Entscheidungsdatum
31.05.2019Index
E3R E05205000Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.2.2019, *****, betreffend Übertretungen nach dem KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.2.2019, *****, betreffend Übertretungen nach dem KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als
a) die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochene Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden, auf € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden, und
b) die zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochene Geldstrafe von € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden, auf € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden,
herabgesetzt wird;
c) der vierte und fünfte Satz des Spruchpunktes 2.a) des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten haben: „Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 29.10.2018 um 6.30 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden und 30 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.“c) der vierte und fünfte Satz des Spruchpunktes 2.a) des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten haben: „Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 29.10.2018 um 6.30 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden und 30 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG
a) hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit € 10,.- und
b) hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit € 10,--
neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 13.2.2019, *****:
Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion W vom 16.11.2018 wurde gegenüber Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, am 23.11.2018 von der Bezirkshauptmannschaft X eine Strafverfügung zu Zl ***** erlassen. Darin wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt drei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 73 bzw 40 Stunden, verhängt und eine Ermahnung nach § 21 VStG ausgesprochen.Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion W vom 16.11.2018 wurde gegenüber Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, am 23.11.2018 von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Strafverfügung zu Zl ***** erlassen. Darin wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt drei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils € 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 73 bzw 40 Stunden, verhängt und eine Ermahnung nach Paragraph 21, VStG ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 11.12.2018 erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen diese Strafverfügung einen Einspruch, welcher nach Übermittlung einer Aktenkopie mit Schreiben vom 31.12.2018 näher begründet wurde.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Tatzeit: 03.11.2018, 16.30 Uhr
Tatort: W, auf der Adresse 3 B ***, bei km 38.940
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, *******
Sattelanhänger, *******
Der Beschuldigte, AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in RO-Z, Adresse 1 hat Der Beschuldigte, AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in RO-Z, Adresse 1 hat
1. a) als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t folgende Übertretung begangen. Er hat am 03.11.2018 auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen keinen Nachweis über die lenkfreie Zeit vom 20.10.2018, 16:00 Uhr bis 21.10.2018, 02:05 Uhr ausgefolgt, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat.1. a) als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t folgende Übertretung begangen. Er hat am 03.11.2018 auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen keinen Nachweis über die lenkfreie Zeit vom 20.10.2018, 16:00 Uhr bis 21.10.2018, 02:05 Uhr ausgefolgt, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat.
2. a) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 30.10.2018 um 14:03 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 9 Stunden und 4 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.2. a) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 30.10.2018 um 14:03 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 9 Stunden und 4 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
b) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 21.10.2018 um 21:42 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 8 Stunden und 47 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.b) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 21.10.2018 um 21:42 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 8 Stunden und 47 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 134 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 1a KFG i.d.g.F.1. Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins a, KFG i.d.g.F.
2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/20062. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Strafe in Euro
1. 300,00
2. 300,00
Ersatzfreiheitsstrafe
84 Stunden
84 Stunden
Freiheitsstrafe von
Strafbestimmung
§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG
§ 134 Abs. 1b KFG“Paragraph 134, Absatz eins b, KFG“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
„Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 16.11.2018, sowie der Auswertungsergebnisse durch die so genannte ‚CC-Auswertungssoftware‘ (Verstoßliste, Zeitstrahl und Ergebnisprotokoll) steht im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten, der im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt fest.
