Entscheidungsdatum
13.08.2019Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gegen
zu Recht:
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„I. Vorfall in W:
Tatzeit: 08.01.2019, 15.05 Uhr
Tatort: Richtung: X A **, Bereich km ****.***, Gemeinde WTatort: Richtung: römisch zehn A **, Bereich km ****.***, Gemeinde W
Fahrzeug: PKW **-*****
1. Sie haben den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
2. Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.
3. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die beteiligte(n) Person(en), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
4. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Sie haben nach dem Unfall Alkohol konsumiert.
5. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mehr als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) gelenkt.
II. Vorfall in Vrömisch zwei. Vorfall in römisch fünf
Tatzeit: 08.01.2019, 17.30 Uhr
Tatort: V, CC-Straße, Richtung/Kreuzung: *****, ca. 200 m westlich der Einmündung von der B ***römisch fünf, CC-Straße, Richtung/Kreuzung: *****, ca. 200 m westlich der Einmündung von der B ***
6. Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde ein Leitpflock mit Schneestange, indem diese Einrichtungen umgefahren wurden.
7. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mehr als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt) gelenkt.
8 Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Sie haben nach dem Unfall Alkohol konsumiert.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
1. § 11 Abs. 1 StVO1. Paragraph 11, Absatz eins, StVO
2. § 4 Abs. 1 lit. a StVO2. Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO
3. § 4 Abs. 5 StVO3. Paragraph 4, Absatz 5, StVO
4. § 4 Abs. 1 lit. c StVO4. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO
5. § 99 Abs. 1lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO5. Paragraph 99, Absatz eins l, i, t, a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
6. § 31 Abs. 1 StVO6. Paragraph 31, Absatz eins, StVO
7. § 99 Abs. 1lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO7. Paragraph 99, Absatz eins l, i, t, a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
8. § 4 Abs. 1 lit. c StVO8. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
1. 200,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVO 92 Stunden1. 200,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 92 Stunden
2. 200,00 § 99 Abs. 2 lit. a StVO 99 Stunden2. 200,00 Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 99 Stunden
3. 200,00 § 99 Abs. 3 lit. b StVO 92 Stunden3. 200,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 92 Stunden
4. 200,00 § 99 Abs. 2 lit. a StVO 99 Stunden4. 200,00 Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 99 Stunden
5. 1.700,00 § 99 Abs. 1 lit. a StVO 15 Tage5. 1.700,00 Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 15 Tage
6. 200,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVO 99 Stunden6. 200,00 Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 99 Stunden
7. 1.700,00 § 99 Abs. 1 lit. a StVO 15 Tage7. 1.700,00 Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 15 Tage
8. 200,00 § 99 Abs. 2 lit. a StVO 99 Stunden“8. 200,00 Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 99 Stunden“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass es beim Wechseln der Fahrstreifen auf der A ** zu keiner Touchierung eines anderen Fahrzeuges gekommen sein könne, da ansonsten ein Verkehrsunfall die Folge sein hätte müssen.
Auch gebe es anhand der Lichtbilder Diskrepanzen hinsichtlich der behaupteten Kollissionsstellen an den beteiligten Fahrzeugen. Der Schaden am Fahrzeug des Privatanzeigers (Marke DD) müsste sich aufgrund des vermuteten Geschehensablaufes um einiges unterhalb der im Lichtbild gezeigten Stelle befinden.
Der Beschwerdeführer habe daher keinen Sachschaden zu verantworten und könne ihm auch kein aus einem Sachschaden resultierender Verstoß von Obliegenheiten nach § 4 StVO vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Sachschaden zu verantworten und könne ihm auch kein aus einem Sachschaden resultierender Verstoß von Obliegenheiten nach Paragraph 4, StVO vorgeworfen werden.
Bezüglich der Beschädigung in V ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des links und rechts der Straße befindlichen Schneewulstes subjektiv gar nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass er mit einem weißfarbenen Leitpflock touchiert sei, weil der Leitpflock weiterhin auf der vorgesehenen Stelle verblieben und weder geknickt noch gänzlich weggeschleudert worden sei. Bezüglich der Beschädigung in römisch fünf ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des links und rechts der Straße befindlichen Schneewulstes subjektiv gar nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, dass er mit einem weißfarbenen Leitpflock touchiert sei, weil der Leitpflock weiterhin auf der vorgesehenen Stelle verblieben und weder geknickt noch gänzlich weggeschleudert worden sei.
