Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.08.2017Index
90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §4 Abs6Rechtssatz
Eine von der Bestrafung unabhängige, eigenständige Beurteilung der Frage der Nötigung ist der Führerscheinbehörde verwehrt und kann eine Bejahung dieser Frage im führerscheinbehördlichen Verfahren nicht dazu führen, dass dieser Mangel der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung im führerscheinbehördlichen Verfahren quasi saniert wird. Vielmehr ist allein die verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung maßgeblich – entspricht diese dem Tatbild des – hier - § 19 Abs 7 StVO – liegt Bindungswirkung vor, entspricht diese nicht, kann keine Bindungswirkung eintreten und ist sohin die Führerscheinbehörde daran gebunden und ist es ihr verwehrt, allfällige Mängel dahingehend selbst zu beheben.Eine von der Bestrafung unabhängige, eigenständige Beurteilung der Frage der Nötigung ist der Führerscheinbehörde verwehrt und kann eine Bejahung dieser Frage im führerscheinbehördlichen Verfahren nicht dazu führen, dass dieser Mangel der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung im führerscheinbehördlichen Verfahren quasi saniert wird. Vielmehr ist allein die verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung maßgeblich – entspricht diese dem Tatbild des – hier - Paragraph 19, Absatz 7, StVO – liegt Bindungswirkung vor, entspricht diese nicht, kann keine Bindungswirkung eintreten und ist sohin die Führerscheinbehörde daran gebunden und ist es ihr verwehrt, allfällige Mängel dahingehend selbst zu beheben.
Schlagworte
Bindungswirkung; Tatvorwurf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1828.1Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017