TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/22 LVwG-2017/44/0438-14

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Veröffentlicht am 22.06.2017
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Entscheidungsdatum

22.06.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §22 Abs1
WRG 1959 §29 Abs1
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.01.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.01.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde **** Z.

I.       Verfahren:römisch eins. Verfahren:

Mit Antrag vom 18.03.1986 hat CC, Adresse 1, **** Z, um die wasserrechtliche Bewilligung für eine bereits bestehende Getreidemühle auf dem Gst Nr **1 der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) angesucht. Dem technischen Bericht zu diesem Ansuchen ist zu entnehmen, dass das ursprüngliche Wasserbenutzungsrecht für diese Mühle im Jahr 1973 erloschen sei. Die ursprünglich Wasserberechtigten seien DD, EE, CC, FF, GG und JJ gewesen.

Am 13.07.1987 führte die Bezirkshauptmannschaft X in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, wobei dem Verhandlungsprotokoll unter anderem Folgendes entnommen werden kann: „Eingangs erklärt Herr CC, Z Nr. 1, daß sein Ansuchen dahingehend zu verstehen ist, dass von ihm das Wasserrecht erwirkt wird, daß im Innenverhältnis jedoch das Wasserrecht den im Tech. Bericht angeführten früheren Wasserbenutzungsberechtigten zusteht u. zwar zu gleichen Teilen. Hierüber liegt eine entsprechende Vereinbarung vor. Eine Fotokopie wird der Verhandlungsschrift beigelegt.“Am 13.07.1987 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durch, wobei dem Verhandlungsprotokoll unter anderem Folgendes entnommen werden kann: „Eingangs erklärt Herr CC, Z Nr. 1, daß sein Ansuchen dahingehend zu verstehen ist, dass von ihm das Wasserrecht erwirkt wird, daß im Innenverhältnis jedoch das Wasserrecht den im Tech. Bericht angeführten früheren Wasserbenutzungsberechtigten zusteht u. zwar zu gleichen Teilen. Hierüber liegt eine entsprechende Vereinbarung vor. Eine Fotokopie wird der Verhandlungsschrift beigelegt.“

Der genannten Vereinbarung zwischen den „Mühlenbesitzern“ CC, AA, DD, KK und GG vom 02.03.1986 kann entnommen werden, dass „als Antragsteller für das Wasserrecht CC auftreten soll, um sich dadurch unnötige Gebühren zu ersparen.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.07.1987, Zl ****, wurde CC die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Mühle erteilt und die Anlage gleichzeitig für überprüft erklärt. Dieser Bescheid enthält keinen expliziten Ausspruch über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.07.1987, Zl ****, wurde CC die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Mühle erteilt und die Anlage gleichzeitig für überprüft erklärt. Dieser Bescheid enthält keinen expliziten Ausspruch über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes.

