Entscheidungsdatum
09.03.2017Index
L65007 Jagd Wild Tirol;Norm
JagdG Tir 2004 §18 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde der AA-AG, Adresse 1, Z, vertreten durch Dr. BB, pA Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2016, Zl ****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.11.2016, Zl ****1, betreffend Aussetzung der Rechtswirksamkeit eines Pachtvertrages nach § 18 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) (sonstige Partei: CC, Adresse 3, W), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde der AA-AG, Adresse 1, Z, vertreten durch Dr. BB, pA Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.10.2016, Zl ****, nach Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 29.11.2016, Zl ****1, betreffend Aussetzung der Rechtswirksamkeit eines Pachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) (sonstige Partei: CC, Adresse 3, W), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sofern für den gegenständlichen Fall von Relevanz enthält der Jagdpachtvertrag vom 13.12.2006, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Pächter CC, wörtlich folgende Bestimmungen:
„[…]
[…]
[…]
2.2.1. die Kaution entgegen 4. nicht rechtzeitig erlegt oder auf den jeweils aktuellen Höchstbetrag ergänzt wird.
2.2.2. am Vertragsgegenstand eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinn des § 16 Abs 5 Forstgesetz vorliegt, unabhängig davon, ob diese behördlich festgestellt wurde.2.2.2. am Vertragsgegenstand eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz vorliegt, unabhängig davon, ob diese behördlich festgestellt wurde.
[…]
3.1.1. Jagdpachtschilling (EUR 12,9/ha) EUR 19.500,--
3.1.2. Jagdbetriebspauschale EUR 1.950,--
[…]
5.1.4. Pächter, Jagdleiter und AA-AG vereinbaren zusätzlich notwendige Detailmaßnahmen im Rahmen des Detailprojektes „U-T“, wie zB Einführung von zusätzlichen Traktflächen, vorverlegter Abschuss, Nachtabschuss, etc
[…]
[…]
[…]“.
Mit Eingabe vom 21.09.2016 legte die Beschwerdeführerin den 1. Nachtrag zum Jagdpachtvertrag für die „EJ DD AA“ vom 13.12.2006, abgeschlossen mit dem Pächter CC und unterfertigt am 16.09.2016, vor. Die für den vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen dieses 1. Nachtrages lauten wie folgt:
2.1.1. Jagdpachtentgelt EUR 24.006,90
2.1.2. Jagdbetriebspauschale EUR 2.400,69.
Mit Bescheid vom 17.10.2016, Zl ****, setzte die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit des 1. Nachtrages zum Jagdpachtvertrag der EJ U-Teil DD, datiert mit 16.09.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.09.2016, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und CC wegen enthaltener gesetzwidriger Bestimmungen, die nachstehend wie folgt aufgelistet wurden, gemäß § 18 Abs 3 TJG 2004 aus: Mit Bescheid vom 17.10.2016, Zl ****, setzte die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit des 1. Nachtrages zum Jagdpachtvertrag der EJ U-Teil DD, datiert mit 16.09.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.09.2016, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und CC wegen enthaltener gesetzwidriger Bestimmungen, die nachstehend wie folgt aufgelistet wurden, gemäß Paragraph 18, Absatz 3, TJG 2004 aus:
„Punkt 2.2.1.: Die AA-AG kann diesen Vertrag jedenfalls dann vorzeitig beenden, wenn die Kaution entgegen 4. nicht rechtzeitig erlegt oder auf dem jeweils aktuellen Höchstbetrag ergänzt wird.
Punkt 5.11.: … Beide Vertragsteile bekennen sich zu einer Wildbewirtschaftung im Rahmen der wildökologischen Zielsetzungen der AA-AG. Als wesentliche Bestandteile dieser Zielsetzung sind dem Pächter insbesondere der Leitfaden der AA-AG für die Winterfütterung von Rot- und Rehwild sowie das Bestreben der AA-AG nach Verwendung von ausschließlich bleifreier Munition bei der Jagdausübung bekannt. Die von der AA-AG zur Realisierung der vorstehenden Zielsetzungen vorgesehenen Maßnahmen – soweit technisch ausgereift und zulässig – werden vom Pächter und seinem Jagdschutz- und Jagdbetriebspersonal mitgetragen. …
Punkt 5.14.: Als Jagdleiter gemäß § 11 Abs 3 und 7 Tiroler Jagdgesetz wird Herr EE bestellt. Punkt 5.14.: Als Jagdleiter gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und 7 Tiroler Jagdgesetz wird Herr EE bestellt.
