Entscheidungsdatum
06.06.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2018, Zl *****, betreffend eine Ordnungsstrafe nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),
zu Recht:
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018 zu Zahl ***** wurde über den Beschwerdeführer, Herrn AA, gemäß § 34 Abs 2 und 3 AVG aufgrund beleidigender Formulierungen in seiner schriftlichen Eingabe vom 19.10.2018 (dazu ausführlich unter II. Sachverhalt) eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018 zu Zahl ***** wurde über den Beschwerdeführer, Herrn AA, gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AVG aufgrund beleidigender Formulierungen in seiner schriftlichen Eingabe vom 19.10.2018 (dazu ausführlich unter römisch zwei. Sachverhalt) eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.10.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Referatsleitung des Referates für Soziales der Bezirkshauptmannschaft Y in konkret falscher, nicht den Tatsachen entsprechender Form sein Antwortschreiben an die Behörde zitiert habe („Physik und Realität gilt auch für Bürokranten“) und versucht werde, die per EMRK zugestandene Meinungsfreiheit gem. Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1 zu verwehren/zu beschneiden. Da es bereits die zweite Verwaltungsstrafe sei, könne man konkret daraus ableiten, dass die Referatsleitung das Sanktionsmittel des § 34 AVG amtsmissbräuchlich sowie tatsächlich rechtswidrig anwende, um ihn „umgangssprachlich mundtot“ zu machen. Eine Strafanzeige erfolge parallel. Für seine Aussage „Physik und Realität gilt auch für Bürokraten“ müsse er keinerlei weitere Beweisführung erbringen, denn das sei Fakt. Beides gelte für diese. Er habe dabei niemand namentlich angeführt. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.10.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Referatsleitung des Referates für Soziales der Bezirkshauptmannschaft Y in konkret falscher, nicht den Tatsachen entsprechender Form sein Antwortschreiben an die Behörde zitiert habe („Physik und Realität gilt auch für Bürokranten“) und versucht werde, die per EMRK zugestandene Meinungsfreiheit gem. Artikel 9 Absatz eins und Artikel 10 Absatz eins, zu verwehren/zu beschneiden. Da es bereits die zweite Verwaltungsstrafe sei, könne man konkret daraus ableiten, dass die Referatsleitung das Sanktionsmittel des Paragraph 34, AVG amtsmissbräuchlich sowie tatsächlich rechtswidrig anwende, um ihn „umgangssprachlich mundtot“ zu machen. Eine Strafanzeige erfolge parallel. Für seine Aussage „Physik und Realität gilt auch für Bürokraten“ müsse er keinerlei weitere Beweisführung erbringen, denn das sei Fakt. Beides gelte für diese. Er habe dabei niemand namentlich angeführt.
Das Recht der „Klagseinbringung und einer Disziplinaranzeige“ könne und dürfe ihm nicht verwehrt werden. Dass eine nicht dem Gesetzgeber und dessen Wortlaut befolgte nicht „unverzügliche“ Bearbeitung den Sachbearbeiter nicht hindere, seinen Antrag auf Mindestsicherung zu bearbeiten, sei wohl unstrittig und auch keinerlei Form von Verwaltungsstrafe rechtfertigend. Die zweifache Erwähnung des „freundlichen Sachbearbeiters“ sei aufgrund dessen völlig deplatzierter, seinerseits nicht erwarteten und auch nicht als angebracht erachteten „Grußfloskel“ im Schreiben vom 16.10.2018 abgeleitet.
Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ausführung und Begründung zur Einhebung weiterer Bußgelder in tatsächlich rechtswidriger, amtsmissbräuchlicher, amtswillkürlicher und täuschender Form und seine persönliche Signatur einfach so in den regulären Kontext seiner Antwort gesetzt und als Teil seiner Antwort an die Behörde miteinbezogen worden sei. Die Signatur „Keine Macht mehr wieder an Nazis, Faschisten und selbstdefinierten lediglichen BefehlsempfängernInnen!“ samt einem Symbolbild führe er in diversen Schreiben an, ohne dass diese nur an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet wäre. Er glaube nicht, dass diese Gesinnung sich gegen Moral oder Gesetz stelle oder gar eine Beschimpfung darstelle. Sollte dies seitens des Organs der Behörde anders bewertet werden, werde er „diese wegen Wiederbetätigung und Gutheißung eines menschenverachtenden Massenmörderregimes strafrechtlich zur Verantwortung ziehen“. Er sehe seine Rechte durch das Vorgehen des Organs als Amtsträgerin verletzt sowie durch Forderung ungerechtfertigter Bußgelder verwehrt. Vergleichbar sei dies, wie es auch unter dem NSDAP-Regime gehandhabt worden sei, um fremdgesinnte Volksgruppen, Personen, Kulturen, Religions- oder Volksgemeinschaften zu schikanieren und zu schädigen.
