Entscheidungsdatum
08.05.2017Index
L82007 Bauordnung Tirol;Norm
AVG §13 Abs3Anmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.05.2017, Z LVwG-2016/43/1103-27, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 01.08.2017, Z Ra 2017/06/0135-4, zurück.Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Säumnisbeschwerde des AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, Y, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z aufgrund des Unterbleibens einer Entscheidung über das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2015, sowie über das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2015
zu Recht erkannt:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgericht und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.07.2015 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den „Neubau eines Chalets auf dem Grundstück ***, EZ *** der KG **** Z“.
Mit Eingabe vom 02.11.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Erweiterung Chalet – Tektur – zur Eingabe ****“ und legte hierzu ein Plankonvolut „Tekturplan zur Eingabe vom ****“ der CC GmbH vom 02.11.2015, Projekt „Erweiterung Chalet“ mit folgenden Unterlagen vor:
Nachdem seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag gegangen war, legte der Beschwerdeführer weiters vor (bzw sind folgende Unterlagen im Behördenakt vorhanden):
Mit Eingabe vom 09.05.2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht, da die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht betreffend sein Bauansuchen vom 02.11.2015 nicht nachgekommen sei. Diese Säumnisbeschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.05.2016 unter Anschluss des Bauaktes dem Landesverwaltungsgericht vor (dort eingelangt am 30.05.2016). Der in weiterer Folge am 23.06.2016 durch die belangte Behörde erlassene Bescheid betreffend das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2015 wurde ebenfalls beim Landesverwaltungsgericht angefochten und diesem mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
Mit Eingabe vom 19.07.2016 legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht vor:
Mit E-Mail vom 19.08.2016 leitete der Beschwerdeführer eine Nachricht des Bmstr. DI FF vom selben Tag weiter, in welcher letzterer erklärt, es seien für das vorliegende Bauvorhaben entsprechend dem Planstand 4 Energieausweise erstellt worden (26.07.2015, 25.01.2016, 03.02.2016 und 08.08.2016). Dieser Nachricht angeschlossen war eine von Bmstr. DI FF übermittelte ZIP-Datei mit den vier Energieausweisen sowie den jeweils zu Grunde liegenden Planunterlagen.
Mit Eingabe vom 27.10.2016 legt der Beschwerdeführer folgende Unterlagen, deren Inhalt er ausdrücklich zu seinem Vorbringen in diesem Verfahren erhob, vor (dreifach):
? Konvolut „Einreichplan Verbesserungsauftrag § 13 AVG“ der CC GmbH vom 24.10.2016 bestehend aus? Konvolut „Einreichplan Verbesserungsauftrag Paragraph 13, AVG“ der CC GmbH vom 24.10.2016 bestehend aus
Zum Bauvorhaben in eben dieser Version erklärte der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 05.12.2016, dass dieses nicht genehmigungsfähig sei, da es dem geltenden Bebauungsplan widerspreche und zudem die östlich gelegenen Bauteile nicht als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs 16 TBO 2011 gelten würden.Zum Bauvorhaben in eben dieser Version erklärte der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 05.12.2016, dass dieses nicht genehmigungsfähig sei, da es dem geltenden Bebauungsplan widerspreche und zudem die östlich gelegenen Bauteile nicht als untergeordnete Bauteile im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 gelten würden.
Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17.01.2017, dass seines Erachtens die Ersichtlichmachung der Inhalte des geltenden Bebauungsplans in den Planunterlagen einer weiteren Klärung bedürfe, schränkte jedoch sein Bauansuchen entsprechend folgender Unterlagen ein:
In Bezug auf die Übertragung der Inhalte des geltenden Bebauungsplans in die Einreichpläne übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.01.2017 weitere Unterlagen.
