TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/3 LVwG-2018/40/1278-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 30.04.2018, Zl **** betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 30.04.2018, Zl **** betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Sachverhalt und Verfahrensgang:

Herr AA ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Cafe“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 im Standort Z, Adresse 3 sowie in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse 4 (EKZ CC), berechtigt. Herr AA ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Gastgewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 in der Betriebsart „Cafe“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, im Standort Z, Adresse 3 sowie in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse 4 (EKZ CC), berechtigt.

Mit Schreiben vom 10.04.2018, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Überprüfung der Zuverlässigkeit ein Entziehungsgrund der Gewebeberechtigung vorliege. Es seien seit 26.02.2015 bis 25.02.2018 sieben rechtskräftige Straferkenntnisse erlassen worden. Drei Straferkenntnisse würden Verstöße gegen § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz und vier Verstöße gegen § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz betreffen. Mit Schreiben vom 19.01.2018, nachweislich übernommen am 23.01.2018 sei Herr AA im Zuge der Straferkenntnisse vom 10.11.2017 informiert worden, dass bei einer weiteren Übertretung ein Entziehungsverfahren eingeleitet werden müsse. Am 25.02.2018 sei ein weiterer Verstoß gegen das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz festgestellt worden. Mit Schreiben vom 10.04.2018, Zl **** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Überprüfung der Zuverlässigkeit ein Entziehungsgrund der Gewebeberechtigung vorliege. Es seien seit 26.02.2015 bis 25.02.2018 sieben rechtskräftige Straferkenntnisse erlassen worden. Drei Straferkenntnisse würden Verstöße gegen Paragraph 28, Ausländerbeschäftigungsgesetz und vier Verstöße gegen Paragraph 111, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz betreffen. Mit Schreiben vom 19.01.2018, nachweislich übernommen am 23.01.2018 sei Herr AA im Zuge der Straferkenntnisse vom 10.11.2017 informiert worden, dass bei einer weiteren Übertretung ein Entziehungsverfahren eingeleitet werden müsse. Am 25.02.2018 sei ein weiterer Verstoß gegen das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz festgestellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 30.04.2018, Zl **** wurde Herrn AA diese Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 entzogen. Die Gewerbebehörde stützt sich dabei auf die Straferkenntnisse **** vom 06.06.2016 (zweimal) und **** vom 01.03.2018 (zweimal) aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG und auf die Straferkenntnisse vom 30.03.2015, Zl **** und vom 14.12.2017 (zweimal) aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz. Zusammenfassend hält die belangte Behörde fest, dass bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.10.2010, Zl **** ausgeführt habe, dass bereits drei rechtskräftige Bestrafungen jeweils eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu werten seien. Eine nachweisliche eindringliche Warnung habe zudem den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, sich weiterhin nicht an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 30.04.2018, Zl **** wurde Herrn AA diese Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen. Die Gewerbebehörde stützt sich dabei auf die Straferkenntnisse **** vom 06.06.2016 (zweimal) und **** vom 01.03.2018 (zweimal) aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und auf die Straferkenntnisse vom 30.03.2015, Zl **** und vom 14.12.2017 (zweimal) aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Ausländerbeschäftigungsgesetz. Zusammenfassend hält die belangte Behörde fest, dass bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.10.2010, Zl **** ausgeführt habe, dass bereits drei rechtskräftige Bestrafungen jeweils eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu werten seien. Eine nachweisliche eindringliche Warnung habe zudem den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, sich weiterhin nicht an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertreten Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass die zitierten Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen seien. Die Verwaltungsübertretungen seien von ihm nur teilweise gesetzt worden, die Straferkenntnisse seien jedoch aufgrund der Strafhöhe unbekämpft geblieben, da die Erhebung eines Rechtsmittels ein vielfaches der über ihn verhängten Geldstrafen betragen hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien nur zwei Verurteilungen nach dem ASVG und zwei nach dem AuslBG erfolgt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Weiters wurden die Strafverfügungen der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 15.02.2018, 16.02.2018 und 21.02.2018 eingeholt. Am 30.07.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist und die Akten verlesen wurden.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe“ gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Cafe“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 im Standort Z, Mitterweg 43 sowie in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse 4 (EKZ CC) berechtigt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe“ gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 in der Betriebsart „Cafe“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, im Standort Z, Mitterweg 43 sowie in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse 4 (EKZ CC) berechtigt.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 26.02.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG bestraft. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 26.02.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bestraft.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen gemäß § 111 Abs 1 Z 1 erster Fall in Verbindung mit § 33 Abs 2 und Abs 1 ASVG bestraft. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen zwei Übertretungen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2 und Absatz eins, ASVG bestraft.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 25.08.2017 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verhängt. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 25.08.2017 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verhängt.