Mit Schreiben vom 12.04.1989 beantragte CC bei der Bezirkshauptmannschaft X, dass das Wasserbenutzungsrecht, welches ihm mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehen wurde, auch auf EE, DD, JJ, LL und die Agrargemeinschaft W ausgedehnt wird. Auf der Rückseite dieses Schreibens befindet sich ein von CC unterschriebener Vermerk vom 27.04.1990, wonach dieser Antrag „nicht weiter zu behandeln“ ist.Mit Schreiben vom 12.04.1989 beantragte CC bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, dass das Wasserbenutzungsrecht, welches ihm mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehen wurde, auch auf EE, DD, JJ, LL und die Agrargemeinschaft W ausgedehnt wird. Auf der Rückseite dieses Schreibens befindet sich ein von CC unterschriebener Vermerk vom 27.04.1990, wonach dieser Antrag „nicht weiter zu behandeln“ ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.01.2013, Zl ****, wurde gegenüber „AA (vormals CC)“ festgestellt, dass das mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen ist. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Dieser Bescheid wurde sowohl an CC als auch an dessen Sohn AA, beide Adresse 1, **** Z, zugestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.01.2013, Zl ****, wurde gegenüber „AA (vormals CC)“ festgestellt, dass das mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen ist. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, WRG 1959 wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Dieser Bescheid wurde sowohl an CC als auch an dessen Sohn AA, beide Adresse 1, **** Z, zugestellt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.04.2013, Zl ****, wurde die gegen den Bescheid vom 24.01.2013 erhobene Berufung des AA als unbegründet abgewiesen. Der Begründung dieses Berufungsbescheides lässt sich unter anderem entnehmen, dass gemäß dem Schreiben des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen MM vom 16.06.2010, Zl ****, CC die Mühle an seinen Sohn AA übergeben hätte und nun dieser für die Erhaltung und den Betrieb der Mühle zuständig sei. Die Parteistellung des AA hat die Berufungsbehörde damit begründet, dass AA Miteigentümer der Mühlgebäudeparzelle Nr **2 sei (Anm.: Diese Parzelle wurde zwischenzeitlich aus dem Gst Nr **1 ausgeschieden). Als Rechtsnachfolger des im Wasserbuch eingetragenen CC sei AA Berechtigter des Wasserbenutzungsrechtes iSd § 22 WRG 1959.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.04.2013, Zl ****, wurde die gegen den Bescheid vom 24.01.2013 erhobene Berufung des AA als unbegründet abgewiesen. Der Begründung dieses Berufungsbescheides lässt sich unter anderem entnehmen, dass gemäß dem Schreiben des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen MM vom 16.06.2010, Zl ****, CC die Mühle an seinen Sohn AA übergeben hätte und nun dieser für die Erhaltung und den Betrieb der Mühle zuständig sei. Die Parteistellung des AA hat die Berufungsbehörde damit begründet, dass AA Miteigentümer der Mühlgebäudeparzelle Nr **2 sei Anmerkung, Diese Parzelle wurde zwischenzeitlich aus dem Gst Nr **1 ausgeschieden). Als Rechtsnachfolger des im Wasserbuch eingetragenen CC sei AA Berechtigter des Wasserbenutzungsrechtes iSd Paragraph 22, WRG 1959.

Mit Erkenntnis vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde des AA als unbegründet abgewiesen und zur Parteistellung des AA wörtlich Folgendes ausgeführt:

„2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, nicht er, sondern CC sei Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes der Mühle. Der Bescheid sei diesem gegenüber aber nicht erlassen worden und daher rechtswidrig.

Wer Wasserberechtigter im Erlöschenszeitpunkt war und wem gegenüber daher nach der oben dargelegten Rechtsprechung der Feststellungsbescheid über das Erlöschen zu ergehen hatte, wird von den Wasserrechtsbehörden aber nicht klar beantwortet. Manchmal ist vom "Beschwerdeführer (vormals: CC)" die Rede, vielfach wendet sich die Wasserrechtsbehörde undifferenziert an beide Personen, so wurde zB der Erstbescheid sowohl an CC als auch an den Beschwerdeführer zugestellt.

Es braucht im vorliegenden Fall aber nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter der Annahme der dinglichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes einer der Wassernutzungsberechtigten ist, ob er dies schon im Erlöschenszeitpunkt war, oder ob es sich um ein dem CC persönlich verliehenes Wasserbenutzungsrecht handelte. In keinem dieser Fälle verletzte der angefochtene Bescheid nämlich Rechte des Beschwerdeführers. Der angefochtene Bescheid entfaltet auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, wem die letztmaligen Vorkehrungen vorzuschreiben sind.

2.1. Wäre der Beschwerdeführer im Erlöschenszeitpunkt nicht Wasserberechtigter gewesen, so ginge der angefochtene Bescheid ins Leere. Die Berufung des Beschwerdeführers als Nichtpartei des Erlöschensverfahrens wäre diesfalls zwar zurückzuweisen statt abzuweisen gewesen. Die Abweisung der Berufung statt der gebotenen Zurückweisung mangels Parteistellung verletzte den Beschwerdeführer aber in keinen Rechten (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2008, 2005/10/0068 und vom 18. November 2008, 2006/11/0150).2.1. Wäre der Beschwerdeführer im Erlöschenszeitpunkt nicht Wasserberechtigter gewesen, so ginge der angefochtene Bescheid ins Leere. Die Berufung des Beschwerdeführers als Nichtpartei des Erlöschensverfahrens wäre diesfalls zwar zurückzuweisen statt abzuweisen gewesen. Die Abweisung der Berufung statt der gebotenen Zurückweisung mangels Parteistellung verletzte den Beschwerdeführer aber in keinen Rechten vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2008, 2005/10/0068 und vom 18. November 2008, 2006/11/0150).