Im Einspruch vom 31.12.2018 gab der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Herr BB an, dass die vorgehaltenen Übertretungspunkte bestritten werden. Anhand der Fahrerkartenauswertung in Zeitstrahldarstellung sei ersichtlich, dass im Zeitraum vom 20.10.2018, 16.00 Uhr bis 21.10.2018, 02.05 Uhr keine Fahrzeugbewegungen erfolgt seien. Die vorliegende CC-Auswertungsergebnisse seien durch Auslesen der Fahrerkarte des Betroffenen gewonnen worden. Dementsprechend trage die Zeitstrahldarstellung den Vermerk ‚Fahrerkarte‘, die entsprechende Fahrerkartennummer und den Namen des Betroffenen. Für den Auswertungszeitraum 06.10.2018 bis 03.11.2018 sei der Rhythmus der Zeitgruppenabfolgen bei der Kontrolle für den Meldungsleger anhand der ausgelesenen Daten klar erkennbar gewesen. Der Zeitraum 20.10.2018, 16.00 Uhr bis 21.10.2018, 02.05 Uhr habe vom Anzeiger in Zusammenschau mit den davor und danach vom Betroffenen eingehaltenen Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitblöcken zweifellos der Zeitgruppe ‚Ruhezeit‘ zugeordnet werden können. Diese tatsächlich vorhandene durchgehende Tagesruhezeit im Ausmaß von 10 Stunden 5 Minuten sei vom Meldungsleger in der Anzeige als lenkfreie Zeit bezeichnet worden. Aufgrund der eindeutigen Zuordenbarkeit des gegenständlichen Zeitraumes sei eine zusätzliche Auslesung des Massespeichers der Fahrzeugeinheit mit Überblendung der Zeitstrahlen für den Anzeiger nicht notwendig gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat folgendes erwogen:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat folgendes erwogen:
Bei der einleitend angeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurden, insbesondere aufgrund der ausgewerteten Fahrerkarte, die Übertretungen nach den EG-VO 561/2006 und 3821/85 festgestellt. Ziel dieser EG-Vorschriften ist die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbes zwischen Landverkehrsunternehmen, insbesondere im Straßenverkehrssektor, sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Die EG-Verordnung 561/2006 enthält im Wesentlichen die Vorschriften über das Fahrpersonal, die Lenkzeiten sowie die Unterbrechungen und Ruhezeiten. In der EG-Verordnung 3821/85 sind im Wesentlichen die Benutzungsvorschriften für das Kontrollgerät angeführt.Bei der einleitend angeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurden, insbesondere aufgrund der ausgewerteten Fahrerkarte, die Übertretungen nach den EG-VO 561 aus 2006, und 3821/85 festgestellt. Ziel dieser EG-Vorschriften ist die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbes zwischen Landverkehrsunternehmen, insbesondere im Straßenverkehrssektor, sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Die EG-Verordnung 561 aus 2006, enthält im Wesentlichen die Vorschriften über das Fahrpersonal, die Lenkzeiten sowie die Unterbrechungen und Ruhezeiten. In der EG-Verordnung 3821/85 sind im Wesentlichen die Benutzungsvorschriften für das Kontrollgerät angeführt.
Mit Schreiben vom 07.01.2019 wurde der Beschuldigte aufgefordert die Beweismittel (Auswertung der Fahrerkarten - Rohdaten in DDD-Format per Mail im Zeitraum der abgehaltenen Kontrolle rückwirkend 28 Tage) der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung zu übermitteln. Dieser Aufforderung wurde bis Dato keine Folge geleistet. Da die Rohdaten in DDD-Format der Behörde nicht vorgelegt wurden konnte kein Gutachten erstellt werden lassen. Aufgrund dessen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die gegenständliche Kontrolle wurde unter Einhaltung bzw. nach den Vorschriften der Kontrollrichtlinie 2002/15/EG durchgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft X hat deshalb keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit der diesem Strafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige zu zweifeln und nimmt den im Spruch dieses Straferkenntnisses dargestellten Sachverhalt sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht als einwandfrei erwiesen an. Wie bereits einleitend angeführt wurden die Verwaltungsübertretungen durch Auswertung der Fahrerkarte mit der so genannten ‚CC-Auswertungssoftware‘ festgestellt. Von Seiten der Behörde wurden die Verstoßliste sowie der Zeitstrahl kontrolliert. Die Verwaltungsübertretungen liegen zweifelsfrei vor. Betreffend der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um so genannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 VStG 1991 handelt und der Beschuldigte, um straffrei zu bleiben, Gründe hätte glaubhaft machen müssen, wonach ihn an den Verletzungen der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die eingebrachten Angaben waren nicht geeignet, eine solche Glaubhaftmachung zu bewirken. Als Verschuldensform war fahrlässige Begehung anzunehmen.Die gegenständliche Kontrolle wurde unter Einhaltung bzw. nach den Vorschriften der Kontrollrichtlinie 2002/15/EG durchgeführt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat deshalb keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit der diesem Strafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige zu zweifeln und nimmt den im Spruch dieses Straferkenntnisses dargestellten Sachverhalt sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht als einwandfrei erwiesen an. Wie bereits einleitend angeführt wurden die Verwaltungsübertretungen durch Auswertung der Fahrerkarte mit der so genannten ‚CC-Auswertungssoftware‘ festgestellt. Von Seiten der Behörde wurden die Verstoßliste sowie der Zeitstrahl kontrolliert. Die Verwaltungsübertretungen liegen zweifelsfrei vor. Betreffend der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um so genannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, VStG 1991 handelt und der Beschuldigte, um straffrei zu bleiben, Gründe hätte glaubhaft machen müssen, wonach ihn an den Verletzungen der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die eingebrachten Angaben waren nicht geeignet, eine solche Glaubhaftmachung zu bewirken. Als Verschuldensform war fahrlässige Begehung anzunehmen.