Mit ihrer dagegen mit Schriftsatz vom 08.11.2016 erhobenen Beschwerde legte die Beschwerdeführerin „Ergänzungen zum 1. Nachtrag zum Jagdpachtvertrag für die EJ DD AA vom 13.12.2006“, abgeschlossen mit dem Pächter CC und unterfertigt am 13.10.2016, als Beilage ./A vor. Diesem Schriftstück kann wörtlich wie folgt entnommen werden:
„[…]
2.2. Die AA-AG kann diesen Vertrag jedenfalls dann vorzeitig beenden, wenn
2.2.1. die Kaution entgegen 4. nicht rechtzeitig erlegt oder auf den jeweils aktuellen Höchstbetrag ergänzt wird.
2.2.2. folgender Tatbestand erfüllt ist: wenn rechtskräftig eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß § 16 Abs (5) Forstgesetz vorliegt, diese dem Jagdpächter zurechenbar ist, in weiterer Folge seitens der Jagdbehörde rechtskräftig Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 52 TJG dem Pächter vorgeschrieben wurden und zeitlich daran anschließend in weiterer Folge neuerlich rechtskräftig eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des § 16 Abs (5) ForstG festgestellt wurde, die dem Jagdpächter zurechenbar ist, stellt dies einen Aufhebungsgrund dar, der den in § 1118 ABGB angeführten Vertragsaufhebungsgründen an Bedeutung gleichkommt und berechtigt die AA-AG zur vorzeitigen Vertragsbeendigung. 2.2.2. folgender Tatbestand erfüllt ist: wenn rechtskräftig eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß Paragraph 16, Abs (5) Forstgesetz vorliegt, diese dem Jagdpächter zurechenbar ist, in weiterer Folge seitens der Jagdbehörde rechtskräftig Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des Paragraph 52, TJG dem Pächter vorgeschrieben wurden und zeitlich daran anschließend in weiterer Folge neuerlich rechtskräftig eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des Paragraph 16, Abs (5) ForstG festgestellt wurde, die dem Jagdpächter zurechenbar ist, stellt dies einen Aufhebungsgrund dar, der den in Paragraph 1118, ABGB angeführten Vertragsaufhebungsgründen an Bedeutung gleichkommt und berechtigt die AA-AG zur vorzeitigen Vertragsbeendigung.
2.2.3. Jagdgesetzliche Auflösungsmöglichkeiten werden dadurch nicht eingeschränkt.
In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zur Beilage ./A aus, dass der beanstandete Pkt 5.14. des 1. Nachtrags durch den Pkt 1.2. der Beilage ./A gestrichen worden sei. Zudem führte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die §§ 1090ff AGBG aus, dass nicht zu erkennen sei, inwiefern durch die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit gemäß Pkt 2.2.1. des 1. Nachtrags und den Leitfaden in Pkt 5.11. des 1. Nachtrags gegen Gesetze verstoßen werde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der 1. Nachtrag vom 16.09.2016 in der Fassung der Ergänzungen zu diesem 1. Nachtrag vom 13.10.2016 bestätigt werde. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zur Beilage ./A aus, dass der beanstandete Pkt 5.14. des 1. Nachtrags durch den Pkt 1.2. der Beilage ./A gestrichen worden sei. Zudem führte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Paragraphen 1090 f, f, AGBG aus, dass nicht zu erkennen sei, inwiefern durch die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit gemäß Pkt 2.2.1. des 1. Nachtrags und den Leitfaden in Pkt 5.11. des 1. Nachtrags gegen Gesetze verstoßen werde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der 1. Nachtrag vom 16.09.2016 in der Fassung der Ergänzungen zu diesem 1. Nachtrag vom 13.10.2016 bestätigt werde.
