandelt; 2. Paragraph 10, zuwiderhandelt;

         3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung  durchführt; 3. eine Beförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

         4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält; 4. die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;

         5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes  oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; 5. andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

         6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche  beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

         7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der  Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der  Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

         8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß  dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen  nach § A ** oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1.  Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung  im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl.  Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden. 8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph A ** oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

…“

Die maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 lautet:

„§ 366. GewO 1994

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

         1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

…“

III.    Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Fahrt von Österreich nach Bosnien selbst durchgeführt. Die Fahrt dauerte jedenfalls mehr als 10 Stunden und der Beschwerdeführer hat bereits am 16.06.2015 eine Fahrt von Vorarlberg nach Bosnien durchgeführt. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Tätigkeit unentgeltlich erfolgt wäre. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst an, dass die Fahrgäste den Brennstoff in angemessener Höhe bezahlen würden. Eine Unentgeltlichkeit der gegenständlichen Personenbeförderung konnte somit nicht erwiesen werden.

Der Beschwerdeführer hat seit Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Wäre der Beschwerdeführer Inhaber einer Gewerbeberechtigung nach § 2 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 gewesen, so wäre er berechtigt gewesen, gegenständliche grenzüberschreitende Personenbeförderung durchzuführen. Mangels einer in § 15 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes angeführten spezielleren Übertretungsnorm hat der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 begangen. Der Beschwerdeführer hat seit Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Wäre der Beschwerdeführer Inhaber einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 gewesen, so wäre er berechtigt gewesen, gegenständliche grenzüberschreitende Personenbeförderung durchzuführen. Mangels einer in Paragraph 15, Absatz eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes angeführten spezielleren Übertretungsnorm hat der Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 begangen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Hinsichtlich des Verschuldens wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Er verantwortet sich damit, dass er die Tat nicht begangen habe. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist. Gegenständlich war somit zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da dem Beschwerdeführer aufgrund zweier rechtskräftiger Bestrafungen die Rechtswidrigkeit seines Handels bekannt sein musste.

IV.      Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überdies sind im ordentlichen Verfahren gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraph 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist grundsätzlich nicht unerheblich. Vor allem dient die übertretene Verwaltungsnorm dazu, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen indem nur konzessionierten Personenbeförderungsunternehmern die Erlaubnis erteilt werden soll, grenzüberschreitende Personenbeförderungen vorzunehmen. Diesem Ziel hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwider gehandelt.

Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall zumindest bedingter Vorsatz in Betracht. Der Beschwerdeführer ist bereits zweifach einschlägig vorbestraft. Die Rechtswidrigkeit seines Handels musste dem Beschwerdeführer sohin bekannt sein. Als mildernd war nichts, als erschwerend hingegen die beiden einschlägigen Strafvormerkungen zu werten.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,00 keine Bedenken ergeben, zumal die Mindeststrafe für das gegenständliche Delikt Euro 1.453,00 beträgt und der Beschwerdeführer bereits zweifach einschlägig vorbestraft ist.

Im Übrigen ist dazu auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe jedenfalls geboten ist, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hannes Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Grenzüberschreitender Personenverkehr; keine Konzession; Abweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1353.2

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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