Hinsichtlich der Alkoholisierung habe die belangte Behörde den Nachtrunk nicht anerkannt, da die Angaben der Mengen zu ungenau bzw zu unpräzise seien. Der Beschwerdeführer hat seine Trinkverantwortung niemals geändert und sei die Ablehnung der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen daher als Mangel des Ermittlungsverfahrens zu qualifizieren.
Der Nachtrunk könne nicht in Abrede gestellt werden, zudem sei zu beachten, dass zwischen Tatzeitpunkt und der Aufforderung zum Alkomattest ca 24 Stunden liegen. Auch wurde auf den Nachtrunk bereits bei der Atemluftalkoholuntersuchung hingewiesen. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer weder in W noch in V ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe.Der Nachtrunk könne nicht in Abrede gestellt werden, zudem sei zu beachten, dass zwischen Tatzeitpunkt und der Aufforderung zum Alkomattest ca 24 Stunden liegen. Auch wurde auf den Nachtrunk bereits bei der Atemluftalkoholuntersuchung hingewiesen. Bei richtiger Beweiswürdigung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer weder in W noch in römisch fünf ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzustellen, in eventu die verhängten Geldstrafen auf ein gesetzeskonformes Maß herabzusetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Führerscheinakt der belangten Behörde zu Zahl *****.
Weiters wurde am 6.8.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen GI EE und RI FF, beide PI V, als Zeugen einvernommen wurden.Weiters wurde am 6.8.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen GI EE und RI FF, beide PI römisch fünf, als Zeugen einvernommen wurden.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
AA lenkte nach Besuch seiner Dienststelle in U während seines Urlaubes am 8.1.2019 gegen 15:05 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** auf der A ** GG-Autobahn, bei km **,*** im Gemeindegebiet von W in Fahrtrichtung X und in weiterer Folge am 8.1.2019 um 17:30 Uhr im Gemeindegebiet von V im Bereich der CC-Straße, ca 200 Meter westlich der Einmündung von der B ***. In V kam AA bei winterlichen Bedingungen mit seinem Fahrzeug von der Straße ab und überfuhr und beschädigte dabei einen Leitpflock ohne dass er in weiterer Folge ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt hat und hat es durch schließliches Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.AA lenkte nach Besuch seiner Dienststelle in U während seines Urlaubes am 8.1.2019 gegen 15:05 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** auf der A ** GG-Autobahn, bei km **,*** im Gemeindegebiet von W in Fahrtrichtung römisch zehn und in weiterer Folge am 8.1.2019 um 17:30 Uhr im Gemeindegebiet von römisch fünf im Bereich der CC-Straße, ca 200 Meter westlich der Einmündung von der B ***. In römisch fünf kam AA bei winterlichen Bedingungen mit seinem Fahrzeug von der Straße ab und überfuhr und beschädigte dabei einen Leitpflock ohne dass er in weiterer Folge ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt hat und hat es durch schließliches Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.
Im weiteren Verlauf des Abends konsumierte AA bis ca. 9.1.2019 um 1:00 Uhr im Lokal JJ in V ca. 20 weiße Spritzer mit jeweils ¼ Liter Inhalt.Im weiteren Verlauf des Abends konsumierte AA bis ca. 9.1.2019 um 1:00 Uhr im Lokal JJ in römisch fünf ca. 20 weiße Spritzer mit jeweils ¼ Liter Inhalt.
Nicht festgestellt werden konnte einerseits, dass der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von W zur obangeführten Zeit auf der GG-Autobahn den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
Auch der Umstand, dass aus dieser Sorgfaltsverletzung heraus die Touchierung eines anderen Fahrzeuges erfolgt und ein Verkehrsunfall mit Sachschaden erwachsen ist, ließ sich nicht hinreichend klären.
Nicht festgestellt werden konnte zudem, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des obangeführten Kraftfahrzeuges in der Gemeinde W am 8.1.2019 um 15:05 Uhr und am 8.1.2019 um 17:30 Uhr in V in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Nicht festgestellt werden konnte zudem, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des obangeführten Kraftfahrzeuges in der Gemeinde W am 8.1.2019 um 15:05 Uhr und am 8.1.2019 um 17:30 Uhr in römisch fünf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.
