TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/22 LVwG-2019/36/0865-4

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Entscheidungsdatum

22.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §71
AVG §58 Abs1
AVG §61 Abs1
VwGVG 2014 §15
BauO Tir 2018 §47

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

A.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.03.2019, Zl *****, sowie die Erledigung vom 03.04.2019, Zl *****, mit denen jeweils der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, abgewiesen und der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.03.2019, Zl *****, wird Folge gegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, bewilligt.

2.       Die Beschwerde gegen die Erledigung vom 03.04.2019, Zl *****, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, *****, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.08.2018, Zl *****, mit dem die beiden Anträge in der Eingabe vom 22.06.2018 jeweils als unzulässig zurückgewiesen wurden,

zu Recht:

1.
Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, wird behoben.

2.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.08.2018, Zl *****, wird als unbegründet abgewiesen.

3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt (zu Spruchteil A. und B.):

Mit Eingabe vom 22.06.2018 beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter Folgendes:

1)
Die entsprechenden Kanalanschlüsse zur Ableitung auch der Regen-/Dachwässer, welche durch die Errichtung von Baulichkeiten und sonstigen Bodenversiegelungen nicht mehr versickern können, zu Gst **1, **2 und Gst **3, alle KG Z, ehestmöglich in die Weg zu leiten.

Dazu wurde um rasche Stellungnahme ersucht und hiefür der 01.08.2018 vorgemerkt.