Da die Rohdaten in DDD-Format der Behörde nicht vorgelegt wurden konnte kein Gutachten erstellt werden lassen.
Bei der Strafbemessung wurden das Verschulden sowie die Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt. Erschwerend war zu werten, dass
Ebenso wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (diese wurden aufgrund der fehlenden konkreten Angaben als durchschnittlich angenommen) berücksichtigt.
Die Bezirkshauptmannschaft X ist der Ansicht, dass das ausgesprochene Strafausmaß bei einem Strafrahmen bis zu € 5.000,- pro Übertretung auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG 1991 unbedingt angesetzt werden muss, um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen derselben Art wirksam abzuhalten. Nach der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG werden die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nach ihrer schwere in drei Kategorien aufgeteilt (VSI = sehr schwerwiegender Verstoß - Sl = schwerwiegender Verstoß - Ml = geringfügiger Verstoß). Gemäß § 134 Abs. 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG (in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29 vom 31. Januar 2009, S45, nach ihrer schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als € 200,00 und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als € 300,00 zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5-8 und 10 des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist der Ansicht, dass das ausgesprochene Strafausmaß bei einem Strafrahmen bis zu € 5.000,- pro Übertretung auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG 1991 unbedingt angesetzt werden muss, um den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen derselben Art wirksam abzuhalten. Nach der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG werden die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nach ihrer schwere in drei Kategorien aufgeteilt (VSI = sehr schwerwiegender Verstoß - Sl = schwerwiegender Verstoß - Ml = geringfügiger Verstoß). Gemäß Paragraph 134, Absatz eins b, KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr 3821/85 anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG (in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29 vom 31. Januar 2009, S45, nach ihrer schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße - schwere Verstöße - geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als € 200,00 und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als € 300,00 zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5-8 und 10 des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 15.2.2019 zugestellt.
2. Beschwerde:
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt wurde. Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses begehrt wurde.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde diese Beschwerde damit begründet, dass der Zeitraum 20.10.2018, 16:00 Uhr, bis 21.10.2018, 02:05 Uhr, eindeutig der Zeitgruppe „Ruhezeit“ hätte zugeordnet werden können, weshalb eine zusätzliche Auslesung des Massespeichers der Fahrzeugeinheit mit Überblendung der Zeitstrahlen für den Anzeiger nicht notwendig gewesen sei. Insofern handle es sich lediglich um einen Formfehler. Da eine Auswertung des CC-Programms dem Kontrollorgan alle erforderlichen Daten geliefert hätte, sei dessen Recht auf Informationszugang in keiner Weise behindert oder beeinträchtigt gewesen und der Kontrollzweck nicht vereitelt worden.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2.a) des angefochtenen Straferkenntnisses führt der Beschwerdeführer aus, dass er im maßgeblichen Zeitraum drei verkürzte und drei unverkürzte tägliche Ruhezeiten eingehalten und insofern die zur Last gelegte Übertretung nicht begangen habe.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2.b) des angefochtenen Straferkenntnisses führt der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund zusätzlicher Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten im maßgeblichen Zeitraum den geforderten Ruhezeitblock von 9 Stunden für eine verkürzte tägliche Ruhezeit um 11 h 15 min übertroffen habe.
Hinsichtlich der Strafbemessung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Schutzzweck der maßgeblichen Rechtsvorschriften, nämlich dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn ihre Aufmerksamkeit nicht durch zu lange Lenkzeiten ohne entsprechende Lenkpausen beeinträchtigt ist, im vorliegenden Fall nicht vereitelt worden sei. Sein Fehlverhalten sei geringfügig und die Folgen der Übertretung seien unbedeutend, weshalb die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG erfüllt seien.Hinsichtlich der Strafbemessung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Schutzzweck der maßgeblichen Rechtsvorschriften, nämlich dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn ihre Aufmerksamkeit nicht durch zu lange Lenkzeiten ohne entsprechende Lenkpausen beeinträchtigt ist, im vorliegenden Fall nicht vereitelt worden sei. Sein Fehlverhalten sei geringfügig und die Folgen der Übertretung seien unbedeutend, weshalb die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG erfüllt seien.