In Spruchpunkt I. der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2016, Zl ****1, setzte die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit des 1. Nachtrages vom 16.09.2016 zum Jagdpachtvertrag vom 13.12.2006, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und CC, wegen weiterer enthaltener gesetzwidriger Bestimmungen gemäß § 18 Abs 3 TJG 2004 aus: In Spruchpunkt römisch eins. der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2016, Zl ****1, setzte die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit des 1. Nachtrages vom 16.09.2016 zum Jagdpachtvertrag vom 13.12.2006, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und CC, wegen weiterer enthaltener gesetzwidriger Bestimmungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, TJG 2004 aus:
Da es sich bei diesem Vertrag unmissverständlich nicht um eine Verlängerung handelt, sondern um einen Neuvertrag, da mehrere Vertragspunkte abgeändert bzw gestrichen wurden, hat hier die Pachtdauer mindestens 10 Jahre zu betragen.
In Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde zu Punkt 5.14 Folge gegeben, da zwischenzeitlich dieser Punkt mit der Ergänzung zum 1. Nachtrag zum Jagdpachtvertrag für die EJ U, Teil DD vom 31.12.2006 mit 13.10.2016 dem Jagdgesetz entsprechend abgeändert worden sei und nunmehr wie folgt laute: „Es obliegt dem Pächter, welcher Jagdleiter bestellt werden soll.“. Die belangte Behörde stützte beide Spruchpunkte dieser Entscheidung auf § 14 VwGVG. In Spruchpunkt römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde zu Punkt 5.14 Folge gegeben, da zwischenzeitlich dieser Punkt mit der Ergänzung zum 1. Nachtrag zum Jagdpachtvertrag für die EJ U, Teil DD vom 31.12.2006 mit 13.10.2016 dem Jagdgesetz entsprechend abgeändert worden sei und nunmehr wie folgt laute: „Es obliegt dem Pächter, welcher Jagdleiter bestellt werden soll.“. Die belangte Behörde stützte beide Spruchpunkte dieser Entscheidung auf Paragraph 14, VwGVG.
Mit Eingabe vom 09.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2016, Zl ****, erhobene Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin ihren Leitfaden für die Winterfütterung von Rot- und Rehwild vor (vgl OZ 6) und erstattete der Pächter CC die Stellungnahme vom 25.01.2017 (vgl OZ 8). Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Liste mit den von ihr verrechneten und vereinnahmten indexierten Beträgen betreffend die Jahre 2007 bis 2017 (vgl OZ 10 und 11). Aus dieser Liste geht hervor, dass es vom Jahr 2016 auf das Jahr 2017 zu einer vierprozentigen Erhöhung des Entgelts gekommen sei. Dabei handle es sich um die angenommene Indexanpassung vor Verlautbarung des Verbraucherpreisindex (VPI). Zudem wurden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, ****5, und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.10.2014, ****6, eingeholt (vgl OZ 12 und 13). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin ihren Leitfaden für die Winterfütterung von Rot- und Rehwild vor vergleiche OZ 6) und erstattete der Pächter CC die Stellungnahme vom 25.01.2017 vergleiche OZ 8). Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Liste mit den von ihr verrechneten und vereinnahmten indexierten Beträgen betreffend die Jahre 2007 bis 2017 vergleiche OZ 10 und 11). Aus dieser Liste geht hervor, dass es vom Jahr 2016 auf das Jahr 2017 zu einer vierprozentigen Erhöhung des Entgelts gekommen sei. Dabei handle es sich um die angenommene Indexanpassung vor Verlautbarung des Verbraucherpreisindex (VPI). Zudem wurden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, ****5, und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.10.2014, ****6, eingeholt vergleiche OZ 12 und 13).
Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 15.02.2017 unter Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 15). Die Parteien verwiesen im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 15.02.2017 unter Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 15). Die Parteien verwiesen im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Wie in der Verhandlung mit den Parteien vereinbart, erkundigte sich die Richterin nach der Verhandlung nach dem am 22.02.2017 veröffentlichten Indexwert des VPI 2005 Jänner 2017 (vgl OZ 16). Zu Punkt 4.5. des 1. Nachtrags erstattete der wildökologisch-jagdfachliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 02.03.2017 eine Stellungnahme (vgl OZ 17). Wie in der Verhandlung mit den Parteien vereinbart, erkundigte sich die Richterin nach der Verhandlung nach dem am 22.02.2017 veröffentlichten Indexwert des VPI 2005 Jänner 2017 vergleiche OZ 16). Zu Punkt 4.5. des 1. Nachtrags erstattete der wildökologisch-jagdfachliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 02.03.2017 eine Stellungnahme vergleiche OZ 17).
