Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
L55007 Baumschutz LandschaftsschutzNorm
NatSchG Tir 2005 §43 Abs7Rechtssatz
Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 18 zu § 28). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung zwar nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde, aber ex lege aufgrund der Versagung der erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung nach § 43 Abs 7 TNSchG 2005 als zurückgezogen gilt. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache, die sich nach § 43 Abs 7 TNSchG 2005 aus der anzunehmenden Antragszurückziehung ergibt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG spruchgemäß ersatzlos zu beheben.Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 845, hat eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erledigt wurde, zurückgezogen wird (in diesem Sinn auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 18 zu Paragraph 28,). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung zwar nicht ausdrücklich zurückgezogen wurde, aber ex lege aufgrund der Versagung der erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 43, Absatz 7, TNSchG 2005 als zurückgezogen gilt. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache, die sich nach Paragraph 43, Absatz 7, TNSchG 2005 aus der anzunehmenden Antragszurückziehung ergibt, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Versagung einer erforderlichen Bewilligung; Zurückziehungsfiktion; Unzuständigkeit; ersatzlose Behebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2014.35.0119.3Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017