Zudem seien auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 VStG gegeben, da die Milderungsgründe ihrem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden.Zudem seien auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG gegeben, da die Milderungsgründe ihrem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen würden.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein kraftfahrtechnisches Gutachten zum Beschwerdevorbringen eingeholt.
Aus diesem Gutachten vom 7.5.2019 geht zunächst hervor, dass Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheides bestätigt werden könne, da im betreffenden Zeitraum tatsächlich keine Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte existieren würden. Es handle sich dabei allerdings um die einzige Dokumentationslücke in den Aufzeichnungen und beruhe vermutlich darauf, dass der Fahrer die Nachtragung beim Einstecken der Fahrerkarte vergessen habe.
Auch Spruchpunkt 2.a) könne bestätigt werden, da es auch unter Berücksichtigung der drei möglichen Verkürzungen der Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit zu einer Unterschreitung der einzuhaltenden Ruhezeit um 1 Stunde und 56 Minuten gekommen sei.
Auch hinsichtlich Spruchpunkt 2.b) liege tatsächlich eine Unterschreitung der einzuhaltenden Ruhezeit vor, allerdings nur im Ausmaß von 13 Minuten, weshalb diese Übertretung bei Betrachtung der gesamten chronologischen Abfolge von Lenk- und Ruhezeiten aus kraftfahrtechnischer Sicht, ebenso wie jene zu Spruchpunkt 2.a), als geringfügig bewertet werden könne.
Vom Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 16.5.2019 zum genannten Gutachten Stellung genommen. Hinsichtlich Spruchpunkt 1.a) wurde ausgeführt, dass es sich hier um ein einmaliges Versehen und um keine notorisch begangene Fehlleistung handeln würde. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.a) und b) wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ausreichend Ruhezeiten konsumiert hätte, weshalb die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt worden sei. Überdies würden die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG für den Ausspruch einer Ermahnung vorliegen.Vom Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 16.5.2019 zum genannten Gutachten Stellung genommen. Hinsichtlich Spruchpunkt 1.a) wurde ausgeführt, dass es sich hier um ein einmaliges Versehen und um keine notorisch begangene Fehlleistung handeln würde. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.a) und b) wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ausreichend Ruhezeiten konsumiert hätte, weshalb die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt worden sei. Überdies würden die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG für den Ausspruch einer Ermahnung vorliegen.
Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht am 28.5.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der insbesondere mit dem beigezogenen kraftfahrtechnische Amtssachverständige dessen schriftlich erstattetes Gutachten vom 7.5.2019 nochmals näher erörtert wurde.
II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Beschwerde auch zulässig.
2. Zur Sache:
Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
a) Zu Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheides:
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) (§ 102a Abs 1a) lautet wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) (Paragraph 102 a, Absatz eins a,) lautet wie folgt:
„(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.“„(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 102 a,
Zumal vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird, die in der oben wiedergegebenen Bestimmung genannten Dokumente einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangen nicht vorgelegt zu haben, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1a KFG 1967 verwirklicht hat. Zumal vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird, die in der oben wiedergegebenen Bestimmung genannten Dokumente einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangen nicht vorgelegt zu haben, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz eins a, KFG 1967 verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite betrifft ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite betrifft ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist diesem nun allerdings keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens am Nichtaushändigen der geforderten Dokumente gelungen. Vom Beschwerdeführer wird ein Formfehler zugestanden und gleichzeitig damit argumentiert, dass durch diesen Formfehler der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung nicht verletzt worden sei. Darauf kommt es aber bei der Frage nach dem Verschulden nicht an. Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren § 6 StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss (vgl etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu § 5). Im vorliegenden Fall steht einerseits die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht zweifellos fest; andererseits fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung dieser Pflicht aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen sein könnte. Dem Beschwerdeführer ist insofern Fahrlässigkeit anzulasten, und zwar unabhängig davon, ob durch sein Verhalten der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung vereitelt wurde.Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist diesem nun allerdings keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens am Nichtaushändigen der geforderten Dokumente gelungen. Vom Beschwerdeführer wird ein Formfehler zugestanden und gleichzeitig damit argumentiert, dass durch diesen Formfehler der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung nicht verletzt worden sei. Darauf kommt es aber bei der Frage nach dem Verschulden nicht an. Entsprechend dem sinngemäß anwendbaren Paragraph 6, StGB setzt fahrlässiges Handeln einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus: Erforderlich ist zum Einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum Anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss vergleiche etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 4 zu Paragraph 5,). Im vorliegenden Fall steht einerseits die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht zweifellos fest; andererseits fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung dieser Pflicht aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen sein könnte. Dem Beschwerdeführer ist insofern Fahrlässigkeit anzulasten, und zwar unabhängig davon, ob durch sein Verhalten der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung vereitelt wurde.