Mit rechtskräftigen Straferkenntnissen vom 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG in zwei Fällen bestraft. Mit rechtskräftigen Straferkenntnissen vom 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in zwei Fällen bestraft.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 2 und Abs 1 ASVG bestraft. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2 und Absatz eins, ASVG bestraft.

Mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 15.02., 16.02. und 21.02.2018 wurden Geldstrafen über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 verhängt. Mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 15.02., 16.02. und 21.02.2018 wurden Geldstrafen über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 verhängt.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 07.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verhängt. Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 07.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verhängt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und werden die rechtskräftigen Strafvormerkungen seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.

III.römisch drei.
Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 idgF lauten:

„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn

1.
auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2.
einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt odereiner der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3.
der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4.
der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oderder Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 10, bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
4a.
im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder
4b.
im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
4c.
im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder
4d.
im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder
5.
im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.

Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vorliegt.Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ziffer 3, liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 10, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, SBBG vorliegt.

(2) Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.(2) Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.

(4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.(4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des Paragraph 4, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.

(5) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 31 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.(5) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des Paragraph 31, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599, ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.

(6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.

(7) Das Insolvenzgericht hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und des § 85 Z 2 vom Vorliegen des jeweiligen Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.(7) Das Insolvenzgericht hat die Behörde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 85, Ziffer 2, vom Vorliegen des jeweiligen Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.

(8) Das Strafgericht hat die Behörde von den einen Entziehungstatbestand gemäß Abs. 1 Z 1 bildenden rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich zu verständigen.“(8) Das Strafgericht hat die Behörde von den einen Entziehungstatbestand gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bildenden rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich zu verständigen.“

IV.römisch vier.
Erwägungen:

Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl dazu VwGH 24.02.2010, Zl 2009/04/0303).Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche dazu VwGH 24.02.2010, Zl 2009/04/0303).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.

Die dem Beschwerdeführer – unbestritten – zur Last gelegten Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Gewerbeordnung 1994 sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit „schwerwiegenden Verstößen“ im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 gleichzuhalten. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Insbesondere die wiederholte Beschäftigung von Mitarbeitern ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere in einem engen zeitlichen Zusammenhang, und zwar in den Jahren 2015 bis 2018, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zentrale sozialrechtliche Vorschriften, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen werden können, einzuhalten. Dieser gleichgültigen Haltung gegenüber sozialrechtlichen Vorschriften konnten auch die höheren Strafsätze im Wiederholungsfalle nicht wirksam begegnen. Die dem Beschwerdeführer – unbestritten – zur Last gelegten Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Gewerbeordnung 1994 sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit „schwerwiegenden Verstößen“ im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gleichzuhalten. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Insbesondere die wiederholte Beschäftigung von Mitarbeitern ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere in einem engen zeitlichen Zusammenhang, und zwar in den Jahren 2015 bis 2018, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zentrale sozialrechtliche Vorschriften, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen werden können, einzuhalten. Dieser gleichgültigen Haltung gegenüber sozialrechtlichen Vorschriften konnten auch die höheren Strafsätze im Wiederholungsfalle nicht wirksam begegnen.

Auch nach Zustellung des Schreibens des Stadtmagistrates Z vom 19.01.2018 (Hinweis, dass bei weiteren Übertretungen ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird) hat der Beschwerdeführer in einem engen zeitlichen Zusammenhang im Februar 2018 vier Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 begangen. Somit geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers.

Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Entziehung der Gewerbeberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.1278.5

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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