Entscheidungsdatum
11.07.2017Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §74 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerden des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, X, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2017, I) Zahl ****) Zahl **** und ****) Zahl **** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerden des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, römisch zehn, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2017, römisch eins) Zahl ****) Zahl **** und ****) Zahl **** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben, die Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I)römisch eins)
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27.02.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, die im Standort in Z., Adresse 2, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Hotel berechtigt ist, zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage „Hotel Tirol“ im genannten Standort am 29.03.2015 in der Zeit von 03:20 Uhr bis 05:00 Uhr in geändertem Zustand ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, obwohl diese Änderungen geeignet seien, die im § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 angeführten Interessen, insbesondere jene des Kundenschutzes und Nachbarschutzes zu beeinträchtigen, daher genehmigungspflichtig seien. Er habe zumindest 50 Personen, die keine Hotelgäste waren, den Zutritt und den Aufenthalt in der Hotelbar „DD-Club“ gestattet sowie an diese alkoholische und nicht alkoholische Getränke gegen Entgelt verabreicht.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27.02.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, die im Standort in Z., Adresse 2, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Hotel berechtigt ist, zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage „Hotel Tirol“ im genannten Standort am 29.03.2015 in der Zeit von 03:20 Uhr bis 05:00 Uhr in geändertem Zustand ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, obwohl diese Änderungen geeignet seien, die im Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 angeführten Interessen, insbesondere jene des Kundenschutzes und Nachbarschutzes zu beeinträchtigen, daher genehmigungspflichtig seien. Er habe zumindest 50 Personen, die keine Hotelgäste waren, den Zutritt und den Aufenthalt in der Hotelbar „DD-Club“ gestattet sowie an diese alkoholische und nicht alkoholische Getränke gegen Entgelt verabreicht.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 iVm § 370 Abs 1 GewO zur Last gelegt und über ihn eine gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO eine Geldstrafe von EUR 400,00, im Uneinbringlichkeitsfall 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO zur Last gelegt und über ihn eine gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO eine Geldstrafe von EUR 400,00, im Uneinbringlichkeitsfall 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
II) römisch zwei)
Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnissen vom 27.02.2017, Zahl ****, zur Last gelegt er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, die im Standort in Z., Adresse 2, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Hotel berechtigt ist, zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage „Hotel Tirol“ im genannten Standort am 07.02.2015 in der Zeit von 02:30 Uhr bis 04:00 Uhr in geändertem Zustand ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, obwohl diese Änderungen geeignet seien, die im § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 angeführten Interessen, insbesondere jene des Kundenschutzes und Nachbarschutzes zu beeinträchtigen, daher genehmigungspflichtig seien. Er habe Personen, die keine Hotelgäste gewesen wären, den Zutritt und den Aufenthalt in der Hotelbar „DD-Club“ gestattet sowie an diese alkoholische und nicht alkoholische Getränke gegen Entgelt verabreicht. Weiters seien die Nachbarn durch Lärm, erzeugt von 30-40 Personen, die im Freien am nördlichen Eingang zur Hotelbar auf ihren Einlass in die Hotelbar gewartet oder durch Personen, die die Hotelbar verlassen hätten, in ihrer Nachtruhe gestört worden.Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnissen vom 27.02.2017, Zahl ****, zur Last gelegt er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, die im Standort in Z., Adresse 2, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Hotel berechtigt ist, zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage „Hotel Tirol“ im genannten Standort am 07.02.2015 in der Zeit von 02:30 Uhr bis 04:00 Uhr in geändertem Zustand ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, obwohl diese Änderungen geeignet seien, die im Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 angeführten Interessen, insbesondere jene des Kundenschutzes und Nachbarschutzes zu beeinträchtigen, daher genehmigungspflichtig seien. Er habe Personen, die keine Hotelgäste gewesen wären, den Zutritt und den Aufenthalt in der Hotelbar „DD-Club“ gestattet sowie an diese alkoholische und nicht alkoholische Getränke gegen Entgelt verabreicht. Weiters seien die Nachbarn durch Lärm, erzeugt von 30-40 Personen, die im Freien am nördlichen Eingang zur Hotelbar auf ihren Einlass in die Hotelbar gewartet oder durch Personen, die die Hotelbar verlassen hätten, in ihrer Nachtruhe gestört worden.