Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2017Index
92 LuftverkehrNorm
LFG §169 Abs1 Z4Rechtssatz
Was den Vorwurf einer nicht bewilligten Außenlandung durch das Hineinragen von Teilen des Luftfahrzeuges in den Luftraum eines nicht von der Zivilflugplatzbewilligung umfassten Nachbargrundstückes anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es bei Starts und Landungen von Luftfahrzeugen – bedingt durch die Anflugsektoren – notwendigerweise zur Inanspruchnahme fremden Luftraums kommen muss und deswegen schon begrifftstechnisch keine Außenlandung, somit eine Landung (gänzlich) außerhalb eines bewilligten Flugplatzes, vorliegen kann. Dies umso mehr, als unstrittiger Weise der Großteil des Luftfahrzeuges in seiner Endlage in den Grenzen des genehmigten Flugplatzes situiert war.
Schlagworte
Außenlandung; Aufsetzbereich; Bescheidauflagen; Luftfahrzeug; Luftraum; Grundstück;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.40.1619.2Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017