2)
Die Seitens der Gemeinde bzw des Bürgermeisters der Gemeinde laut TBO zu überwachende schadlose Versickerung von Oberflächenwässern auf der Liegenschaft CC Gst **2 und Gst **3 KG Z baubehördlich zu prüfen und deren Durchführung und Einhaltung, also die Erfüllung der behördlich und gesetzlich aufgetragenen baurechtlichen und bautechnisch notwendigen Maßnahmen sowie die Einhaltung der Baubescheide betreffend alle Baulichkeiten auf diesen Grundstücken in diesem Zusammenhang nötigenfalls rasch durchzusetzen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.08.2018, Zl *****, wurden diese beiden Anträge jeweils als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen hat die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 06.09.2018 erhoben, die am 10.09.2018 bei der Gemeinde Z eingelangt ist. Darin wird jeweils mit näheren Ausführungen insbesondere zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Die Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, dass das Mitspracherecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der TBO begrenzt ist, sei verfehlt, da es sich gegenständlich nicht um ein Baubewilligungsverfahren, sondern um die Pflicht der Gemeinde nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 handle. Zum Umfang der Kanalisationspflicht wurde auf § 3 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 verwiesen. Da im gegenständlichen Bereich durch Urkunden und eine gerichtliche Entscheidung bestätigt sei, dass der Untergrund nicht versickerungsfähig sei, ergebe sich sohin gemäß § 3 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zwingend die Verpflichtung für eine ausreichende Kanalisation Sorge zu tragen. Zudem wurde diesbezüglich auf das beigeschlossene Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.08.2018 verwiesen. Darin werde die Gemeinde ua auch darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde (Bürgermeister) eine entsprechende Pflicht zum Tätigwerden gegebenfalls nach § 47 TBO 2018 treffe. Die Antragstellung sei daher begründet und berechtigt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde – unbeschadet der Frage, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin im Sinne des dargelegten Rechtsstandpunktes eine Parteistellung zukommt/antragslegitiemiert ist oder nicht - die gesetzliche Pflicht zur Kanalisierung durch die Gemeinde jedenfalls gegeben sei und müsse jede weitere Verweigerung des Tätigwerdens in diesem Zusammenhang als schuldhaft rechtswidrig beurteilt werden. Die streitgegenständlichen und auch weitere Grundstücke würden über keinen Kanalanschluss betreffend die Oberflächenwässer verfügen bzw bestehe dafür kein Kanalnetz. Der bestehende Abwasserkanal sei nicht geeignet Oberflächenwässer abzuführen und bestehe keine Abschlusspflicht betreffend Oberflächenwässer. Die Beschwerdeführerin sei durch die Untätigkeit der Gemeinde auch beschwert, da dies zu einer massiven Schädigung ihrer Liegenschaft und der darauf befindlichen Baulichkeiten führe. Jede zusätzliche Bebauung bzw sonstige Versieglung führe zu einer extremen Verschärfung der vorliegenden – mit näheren Ausführungen dargelegten – Situation. Hinsichtlich des weiteren Antrages wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Baubehörde verpflichtet sei, nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung die Versickerung zu überwachen und zu prüfen, wenn diese nicht gegeben sei und habe diese dann entsprechende Maßnahmen zu setzen. Dass die Versickerung nicht gegeben sei, sei dargelegt und sei das Ersuchen an den Bürgermeister (gemäß TBO) bzw an die Gemeinde (gemäß TiKG 2000) nicht unstatthaft und treffe diese eine gesetzliche Pflicht zum Tätigwerden, unbeschadet der Frage, ob die Antragstellerin antragslegitimiert ist, oder nicht. Die Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, dass das Mitspracherecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der TBO begrenzt ist, sei verfehlt, da es sich gegenständlich nicht um ein Baubewilligungsverfahren, sondern um die Pflicht der Gemeinde nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 handle. Zum Umfang der Kanalisationspflicht wurde auf Paragraph 3, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 verwiesen. Da im gegenständlichen Bereich durch Urkunden und eine gerichtliche Entscheidung bestätigt sei, dass der Untergrund nicht versickerungsfähig sei, ergebe sich sohin gemäß Paragraph 3, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zwingend die Verpflichtung für eine ausreichende Kanalisation Sorge zu tragen. Zudem wurde diesbezüglich auf das beigeschlossene Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 06.08.2018 verwiesen. Darin werde die Gemeinde ua auch darauf hingewiesen, dass die zuständige Behörde (Bürgermeister) eine entsprechende Pflicht zum Tätigwerden gegebenfalls nach Paragraph 47, TBO 2018 treffe. Die Antragstellung sei daher begründet und berechtigt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde – unbeschadet der Frage, ob die nunmehrige Beschwerdeführerin im Sinne des dargelegten Rechtsstandpunktes eine Parteistellung zukommt/antragslegitiemiert ist oder nicht - die gesetzliche Pflicht zur Kanalisierung durch die Gemeinde jedenfalls gegeben sei und müsse jede weitere Verweigerung des Tätigwerdens in diesem Zusammenhang als schuldhaft rechtswidrig beurteilt werden. Die streitgegenständlichen und auch weitere Grundstücke würden über keinen Kanalanschluss betreffend die Oberflächenwässer verfügen bzw bestehe dafür kein Kanalnetz. Der bestehende Abwasserkanal sei nicht geeignet Oberflächenwässer abzuführen und bestehe keine Abschlusspflicht betreffend Oberflächenwässer. Die Beschwerdeführerin sei durch die Untätigkeit der Gemeinde auch beschwert, da dies zu einer massiven Schädigung ihrer Liegenschaft und der darauf befindlichen Baulichkeiten führe. Jede zusätzliche Bebauung bzw sonstige Versieglung führe zu einer extremen Verschärfung der vorliegenden – mit näheren Ausführungen dargelegten – Situation. Hinsichtlich des weiteren Antrages wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Baubehörde verpflichtet sei, nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung die Versickerung zu überwachen und zu prüfen, wenn diese nicht gegeben sei und habe diese dann entsprechende Maßnahmen zu setzen. Dass die Versickerung nicht gegeben sei, sei dargelegt und sei das Ersuchen an den Bürgermeister (gemäß TBO) bzw an die Gemeinde (gemäß TiKG 2000) nicht unstatthaft und treffe diese eine gesetzliche Pflicht zum Tätigwerden, unbeschadet der Frage, ob die Antragstellerin antragslegitimiert ist, oder nicht.

Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Anträgen Folge zu geben und der Gemeinde aufzutragen, nach Maßgabe der Bestimmungen des TiKG 2000 in der derzeit gültigen Fassung der Kanalisierungspflicht für Oberflächenwässer ob der streitgegenständlichen Gste **2 und **3, beide KG Z, („DD“) binnen angemessener Frist nachzukommen. In eventu wurde beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und an die Gemeinde zurückzuverweisen.

Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, *****, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung enthält keine Rechtsmittelbelehrung und wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters erst am 21.11.2018 nachweislich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2018, eingelangt am 17.12.2018, hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter dann zum einen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gestellt und gleichzeitig einen Vorlageantrag eingebracht. Weiters wurde in dieser Eingabe als Eventualantrag Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018 erhoben.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.01.2019, LVwG-2090/32/0136-1, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie über verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zu entscheiden hat.

