TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/20 LVwG-2017/34/0523-3

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Veröffentlicht am 20.04.2017
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Entscheidungsdatum

20.04.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 Z11
WRG 1959 §32 Abs1
WRG 1959 §32 Abs2
WRG 1959 §30 Abs3 Z1
VStG §45 Abs1 Z2
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.12.2016, Zl **-**-2016, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.12.2016, Zl **-**-2016, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

zu Recht:

1.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.11.2016 gegen 20.30 Uhr unterhalb seines Hofes in **** Z, Adresse 1, Gülle vom Mistlager seines Hofes unter Zuhilfenahme eines dicken Schlauches in den Abwasserkanal der Straße geleitet. In weiterer Folge sei dieser übergeschwappt und die Gülle entlang der Straße in Richtung W-bach geflossen. Dadurch sei es zu einer erheblichen Verunreinigung des Gewässers gekommen, welche nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 137 Abs 3 Z 11 WRG 1959 in Verbindung mit § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 137 Abs 3 Z 11 WRG 1959 eine Geldstrafe von Euro 2.500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit Euro 250,00 bestimmt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 04.11.2016 gegen 20.30 Uhr unterhalb seines Hofes in **** Z, Adresse 1, Gülle vom Mistlager seines Hofes unter Zuhilfenahme eines dicken Schlauches in den Abwasserkanal der Straße geleitet. In weiterer Folge sei dieser übergeschwappt und die Gülle entlang der Straße in Richtung W-bach geflossen. Dadurch sei es zu einer erheblichen Verunreinigung des Gewässers gekommen, welche nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, WRG 1959 eine Geldstrafe von Euro 2.500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden, verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß Paragraph 64, VStG mit Euro 250,00 bestimmt.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht erhoben habe, sondern nur den Ausführungen des anzeigenden Bergwächters gefolgt sei. Insbesondere habe sie seine Verantwortung unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Bestrafung nicht gegeben. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe sei in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht angemessen. Es wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

Der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige führte am 10.04.2017 einen Ortsaugenschein unter Anwesenheit des anzeigenden Bergwächters, des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie eines Mitarbeiters der Gemeinde Z durch und erstattete in weiterer Folge das Gutachten vom 10.04.2017, das den Parteien in weiterer Folge zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 18.04.2017 eine Stellungnahme zum Gutachten. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Erstattung einer Stellungnahme verzichtet.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und das wasserwirtschaftliche Gutachten vom 10.04.2017 (OZ 2).

I.römisch eins.
Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Das landwirtschaftlich genutzte Gst-Nr **1 GB ***** Z befindet sich östlich der Landesstraße L *** Zstraße und westlich des landwirtschaftlichen Anwesens des Beschwerdeführers (Gst-Nr **9 GB ***** Z) auf einer geodätischen Höhe von ca 850 müA. Das Anwesen des Beschwerdeführers ist durch eine von der Landesstraße L *** Zstraße abzweigende, befestigte Zufahrtsstraße erschlossen.

Das bewirtschaftete Maisfeld liegt im südwestlichen Bereich des mäßig steil (ca 18% Gefälle) in ostwestliche Richtung abfallenden Gst-Nr **1.

Das Anwesen des Beschwerdeführers ist durch einen entlang der Zufahrtsstraße führenden Schmutzwasserkanal an das öffentliche Abwasserentsorgungssystem der Gemeinde Z angeschlossen.

Unmittelbar nördlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Beschwerdeführers (Gst-Nr .**4 GB ***** Z) befindet sich eine befestigte Mistlagerstätte.

Im Bereich der südwestlichen Grundstücksgrenze des Gst-Nr **1 verläuft ein öffentlicher Oberflächenwasserkanal (Straßenwässer) der Gemeinde Z in ostwestliche Richtung, der talseitig der Landesstraße L *** Zstraße (Gst-Nr **4/1 GB ***** Z) in ein offenes Oberflächengerinne (Gst-Nr **4/1) ausleitet, welches wiederum in den W-bach als Vorfluter entwässert. Dieser Straßenentwässerungskanal Strang B HDPE DN 250 ist Teil der bestehenden Straßenentwässerungsanlage „CC“ der Gemeinde Z.