Anhand der letztgenannten Planunterlagen (s-u) sowie der oe Ausführungen betreffend die Übertragung der Inhalte des geltenden Bebauungsplans in die Einreichpläne wurde wiederum der hochbautechnische Amtssachverständige konsultiert (Aktenvermerk vom 25.01.2017,OZl 25). Dieser erklärte, er gehe davon aus, dass dem mit E-Mail vom 24.01.2017 übermittelten „Lageplan“ (dieser stelle keinen Lageplan im Sinne der TBO bzw Planunterlagenverordnung dar) des technischen Büros für Vermessungswesen EE OEG vom 19.01.2017, Zl ****, die mit dem tatsächlich verordneten Bebauungsplan übereinstimmende Grenze unterschiedlicher Bebauungsfestlegungen in der Farbe Grün zu entnehmen sei.
In den aktuellen Planunterlagen
werde diese Grenze jedoch – noch immer – falsch wiedergegeben.
Zudem sei der Plan t. insofern inhaltlich falsch, als in ihm lediglich die Änderungen gegenüber vormals vorgelegten (jedoch nicht genehmigten!) Planunterlagen entsprechend farblich dargestellt würden (vgl § 5 Abs 5 Planunterlagenverordnung 1998). Richtigerweise müssten sämtliche Änderungen im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 13.07.2015 („Errichtung eines Chalets auf dem Gst *** (Xweg) – Baubewilligung“) bewilligten Projekt in der entsprechenden Farbe als Bestand, Abbruch, Neubau aufscheinen.Zudem sei der Plan t. insofern inhaltlich falsch, als in ihm lediglich die Änderungen gegenüber vormals vorgelegten (jedoch nicht genehmigten!) Planunterlagen entsprechend farblich dargestellt würden vergleiche Paragraph 5, Absatz 5, Planunterlagenverordnung 1998). Richtigerweise müssten sämtliche Änderungen im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 13.07.2015 („Errichtung eines Chalets auf dem Gst *** (Xweg) – Baubewilligung“) bewilligten Projekt in der entsprechenden Farbe als Bestand, Abbruch, Neubau aufscheinen.
Bei dem „Lageplan“ u. handle es sich nicht um einen Lageplan im Sinne des § 24 Abs 2 TBO 2011 bzw § 1 Abs 2 Planunterlagenverordnung 1998. Insbesondere fehle eine entsprechende Bezeichnung und würden die Umrisse des geplanten Zubaus nicht dargestellt.Bei dem „Lageplan“ u. handle es sich nicht um einen Lageplan im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011 bzw Paragraph eins, Absatz 2, Planunterlagenverordnung 1998. Insbesondere fehle eine entsprechende Bezeichnung und würden die Umrisse des geplanten Zubaus nicht dargestellt.
Mit Schreiben vom 02.03.2017, ****, zugestellt per Fax am 02.03.2017, sowie per Rsb am 06.03 2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt. Dieser gibt die obigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wieder, ebenso die einschlägigen Bestimmungen des § 24 TBO, § 1 Abs 1 und 2 sowie § 5 Abs 5 Planunterlagenverordnung 1998. Das Schreiben enthält den ausdrücklichen Auftrag, gemäß § 13 Abs 3 AVG bis längstens 17.03.2017 folgende Unterlagen vorzulegen (dies unter dem Hinweis, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist der Antrag zurückgewiesen werde):Mit Schreiben vom 02.03.2017, ****, zugestellt per Fax am 02.03.2017, sowie per Rsb am 06.03 2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Dieser gibt die obigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wieder, ebenso die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 24, TBO, Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz 5, Planunterlagenverordnung 1998. Das Schreiben enthält den ausdrücklichen Auftrag, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG bis längstens 17.03.2017 folgende Unterlagen vorzulegen (dies unter dem Hinweis, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist der Antrag zurückgewiesen werde):
Fristgerecht legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Der Vergleich des laut Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2015 genehmigten Bestands („EG Grundriss“ des Ing. JJ vom 23.06.2015) mit dem nunmehr aktuell zur Genehmigung anstehenden Plan („EG – Grundriss, Schaubild“ des Bmstr DI GG vom 14.03.2017 [oben 4.d.]) zeigt folgende Auffälligkeiten:
40 cm Mauerwerk + 180 cm Fenster + 345 cm Mauerwerk
125 cm Mauerwerk + 275 cm Fenster + 170 cm Mauerwerk; im Bereich dieser Außenwand befindet sich keine gelbe Markierung
Diese (in den Planunterlagen zum Bescheid vom 13.07.2015 sowie in den aktuellen Planunterlagen jeweils in grau als Bestand dargestellte) Mauer ist in den aktuellen Planunterlagen über eine Länge von ca 100 cm beidseits mit den bereits mehrfach erwähnten in schwarz dargestellten „Schichten“ versehen