Im Weiteren erging die Erledigung vom 03.04.2019, Zl *****, mit dem zum einen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und zum anderen der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.04.2019 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der „Bescheid“ vom 29.03.2019, *****, (gemeint wohl: Erledigung vom 03.04.2019, *****), keine leserliche Beifügung des Namens des unterfertigenden Amtsleiters enthalten habe und daher dieser Bescheid, nunmehr vom Bürgermeister selbst unterfertigt übermittelt wird.

Weiters erging dann der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z datiert mit 29.03.2019, Zl *****, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde. Diese Erledigung wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Z selbst unterfertigt.

Sowohl gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z datiert mit 29.03.2019, Zl *****, als auch die Erledigung vom 03.04.2019, Zl *****, wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 12.04.2019 erhoben und wird darin insbesondere mit näheren Ausführungen geltend gemacht, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages gegenständlich vorgelegen seien und aus prozessualer Vorsicht beide Erledigungen bekämpft werden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.04.2019, LVwG-2019/32/0136-5, wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, *****, als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Beschwerde gegen eine Beschwerdevorentscheidung nicht kennt, sondern gegen eine Beschwerdevorentscheidung mit Vorlageantrag vorzugehen wäre.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung (zu Spruchteil A. und B.):

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt.

Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.

Der vorstehend angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen können unbedenklich aufgrund der angeführten, im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Urkunden getroffen werden.

Die Akten lassen daher bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssachen nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Die Akten lassen daher bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssachen nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.römisch drei.
Rechtslage (zu Spruchteil A. und B.):

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 58/2018:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 58/2018:

Erledigungen

§ 18Paragraph 18

(…)

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(…)

§ 58Paragraph 58

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(…)

§ 61Paragraph 61

(1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(…)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Paragraph 71

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. 1.Ziffer eins
    die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 72Paragraph 72

(1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(…)

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 57/2018: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 57/2018:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14Paragraph 14

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

IV.römisch vier.
Erwägungen:

Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt 1. (Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.03.2019, Zl *****):

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.03.2019, Zl *****, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, abgewiesen und der Vorlageantrag vom 12.12.2018 als verspätet zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Nach § 61 Abs 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Nach Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel nach § 61 Abs 2 AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel nach Paragraph 61, Absatz 2, AVG als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

Im gegenständlichen Fall enthält der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, *****, keine Rechtsmittelbelehrung und wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters am 21.11.2018 nachweislich zugestellt.

Nach § 15 Abs 1 VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und ist diese bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und ist diese bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen.

Der mit Schriftsatz vom 12.12.2018 (eingelangt am 17.12.2018) eingebrachte Vorlageantrag erweist sich sohin als verspätet.

Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung vermag weder die Frist für die Erhebung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels zu verlängern noch folgt daraus die Zulässigkeit eines anderen Rechtsmittels, sondern kann lediglich allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; ua).Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung vermag weder die Frist für die Erhebung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels zu verlängern noch folgt daraus die Zulässigkeit eines anderen Rechtsmittels, sondern kann lediglich allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen vergleiche , VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; ua).

Da gemäß § 15 Abs 1 VwGVG ein Vorlageantrag bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist, gelangt hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages gegenständlich § 71 AVG zur Anwendung, und nicht wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt § 33 VwGVG. Es hatte daher im gegenständlichen Fall auch die Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, die den bekämpften Bescheid, hinsichtlich dessen die Rechtsmittelfrist versäumt wurde, erlassen hat. Da gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG ein Vorlageantrag bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist, gelangt hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages gegenständlich Paragraph 71, AVG zur Anwendung, und nicht wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt Paragraph 33, VwGVG. Es hatte daher im gegenständlichen Fall auch die Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, die den bekämpften Bescheid, hinsichtlich dessen die Rechtsmittelfrist versäumt wurde, erlassen hat.

Gemäß § 71 Abs 1 Z 2 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Nach § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Der Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 2 AVG stellt eine lex specialis zum Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG dar (VwGH 13.03.2001, 2001/18/0014; ua).Der Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt eine lex specialis zum Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar (VwGH 13.03.2001, 2001/18/0014; ua).