In diesem Punkt ist auf die diesbezüglich glaubhafte Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.8.2019 zu verweisen, wonach dieser beim Arbeitgeber KK tätig ist und bis Anfang März Urlaub hatte und am 8.1.2019 seine Dienststelle in U und den Chef besucht hat.
Vor dem Hintergrund, dass nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Dienststelle in U in stark alkoholisiertem Zustand einen Besuch abstattet und ein Konsum von alkoholischen Getränken im Vorfeld, während des Besuchs und im unmittelbaren zeitlichen Bereich danach vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung in keinesfalls unglaubwürdiger Form in Abrede gestellt wurde, ergeben sich kaum Indizien dahingehend, dass sich AA zum Zeitpunkt des Lenkens in W am 8.1.2019 um 15:05 Uhr oder wenig später zum Zeitpunkt des Lenkens des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 8.1.2019 um 17:30 Uhr in V in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.Vor dem Hintergrund, dass nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Dienststelle in U in stark alkoholisiertem Zustand einen Besuch abstattet und ein Konsum von alkoholischen Getränken im Vorfeld, während des Besuchs und im unmittelbaren zeitlichen Bereich danach vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung in keinesfalls unglaubwürdiger Form in Abrede gestellt wurde, ergeben sich kaum Indizien dahingehend, dass sich AA zum Zeitpunkt des Lenkens in W am 8.1.2019 um 15:05 Uhr oder wenig später zum Zeitpunkt des Lenkens des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 8.1.2019 um 17:30 Uhr in römisch fünf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.
Allerdings ergab sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer bei seinem Abkommen von der Fahrbahn der CC-Straße in V am 8.1.2019 gegen 17:30 Uhr einen Leitpflock beschädigt hat, zumal dieser laut den glaubhaften Angaben des Zeugen GI EE vom Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst und geknickt wurde. Diese Angaben lassen sich auch aus der Lichtbildbeilage der PI V vom 10.1.2019 objektivieren, zumal aufgrund der dort ersichtlichen Fahrspuren evident ist, dass der Leitpflock von den linken Rädern des Fahrzeuges erfasst und überfahren wurde. Die Annahme einer Beschädigung ergibt sich aus der schiefen Stellung des Leitpflockes und den Ausführungen des Meldungslegers GI EE, wonach der Leitpflock einen Betonsockel aufweist und bei einem Überfahren bei Kälte in der Regel abknickt und ausgetauscht werden muss.Allerdings ergab sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer bei seinem Abkommen von der Fahrbahn der CC-Straße in römisch fünf am 8.1.2019 gegen 17:30 Uhr einen Leitpflock beschädigt hat, zumal dieser laut den glaubhaften Angaben des Zeugen GI EE vom Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst und geknickt wurde. Diese Angaben lassen sich auch aus der Lichtbildbeilage der PI römisch fünf vom 10.1.2019 objektivieren, zumal aufgrund der dort ersichtlichen Fahrspuren evident ist, dass der Leitpflock von den linken Rädern des Fahrzeuges erfasst und überfahren wurde. Die Annahme einer Beschädigung ergibt sich aus der schiefen Stellung des Leitpflockes und den Ausführungen des Meldungslegers GI EE, wonach der Leitpflock einen Betonsockel aufweist und bei einem Überfahren bei Kälte in der Regel abknickt und ausgetauscht werden muss.
Dem Beschwerdeführer wäre es nach seinem Abkommen von der Fahrbahn oblegen, sich spätestens bei Verlassen des Kraftfahrzeuges in der Unfallendlage davon zu überzeugen, ob er nicht allenfalls Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt hat und den daraus resultierenden Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen sowie aufgrund der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden auch seine Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsfeststellung nicht dadurch zu verletzen, dass er es durch Verlassen der Unfallstelle verunmöglicht, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.