Er stelle den Antrag, die Handlung der Behörde als rechtswidrig zu beurteilen, seine Kostenauslagen zu erstatten sowie Kostenersatz für seine Aufwendungen für diese Beschwerde und Verletzung seiner persönlichen Rechte zuzusprechen. Des Weiteren stelle er den Antrag, dass seine Beschwerde von einem/einer sich als unbefangen definierenden RichterIn bearbeitet werde.
Aufgrund dieser Beschwerde, wurde der behördliche Akt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Antrages vom 02.10.2018 des Herrn AA auf Gewährung der Mindestsicherung wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Soziales – Mindestsicherung, mit Schreiben vom 16.10.2018 der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 nachgefordert.
Mit Schreiben vom 19.10.2018 replizierte der Beschwerdeführer auf die Unterlagennachforderung und führte darin aus wie folgt:
„Ich darf erläutern, da offenbar die Thematik eine äußerst schwierige ist. Was nicht vorhanden ist, kann nicht bis „spätestens 30.10.2018“ übermittelt werden. Physik und Realität gilt auch für Bürokraten.
Erklärung:
Ein ESt-Bescheid für das Jahr 2017 ist bis dato noch nicht gegeben, da – in Kooperation mit dem Finanzamt Y u.a. aufgrund technischer Komplikationen/Defekte jedoch konform gehend mit der BAO hierbei seitens des Teams für Betriebsveranlagung noch weitere Umstände bearbeitet werden müssen.
Mehr gibt es hierzu nicht zu sagen, eine Bearbeitung wird entsprechend dennoch gefordert bei ansonstiger Klagseinbringung und Disziplinaranzeige – aber nicht an eine in sich abgeschottete Referatsleitung oder Bezirksbehörde, denn derartige Umstände hindern nicht den Auftrag des freundlichen Sachbearbeiters die Antragsbearbeitung unverzüglich zu erfüllen.
Wie bereits im Folgeantrag ausgeführt wird ein Bescheid dann nachgereicht wenn dieser erstellt wurde – unabhängig davon hat die Mindestsicherung für Wohnbedarf und Lebensführung gesichert zu sein!
Darüber hinaus wird – nochmals für den freundlichen Sachbearbeiter – angeführt, dass es im Rahmen der abzuleitenden Einnahmen/Ausgaben zu keinem Überschuss an Einnahmen gekommen ist.
Ich hoffe geholfen zu haben und erwarte nun die Bearbeitung – besten Dank ebenso!“
Des Weiteren wurde das Schreiben digital signiert und folgende Signatur samt einem Symbolzeichen dem Schreiben hinzugefügt:
„Keine Macht mehr wieder an Nazis, Faschisten und selbstdefinierten lediglichen BefehlsempfängerInnen!“
“Bild im pdf ersichtlich“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018, Zl *****, wurde sodann über den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 2 und 3 AVG aufgrund beleidigender Formulierungen in seiner schriftlichen Eingabe vom 19.10.2018 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 200,- verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018, Zl *****, wurde sodann über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AVG aufgrund beleidigender Formulierungen in seiner schriftlichen Eingabe vom 19.10.2018 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 200,- verhängt.
Die getroffenen Feststellungen sind nicht strittig und ergeben sich unzweifelhaft aus dem verwaltungsbehördlichen Akt zu Zahl *****, insbesondere der Eingabe vom 19.10.2018.
Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt:
„Ordnungsstrafen
§ 34Paragraph 34
(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(…)“
Die Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (vgl Art 10 MRK [Art 11 Abs 1 GRC], Art 13 StGG) dar. Sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art 13 StGG und des Art 10 Abs 2 MRK unbedenklich. Der zulässige Zweck dieser verfahrenspolizeilichen Maßnahme besteht lediglich darin, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung ordnungswidrigen Verhaltens gegenüber der Behörde abzuhalten (Spezialprävention) und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung vergleiche Artikel 10, MRK [Art 11 Absatz eins, GRC], Artikel 13, StGG) dar. Sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Artikel 13, StGG und des Artikel 10, Absatz 2, MRK unbedenklich. Der zulässige Zweck dieser verfahrenspolizeilichen Maßnahme besteht lediglich darin, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung ordnungswidrigen Verhaltens gegenüber der Behörde abzuhalten (Spezialprävention) und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren.
Eine beleidigende Schreibweise liegt folglich vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VwGH 01.09.2017, 2017/03/0076).Eine beleidigende Schreibweise liegt folglich vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (VwGH 01.09.2017, 2017/03/0076).
Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (VwGH 30.11.1993 89/14/0144). Hierbei darf nicht vom Wort oder von einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auf den sonstigen Inhalt der Eingabe Rücksicht genommen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 RZ 19).Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (VwGH 30.11.1993 89/14/0144). Hierbei darf nicht vom Wort oder von einer einzelnen Stelle ausgegangen werden, vielmehr muss auf den sonstigen Inhalt der Eingabe Rücksicht genommen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 34, RZ 19).
Weiters ist unter einer beleidigenden Schreibweise nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 30.11.1993 89/14/0144).
In Folge dessen war vom erkennenden Gericht daher zu überprüfen, ob durch die getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19.10.2018 der Tatbestand der beleidigenden Schreibweise gemäß § 34 Abs 3 AVG tatsächlich erfüllt ist.In Folge dessen war vom erkennenden Gericht daher zu überprüfen, ob durch die getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19.10.2018 der Tatbestand der beleidigenden Schreibweise gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG tatsächlich erfüllt ist.
Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Eingabe vom 19.10.2018 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Soziales, schriftlich geäußert, dass „Physik und Realität auch für Bürokraten gilt“. Des Weiteren wurde eine Bearbeitung bei sonstiger „Klagseinbringung und Disziplinaranzeige“ – diese aber nicht an eine in sich abgeschottete Referatsleitung oder Bezirksbehörde - gefordert. Dabei führte er aus, dass die Umstände den „freundlichen Sachbearbeiter“ nicht daran hindern würden, die Antragsbearbeitung zu erfüllen. Abschließend wurde das Schreiben digital signiert und wurde folgende Signatur samt oben abgebildeten Symbolzeichen hinzugefügt: „Keine Macht mehr wieder an Nazis, Faschisten und selbstdefinierten lediglichen BefehlsempfängerInnen!“
Hinsichtlich der Ausführung „Physik und Realität gilt auch für Bürokraten“ wurde durch das erkennende Gericht der Nachschlag im Duden unter dem Begriff „Bürokrat“ vorgenommen und konnte in diesem Zuge dem Wort „Bürokrat“ folgende Bedeutung beigemessen werden:
„…jemand, der in der Anwendung und Auslegung von Bestimmungen einem starren Formalismus verhaftet ist“. Laut Duden wird der Begriff als „abwertend“ bezeichnet. Als Synonyme für den Begriff „Bürokrat“ werden im Duden beispielhaft folgende Begriffe angegeben: Aktenmensch, Pfennigfuchser, Haarspalter, Paragrafenreiter oder Pedant. Alle zusammen werden als abwertend bezeichnet.
Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur kann diesem Ausspruch wohl eindeutig eine abwertende Bedeutung beigemessen werden. Nichts desto trotz ist dieser Ausspruch für sich allein noch als allgemeine Unmutsäußerung in Reaktion auf die Unterlagennachforderung zu werten, welche die Behörde im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft hinzunehmen hat. Auch die Forderung einer Bearbeitung bei sonstiger Klagseinbringung und Disziplinaranzeige ist objektiv betrachtet noch als Unmutsäußerung gegenüber der Behörde zu werten. In Bezug auf die zweifache Erwähnung des „freundlichen Sachbearbeiter“ ist festzuhalten, dass dies durchaus auch als sarkastische Äußerung gemeint und somit zumindest als unpassend angesehen werden könnte. Da aber nicht eindeutig ableitbar ist, in welche Richtung diese Bezeichnung des Amtsorganes gedeutet werden kann, ist in Bezug auf diese Formulierung rein objektiv nicht von einer beleidigenden Schreibweise ausgehen. Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde diesbezüglich selbst anführt, dass diese Erwähnung aufgrund der völlig deplatzierten, seinerseits nicht erwarteten und auch als nicht angebracht erachteten „Grußfloskel“ des Sachbearbeiters in seinem Schreiben vom 16.10.2018 erfolgt sei. Diesen, erst nachträglich erstatteten Ausführungen ist zu entnehmen, dass die vorsätzlich gewählte Schreibweise – wenn auch objektiv nicht erkennbar und somit auch nicht eindeutig als beleidigend qualifizierbar, tatsächlich sarkastisch gemeint war.
