RS Vwgh 2004/11/3 2001/18/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151 Abs1;
ASVG §111;
ASVG §33;
AuslBG §28 Abs7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0030 E 27. Juli 2001 RS 1(hier der erste Satz; Hilfsarbeiten auf einer Baustelle)

Stammrechtssatz

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180129.X02

Im RIS seit

08.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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