Die Beschwerde wäre in diesem Fall als unbegründet abzuweisen.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.01.2017, Zl ****, wurden – unter dem Betreff „AA (vormals CC)“ – „Herrn A“ gemäß § 29 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen betreffend der gegenständlichen Mühle vorgeschrieben. Auch dieser Bescheid wurde sowohl an CC als auch an AA zugestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.01.2017, Zl ****, wurden – unter dem Betreff „AA (vormals CC)“ – „Herrn A“ gemäß Paragraph 29, WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen betreffend der gegenständlichen Mühle vorgeschrieben. Auch dieser Bescheid wurde sowohl an CC als auch an AA zugestellt.

Mit Schreiben vom 30.01.2017 hat AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, gegen diesen Bescheid vom 02.01.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 gleichzeitig mit der Erlöschensfeststellung auszusprechen seien. Eine nachträgliche Vorschreibung in einem gesonderten Bescheid sei unzulässig. Im Übrigen seien die vorgeschriebenen Maßnahmen weder aus öffentlichen Rücksichten, noch im Interesse anderer Wasserberechtigter oder Anrainern notwendig und daher zu beheben.Mit Schreiben vom 30.01.2017 hat AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, gegen diesen Bescheid vom 02.01.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass letztmalige Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, WRG 1959 gleichzeitig mit der Erlöschensfeststellung auszusprechen seien. Eine nachträgliche Vorschreibung in einem gesonderten Bescheid sei unzulässig. Im Übrigen seien die vorgeschriebenen Maßnahmen weder aus öffentlichen Rücksichten, noch im Interesse anderer Wasserberechtigter oder Anrainern notwendig und daher zu beheben.

Am 13.06.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der AA unter anderem bestritten hat, Inhaber des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes gewesen zu sein.

II.      Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Mit Antrag vom 18.03.1986 hat CC, Adresse 1, **** Z, um die wasserrechtliche Bewilligung für eine bereits bestehende Getreidemühle auf dem Gst Nr **1 der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) angesucht. Das ursprüngliche Wasserbenutzungsrecht für diese Mühle, das bereits Jahre zuvor erloschen ist, stand nicht nur CC, sondern auch weiteren Personen zu. Diese „Mühlenbesitzer“ haben am 02.03.1986 schriftlich vereinbart, dass lediglich CC als Antragsteller für das neu zu erteilende Wasserbenutzungsrecht auftreten soll.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.07.1987, Zl ****, wurde CC aufgrund des Antrages vom 18.03.1986 die wasserrechtliche Bewilligung für die Mühle auf dem Gst Nr **1 der Republik Österreich erteilt. Dieser Bescheid enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß § 22 WRG 1959 über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.07.1987, Zl ****, wurde CC aufgrund des Antrages vom 18.03.1986 die wasserrechtliche Bewilligung für die Mühle auf dem Gst Nr **1 der Republik Österreich erteilt. Dieser Bescheid enthält keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß Paragraph 22, WRG 1959 über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes.

Nach Ausscheidung der Mühlgebäudeparzelle aus dem Gst Nr **1 befindet sich das Mühlgebäude mittlerweile auf dem Gst Nr **2 im Miteigentum (zu je einem Fünftel) von 1. LL, 2. DD, 3. KK, 4. EE sowie 5. dem Beschwerdeführer AA als Rechtsnachfolger seines Vaters CC. Der Wasserzulauf und der Unterwasserkanal befinden sich nunmehr auf dem Gst Nr **3 der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) und dem Gst Nr **4 der Gemeinde Z.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.01.2013, Zl ****, wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.01.2013, Zl ****, wurde festgestellt, dass das mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen ist.

Im Wasserbuch unter der Postzahl **** ist das mit Bescheid vom 23.07.1987 verliehene Wasserbenutzungsrecht bis zur Erlöschensfeststellung ohne dingliche Bindung zugunsten des CC eingetragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.01.2017, Zl ****, wurden „Herrn A“ gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen betreffend der Mühle vorgeschrieben. Der Betreff dieses Bescheides lautet wörtlich wie folgt: „AA (vormals CC), Z; Letztmalige Vorkehrungen zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Mühle am Y auf Bauparzelle **2, KG Z) – Bescheid.“ In der Zustellverfügung ist sowohl AA als auch dessen Vater CC angeführt, wobei AA an erster Stelle und CC an letzter Stelle nach den übrigen Parteien des Verfahrens genannt wird.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.01.2017, Zl ****, wurden „Herrn A“ gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 letztmalige Vorkehrungen betreffend der Mühle vorgeschrieben. Der Betreff dieses Bescheides lautet wörtlich wie folgt: „AA (vormals CC), Z; Letztmalige Vorkehrungen zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Mühle am Y auf Bauparzelle **2, KG Z) – Bescheid.“ In der Zustellverfügung ist sowohl AA als auch dessen Vater CC angeführt, wobei AA an erster Stelle und CC an letzter Stelle nach den übrigen Parteien des Verfahrens genannt wird.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt **** der Bezirkshauptmannschaft X, aus dem Wasserbuch (Postzahl ****) und aus dem Grundbuch (Gste Nr **2, **1 und **3).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt **** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, aus dem Wasserbuch (Postzahl ****) und aus dem Grundbuch (Gste Nr **2, **1 und **3).