Das Schreiben wurde abschließend vom Beschwerdeführer digital signiert und noch das Zitat „Keine Macht mehr wieder an Nazis, Faschisten und selbstdefinierten lediglichen BefehlsempfängerInnen!“ samt dem oben abgebildeten Symbolzeichen hinzugefügt. Wie bereits ausgeführt, ist nicht vom Wortsinn von einzelnen Stellen einer Eingabe auszugehen, sondern es muss das Gesamtbild der Eingabe beurteilt werden. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 20 Bundesverfassungsgesetz verwiesen, wonach die Amtsorgane, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich sind. Die vom Beschwerdeführer verwendete Anführung von „…selbstdefinierten lediglichen BefehlsempfängerInnen!“, stellt offenbar eine Anspielung auf die verfassungsgesetzlich verankerte Weisungsgebundenheit der Amtsorgane dar. Durch die gleichzeitige Nennung von „Nazis“ und „Faschisten“ und der damit offenbar beabsichtigten Gleichstellung verlässt der Beschwerdeführer eindeutig den Boden der sachlichen Kritik. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er das Zitat in der Fußzeile in diversen Schreiben verwende, ohne dass dieses nur an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der beleidigende Charakter dieser Formulierung jedenfalls dann gegeben ist, wenn mit den selbstdefinierten („lediglichen“) Befehlsempfängern offensichtlich Amtsorgane gemeint sind und sich insbesondere an jene Amtsorgane richtet, die mit der Bearbeitung der vom Beschwerdeführer stammenden eingaben befasst sind. Das Schreiben wurde abschließend vom Beschwerdeführer digital signiert und noch das Zitat „Keine Macht mehr wieder an Nazis, Faschisten und selbstdefinierten lediglichen BefehlsempfängerInnen!“ samt dem oben abgebildeten Symbolzeichen hinzugefügt. Wie bereits ausgeführt, ist nicht vom Wortsinn von einzelnen Stellen einer Eingabe auszugehen, sondern es muss das Gesamtbild der Eingabe beurteilt werden. In diesem Zusammenhang sei auf Artikel 20, Bundesverfassungsgesetz verwiesen, wonach die Amtsorgane, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich sind. Die vom Beschwerdeführer verwendete Anführung von „…selbstdefinierten lediglichen BefehlsempfängerInnen!“, stellt offenbar eine Anspielung auf die verfassungsgesetzlich verankerte Weisungsgebundenheit der Amtsorgane dar. Durch die gleichzeitige Nennung von „Nazis“ und „Faschisten“ und der damit offenbar beabsichtigten Gleichstellung verlässt der Beschwerdeführer eindeutig den Boden der sachlichen Kritik. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er das Zitat in der Fußzeile in diversen Schreiben verwende, ohne dass dieses nur an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der beleidigende Charakter dieser Formulierung jedenfalls dann gegeben ist, wenn mit den selbstdefinierten („lediglichen“) Befehlsempfängern offensichtlich Amtsorgane gemeint sind und sich insbesondere an jene Amtsorgane richtet, die mit der Bearbeitung der vom Beschwerdeführer stammenden eingaben befasst sind.
Im konkreten Fall ist auf Grund der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe von 19,10.2018 abzuleiten, dass er die Vorgangsweise des mit der Bearbeitung des Antrages auf Mindestsicherung befassten Beamten, insbesondere die Aufforderung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2017, als nicht rechtskonform und kritikwürdig ansieht, weshalb er auch bei nicht entsprechender Bearbeitung eine Klagseinbringung und Disziplinaranzeige in Aussicht stellt. Die abschließend vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung kann daher nur als Anspielung auf den konkreten Sachbearbeiter angesehen werden.
