Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. (VwGH vom 14.03.2012, 2012/04/0012)Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. (VwGH vom 14.03.2012, 2012/04/0012)
Schlagworte
Entziehung der Gewerbeberechtigung; Jausenstation; Gastgewerbe; schwerwiegende Übertretung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2015.3Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017