Zu prüfen war allerdings, ob das behauptete geringe Ausmaß des Verschuldens und die behauptete Nichtverletzung des Schutzzweckes im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen war:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bezüglich der Strafbemessung ist somit jedenfalls der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung:
Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 134 KFG 1967 lautet auszugsweise wie folgt:Der in diesem Zusammenhang maßgebliche Paragraph 134, KFG 1967 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a) (…)
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 165 aus 2014, werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
(…)“
§ 134 Abs 1 KFG 1967 sieht also für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00, sohin im Ausmaß von nur 6 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering ist.Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 sieht also für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00, sohin im Ausmaß von nur 6 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering ist.
Dies umso mehr, als die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Schutzzweck der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen durch seine Tat nicht vereitelt worden wäre, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zutrifft. Wie in der vorliegenden Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, besteht dieser Schutzzweck einerseits darin, dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn ihre Aufmerksamkeit nicht durch zu lange Lenkzeiten ohne entsprechende Lenkpausen beeinträchtigt ist. Um diesen Zweck zu erreichen, ist nun allerdings auch eine entsprechende Kontrolle erforderlich. Gerade diese Kontrollmöglichkeit wurde im vorliegenden Fall aber durch die Missachtung der im § 102 Abs 1a KFG 1967 enthaltenen Verpflichtung der Dokumentenaushändigung vereitelt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es nämlich mangels entsprechender Aufzeichnungen gerade nicht möglich, den Zeitraum 20.10.2018, 16:00 Uhr, bis 21.10.2018, 02:05 Uhr, eindeutig der Zeitgruppe „Ruhezeit“ zuzuordnen, da das CC-Programm für diesen Zeitraum keine Daten liefert. Dies umso mehr, als die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Schutzzweck der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen durch seine Tat nicht vereitelt worden wäre, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zutrifft. Wie in der vorliegenden Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, besteht dieser Schutzzweck einerseits darin, dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn ihre Aufmerksamkeit nicht durch zu lange Lenkzeiten ohne entsprechende Lenkpausen beeinträchtigt ist. Um diesen Zweck zu erreichen, ist nun allerdings auch eine entsprechende Kontrolle erforderlich. Gerade diese Kontrollmöglichkeit wurde im vorliegenden Fall aber durch die Missachtung der im Paragraph 102, Absatz eins a, KFG 1967 enthaltenen Verpflichtung der Dokumentenaushändigung vereitelt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es nämlich mangels entsprechender Aufzeichnungen gerade nicht möglich, den Zeitraum 20.10.2018, 16:00 Uhr, bis 21.10.2018, 02:05 Uhr, eindeutig der Zeitgruppe „Ruhezeit“ zuzuordnen, da das CC-Programm für diesen Zeitraum keine Daten liefert.
Allerdings war dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entsprechend den Ausführungen des beigezogenen kraftfahrtechnischen Sachverständigen zu Gute zu halten, dass es lediglich eine einzige Dokumentationslücke gab und es sich bei der gegenständlichen Übertretung daher wohl tatsächlich nur um einen auf einem Versehen beruhenden Formfehler handelt, also sowohl das Verschulden, als auch die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung nur gering sind und jeweils hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleiben.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Milderungsgrund, dass die Tat zu keinen nachteiligen Folgen geführt hat, liegt nicht vor. Der diesbezüglich wohl angesprochene Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB, der dann vorliegt, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, kann nämlich schon deshalb nicht als mildernd gewertet werden, da es beim gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestand gar nicht um die Frage geht, ob ein Schaden herbeigeführt wurde oder nicht (siehe in diesem Sinn VwGH 26.5.1995, 95/17/0074).Der vom Beschwerdeführer behauptete Milderungsgrund, dass die Tat zu keinen nachteiligen Folgen geführt hat, liegt nicht vor. Der diesbezüglich wohl angesprochene Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 13, StGB, der dann vorliegt, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, kann nämlich schon deshalb nicht als mildernd gewertet werden, da es beim gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestand gar nicht um die Frage geht, ob ein Schaden herbeigeführt wurde oder nicht (siehe in diesem Sinn VwGH 26.5.1995, 95/17/0074).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war dagegen als mildernd zu bewerten und auch das Fehlen von Erschwerungsgründen zu berücksichtigen.
Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des § 19 VStG zum Ergebnis, dass insbesondere aufgrund des geringen Verschuldens und der geringen Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung die unter Spruchpunkt 1.a) von der belangten Behörde verhängte Sprache herabzusetzen war und sich im nunmehr spruchgemäß festgesetzten Ausmaß als schuld- und tatangemessen erweist.Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des Paragraph 19, VStG zum Ergebnis, dass insbesondere aufgrund des geringen Verschuldens und der geringen Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung die unter Spruchpunkt 1.a) von der belangten Behörde verhängte Sprache herabzusetzen war und sich im nunmehr spruchgemäß festgesetzten Ausmaß als schuld- und tatangemessen erweist.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
Die Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 20 VStG lag schon deshalb nicht vor, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht.Die Voraussetzung für ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG lag schon deshalb nicht vor, da Paragraph 134, Absatz eins, KFG keine Mindeststrafe vorsieht.
Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.Die vom Beschwerdeführer angeregte Ermahnung käme gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der geforderten geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes. Dies zeigt sich etwa an dem im § 134 Abs 1 KFG 1967 vorgesehenen Strafrahmen von 5.000 Euro. Im VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wurde eine geringe Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes etwa schon aufgrund eines Strafrahmens bis zu Euro 726,-- verneint. Im vorliegenden Fall fehlt es an der geforderten geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes. Dies zeigt sich etwa an dem im Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 vorgesehenen Strafrahmen von 5.000 Euro. Im VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wurde eine geringe Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes etwa schon aufgrund eines Strafrahmens bis zu Euro 726,-- verneint.
Die Erteilung einer Ermahnung anstelle einer Bestrafung kam daher nicht in Frage.
b) Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verordnung (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl L 102 vom 11.4.2006, 1 ff, zuletzt geändert durch die VO (EU) 165/2014, ABl L 60, 1 ff [im Folgenden kurz: EG-VO 561/2006], insbesondere die folgenden Bestimmungen, beachtlich: Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verordnung (EG) 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, Amtsblatt L 102 vom 11.4.2006, 1 ff, zuletzt geändert durch die VO (EU) 165 aus 2014,, Amtsblatt L 60, 1 ff [im Folgenden kurz: EG-VO 561/2006], insbesondere die folgenden Bestimmungen, beachtlich:
„Artikel 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) (…)
g) ‚tägliche Ruhezeit‘ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ und eine ‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ umfasst;
— ‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;
— ‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
(…)“
„Artikel 8
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5) Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
— zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
— eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24- Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
(6a) Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs ( 1 ) eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:(6a) Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs ( 1 ) eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:
a) der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen, in dem jeweils der Dienst begonnen wurde;
b) nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer
i) entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
ii) eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss;
c) ab dem 1. Januar 2014 ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät entsprechend den Anforderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet und
d) ab dem 1. Januar 2014, sofern das Fahrzeug bei Fahrten während des Zeitraums von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehreren Fahrern besetzt ist oder die Lenkdauer nach Artikel 7 auf drei Stunden vermindert wird.
Die Kommission überwacht die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau, um die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr unter sehr strengen Voraussetzungen sicherzustellen, insbesondere indem sie darauf achtet, dass die summierte Gesamtlenkzeit während des unter die Ausnahmeregelung fallenden Zeitraums nicht zu lang ist. Bis zum 4. Dezember 2012 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie die Folgen der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Sicherheit im Straßenverkehr sowie soziale Aspekte bewertet. Wenn sie es für sinnvoll erachtet, schlägt die Kommission diesbezügliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vor.