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 iVm § 370 Abs 1 GewO zur Last gelegt und über ihn eine gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO eine Geldstrafe von EUR 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO zur Last gelegt und über ihn eine gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO eine Geldstrafe von EUR 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
III)römisch drei)
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27.02.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, die im Standort in Z., Adresse 2, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Hotel berechtigt ist, zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage „Hotel Tirol“ im genannten Standort am 27.03.2015 in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:40 Uhr in geändertem Zustand ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, obwohl diese Änderungen geeignet seien, die im § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 angeführten Interessen, insbesondere jene des Kundenschutzes und Nachbarschutzes zu beeinträchtigen, daher genehmigungspflichtig seien. Er habe zumindest 20 Personen, die keine Hausgäste wären, den Zutritt und den Aufenthalt in der Hotelbar „DD-Club“ gestattet sowie an diese alkoholische und nicht alkoholische Getränke gegen Entgelt verabreicht.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27.02.2017, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH, die im Standort in Z., Adresse 2, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Hotel berechtigt ist, zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage „Hotel Tirol“ im genannten Standort am 27.03.2015 in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:40 Uhr in geändertem Zustand ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden sei, obwohl diese Änderungen geeignet seien, die im Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 angeführten Interessen, insbesondere jene des Kundenschutzes und Nachbarschutzes zu beeinträchtigen, daher genehmigungspflichtig seien. Er habe zumindest 20 Personen, die keine Hausgäste wären, den Zutritt und den Aufenthalt in der Hotelbar „DD-Club“ gestattet sowie an diese alkoholische und nicht alkoholische Getränke gegen Entgelt verabreicht.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 81 iVm § 370 Abs 1 GewO zur Last gelegt und über ihn eine gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO zur Last gelegt und über ihn eine gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gegen die Straferkenntnisse vom 27.02.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und führte darin im Wesentlichen aus, dass für Personen, welche weder Hotelgäste noch Begleiter eines Hotelgastes gewesen seien, die Hotelbar im Tatzeitpunkt jedenfalls nicht zugänglich gewesen sei. Vom Beschwerdeführer könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Hotelgäste die Hotelbar in Begleitung von Personen aufgesucht hätten, die nicht Gäste des Hotels gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des § 113 Abs 7 GewO im Rahmen des Beherbergungsbetriebes berechtigt an Hotelgäste auch während der Sperrzeiten Speisen und Getränke zu verabreichen, dies gelte auch für die Begleitung der Hotelgäste. Entgegen der Behauptungen der belangten Behörde habe eine Betreibung der Betriebsanlage in geändertem Zustand nicht stattgefunden.Gegen die Straferkenntnisse vom 27.02.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und führte darin im Wesentlichen aus, dass für Personen, welche weder Hotelgäste noch Begleiter eines Hotelgastes gewesen seien, die Hotelbar im Tatzeitpunkt jedenfalls nicht zugänglich gewesen sei. Vom Beschwerdeführer könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Hotelgäste die Hotelbar in Begleitung von Personen aufgesucht hätten, die nicht Gäste des Hotels gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Paragraph 113, Absatz 7, GewO im Rahmen des Beherbergungsbetriebes berechtigt an Hotelgäste auch während der Sperrzeiten Speisen und Getränke zu verabreichen, dies gelte auch für die Begleitung der Hotelgäste. Entgegen der Behauptungen der belangten Behörde habe eine Betreibung der Betriebsanlage in geändertem Zustand nicht stattgefunden.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stehen die von der Erstbehörde angenommenen und den angefochtenen Straferkenntnissen zugrunde gelegten Sachverhalte als erwiesen fest.