Durch Belassen des Fahrzeuges in der Unfallendlage und Verlassen der Unfallstelle ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle hat der Beschwerdeführer daher die ihn zu den Spruchpunkten 6. und 8. zur Last gelegten Obliegenheitsverletzungen zu verantworten.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 18/2019 (StVO 1960), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2019, (StVO 1960), lauten wie folgt:
„§ 4
Verkehrsunfälle
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(…)
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(…)
§ 5Paragraph 5
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(…)
§ 11Paragraph 11
Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(…)
§ 31Paragraph 31
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
(1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
(…)
§ 99Paragraph 99
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
…
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
…
…
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, b) wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
…
(…)“
Hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3. und 4. ist auszuführen, dass der belangten Behörde keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse dahingehend vorgelegen sind, dass dem Beschwerdeführer am 8.1.2019 um 15:05 Uhr in der Gemeinde W auf der A ** GG-Autobahn, bei km **,*** in Fahrtrichtung X ein aus einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel resultierender Verkehrsunfall mit Sachschaden angelastet werden könnte:Hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3. und 4. ist auszuführen, dass der belangten Behörde keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse dahingehend vorgelegen sind, dass dem Beschwerdeführer am 8.1.2019 um 15:05 Uhr in der Gemeinde W auf der A ** GG-Autobahn, bei km **,*** in Fahrtrichtung römisch zehn ein aus einem sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsel resultierender Verkehrsunfall mit Sachschaden angelastet werden könnte:
Zwar konnten zum zunächst vorgelegten Akt, der keine näheren Angaben zum Vorfall am 8.1.2019 um 15:05 Uhr auf der A** GG-Autobahn in W enthielt, auf diesbezügliche Anfrage von der Bezirkshauptmannschaft X am 6.8.2019 weitere Unterlagen übermittelt werden, neben der Anzeige der API T vom 11.1.2019, *****, wurde ein Verkehrsunfallbericht der API T vom 8.1.2019 samt Lichtbildbeilage der am vermeintlichen Verkehrsunfall vom 8.1.2019 beteiligten Fahrzeuge übermittelt.Zwar konnten zum zunächst vorgelegten Akt, der keine näheren Angaben zum Vorfall am 8.1.2019 um 15:05 Uhr auf der A** GG-Autobahn in W enthielt, auf diesbezügliche Anfrage von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 6.8.2019 weitere Unterlagen übermittelt werden, neben der Anzeige der API T vom 11.1.2019, *****, wurde ein Verkehrsunfallbericht der API T vom 8.1.2019 samt Lichtbildbeilage der am vermeintlichen Verkehrsunfall vom 8.1.2019 beteiligten Fahrzeuge übermittelt.
Das Vorliegen korrespondierender Schäden an den Fahrzeugen lässt sich den vorgelegten Lichtbildern nicht einmal ansatzweise entnehmen und wurden hierzu keine Ermittlungen gepflogen, die die Grundlage eines darauf aufbauenden Gutachtens eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen darstellen könnten. So fehlt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Beteiligung an einem Verkehrsunfall bereits anlässlich seiner Ersteinvernahme vor der PI V am 9.1.2019 abstritt, insbesondere ein Einvernahmeprotokoll des Geschädigten sowie eine Darstellung der Schäden an den beiden Fahrzeugen mit Höhenbezugspunkten.Das Vorliegen korrespondierender Schäden an den Fahrzeugen lässt sich den vorgelegten Lichtbildern nicht einmal ansatzweise entnehmen und wurden hierzu keine Ermittlungen gepflogen, die die Grundlage eines darauf aufbauenden Gutachtens eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen darstellen könnten. So fehlt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Beteiligung an einem Verkehrsunfall bereits anlässlich seiner Ersteinvernahme vor der PI römisch fünf am 9.1.2019 abstritt, insbesondere ein Einvernahmeprotokoll des Geschädigten sowie eine Darstellung der Schäden an den beiden Fahrzeugen mit Höhenbezugspunkten.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6.8.2019 angab, dass die aus dem vermeintlichen Verkehrsunfall herrührenden Schleifspuren bei Befahren der Waschstraße abgegangen sind und es offenbar in einem Zeitraum von mittlerweile sieben Monaten ab dem Vorfall zu keinerlei Kontaktaufnahme mit der Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers zwecks Schadensregulierung gekommen ist und auch sonst keine versicherungsrechtlichen Ansprüche des Privatanzeigers gestellt wurden, bleibt völlig unerfindlich, aus welchen Umständen heraus die belangte Behörde diese Ermittlungsergebnisse als ausreichend für die Annahme der Verwirklichung von Verwaltungsübertretungen im Sinn der Spruchpunkte 1. bis 4. des bekämpften Straferkenntnisses erachtet hat.