In § 71 Abs 2 AVG sind hinsichtlich der Frist zur Einbringung eines Wiedereisetzungsantrages auch zwei Termine normiert, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags jeweils zu laufen beginnt. In Paragraph 71, Absatz 2, AVG sind hinsichtlich der Frist zur Einbringung eines Wiedereisetzungsantrages auch zwei Termine normiert, zu denen die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags jeweils zu laufen beginnt.

Hinsichtlich des in § 71 Abs 1 Z 1 AVG normierten Wiedereinsetzungsgrundes geht der VwGH in ständiger Rechtsprechung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei (oder ihr Vertreter) diese erkennen konnte und musste (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0140; VwGH 26.07.2002, 99/02/0314; VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328).Hinsichtlich des in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG normierten Wiedereinsetzungsgrundes geht der VwGH in ständiger Rechtsprechung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei (oder ihr Vertreter) diese erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 18.09.1996, 96/03/0140; VwGH 26.07.2002, 99/02/0314; VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328).

Darauf nimmt die belangte Behörde auch in der bekämpften Entscheidung Bezug.

Demgegenüber hat der VwGH im Falle eines Wiedereinsetzungsgrundes nach § 71 Abs 1 Z 2 AVG wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist auf Grund einer fehlenden oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist allerdings erst in jenem Zeitpunkt als gegeben angesehen, in dem die Partei gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels hat. Demgegenüber hat der VwGH im Falle eines Wiedereinsetzungsgrundes nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist auf Grund einer fehlenden oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist allerdings erst in jenem Zeitpunkt als gegeben angesehen, in dem die Partei gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels hat.

Während daher bei einem Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wann die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste, wird bei einer Versäumung der Rechtsmittelfrist auf Grund einer fehlenden oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist erst in jenem Zeitpunkt als gegeben angesehen, in dem die Partei gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels hat, sohin spätestens zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides in dem ein eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 104 - Stand 1.4.2009, rdb.at).Während daher bei einem Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wann die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste, wird bei einer Versäumung der Rechtsmittelfrist auf Grund einer fehlenden oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist erst in jenem Zeitpunkt als gegeben angesehen, in dem die Partei gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels hat, sohin spätestens zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides in dem ein eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 104 - Stand 1.4.2009, rdb.at).

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs 1 Z 2 AVG – die auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht wurde - maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, dh für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; ua).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG – die auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht wurde - maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, dh für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038; ua).

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 18.04.2019, LVwG-2019/32/0136-5, wurde die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz die Beschwerde gegen eine Beschwerdevorentscheidung nicht kennt, sondern mit Vorlageantrag vorzugehen wäre.

Das gänzlichen Fehlen der gemäß § 58 Abs 1 AVG gesetzlich zwingend geforderten Rechtsmittelbelehrung war daher auch im gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geeignet in die Irre zu führen und kommt daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung Berechtigung zu und ist dieser daher auch als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren.Das gänzlichen Fehlen der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG gesetzlich zwingend geforderten Rechtsmittelbelehrung war daher auch im gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geeignet in die Irre zu führen und kommt daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung Berechtigung zu und ist dieser daher auch als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde war daher im gegenständlichen Fall dem Antrag vom 12.12.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, zu bewilligen.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen der nunmehrigen Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass dadurch gemäß § 72 Abs 1 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Hinsichtlich der Rechtsfolgen der nunmehrigen Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung ist der Vollständigkeit halber ergänzend anzumerken, dass dadurch gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde ua – in Entsprechung der Vorgaben des § 71 Abs 3 AVG - zum einen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages und zum anderen gleichzeitig der Vorlageantrag gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, eingebracht.Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 wurde ua – in Entsprechung der Vorgaben des Paragraph 71, Absatz 3, AVG - zum einen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages und zum anderen gleichzeitig der Vorlageantrag gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, eingebracht.

Eine Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, dh nach Ablauf der versäumten Frist bzw nach Beginn der versäumten Handlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen Verfahrensakte (zB mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw als nicht (mehr) existent anzusehen sind (vgl VwGH 30. 6. 2006, 2006/04/010; uva).Eine Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, dh nach Ablauf der versäumten Frist bzw nach Beginn der versäumten Handlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen Verfahrensakte (zB mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw als nicht (mehr) existent anzusehen sind vergleiche VwGH 30. 6. 2006, 2006/04/010; uva).