Es ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Gülle vom Mistlager unter Zuhilfenahme eines Schlauchs in den Straßenentwässerungskanal, der letztlich in den W-bach als Vorfluter entwässert, geleitet hat. Ein Überschwappen dieses Kanals erfolgte somit nicht.

Die durch das übermäßige Aufbringen von Gülle und dem anschließenden Abfließen dieser Gülle in Richtung Landesstraße L *** Zstraße (Straßenentwässerung) erfolgte Verschmutzung des W-bach ging nicht mit schwerwiegenden Folgen für dieses Gewässer einher.

II.römisch zwei.
Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das wasserwirtschaftliche Gutachten vom 10.04.2017. Der Amtssachverständige führte einen Ortsaugenschein unter Anwesenheit der oben angeführten Personen durch und überprüfte die örtlichen Verhältnisse. Insofern konnte ausgeschlossen werden, dass Gülle vom Mistlager unter Zuhilfenahme eines Schlauchs in den Straßenentwässerungskanal und damit letztlich in den W-bach eingeleitet wurde und war nicht den gegenteiligen Ausführungen des anzeigenden Bergwächters zu folgen. Dass die dennoch erfolgte Verschmutzung des W-baches nicht mit schwerwiegenden Folgen für das Gewässer einherging, stützt sich ebenfalls auf das wasserwirtschaftliche Gutachten. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen diesbezüglich nicht vor.

III.römisch drei.
Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 137 Abs 3 Z 11 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt.Gemäß Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt.

Gemäß § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach Abs 2 lit a leg cit bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs 1 jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach Absatz 2, Litera a, leg cit bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatz eins, jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach § 30 Abs 3 Z 1 WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Nach Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

Unter einer erheblichen Verunreinigung der Gewässer ist eine Gewässerverunreinigung zu verstehen, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht (vgl VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191). Unter einer erheblichen Verunreinigung der Gewässer ist eine Gewässerverunreinigung zu verstehen, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht vergleiche VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191).

Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorgelegen hat, scheidet eine Bestrafung nach § 137 Abs 3 Z 11 WRG 1959 schon deswegen aus, weil eine erhebliche Verunreinigung, also eine Verunreinigung des Gewässers, die mit schwerwiegenden Folgen für das Gewässer einhergegangen ist, nach den getroffenen Feststellungen nicht erfolgte. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine bewilligungspflichtige Maßnahme vorgelegen hat, scheidet eine Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, WRG 1959 schon deswegen aus, weil eine erhebliche Verunreinigung, also eine Verunreinigung des Gewässers, die mit schwerwiegenden Folgen für das Gewässer einhergegangen ist, nach den getroffenen Feststellungen nicht erfolgte.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits aus diesem Grund nicht begangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl § 44 Abs 2 VwGVG) einzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits aus diesem Grund nicht begangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG) einzustellen ist.

IV.römisch vier.
Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Konkret ging es um die Frage, ob es durch eine vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme zu einer erheblichen Verunreinigung des Gewässers, also zu einer solchen, die mit schwerwiegenden Folgen für das Gewässers einhergegangen ist (vgl dazu auch VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191), gekommen war. Dies war infolge des eingeholten wasserwirtschaftlichen Gutachtens zu verneinen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Konkret ging es um die Frage, ob es durch eine vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme zu einer erheblichen Verunreinigung des Gewässers, also zu einer solchen, die mit schwerwiegenden Folgen für das Gewässers einhergegangen ist vergleiche dazu auch VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191), gekommen war. Dies war infolge des eingeholten wasserwirtschaftlichen Gutachtens zu verneinen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Schütz

(Richterin)

Schlagworte

erhebliche Verunreinigung Gewässer;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.0523.3

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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