Hinsichtlich des Vorwurfes einer iSd § 99 Abs 1 lit a StVO qualifizierten Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens am 8.1.2019 um 15:05 Uhr in der Gemeinde W auf der A ** GG-Autobahn bei km **,*** in Fahrtrichtung X sowie am 8.1.2019 um 17:30 Uhr auf der CC-Straße in V ca 200 m westlich der Einmündung vor der B *** ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass eine Rückrechnung einer Messung des Atemluftalkoholgehaltes auch dann noch möglich ist, wenn zwischen dem Tatzeitpunkt und der Alkoholmessung geraume Zeit verstrichen ist (vgl etwa VwGH 25.1.2005, 2002/02/0152 und VwGH 11.5.2004, 2004/02/0056).Hinsichtlich des Vorwurfes einer iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO qualifizierten Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens am 8.1.2019 um 15:05 Uhr in der Gemeinde W auf der A ** GG-Autobahn bei km **,*** in Fahrtrichtung römisch zehn sowie am 8.1.2019 um 17:30 Uhr auf der CC-Straße in römisch fünf ca 200 m westlich der Einmündung vor der B *** ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass eine Rückrechnung einer Messung des Atemluftalkoholgehaltes auch dann noch möglich ist, wenn zwischen dem Tatzeitpunkt und der Alkoholmessung geraume Zeit verstrichen ist vergleiche etwa VwGH 25.1.2005, 2002/02/0152 und VwGH 11.5.2004, 2004/02/0056).
Dabei wird in gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung judiziert, dass auch eine sieben Stunden nach der Tat erfolgte Blutabnahme ein verwertbares Ergebnis erwarten lässt, da sich unter der gesicherten Annahme eines durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswertes des Alkohols im Blut in der Größenordnung von 0,10 bis 0,12 Promille eine Rückrechnung des Blutalkoholgehalts zu einer auch mehrere Stunden vor der Blutabnahme liegenden Tatzeit zurückrechnen lässt.
Diese Rechtsprechung ist aus Sicht des gefertigten Gerichts allerdings dann nicht mehr bedingungslos aufrechtzuerhalten, wenn zwischen der Alkomatmessung am 9.1.2019 um 13:00 Uhr und der Lenktätigkeit nahezu 22 Stunden (Spruchpunkt 5.) bzw ca neunzehneinhalb Stunden (Spruchpunkt 7.) liegen und der Lenker bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darauf hinweist, dass er vor Antritt der Fahrten keinen Alkohol konsumiert hat.
Nachdem auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum nach dem zweiten Lenken am 8.1.2019 ab 17:30 Uhr bis ca. 9.1.2019 1:00 Uhr ca 20 Weißweinspritzer mit einem Volumen von jeweils 0,25 l als Nachtrunk konsumiert hat, hatte zumindest dieser Alkoholkonsum in die Gesamttrinkverantwortung miteinzufließen.
Die Schlüssigkeit dieser Angaben wurde von LL, der Inhaberin des Lokals JJ, anlässlich ihrer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft X am 4.3.2019 bestätigt. Die Schlüssigkeit dieser Angaben wurde von LL, der Inhaberin des Lokals JJ, anlässlich ihrer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 4.3.2019 bestätigt.
Ein solcher Nachtrunk ergibt unter Zugrundelegung einer Alkoholkonzentration von 12 % und eines Mischungsverhältnisses von 1 zu 1 eine Trinkmenge von Wein im Ausmaß von zweieinhalb Litern.
Unter Berücksichtigung von 12 Volumsprozent Alkoholgehalt des Weines und einer daraus resultierenden Alkoholmenge von 240 g ergibt dies bei Berücksichtigung eines Körpergewichts des Beschwerdeführers von 107 kg nach der Widmark´schen Formel eine höchstmögliche theoretische Blutalkoholkonzentration von 3,2 Promille.