Es ist ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (vgl VwGH 16.02.1999, 98/02/0271). Es ist auch das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht nicht notwendig. In Zusammenschau des angeführten Zitats mit den übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 19.10.2018 kann der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Beurteilung nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer in unsachlicher Form auf die Unterlagennachforderung reagiert hat und das Schreiben objektiv einen derart beleidigenden Charakter aufweist, dass eine Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3 AVG zu verhängen war.Es ist ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet vergleiche VwGH 16.02.1999, 98/02/0271). Es ist auch das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht nicht notwendig. In Zusammenschau des angeführten Zitats mit den übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 19.10.2018 kann der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Beurteilung nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer in unsachlicher Form auf die Unterlagennachforderung reagiert hat und das Schreiben objektiv einen derart beleidigenden Charakter aufweist, dass eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG zu verhängen war.
Zur Höhe der ausgesprochenen Ordnungsstrafe wird grundsätzlich festgehalten, dass sich die Behörde dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an § 19 VStG, also insbesondere nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss (vgl zB VwSlg 14.064 A/1994). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt. (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).Zur Höhe der ausgesprochenen Ordnungsstrafe wird grundsätzlich festgehalten, dass sich die Behörde dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an Paragraph 19, VStG, also insbesondere nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Störers orientieren muss vergleiche zB VwSlg 14.064 A/1994). Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt. (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
§ 34 Abs 2 AVG sieht für Ordnungsstrafen einen Strafrahmen bis zur Höhe von Euro 726,00 vor. Die belangte Behörde hat daher den ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmen mit rund einem Viertel ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bereits einmal mit Bescheid vom 24.08.2018, Zl *****, wegen einer beleidigenden Schreibweise in einem Antrag vom 16.08.2018 mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von
Euro 300,-- bedacht. Auch bei dieser Bestrafung ging es um eine in einer Eingabe geäußerte völlig überzogene Kritik an einem Sachbearbeiter der belangten Behörde. Dieser Bescheid, der auch eine ausführliche Begründung beinhaltet, erwuchs vor der Einbringung des Schreibens vom 19.10.2018, das die verfahrensgegenständlichen Formulierungen enthält, in Rechtskraft. Nicht zuletzt im Hinblick auf diese erste Ordnungsstrafe erscheint die nunmehr mit Euro 200,00 festgelegte (zweite) Ordnungsstrafe der Höhe nach auf jeden Fall angemessen.Paragraph 34, Absatz 2, AVG sieht für Ordnungsstrafen einen Strafrahmen bis zur Höhe von Euro 726,00 vor. Die belangte Behörde hat daher den ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmen mit rund einem Viertel ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde bereits einmal mit Bescheid vom 24.08.2018, Zl *****, wegen einer beleidigenden Schreibweise in einem Antrag vom 16.08.2018 mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von , Euro 300,-- bedacht. Auch bei dieser Bestrafung ging es um eine in einer Eingabe geäußerte völlig überzogene Kritik an einem Sachbearbeiter der belangten Behörde. Dieser Bescheid, der auch eine ausführliche Begründung beinhaltet, erwuchs vor der Einbringung des Schreibens vom 19.10.2018, das die verfahrensgegenständlichen Formulierungen enthält, in Rechtskraft. Nicht zuletzt im Hinblick auf diese erste Ordnungsstrafe erscheint die nunmehr mit Euro 200,00 festgelegte (zweite) Ordnungsstrafe der Höhe nach auf jeden Fall angemessen.
Folglich hat daher die Bezirkshauptmannschaft Y vollkommen zu Recht über den Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Bescheid vom 23.10.2018 eine Ordnungsstrafe verhängt. Die Beschwerde gegen die verhängte Ordnungsstrafe erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen.
Für die Erstattung eines Kosten- oder Aufwandersatzes fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der diesbezüglich gestellte Antrag war daher zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Schlagworte
Beleidigende Schreibweise; Kritik sachliche; Bürokrat; Befehlsempfänger; Nazi; Faschist; Beleidigung; AnspielungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.20.2334.1Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019