TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/27 LVwG-2017/18/0183-2

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVRAG §7b Abs3
VStG §45 Abs1 Z4
  1. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  3. AVRAG § 7b gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  4. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2010 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  5. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AVRAG § 7b gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 16.12.2016, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt. 1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Q vom 16.12.2016, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Verantwortliche der Firma BB mit Sitz in Y, Adresse 1, Staat X, zu verantworten, dass„Sie haben es als Verantwortliche der Firma BB mit Sitz in Y, Adresse 1, Staat römisch zehn, zu verantworten, dass

1.
der tschechische Staatsbürger Herr CC, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 2, Staat X, seit 19.05.2016 bis zumindest 14.06.2016 um 09:20 Uhr (Tag der Kontrolle) als Schlosserder tschechische Staatsbürger Herr CC, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 2, Staat römisch zehn, seit 19.05.2016 bis zumindest 14.06.2016 um 09:20 Uhr (Tag der Kontrolle) als Schlosser

bei Montagearbeiten auf der Baustelle „V“ in W, Adresse 3, beschäftigt war und von Kontrollorganen der Finanzpolizei U, Team **, festgestellt wurde, dass die Arbeitsaufnahme der vor genannten Person nicht den vorgeschriebenen Stellen rechtzeitig gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes außer Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 7b Abs. 9 AVRAG) die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Äusländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Herr CC wurde für einen Arbeitseinsatz zur inländischen Firma DD GmbH beginnend mit 19.05.2016 (bis 31.05.2016) entsandt. Die ZK03- Meldung wurde erst am 18.05.2016 (****) durchgeführt und war somit verspätet.“bei Montagearbeiten auf der Baustelle „V“ in W, Adresse 3, beschäftigt war und von Kontrollorganen der Finanzpolizei U, Team **, festgestellt wurde, dass die Arbeitsaufnahme der vor genannten Person nicht den vorgeschriebenen Stellen rechtzeitig gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes außer Österreich sowie Arbeitgeber mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG) die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Äusländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Herr CC wurde für einen Arbeitseinsatz zur inländischen Firma DD GmbH beginnend mit 19.05.2016 (bis 31.05.2016) entsandt. Die ZK03- Meldung wurde erst am 18.05.2016 (****) durchgeführt und war somit verspätet.“

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs 3 AVRAG iVm § 7b Abs 8 Z 1, erster Fall AVRAG zur Last gelegt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden, verhängt. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins,, erster Fall AVRAG zur Last gelegt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden, verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwere erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass es sich bei der ZKO3-Meldung betreffend CC um eine Nachmeldung (ZKO3 N) handle. Der Beschuldigte habe von der Möglichkeit, in Sonderfällen eine kurzfristige Nachmeldung abzugeben, Gebrauch gemacht. CC sei kurzfristig am 18.05.2016 als notwendiger Ersatz für den Arbeitnehmer EE, dessen Entsendemeldung fristgerecht am 03.05.2016, also eine Woche vor Arbeitsaufnahme (10.05.2016) erstattet worden sei, nachgemeldet worden. Die Meldung sei somit nicht wie im Straferkenntnis ausgeführt zu spät, sondern rechtzeitig, unverzüglich und vor Beginn der Arbeit des Herrn CC erfolgt.

Diese Beschwerde wurde dem Finanzamt U als Finanzpolizei Team ** zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 20.03.2017 führte das Finanzamt U als Finanzpolizei Team ** aus, dass es richtig sei, dass das Einbringen der Entsendemeldung betreffend CC am 18.05.2016 vor Arbeitsantritt (19.05.2016) erfolgt sei, wobei jedoch § 7b Abs 3 AVRAG normiere, dass die Meldung grundsätzlich spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen habe. Ein Abgehen von dieser Regelung sei lediglich in folgenden drei Fällen zulässig:Diese Beschwerde wurde dem Finanzamt U als Finanzpolizei Team ** zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom 20.03.2017 führte das Finanzamt U als Finanzpolizei Team ** aus, dass es richtig sei, dass das Einbringen der Entsendemeldung betreffend CC am 18.05.2016 vor Arbeitsantritt (19.05.2016) erfolgt sei, wobei jedoch Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG normiere, dass die Meldung grundsätzlich spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen habe. Ein Abgehen von dieser Regelung sei lediglich in folgenden drei Fällen zulässig:

?
in Katastrophenfällen,
?
bei unaufschiebbaren Arbeiten,
?
bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen.