Selbst wenn in diesem Wert das Resorptionsdefizit und der ständige Alkoholabbau noch nicht veranschlagt wurden, ergibt sich, dass unter Zugrundelegung eines Alkoholabbaus von 0,1 Promille/Stunde der gemessene Wert von 0,73 mg/l am 9.1.2019 um 13:00 Uhr selbst dann nicht gänzlich unrealistisch ist, wenn der restliche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachtrunk (nach der Rückkehr nach Hause zusätzlich drei Flaschen Wein und ca. vier 0,33 l Flaschen Bier) in Ermangelung hinreichender Indizien nicht anerkannt wird. Auch ist ausgehend von diesen Werten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim vorangehenden Lenken des Kraftfahrzeuges in W und V in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand im Sinn des § 5 Abs 1 StVO befunden hat.Selbst wenn in diesem Wert das Resorptionsdefizit und der ständige Alkoholabbau noch nicht veranschlagt wurden, ergibt sich, dass unter Zugrundelegung eines Alkoholabbaus von 0,1 Promille/Stunde der gemessene Wert von 0,73 mg/l am 9.1.2019 um 13:00 Uhr selbst dann nicht gänzlich unrealistisch ist, wenn der restliche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachtrunk (nach der Rückkehr nach Hause zusätzlich drei Flaschen Wein und ca. vier 0,33 l Flaschen Bier) in Ermangelung hinreichender Indizien nicht anerkannt wird. Auch ist ausgehend von diesen Werten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer beim vorangehenden Lenken des Kraftfahrzeuges in W und römisch fünf in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StVO befunden hat.
Der von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X am 1.4.2019 unter der Prämisse der Unglaubwürdigkeit der exzessiven und damit hochtoxischen Nachtrunkverantwortung errechnete Alkoholisierungswert bei gänzlicher Nichtberücksichtigung des Nachtrunks ergibt bei linearer Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt am 8.1.2019 um 17:30 Uhr von 3,41 Promille und zum Tatzeitpunkt am 8.1.2019 um 15:05 Uhr von 3,65 Promille.Der von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 1.4.2019 unter der Prämisse der Unglaubwürdigkeit der exzessiven und damit hochtoxischen Nachtrunkverantwortung errechnete Alkoholisierungswert bei gänzlicher Nichtberücksichtigung des Nachtrunks ergibt bei linearer Rückrechnung eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt am 8.1.2019 um 17:30 Uhr von 3,41 Promille und zum Tatzeitpunkt am 8.1.2019 um 15:05 Uhr von 3,65 Promille.
Derartige Blutalkoholkonzentrationen sind lebensgefährlich und gehen mit Nebenwirkungen wie Bewusst- und Reflexlosigkeit, Gedächtnisverlust und schwacher Atmung einher. Es drohen Lähmungen, Koma, Atemstillstand und Tod (https://www.kenn-dein-limit.info/promille-und-folgen.html).
Auch ließe sich der Konsum derartiger Alkoholmengen mit dem festgestellten Geschehensablauf, wonach der Beschwerdeführer nach Besuch seiner Dienststelle am Nachmittag wieder mit seinem Auto von U Richtung Unterland aufgebrochen ist und dies über die A ** GG-Autobahn nach V gelenkt hat, in keinster Weise in Einklang bringen. Auch ließe sich der Konsum derartiger Alkoholmengen mit dem festgestellten Geschehensablauf, wonach der Beschwerdeführer nach Besuch seiner Dienststelle am Nachmittag wieder mit seinem Auto von U Richtung Unterland aufgebrochen ist und dies über die A ** GG-Autobahn nach römisch fünf gelenkt hat, in keinster Weise in Einklang bringen.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten auch in seiner Urlaubszeit nicht in einem schwerst alkoholisierten Zustand einen Besuch abstatten wird.
Im Ergebnis war daher zumindest eine Teiltrinkverantwortung im Ausmaß von 20 Weißweinspritzern als Nachtrunk anzusehen und war fußend auf den bereits dargelegten Alkoholmengen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu den Lenkzeitpunkten am 8.1.2019 um 15:05 Uhr in der Gemeinde W und um 17:30 Uhr in der Gemeinde V in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, noch dazu in einem gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO qualifizierten Ausmaß, befunden hat. Im Ergebnis war daher zumindest eine Teiltrinkverantwortung im Ausmaß von 20 Weißweinspritzern als Nachtrunk anzusehen und war fußend auf den bereits dargelegten Alkoholmengen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu den Lenkzeitpunkten am 8.1.2019 um 15:05 Uhr in der Gemeinde W und um 17:30 Uhr in der Gemeinde römisch fünf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, noch dazu in einem gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO qualifizierten Ausmaß, befunden hat.
Aus diesem Grund war dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 5. und 7. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.5.2019 aus dem Rechtsbestand zu entfernen.Aus diesem Grund war dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 5. und 7. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.5.2019 aus dem Rechtsbestand zu entfernen.