Nach Erhalt dieser Stellungnahme verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen Verhandlung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung durch die Richterin zu (vgl OZ 18 und 19). Nach Erhalt dieser Stellungnahme verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer fortgesetzten öffentlichen Verhandlung und stimmten einer schriftlichen Entscheidung durch die Richterin zu vergleiche OZ 18 und 19).
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden und Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen der Verhandlung am 15.02.2017.
Der 1. Nachtrag sieht eine vierprozentige Erhöhung des Entgelts und der Kaution gegenüber dem Jahr 2016 vor.
Die Vorteile der Verwendung von bleifreier Munition bei der Jagd sind insbesondere das höherwertige Wildbret und die toxische Wirkung auf Greifvögel bei Verzehr von Bleiresten. Daher ist aus jagdfachlicher Sicht die Verwendung von bleifreier Munition – sofern die verwendete Jagdwaffe die Verwendung einer solchen technisch zulässt – jedenfalls zu empfehlen.
Der Inhalt und die Empfehlungen des Leitfadens zur Winterfütterung von Rot- und Rehwild der Beschwerdeführerin stehen im Einklang mit dem Stand des Wissens. Der Leitfaden wurde für das gesamte Bundesgebiet erstellt. Aus wildökologischer Sicht sind der Leitfaden fachlich und die Umsetzung der dortigen Empfehlungen sinnvoll.
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.
Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem Verwaltungsgericht ist die Beurteilung, was als Verwaltungssache anzusehen ist. Ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges ist als Sache eines vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide jedenfalls eine Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem Verwaltungsgericht ist die Beurteilung, was als Verwaltungssache anzusehen ist. Ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges ist als Sache eines vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide jedenfalls eine Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014).
Fallbezogen wurde der belangten Behörde der 1. Nachtrag am 21.09.2016 angezeigt. Dieser 1. Nachtrag in der Fassung der Ergänzungen zum 1. Nachtrag vom 13.10.2016 ist somit Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Sofern in den Ergänzungen vom 13.10.2016 lediglich Bestimmungen aus dem Jagdpachtvertrag vom 13.12.2006 wiederholt werden, sind sie hingegen nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Es handelt sich dabei weder um Abänderungen noch Ergänzungen. Die gegenständliche Entscheidung sagt somit beispielsweise nichts über die Zulässigkeit einer Klausel, die eine vorzeitige Beendigung für zulässig erachtet, wenn die Kaution entgegen 4. nicht rechtzeitig erlegt oder auf den jeweils aktuellen Höchstbetrag ergänzt wird, aus.
Inhalt eines Pachtvertrages ist die Übertragung des Jagdausübungsrechtes auf eine gewisse Zeit gegen Entgelt an eine oder mehrere Personen, unbeschadet, ob es sich um das Jagdausübungsrecht in einem Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet handelt. Es gilt zunächst folglich zu klären, ob der 1. Nachtrag in der Fassung der Ergänzungen infolge der festgestellten Abänderungen zum Jagdpachtvertrag vom 13.12.2006 als neuer Pachtvertrag oder Verlängerung, Änderung oder Ergänzung zu qualifizieren ist. Dabei kommt es darauf an, ob es durch die festgestellten Abänderungen zu einer inhaltlichen Umgestaltung des Jagdpachtvertrages vom 13.12.2006 kommt.
Nach § 18 Abs 3 TJG 2004 sind ausdrücklich nicht nur (neue) Pachtverträge, sondern auch deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter anzuzeigen. Insofern liegt aber auf der Hand, dass nicht jede Änderung und jede Ergänzung eines Jagdpachtvertrages als neuer Pachtvertrag zu qualifizieren ist. Nach Paragraph 18, Absatz 3, TJG 2004 sind ausdrücklich nicht nur (neue) Pachtverträge, sondern auch deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter anzuzeigen. Insofern liegt aber auf der Hand, dass nicht jede Änderung und jede Ergänzung eines Jagdpachtvertrages als neuer Pachtvertrag zu qualifizieren ist.