(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
(8) Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
(9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.“
Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang der Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF. Die darin enthaltene Tabelle gemäß Art 9 Abs 3 enthält Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561/2006, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind, nämlich schwerste, sehr schwerwiegende, schwerwiegende und geringfügige Verstöße. Gemäß dem oben wiedergegebenen § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG 1967 sind auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) 561/2006 nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen.Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang der Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF. Die darin enthaltene Tabelle gemäß Artikel 9, Absatz 3, enthält Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561 aus 2006,, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind, nämlich schwerste, sehr schwerwiegende, schwerwiegende und geringfügige Verstöße. Gemäß dem oben wiedergegebenen Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 sind auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) 561 aus 2006, nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen.
Unter Nummer D 2 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als schwerwiegender Verstoß definiert: „Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist 8,5 Std. ? … < 10 Std.“Unter Nummer D 2 des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als schwerwiegender Verstoß definiert: „Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist 8,5 Std. ? … < 10 Std.“
An gleicher Stelle ist Folgendes als geringfügiger Verstoß definiert: „Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist 10 Std. ? … < 11 Std.“
Unter Nummer D 4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als geringfügiger Verstoß definiert: „Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist 8 Std. ? … < 9 Std.“Unter Nummer D 4 des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als geringfügiger Verstoß definiert: „Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist 8 Std. ? … < 9 Std.“
Vom Beschwerdeführer wird bestritten, die ihm unter Spruchpunkt 2.a) angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben, da er ausreichende tägliche Ruhezeiten eingehalten habe. Und hinsichtlich des Spruchpunktes 2.b) hätte er den geforderten Ruhezeitblock für eine verkürzte tägliche Ruhezeit um 11 h 15 min übertroffen.
Aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen, konkret dem Zeitstrahl aus dem „CC“-Auswertesystem der Polizei, geht, wie der beigezogene kraftfahrtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten von 7.5.2019 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer als Fahrer in den im gegenständlichen Fall relevanten 24-Stunden Zeiträumen vom 30.10.2018, 14:03 Uhr, bis 31.10.2018, 14:03 Uhr, und vom 21.10.2018, 21:42 Uhr, bis 22.10.2018, 21:42 Uhr, die einzuhaltende Ruhezeit um 1 Stunde und 56 Minuten bzw um 13 Minuten unterschritten hat, wobei diesbezüglich die dreimal mögliche Verkürzung der Ruhezeit von 11 Stunden auf 9 Stunden seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit berücksichtigt wurde.
Dennoch war aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2.a) des angefochtenen Bescheides zu modifizieren:
Nach Art 8 Abs 2 der EG-VO 561/2006 muss eine neue tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit vom Fahrer genommen werden. Nach Art 8 Abs 4 der EG-VO 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.a) zeigt das genannte CC-Auswertesystem, dass der Beschwerdeführer vier, statt der erlaubten drei, reduzierte tägliche Ruhezeiten eingelegt hat und steht vor diesem Hintergrund für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 2.a) vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.Nach Artikel 8, Absatz 2, der EG-VO 561 aus 2006, muss eine neue tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit vom Fahrer genommen werden. Nach Artikel 8, Absatz 4, der EG-VO 561 aus 2006, darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.a) zeigt das genannte CC-Auswertesystem, dass der Beschwerdeführer vier, statt der erlaubten drei, reduzierte tägliche Ruhezeiten eingelegt hat und steht vor diesem Hintergrund für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 2.a) vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 verlangen jetzt allerdings nicht, dass als Maßstab für die Schwere der Übertretung das Ausmaß der zuletzt eingelegten reduzierten täglichen Ruhezeit herangezogen werden muss. Für das Landesverwaltungsgericht wäre dies im gegenständlichen Fall auch unangemessen, zumal der Beschwerdeführer bei dem am 29.10.2019 um 6:30 Uhr beginnenden 24-Stundenzeitraum einen längeren anrechenbaren Ruhezeitblock als bei dem am 30.10.2018 um 14:03 Uhr beginnenden 24-Stundenzeitraum, nämlich 10 Stunden und 30 Minuten anstatt 9 Stunden und 4 Minuten, eingehalten hat, ihm diesbezüglich also schon bei einem nur 30 Minuten länger dauernden Ruhezeitblock keine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden hätte können. Die Bestimmungen der EG-VO 561 aus 2006, verlangen jetzt allerdings nicht, dass als Maßstab für die Schwere der Übertretung das Ausmaß der zuletzt eingelegten reduzierten täglichen Ruhezeit herangezogen werden muss. Für das Landesverwaltungsgericht wäre dies im gegenständlichen Fall auch unangemessen, zumal der Beschwerdeführer bei dem am 29.10.2019 um 6:30 Uhr beginnenden 24-Stundenzeitraum einen längeren anrechenbaren Ruhezeitblock als bei dem am 30.10.2018 um 14:03 Uhr beginnenden 24-Stundenzeitraum, nämlich 10 Stunden und 30 Minuten anstatt 9 Stunden und 4 Minuten, eingehalten hat, ihm diesbezüglich also schon bei einem nur 30 Minuten länger dauernden Ruhezeitblock keine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden hätte können.