In Bezug auf Spruchpunkt 6. hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer am 8.1.2019 gegen 17:30 Uhr in V, CC-Straße, ca 200 m westlich der Einmündung von der B ***, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, indem er nach seinem Abkommen von der Straße eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs 1 StVO, namentlich einen Leitpflock, überfahren und beschädigt hat.In Bezug auf Spruchpunkt 6. hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer am 8.1.2019 gegen 17:30 Uhr in römisch fünf, CC-Straße, ca 200 m westlich der Einmündung von der B ***, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-***** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, indem er nach seinem Abkommen von der Straße eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StVO, namentlich einen Leitpflock, überfahren und beschädigt hat.
Hinsichtlich Spruchpunkt 8. ist auszuführen, dass an der Feststellung des Sachverhaltes ein Fahrzeuglenker, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auch dann nicht mitwirkt, wenn er zur Erschwerung oder Verhinderung der Überprüfung, ob er bereits zum Zeitpunkt des Unfalls von Alkohol beeinträchtigt war, unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt (verbotener Nachtrunk) – vgl Pürstl, Kommentar zur StVO, 12. Auflage, Rz 7 zu § 4.Hinsichtlich Spruchpunkt 8. ist auszuführen, dass an der Feststellung des Sachverhaltes ein Fahrzeuglenker, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auch dann nicht mitwirkt, wenn er zur Erschwerung oder Verhinderung der Überprüfung, ob er bereits zum Zeitpunkt des Unfalls von Alkohol beeinträchtigt war, unmittelbar nach dem Unfall Alkohol zu sich nimmt (verbotener Nachtrunk) – vergleiche Pürstl, Kommentar zur StVO, 12. Auflage, Rz 7 zu Paragraph 4,
Im Gegenstandsfall hat es der Beschwerdeführer durch sein Entfernen vom Unfallfahrzeug ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle unmöglich gemacht, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt feststellen zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat daher die spruchgemäß zu den Punkten 6. und 8. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft X ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Der Unrechtsgehalt der zu den Spruchpunkten 6. und 8. geahndeten Verwaltungsübertretungen ist als beträchtlich anzusehen, zumal die missachteten Bestimmungen der besseren Aufklärung von Verkehrsunfällen dient. Durch diese Tatbestände sollen Schwierigkeiten in der Schadensabwicklung und der Beurteilung der körperlichen und geistigen Verfassung des Lenkers infolge des nicht Bekanntseins der Identität des Schädigers hintangehalten werden.
Bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich diesen Regelungszielen durch das eigenmächtige Entfernen vom Unfallort ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle und dem nachgehenden Konsum größerer Alkoholmengen entzieht.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, der Beschwerdeführer ist, wenngleich nicht einschlägig strafvorgemerkt, nicht unbescholten.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und eines zu den Spruchpunkten 6. und 8. zur Anwendung gelangenden Strafrahmens gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO bzw § 99 Abs 2 lit a StVO von Euro 36,-- bis 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen, ergab sich, dass die durch die belangte Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens vorgenommene Bemessung der Geldstrafen schuld- und tatangemessen erfolgt ist.Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und eines zu den Spruchpunkten 6. und 8. zur Anwendung gelangenden Strafrahmens gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO bzw Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO von Euro 36,-- bis 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen, ergab sich, dass die durch die belangte Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens vorgenommene Bemessung der Geldstrafen schuld- und tatangemessen erfolgt ist.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 16.1.2019, ***** entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 23.1.2019). Mit Mandatsbescheid vom 16.1.2019, ***** entzog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 23.1.2019).
Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung verfügt, sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung verfügt, sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme angeordnet.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 9.1.2019 (gemeint offenbar: 8.1.2019) in V das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-***** gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zumal mittels Alkomat ein Atemluftalkoholgehalt von 0,73 mg/l festgestellt worden sei, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt am 9.1.2019 um 17.30 Uhr (gemeint: 8.1.2019 um 17.30 Uhr) einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,70 mg/l ergibt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 9.1.2019 (gemeint offenbar: 8.1.2019) in römisch fünf das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **-***** gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zumal mittels Alkomat ein Atemluftalkoholgehalt von 0,73 mg/l festgestellt worden sei, was rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt am 9.1.2019 um 17.30 Uhr (gemeint: 8.1.2019 um 17.30 Uhr) einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,70 mg/l ergibt.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.5.2019, *****, keine Folge gegeben. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.5.2019, *****, keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittels zeitgleich erlassenem Straferkenntnis vom 6.5.2019, *****, wegen zwei Übertretungen nach § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO bestraft worden und die Kraftfahrbehörde zum selben Ergebnis wie die Strafbehörde gelangt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittels zeitgleich erlassenem Straferkenntnis vom 6.5.2019, *****, wegen zwei Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft worden und die Kraftfahrbehörde zum selben Ergebnis wie die Strafbehörde gelangt sei.