Entscheidend ist, ob wesentliche Bestandteile des Jagdpachtvertrages vom 13.12.2006 geändert werden sollen oder nicht. Ein wesentlicher Bestandteil eines Pachtvertrages ist zweifellos die Person des Pächters, soll doch durch die Mindestpachtdauer von 10 Jahren eine gewisse Kontinuität der Bewirtschaftung der Jagd durch den Pächter gewährleistet werden. Wie festgestellt, ändert sich die Person des Pächters – ebenso wie der Gegenstand des Pachtvertrages – durch den 1. Nachtrag in der Fassung der Ergänzungen nicht. Die erfolgte Erhöhung des Entgelts und der Kaution unterliegt der Privatautonomie des Verpächters und des Pächters. Im Übrigen gestaltet der 1. Nachtrag in der Fassung der Ergänzungen den Jagdpachtvertrag vom 13.12.2006 nicht inhaltlich um, sondern sieht bloße Anpassungen vor.
Nach Auffassung der erkennenden Richterin liegt hier nicht etwa ein neuer Pachtvertrag, sondern eine Verlängerung, Änderung bzw Ergänzung vor. Es ist folglich unzulässig, Vertragsbestimmungen des Jagdpachtvertrages vom 13.12.2006 einer Prüfung im Hinblick auf § 18 Abs 3 lit a TJG 2004 zu unterziehen. Nach Auffassung der erkennenden Richterin liegt hier nicht etwa ein neuer Pachtvertrag, sondern eine Verlängerung, Änderung bzw Ergänzung vor. Es ist folglich unzulässig, Vertragsbestimmungen des Jagdpachtvertrages vom 13.12.2006 einer Prüfung im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TJG 2004 zu unterziehen.
Als Verlängerung des Jagdpachtvertrages vom 13.12.2006 spricht nichts dagegen, dass Verpächter und Pächter eine Pachtdauer von sieben Jahren vereinbart haben (vgl § 18 Abs 2 TJG 2004).Als Verlängerung des Jagdpachtvertrages vom 13.12.2006 spricht nichts dagegen, dass Verpächter und Pächter eine Pachtdauer von sieben Jahren vereinbart haben vergleiche Paragraph 18, Absatz 2, TJG 2004).
Punkt 4.5. des 1. Nachtrags, mit dem Punkt 5.11. des Jagdpachtvertrages vom 13.12.2006 abgeändert wird, stellt schon deshalb keine unzulässige Rückbindung dar, weil der Inhalt und die Empfehlungen des Leitfadens der Beschwerdeführerin für die Winterfütterung von Rot- und Rehwild im Einklang mit dem Stand des Wissens stehen und fachlich sinnvoll sind. Aus jagdfachlicher Sicht ist zudem die Verwendung von bleifreier Munition – sofern die verwendete Jagdwaffe die Verwendung einer solchen technisch zulässt – zu empfehlen.
Insgesamt enthält der 1. Nachtrag in der Fassung der Ergänzungen nach Auffassung der erkennenden Richterin keine den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende – den Jagdpachtvertrag vom 13.12.2006 abändernde oder ergänzende – Bestimmungen (vgl § 18 Abs 3 lit a TJG 2004). Insgesamt enthält der 1. Nachtrag in der Fassung der Ergänzungen nach Auffassung der erkennenden Richterin keine den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende – den Jagdpachtvertrag vom 13.12.2006 abändernde oder ergänzende – Bestimmungen vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TJG 2004).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass § 18 Abs 3 vierter Satz TJG 2004 für den Fall, dass Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen enthalten, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht. Dabei sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften mit den privaten Interessen der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen abzuwägen. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die belangte Behörde trotzdem sie den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen festgestellt hat, unterlassen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 3, vierter Satz TJG 2004 für den Fall, dass Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen enthalten, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht. Dabei sind die öffentlichen Interessen einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften mit den privaten Interessen der Privatautonomie und der Bestandskraft von Verträgen abzuwägen. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die belangte Behörde trotzdem sie den jagdrechtlichen Vorschriften widersprechende Bestimmungen festgestellt hat, unterlassen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die belangte Behörde die Rechtswirksamkeit eines Vertrages zu Recht ausgesetzt hat. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Festlegung des Prozessgegenstandes erfolgte im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Schütz
(Richterin)
Schlagworte
Irreführung, zur Irreführung geeignete Angaben; Spruchkorrektur; Gewürzsalze; Würzmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2831.20Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017