Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.01.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung wird vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2007/04/0222). Daraus ergibt sich, dass bei den Übertretungen des AuslBG (§ 28 Abs. 1 Z. 1) die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden. (VwGH vom 02.02.2012, 2011/04/0180)Der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung wird vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2007/04/0222). Daraus ergibt sich, dass bei den Übertretungen des AuslBG (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins,) die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden. (VwGH vom 02.02.2012, 2011/04/0180)
Schlagworte
Entziehung der Gewerbeberechtigung; Jausenstation; Gastgewerbe; schwerwiegende Übertretung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2015.3Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017