RS Lvwg 2017/8/10 LVwG-2017/22/1828-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.08.2017

Index

90/02 Führerscheingesetz;
90/01 Straßenverkehrsrecht;

Norm

FSG 1997 §4 Abs6
StVO 1960 §19 Abs7
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Eine von der Bestrafung unabhängige, eigenständige Beurteilung der Frage der Nötigung ist der Führerscheinbehörde verwehrt und kann eine Bejahung dieser Frage im führerscheinbehördlichen Verfahren nicht dazu führen, dass dieser Mangel der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung im führerscheinbehördlichen Verfahren quasi saniert wird. Vielmehr ist allein die verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung maßgeblich – entspricht diese dem Tatbild des – hier - § 19 Abs 7 StVO – liegt Bindungswirkung vor, entspricht diese nicht, kann keine Bindungswirkung eintreten und ist sohin die Führerscheinbehörde daran gebunden und ist es ihr verwehrt, allfällige Mängel dahingehend selbst zu beheben.Eine von der Bestrafung unabhängige, eigenständige Beurteilung der Frage der Nötigung ist der Führerscheinbehörde verwehrt und kann eine Bejahung dieser Frage im führerscheinbehördlichen Verfahren nicht dazu führen, dass dieser Mangel der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung im führerscheinbehördlichen Verfahren quasi saniert wird. Vielmehr ist allein die verwaltungsstrafrechtliche Entscheidung maßgeblich – entspricht diese dem Tatbild des – hier - Paragraph 19, Absatz 7, StVO – liegt Bindungswirkung vor, entspricht diese nicht, kann keine Bindungswirkung eintreten und ist sohin die Führerscheinbehörde daran gebunden und ist es ihr verwehrt, allfällige Mängel dahingehend selbst zu beheben.

Schlagworte

Bindungswirkung; Tatvorwurf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.1828.1

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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