Zudem ist in Hinblick auf die Qualifikation der geplanten baulichen Maßnahme als Zubau im Sinne der TBO 2011 festzuhalten, dass durch das vorliegende Bauvorhaben die Nutzfläche der laut Bescheid vom 13.07.2015 bestehenden Räumlichkeiten von 52,96 m² auf 56,45 m² vergrößert werden soll.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Sachverhalt bzw Verfahrensgang ergibt sich aufgrund des Behördenakts sowie des Akts des Landesverwaltungsgerichts. Der zuletzt dargestellte Vergleich zwischen dem genehmigten Bestand und den aktuellen Planunterlagen ist aus den genannten Plänen ersichtlich (die Maße wurden mittels Maßstab entnommen).
III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet:Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8Paragraph 8
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
[…]“
Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, lautet wie folgt:
„§ 13
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht
[…]“
Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, lauten wie folgt:
„§ 24
Planunterlagen
[…]
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Planunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Planunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen. […]
§ 27Paragraph 27
Baubewilligung
[…]
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs 9 nicht entsprochen wird.(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 9, nicht entsprochen wird.
[…]“
Die hier relevanten Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998, lauten wie folgt:
„§ 1
Planunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
[…]
(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:
[…]
Form der Planunterlagen
§ 5Paragraph 5
Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
[…]
(5) Farbig darzustellen sind:
– bestehende bauliche Anlagen (grau)
– geplante bauliche Anlagen (rot)
– abzubrechende bauliche Anlagen (gelb)
– Bauplatzgrenzen (grün)
– bestehende bauliche Anlagen (grau)
– geplante bauliche Anlagen (rot)
– abzubrechende bauliche Anlagen (gelb)“
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1.
Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Dem oben zitierte § 8 Abs 1 VwGVG zufolge darf Säumnisbeschwerde erst nach mindestens 6-monatiger Säumnis der belangten Behörde erhoben werden. Wie die festgestellte Chronologie zeigt (Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags am 02.11.2015, Säumnisbeschwerde datierend vom 09.05.2016), ist diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt.Dem oben zitierte Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zufolge darf Säumnisbeschwerde erst nach mindestens 6-monatiger Säumnis der belangten Behörde erhoben werden. Wie die festgestellte Chronologie zeigt (Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrags am 02.11.2015, Säumnisbeschwerde datierend vom 09.05.2016), ist diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt.
Des Weiteren setzt § 8 Abs 1 VwGVG „überwiegendes Verschulden“ der belangten Behörde voraus. Zur Beurteilung ob diese Voraussetzung vorliegt, kann auf die zu § 73 Abs 1 AVG ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Demnach ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages iSd § 13 Abs 3 AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages (vgl dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse (vgl etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde.Des Weiteren setzt Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG „überwiegendes Verschulden“ der belangten Behörde voraus. Zur Beurteilung ob diese Voraussetzung vorliegt, kann auf die zu Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergangene Judikatur zurückgegriffen werden. Demnach ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages vergleiche dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse vergleiche etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde.
Wie der oben dargestellte Gang des behördlichen Verfahrens zeigt, erging zwar ein Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, reagierte der Beschwerdeführer auf diesen jedoch umgehend, legte jedoch im Wesentlichen gleiche Unterlagen noch einmal vor. Die belangte Behörde unterließ es in weiterer Folge, sich mit dem Anbringen (welches bereits bei Antragstellung am 02.11.2015 komplett durchgeplant vorlag) auseinanderzusetzen. Somit ist die erhobene Säumnisbeschwerde aus dem Blickwinkel des Verschuldens als zulässig anzusehen.