IV.      Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt:

Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

§ 22.Paragraph 22,

(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(…)

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29.Paragraph 29,

(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

V.       Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

Da im Spruch des angefochtenen Bescheides der Verpflichtete nicht konkret bezeichnet wird, ist zunächst der Adressat der Vorkehrungen gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 zu klären. Aus der Einleitung des Bescheides ergibt sich diesbezüglich lediglich, dass die Vorkehrungen gegenüber „Herrn A“ angeordnet werden. In der Zustellverfügung ist sowohl AA als auch CC angeführt. Eindeutig ist hingegen der Betreff des Bescheides, wonach die Behörde in der Verwaltungssache des „AA (vormals CC)“ letztmalige Vorkehrungen vorschreibt. Damit übereinstimmend wird AA auch in der Zustellverfügung an erster Stelle und CC an letzter Stelle nach den übrigen Parteien des Verfahrens genannt. Durch die unzweifelhafte Konkretisierung des Bescheidadressaten im Betreff kommt die verpflichtete Person ausreichend klar zum Ausdruck, sodass AA und nicht CC als Adressat der angefochtenen Vorschreibung anzusehen ist.Da im Spruch des angefochtenen Bescheides der Verpflichtete nicht konkret bezeichnet wird, ist zunächst der Adressat der Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu klären. Aus der Einleitung des Bescheides ergibt sich diesbezüglich lediglich, dass die Vorkehrungen gegenüber „Herrn A“ angeordnet werden. In der Zustellverfügung ist sowohl AA als auch CC angeführt. Eindeutig ist hingegen der Betreff des Bescheides, wonach die Behörde in der Verwaltungssache des „AA (vormals CC)“ letztmalige Vorkehrungen vorschreibt. Damit übereinstimmend wird AA auch in der Zustellverfügung an erster Stelle und CC an letzter Stelle nach den übrigen Parteien des Verfahrens genannt. Durch die unzweifelhafte Konkretisierung des Bescheidadressaten im Betreff kommt die verpflichtete Person ausreichend klar zum Ausdruck, sodass AA und nicht CC als Adressat der angefochtenen Vorschreibung anzusehen ist.

Adressat einer Vorschreibung nach § 29 Abs 1 WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung aber allein der bisher Berechtigte, dh der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung iSd §  22 WRG 1959 im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschenstatbestandes. Die Erlöschensvorkehrungen sind unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage und unbeschadet anders lautender früherer Vereinbarungen dem bisher Berechtigten vorzuschreiben (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON § 29 RZ 3 und 9, Stand: Juni 2017, rdb.at).Adressat einer Vorschreibung nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung aber allein der bisher Berechtigte, dh der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung iSd Paragraph 22, WRG 1959 im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschenstatbestandes. Die Erlöschensvorkehrungen sind unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage und unbeschadet anders lautender früherer Vereinbarungen dem bisher Berechtigten vorzuschreiben vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON Paragraph 29, RZ 3 und 9, Stand: Juni 2017, rdb.at).

Gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Allein daraus, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, ist aber nicht abzuleiten, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine Verbindung iSd § 22 Abs 1 WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen (vgl VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Allein daraus, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft ausgesprochen wurde, ist aber nicht abzuleiten, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt. Eine Verbindung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 kann sich auch aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben. Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen vergleiche VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133).

Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht. Wird eine solche Verbindung im Bewilligungsbescheid nicht verfügt, stellt die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer nicht ident ist. In diesem Fall ist eine Verbindung mit der Liegenschaft nicht zulässig (vgl OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92, und Oberleitner/Berger, WRG-ON § 22 RZ 5, Stand: Juni 2017, rdb.at).Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zusteht. Wird eine solche Verbindung im Bewilligungsbescheid nicht verfügt, stellt die verliehene Wasserbenutzungsberechtigung ein persönliches Recht dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewilligungswerber mit dem Grundeigentümer nicht ident ist. In diesem Fall ist eine Verbindung mit der Liegenschaft nicht zulässig vergleiche OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92, und Oberleitner/Berger, WRG-ON Paragraph 22, RZ 5, Stand: Juni 2017, rdb.at).

Wasserberechtigter kann nämlich nur der Antragsteller werden. Die Verbindung des Rechtes mit der Sache (Liegenschaft) ist nur möglich, wenn der Bewilligungsinhaber auch deren Eigentümer ist. Ansonsten würden Dritte Wasserberechtigte, obgleich sie das nicht anstreben. Solche Geschenke sind der Rechtsordnung fremd. Ebenso grotesk wäre es anzunehmen, der Bewilligungsinhaber könnte sich die Sache unter Verweis auf § 22 WRG 1959 aneignen (vgl Braumüller, ecolex 2008, 88).Wasserberechtigter kann nämlich nur der Antragsteller werden. Die Verbindung des Rechtes mit der Sache (Liegenschaft) ist nur möglich, wenn der Bewilligungsinhaber auch deren Eigentümer ist. Ansonsten würden Dritte Wasserberechtigte, obgleich sie das nicht anstreben. Solche Geschenke sind der Rechtsordnung fremd. Ebenso grotesk wäre es anzunehmen, der Bewilligungsinhaber könnte sich die Sache unter Verweis auf Paragraph 22, WRG 1959 aneignen vergleiche Braumüller, ecolex 2008, 88).

Eine – vom Grundeigentum losgelöste – Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Betriebsanlage selbst – also zB mit der Mühle – würde zudem eine sonderrechtsfähige und einem gesonderten Eigentumserwerb zugängliche Betriebsanlage voraussetzen (vgl VwGH 28.07.1994, 92/07/0154). Sind wesentliche Teile einer Wasserbenutzungsanlage grundfest in dem Sinn, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet wurde oder Zubehör zu einem Baurecht ist (vgl VwGH 23.02.2012, 2010/07/0076).Eine – vom Grundeigentum losgelöste – Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Betriebsanlage selbst – also zB mit der Mühle – würde zudem eine sonderrechtsfähige und einem gesonderten Eigentumserwerb zugängliche Betriebsanlage voraussetzen vergleiche VwGH 28.07.1994, 92/07/0154). Sind wesentliche Teile einer Wasserbenutzungsanlage grundfest in dem Sinn, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet wurde oder Zubehör zu einem Baurecht ist vergleiche VwGH 23.02.2012, 2010/07/0076).

Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 23.07.1987 CC die wasserrechtliche Bewilligung für die Mühle auf dem Gst Nr **1 (heute Gste Nr **2, **3 und **4) erteilt. Dieser Bescheid enthielt keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß § 22 WRG 1959 über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes. Allerdings stand das Gst Nr **1 im damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Republik Österreich (öffentliches Wassergut). Eine dingliche Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit dem Gst Nr **1 – womit die Republik Österreich zum Wasserberechtigten geworden wäre – kommt daher nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom 23.07.1987 CC die wasserrechtliche Bewilligung für die Mühle auf dem Gst Nr **1 (heute Gste Nr **2, **3 und **4) erteilt. Dieser Bescheid enthielt keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß Paragraph 22, WRG 1959 über eine persönliche oder dingliche Gebundenheit des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes. Allerdings stand das Gst Nr **1 im damaligen Zeitpunkt im Eigentum der Republik Österreich (öffentliches Wassergut). Eine dingliche Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit dem Gst Nr **1 – womit die Republik Österreich zum Wasserberechtigten geworden wäre – kommt daher nicht in Betracht.

Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Sonderrechtsfähigkeit der Mühlanlage, also für ein Superädifikat oder ein Baurecht. Aber auch wenn ein derartiges Recht zugunsten der ursprünglichen „Mühlenbesitzer“ bestanden hätte, käme eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der Mühlanlage nicht in Betracht, da auch in diesem Fall Personen zu Wasserberechtigten geworden wären, die keinen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Auch die (rein deklaratorische) Eintragung im Wasserbuch zur Postzahl ****, wonach mit Bescheid vom 23.07.1987 keine Bindung festgelegt wurde, spricht als Indiz dafür, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht nicht verdinglicht wurde (vgl VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid vom 23.07.1987 an CC persönlich verliehen wurde.Auch die (rein deklaratorische) Eintragung im Wasserbuch zur Postzahl ****, wonach mit Bescheid vom 23.07.1987 keine Bindung festgelegt wurde, spricht als Indiz dafür, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht nicht verdinglicht wurde vergleiche VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid vom 23.07.1987 an CC persönlich verliehen wurde.

Wasserbenutzungsrechte, denen gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 keine dingliche Wirkung zukommt, sind nicht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft oder Anlage verbunden; sie gehen daher auch nicht auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an dieser Liegenschaft (Anlage) über, sondern stellen ein persönliches Recht dar. Die Eigentumsverhältnisse an der Wasserbenutzungsanlage sind dabei bedeutungslos. Die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft (Anlage) hat kein Erlöschen des persönlichen Rechtes zur Folge, weil sie im Allgemeinen weder als Verzicht nach § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 noch als Zweckänderung nach § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 aufgefasst werden kann. Dem bisher Berechtigten obliegt weiterhin die Einhaltung der mit dem Wasserbenutzungsrecht verbundenen Verpflichtungen. Zur Entbindung von diesen Verpflichtungen bedarf es einer Erlöschensfeststellung gemäß §§  27 iVm 29 WRG 1959 (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON § 22 RZ 5a, Stand: Juni 2017, rdb.at).Wasserbenutzungsrechte, denen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 keine dingliche Wirkung zukommt, sind nicht mit dem Eigentum an einer Liegenschaft oder Anlage verbunden; sie gehen daher auch nicht auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an dieser Liegenschaft (Anlage) über, sondern stellen ein persönliches Recht dar. Die Eigentumsverhältnisse an der Wasserbenutzungsanlage sind dabei bedeutungslos. Die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft (Anlage) hat kein Erlöschen des persönlichen Rechtes zur Folge, weil sie im Allgemeinen weder als Verzicht nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 noch als Zweckänderung nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 aufgefasst werden kann. Dem bisher Berechtigten obliegt weiterhin die Einhaltung der mit dem Wasserbenutzungsrecht verbundenen Verpflichtungen. Zur Entbindung von diesen Verpflichtungen bedarf es einer Erlöschensfeststellung gemäß Paragraphen 27, in Verbindung mit 29 WRG 1959 vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON Paragraph 22, RZ 5a, Stand: Juni 2017, rdb.at).

Nicht verdinglichte Wasserbenutzungsrechte stellen auch keinen Vermögensbestandteil, sondern eine persönliche, einer Rechtsnachfolge nicht zugängliche öffentlich-rechtliche Befugnis einer bestimmten Person dar (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON § 22 RZ 5b, Stand: Juni 2017, rdb.at). Durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft – etwa durch den Erwerb eines Miteigentumsanteiles am Gst Nr **2 oder durch eine Hofübergabe – konnte somit keine Rechtsnachfolge des AA in Bezug auf das persönliche Wasserbenutzungsrecht des CC bewirkt werden.Nicht verdinglichte Wasserbenutzungsrechte stellen auch keinen Vermögensbestandteil, sondern eine persönliche, einer Rechtsnachfolge nicht zugängliche öffentlich-rechtliche Befugnis einer bestimmten Person dar vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON Paragraph 22, RZ 5b, Stand: Juni 2017, rdb.at). Durch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft – etwa durch den Erwerb eines Miteigentumsanteiles am Gst Nr **2 oder durch eine Hofübergabe – konnte somit keine Rechtsnachfolge des AA in Bezug auf das persönliche Wasserbenutzungsrecht des CC bewirkt werden.

AA war somit im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschenstatbestandes nicht Inhaber des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes. Vor diesem Hintergrund kann er nicht Adressat der vorliegenden Vorschreibung gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 sein. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben.AA war somit im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschenstatbestandes nicht Inhaber des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes. Vor diesem Hintergrund kann er nicht Adressat der vorliegenden Vorschreibung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 sein. Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Letztmalige Vorkehrungen; Persönliches Wasserbenutzungsrecht; Dingliches Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen eines Wasserbenutzungsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.0438.14

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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