Insbesondere steht fest, dass sowohl am 07.02.2015 zwischen 02.30 und 04.00 Uhr als auch am 27.03.2015 zwischen 03.00 und 04.40 Uhr und am 29.03.2015 zwischen 03.20 und 05.00 Uhr die Hotelbar „DD-Club“ auch für hotelfremde Gäste geöffnet war und diese dort auch bewirtet wurden. Eine Änderung der Betriebsanlage wird hingegen ausgeschlossen.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers
sowie der Zeugen BI EE und RI FF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass die Hotelbar „DD-Club“ am 07.02.2015 zwischen 02:30 und 04.00 Uhr, am 27.03.2015 zwischen 03.00 und 04.40 Uhr und am 29.03.2015 zwischen 03.20 und 05.00 Uhr auch für Nichthotelgäste geöffnet war und diese dort auch bewirtet wurden, stützt sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen BI EE und RI FF, welche bei allen drei Vorfällen als amtshandelnde Beamte vor Ort waren. Laut deren übereinstimmenden Aussagen seien zu den hier gegenständlichen Zeiten nicht nur Hotelgäste in der Hotelbar anwesend gewesen, sondern auch Einheimische, die ihnen bekannt gewesen wären oder Personen, deren Wohnort sie festgestellt hätten.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass die Hotelbar nicht für fremde Gäste geöffnet gewesen sei und die anwesenden Personen, die keine Hotelgäste waren, nur in Begleitung oder Bekannte von Hotelgästen gewesen seien, ist insbesondere in Hinblick auf die Anzahl der in der Hotelbar anwesenden hotelfremden Personen nicht glaubhaft.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Gewebeordnung – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 120/2016, lauten wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Gewebeordnung – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, lauten wie folgt:
„§ 366
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,);
[…]
§ 74Paragraph 74
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
[…]
§ 81Paragraph 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.(1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600 zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, 2. Fall GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600 zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Aufgrund der Tatsache, dass seit dem 29.03.2015 keine derartigen Vorfälle mehr angezeigt wurden, kann ausgeschlossen werden, dass es sich um eine tatsächlich gewollte Betriebsanlagenänderung gehandelt hat. Vielmehr handelt es sich beim Offenhalten der Hotelbar am 07.02.2015, 27.03.2015 und 29.03.2015 nach 02.00 Uhr um drei isolierte Sperrzeitenüberschreitungen und somit um eine bewusste Ausnutzung einer Wettbewerbssituation. Die Öffnung der Hotelbar für hotelfremde Gäste zu den hier gegenständlichen Zeiten, lässt nicht den Schluss zu, dass die Hotelbar nunmehr dazu bestimmt ist regelmäßig auch für Nichthotelgäste geöffnet zu sein. Die Erfüllung des für eine gewerbliche Tätigkeit in einer gewerblichen Betriebsanlage vorgesehenen Merkmals der Regelmäßigkeit im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO ist somit hinsichtlich der Öffnung der Hotelbar gegenüber hotelfremden Gästen nicht gegeben.Aufgrund der Tatsache, dass seit dem 29.03.2015 keine derartigen Vorfälle mehr angezeigt wurden, kann ausgeschlossen werden, dass es sich um eine tatsächlich gewollte Betriebsanlagenänderung gehandelt hat. Vielmehr handelt es sich beim Offenhalten der Hotelbar am 07.02.2015, 27.03.2015 und 29.03.2015 nach 02.00 Uhr um drei isolierte Sperrzeitenüberschreitungen und somit um eine bewusste Ausnutzung einer Wettbewerbssituation. Die Öffnung der Hotelbar für hotelfremde Gäste zu den hier gegenständlichen Zeiten, lässt nicht den Schluss zu, dass die Hotelbar nunmehr dazu bestimmt ist regelmäßig auch für Nichthotelgäste geöffnet zu sein. Die Erfüllung des für eine gewerbliche Tätigkeit in einer gewerblichen Betriebsanlage vorgesehenen Merkmals der Regelmäßigkeit im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO ist somit hinsichtlich der Öffnung der Hotelbar gegenüber hotelfremden Gästen nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Lehne
(Richter)
Schlagworte
Sperrzeitenüberschreitung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.16.0722.4..LVwG.2017.16.0723.4..LVwG.2017.16.0724.4Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017