Zu Spruchpunkt 2.
§ 13 Abs 3 AVG zufolge ist dem Einbringer eines mangelhaften Anbringens Gelegenheit zu geben, dieses zu verbessern. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch, dass es sich um einen „verbesserungsfähigen Mangel“ handelt. Um einen solchen handelt es sich jedenfalls, wenn es an einer für die Partei erkennbare Anforderung des Materiengesetzes oder des AVG mangelt. Wird demnach ein Verbesserungsauftrag erteilt, muss in diesem konkret angegeben werden, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und eine angemessene Frist zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen gesetzt werden. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab – handelt es sich um Unterlagen, welche von Gesetzes wegen zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar vorzulegen sind, reicht eine Frist aus, welche zu deren Vorlage (nicht jedoch deren Beschaffung) ausreicht. Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, kann die Behörde das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückweisen. Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung.Paragraph 13, Absatz 3, AVG zufolge ist dem Einbringer eines mangelhaften Anbringens Gelegenheit zu geben, dieses zu verbessern. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch, dass es sich um einen „verbesserungsfähigen Mangel“ handelt. Um einen solchen handelt es sich jedenfalls, wenn es an einer für die Partei erkennbare Anforderung des Materiengesetzes oder des AVG mangelt. Wird demnach ein Verbesserungsauftrag erteilt, muss in diesem konkret angegeben werden, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und eine angemessene Frist zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen gesetzt werden. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab – handelt es sich um Unterlagen, welche von Gesetzes wegen zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar vorzulegen sind, reicht eine Frist aus, welche zu deren Vorlage (nicht jedoch deren Beschaffung) ausreicht. Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, kann die Behörde das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückweisen. Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Entsprechend dem oben zitierten § 1 Abs 1 lit b Planunterlagenverordnung 1998 haben die Planunterlagen für den Zubau von Gebäuden (um einen solchen handelt es sich gegenständlich, da die Nutzfläche der laut Bescheid vom 13.07.2015 bestehenden Räumlichkeiten um 3,49 m² vergrößert werden soll – vgl die obigen Feststellungen zu Punkt II.) die Grundrisse zu enthalten. In diesen sind unter anderem Wände, Mauern, Tür- und Fensteröffnungen sowie Stiegen darzustellen (§ 1 Abs 3 lit b leg cit), wobei der Farbcode des § 5 Abs 5 lit b leg cit einzuhalten ist. Demnach müssen bestehende bauliche Anlagen in grau, geplante bauliche Anlagen in rot, sowie abzubrechende bauliche Anlagen in Gelb dargestellt werden.Entsprechend dem oben zitierten Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Planunterlagenverordnung 1998 haben die Planunterlagen für den Zubau von Gebäuden (um einen solchen handelt es sich gegenständlich, da die Nutzfläche der laut Bescheid vom 13.07.2015 bestehenden Räumlichkeiten um 3,49 m² vergrößert werden soll – vergleiche die obigen Feststellungen zu Punkt römisch zwei.) die Grundrisse zu enthalten. In diesen sind unter anderem Wände, Mauern, Tür- und Fensteröffnungen sowie Stiegen darzustellen (Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, leg cit), wobei der Farbcode des Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, leg cit einzuhalten ist. Demnach müssen bestehende bauliche Anlagen in grau, geplante bauliche Anlagen in rot, sowie abzubrechende bauliche Anlagen in Gelb dargestellt werden.