Da vom Beschäftiger als Entsendezeitraum laut ZKO Meldung vom 03.05.2016 ein Zeitraum vom 10.05. bis zum 31.05.2016 und laut ZKO Meldung vom 27.05.2016 ein Zeitraum vom 03.06. bis zum 30.06.2016 für die gleiche Baustelle gemeldet worden sei, also insgesamt ein Entsendezeitraum von fast zwei Monaten, könne aus Sicht der Finanzpolizei weder von einem unaufschiebbaren noch von einem kurzfristig zu erledigenden Auftrag gesprochen werden.

Der Beschwerde kam trotz dieser Stellungnahme im Rahmen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG Berechtigung zu. Der Beschwerde kam trotz dieser Stellungnahme im Rahmen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Berechtigung zu.

Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es nicht richtig wäre, dass CC kurzfristig als notwendiger Ersatz für den Arbeitnehmer EE, dessen Entsendemeldung fristgerecht am 03.05.2016 erfolgte, nachgemeldet worden ist. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derart kurzfristige Nachmeldung des Arbeitnehmers CC im Sinne des § 7b Abs 3 AVRAG nicht vorlagen, zumal in diesem Fall weder von einem unaufschiebbaren noch von einem kurzfristig zu erledigenden Auftrag (und auch von keinem Katastrophenfall) gesprochen werden kann, sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol unter diesen Umständen einen Anwendungsfall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben. Dabei ist ergänzend anzuführen, dass nach der neuen Rechtslage, nämlich § 19 Abs 2 LSD-BG, die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle nicht mehr spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erfolgen hat, sondern eine Meldung noch vor Arbeitsaufnahme rechtzeitig ist. Auch diese neue gesetzliche Lage geht eindeutig in die Richtung, dass unter den konkreten Umständen dieses Falles die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben sind. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass kein Hinweis dafür besteht, dass der Beschuldigte bereits strafvorgemerkt aufscheinen würde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es nicht richtig wäre, dass CC kurzfristig als notwendiger Ersatz für den Arbeitnehmer EE, dessen Entsendemeldung fristgerecht am 03.05.2016 erfolgte, nachgemeldet worden ist. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derart kurzfristige Nachmeldung des Arbeitnehmers CC im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG nicht vorlagen, zumal in diesem Fall weder von einem unaufschiebbaren noch von einem kurzfristig zu erledigenden Auftrag (und auch von keinem Katastrophenfall) gesprochen werden kann, sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol unter diesen Umständen einen Anwendungsfall des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gegeben. Dabei ist ergänzend anzuführen, dass nach der neuen Rechtslage, nämlich Paragraph 19, Absatz 2, LSD-BG, die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle nicht mehr spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erfolgen hat, sondern eine Meldung noch vor Arbeitsaufnahme rechtzeitig ist. Auch diese neue gesetzliche Lage geht eindeutig in die Richtung, dass unter den konkreten Umständen dieses Falles die Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gegeben sind. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass kein Hinweis dafür besteht, dass der Beschuldigte bereits strafvorgemerkt aufscheinen würde.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 1 VStG, ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG, ab, noch fehlt es an einer solchen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alois Huber

(Richter)

Schlagworte

keine ZKO3-Meldung; kurzfristige Nachmeldung; Zentrale Koordinationsstelle;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.18.0183.2

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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