Der Spruchpunkt 2.a) des angefochtenen Bescheides war insofern zugunsten des Beschwerdeführers zu modifizieren; dies mit der Konsequenz, dass dem Beschwerdeführer nach Nummer D 2 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG nur ein geringfügiger Verstoß zur Last gelegt werden kann. Der Spruchpunkt 2.a) des angefochtenen Bescheides war insofern zugunsten des Beschwerdeführers zu modifizieren; dies mit der Konsequenz, dass dem Beschwerdeführer nach Nummer D 2 des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG nur ein geringfügiger Verstoß zur Last gelegt werden kann.
Was den Spruchpunkt 2.b) betrifft, sind im durchgeführten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des diesbezüglich angelasteten Tatvorwurfes hervorgekommen und steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm diesbezüglich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Vom Beschwerdeführer selbst wurde zugestanden, statt einer reduzierten täglichen Ruhezeit von 9 Stunden nur eine solche im Ausmaß von 8 Stunden und 47 Minuten eingelegt zu haben.
Was die innere Tatseite betrifft ist dem Beschwerdeführer keine Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens gelungen, zumal es – wie bereits oben hinsichtlich Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezeigt – bei der Beurteilung des Verschuldens und der Annahme von Fahrlässigkeit nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer auch den Schutzzweck der übertretenen Bestimmung verletzt hat. Auch im Zusammenhang mit Spruchpunkt 2. hat der Beschwerdeführer einerseits eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt und fehlen andererseits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung dieser Pflicht aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen sein könnte. Der Beschwerdeführer hat insofern auch in subjektiver Hinsicht die Übertretung des Ungehorsamsdeliktes laut Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu verantworten.
Was die Strafbemessung betrifft, so sieht § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG 1967 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2. zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- und somit im Ausmaß von nur 6 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstößen handelt es sich allerdings – wie oben dargelegt - nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG um zwei geringfügige Verstöße, und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, um einen schwerwiegenden und einen geringfügigen Verstoß. Insofern galt für die belangte Behörde auch nicht die Verpflichtung, nach § 134 Abs 1b KFG eine Mindeststrafe von 200,-- Euro zu verhängen. In Anbetracht der im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängten Strafe war der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe dennoch nur gering.Was die Strafbemessung betrifft, so sieht Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2. zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- und somit im Ausmaß von nur 6 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstößen handelt es sich allerdings – wie oben dargelegt - nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG um zwei geringfügige Verstöße, und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, um einen schwerwiegenden und einen geringfügigen Verstoß. Insofern galt für die belangte Behörde auch nicht die Verpflichtung, nach Paragraph 134, Absatz eins b, KFG eine Mindeststrafe von 200,-- Euro zu verhängen. In Anbetracht der im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängten Strafe war der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe dennoch nur gering.
Dennoch erachtet das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Strafe für gegeben. Dies in Anbetracht der bereits weiter oben ausführlich behandelten Strafbemessungskriterien und insbesondere aufgrund der aus kraftfahrtechnischer Sicht zu attestierenden Geringfügigkeit der unter Spruchpunkt 2. geahndeten Übertretungen. Diese Geringfügigkeit wurde vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und aus der chronologischen Abfolge von Lenk- und Ruhezeiten geschlossen. Daraus ist ersichtlich, dass der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung im vorliegenden Fall tatsächlich nur in geringem Ausmaß beeinträchtigt wurde.
Insgesamt erachtet das Landesverwaltungsgericht also die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Strafe für gegeben und das nunmehr festgesetzte Strafausmaß für schuld- und tatangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren dagegen nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
Hinsichtlich dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Ermahnung kann auf die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheides verwiesen werden. Auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine geringe Bedeutung des geschützten Rechtsguts.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Schlagworte
Schaublatt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.35.0649.4Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019