Nachdem sich die dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Planunterlagen (Stand laut Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.01.2017 – siehe oben Punkt II.s-u) insbesondere hinsichtlich der laut Planunterlagenverordnung 1998 verpflichtenden farblichen Darstellung als unzureichend erwiesen hatten (vgl oben Punkt II. – Aktenvermerk vom 25.01.2017), wurde ein Verbesserungsauftrag erlassen (****) und dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. In diesem wurde dem Beschwerdeführer die vom Amtssachverständigen festgestellte Problematik dargestellt, ein konkreter Verbesserungsauftrag ausdrücklich erteilt, hierzu eine Frist von 15 Tagen veranschlagt und auf die Säumnisfolgen des § 13 Abs 3 AVG hingewiesen. Angeschlossen waren weiters die Zitate sämtlicher zugrunde liegender Rechtsvorschriften (siehe dazu die Feststellungen zu Punkt II.).Nachdem sich die dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Planunterlagen (Stand laut Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.01.2017 – siehe oben Punkt römisch zwei.s-u) insbesondere hinsichtlich der laut Planunterlagenverordnung 1998 verpflichtenden farblichen Darstellung als unzureichend erwiesen hatten vergleiche oben Punkt römisch zwei. – Aktenvermerk vom 25.01.2017), wurde ein Verbesserungsauftrag erlassen (****) und dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. In diesem wurde dem Beschwerdeführer die vom Amtssachverständigen festgestellte Problematik dargestellt, ein konkreter Verbesserungsauftrag ausdrücklich erteilt, hierzu eine Frist von 15 Tagen veranschlagt und auf die Säumnisfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Angeschlossen waren weiters die Zitate sämtlicher zugrunde liegender Rechtsvorschriften (siehe dazu die Feststellungen zu Punkt römisch zwei.).
Im Sinne der obigen allgemeinen Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 AVG ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um verbesserungsfähige Mängel im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies, da nicht nur die Erforderlichkeit der entsprechenden Planunterlagen sondern auch die konkreten Anforderungen an die planliche Darstellung bereits aufgrund der oben zitierten Vorschriften der TBO 2011 und der Planunterlagenverordnung 1998 feststehen. Aus diesem Grund ist ebenso die gesetzte Frist von 15 Tagen als ausreichend anzusehen. Auch ist der Verbesserungsauftrag ausreichend bestimmt: So wurde der Beschwerdeführer (ua) ausdrücklich zur Vorlage von „Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte; dreifach), welche eine korrekte farbliche Darstellung von Bestand, Abbruch und Zubau iSd § 5 Abs 5 lit b Planunterlagenverordnung 1998 enthalten und in denen die Grenze unterschiedlicher Bebauungsfestlegungen verordnungsgemäß dargestellt ist.“ aufgefordert.Im Sinne der obigen allgemeinen Ausführungen zum Anwendungsbereich des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um verbesserungsfähige Mängel im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies, da nicht nur die Erforderlichkeit der entsprechenden Planunterlagen sondern auch die konkreten Anforderungen an die planliche Darstellung bereits aufgrund der oben zitierten Vorschriften der TBO 2011 und der Planunterlagenverordnung 1998 feststehen. Aus diesem Grund ist ebenso die gesetzte Frist von 15 Tagen als ausreichend anzusehen. Auch ist der Verbesserungsauftrag ausreichend bestimmt: So wurde der Beschwerdeführer (ua) ausdrücklich zur Vorlage von „Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte; dreifach), welche eine korrekte farbliche Darstellung von Bestand, Abbruch und Zubau iSd Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, Planunterlagenverordnung 1998 enthalten und in denen die Grenze unterschiedlicher Bebauungsfestlegungen verordnungsgemäß dargestellt ist.“ aufgefordert.