Es war daher von zwei gesonderten Übertretungen nach § 99 Abs 1 StVO auszugehen, wobei eine um 15:05 Uhr und eine 17:30 Uhr gesetzt wurde. Von einer zweiten Übertretung ist deshalb auszugehen, weil die Fahrt nicht in einem Zuge durchgeführt, sondern unterbrochen wurde. Es war daher von zwei gesonderten Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO auszugehen, wobei eine um 15:05 Uhr und eine 17:30 Uhr gesetzt wurde. Von einer zweiten Übertretung ist deshalb auszugehen, weil die Fahrt nicht in einem Zuge durchgeführt, sondern unterbrochen wurde.
Bei der Unterbrechung wurde im Lokal JJ Alkohol konsumiert. Danach wurde das Kraftfahrzeug neuerlich in Betrieb genommen und abermals ein Verkehrsunfall verschuldet. Der Beschwerdeführer hat daher zunächst einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in W auf der Autobahn und einen weiteren in V zu verantworten. Es war daher im gegenständlichen Fall mit der Mindestentziehungsdauer (12 Monate) bei weitem nicht das Auslangen zu finden und waren zwei verschuldete Verkehrsunfälle zu berücksichtigen, zudem Fahrerflucht. Bei der Unterbrechung wurde im Lokal JJ Alkohol konsumiert. Danach wurde das Kraftfahrzeug neuerlich in Betrieb genommen und abermals ein Verkehrsunfall verschuldet. Der Beschwerdeführer hat daher zunächst einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in W auf der Autobahn und einen weiteren in römisch fünf zu verantworten. Es war daher im gegenständlichen Fall mit der Mindestentziehungsdauer (12 Monate) bei weitem nicht das Auslangen zu finden und waren zwei verschuldete Verkehrsunfälle zu berücksichtigen, zudem Fahrerflucht.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte Herr AA, wie bereits unter A. I. angeführt, vor und beantragte abschließend, den Entziehungsbescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben, in eventu die Entziehungsdauer auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte Herr AA, wie bereits unter A. römisch eins. angeführt, vor und beantragte abschließend, den Entziehungsbescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beheben, in eventu die Entziehungsdauer auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.6.1998, 1998/0134, 8.8.2002, 2001/11/0210 uva).Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 1998/0134, 8.8.2002, 2001/11/0210 uva).
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zu den Spruchpunkten 5. und 7. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, nämlich das Lenken eines näher angeführten Kraftfahrzeuges zu zwei näher angeführten Zeiten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit vom Beschwerdeführer zu verantworten sind. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu den Spruchpunkten 5. und 7. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, nämlich das Lenken eines näher angeführten Kraftfahrzeuges zu zwei näher angeführten Zeiten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit vom Beschwerdeführer zu verantworten sind.
Dementsprechend ist auch im führerscheinrechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine bestimmten Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 StVO gesetzt hat. Dementsprechend ist auch im führerscheinrechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine bestimmten Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, StVO gesetzt hat.
III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 37/2018 (FSG), zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2018, (FSG), zu berücksichtigen:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(…)
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
(…)
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25, (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26, (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
…
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
…
(…)“
IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Somit steht auch fest, dass gegenständlich AA keine bestimmten Tatsachen im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) verwirklicht hat. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Somit steht auch fest, dass gegenständlich AA keine bestimmten Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG (hier konkret zwei Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) verwirklicht hat.
Daraus resultiert, dass die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Entziehung der Lenkberechtigung nunmehr ins Leere geht und dementsprechend der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist im Gegenstandsfall sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist im Gegenstandsfall sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
Zwei Alkoholisierungen im Straßenverkehr; Rückrechnung; Melde- und MitwirkungsobliegenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.31.1246.4Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019