Der Beschwerdeführer kam diesem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nach – die fristgerecht vorgelegten überarbeiteten Planunterlagen weisen weiterhin Mängel in der farblichen Darstellung auf. So ist in Hinblick auf diese Vorgaben zu den oben festgestellten Auffälligkeiten (Punkt II.), welche sich beim Abgleich der entsprechenden Pläne (EG Grundriss; wie mit Bescheid vom 13.07.2015 genehmigt bzw wie aktuell beantragt) Folgendes festzuhalten:Der Beschwerdeführer kam diesem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nach – die fristgerecht vorgelegten überarbeiteten Planunterlagen weisen weiterhin Mängel in der farblichen Darstellung auf. So ist in Hinblick auf diese Vorgaben zu den oben festgestellten Auffälligkeiten (Punkt römisch zwei.), welche sich beim Abgleich der entsprechenden Pläne (EG Grundriss; wie mit Bescheid vom 13.07.2015 genehmigt bzw wie aktuell beantragt) Folgendes festzuhalten:
Die in den aktuell zu genehmigten Planunterlagen gewählte farbliche Darstellung entspricht nicht der Planunterlagenverordnung. So sind die nämlichen in schwarz dargestellte „Schichten“ weder als Bestand noch als Neubau (richtigerweise grau bzw rot) zu erkennen.
Es ist zu vermuten, dass diese Außenwand um 5 cm verlängert werden soll – die entsprechend hinzukommenden Bauteile sind jedoch nicht in rot als Zubau sondern in schwarz (siehe oben) dargestellt. Sollte in diesem Bereich allenfalls eine Verringerung der Wandlänge geplant sein (so man sich an der roten Kenntlichmachung in den aktuellen Planunterlagen orientiert), müsste ein entsprechender Abbruch in Gelb aufscheinen.
40 cm Mauerwerk + 180 cm Fenster + 345 cm Mauerwerk
125 cm Mauerwerk + 275 cm Fenster + 170 cm Mauerwerk; im Bereich dieser Außenwand befindet sich keine gelbe Markierung
Aufgrund der vorgenommenen Umplanung müsste das Mauerwerk nordöstlich des jeweils vorgesehenen Fensters über eine Länge von ca 180 cm als Abbruch dargestellt werden.
Diese (in den Planunterlagen zum Bescheid vom 13.07.2015 sowie in den aktuellen Planunterlagen jeweils in grau als Bestand dargestellte) Mauer ist in den aktuellen Planunterlagen über eine Länge von ca 100 cm beidseits mit den bereits mehrfach erwähnten in schwarz dargestellten „Schichten“ versehen
Auch hier entspricht die farbliche Darstellung nicht der Planunterlagenverordnung. So sind die nämlichen in schwarz dargestellte „Schichten“ in den aktuellen Planunterlagen weder als Bestand noch als Neubau (richtigerweise grau bzw rot) zu erkennen.
Es ist anzunehmen, dass diese Treppe entfällt – demnach wäre sie in den aktuellen Planunterlagen als Abbruch (gelb) darzustellen.
Es fehlt in den aktuellen Planunterlagen die Darstellung der genannten Wände in deren vormaligen Lage als Abbruch (gelb).
Diese Darstellung kann unter Berücksichtigung der Regelungen der Planunterlagenverordnung 1998 nicht nachvollzogen werden – wie den Planunterlagen zum Bescheid vom 13.07.2015 entnommen werden kann, ist ein (allenfalls abzubrechender) Bestand in diesem Bereich nicht vorhanden – der Bauteil ist jedoch auch nicht als Neubau (im gegebenen Zusammenhang nicht zu vermuten) kenntlich gemacht.
Aufgrund der weiterhin bestehenden Mängel der Planunterlagen wies das Landesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 27 Abs 2 TBO 2011 das Bauansuchen des Beschwerdeführers zurück.Aufgrund der weiterhin bestehenden Mängel der Planunterlagen wies das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 das Bauansuchen des Beschwerdeführers zurück.
Allgemein ist zur vorliegenden Problematik festzuhalten, dass die exakte Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Planunterlagenverordnung 1998 absolut unverzichtbar ist. Nur so kann im Bauverfahren die Einhaltung insbesondere der Abstands- und Bebauungsbestimmungen und nach Errichtung die Übereinstimmung mit dem Baukonsens überprüft werden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Julia Schmalzl
(Richterin)
Schlagworte
Säumigkeit der belangte Behörde; Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.43.1103.27Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017