Soweit daher im ersten Spruchteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.03.2019, Zl *****, der Vorlageantrag vom 12.12.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, als verspätet zurückgewiesen wurde, ist dieser Spruchteil mit der nunmehrigen Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 72 Abs 1 AVG ex lege außer Kraft getreten.Soweit daher im ersten Spruchteil des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.03.2019, Zl *****, der Vorlageantrag vom 12.12.2018 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, als verspätet zurückgewiesen wurde, ist dieser Spruchteil mit der nunmehrigen Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG ex lege außer Kraft getreten.

Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt 2. (Beschwerde gegen die Erledigung vom 03.04.2018, Zl *****):

Gemäß § 18 Abs 4 erster Saz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also insbesondere auch ein Bescheid, ua die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, erster Saz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung, also insbesondere auch ein Bescheid, ua die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Das Erfordernis der Angabe des Namens des Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG ergibt sich daraus, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls klar erkennbar sein muss.Das Erfordernis der Angabe des Namens des Genehmigenden iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG ergibt sich daraus, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls klar erkennbar sein muss.

Es muss daher – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - (zumindest) der Nachname des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen.

Das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung, sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Unterschrift nicht mit dem (zB maschinschriftlich abgedruckten) Namen des Genehmigenden übereinstimmt (vgl VwGH 23.05.1989, 88/08/0040; VwGH 21.09.1993, 93/04/0151; VwGH 21.10.1993, 93/09/0166; uva)Das Fehlen der Unterschrift des Genehmigenden bewirkt die absolute Nichtigkeit der Ausfertigung der Erledigung, sofern diese nicht in anderer zulässiger Form gefertigt ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Unterschrift nicht mit dem (zB maschinschriftlich abgedruckten) Namen des Genehmigenden übereinstimmt vergleiche VwGH 23.05.1989, 88/08/0040; VwGH 21.09.1993, 93/04/0151; VwGH 21.10.1993, 93/09/0166; uva)

Neben der Behörde (Bürgermeister) ist in der Fertigungsklausel der Erledigung vom 03.04.2018, Zl *****, als Genehmigender (für die Behörde) „EE“, der Bürgermeister der Gemeinde Z in leserlicher Weise angeführt.

Unterfertigt wurde diese Erledigung jedoch entgegen der leserlichen Anführung des Genehmigenden nicht vom Bürgermeister der Gemeinde Z, sondern von einer anderen Person.

Dies ergibt sich aus der handschriftlichen Anführung „i.A.“ und im Vergleich der anschließenden nicht leserlichen Unterschrift mit den Unterschriften bereits ergangener Bescheide, die aufgrund des Schriftzuges klar zuordenbar vom Bürgermeister der Gemeinde Z unterfertigt wurden.

Wie sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2019 ergibt, wurde diese Erledigung entgegen der leserlichen Anführung des Namens des Genehmigenden vom Amtsleiter der Gemeinde Z unterfertigt.

Da sohin in der Fertigungsklausel der Erledigung vom 03.04.2018, Zl *****, die leserliche Anführung des Namens des Genehmigenden und die erfolgte Unterfertigung nicht übereinstimmen ist diese Erledigung im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung als „Nichtbescheid“ zu qualifizieren.

Ist eine Entscheidung als "Nichtbescheid" zu qualifizieren, so ist das dagegen erhobene Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 29.09.1987, 87/11/0212; VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; uva).Ist eine Entscheidung als "Nichtbescheid" zu qualifizieren, so ist das dagegen erhobene Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 29.09.1987, 87/11/0212; VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; uva).

Es war daher aus diesem Grund die Beschwerde gegen die Erledigung vom 03.04.2018, Zl *****, als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B - Spruchpunkt 1. (Vorlageantrag gegen Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2018, Zl *****):

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.08.2018, Zl *****, wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 06.09.2018 (eingelangt am 10.09.2018) erhoben.

Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters erst am 21.11.2018 nachweislich zugestellt.

Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde bei Einbringung einer Beschwerde frei, den angefochtenen Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde bei Einbringung einer Beschwerde frei, den angefochtenen Bescheid mittels Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Das Ende der zweimonatigen Frist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Partei des Verfahrens anzusetzen. Nach Ablauf der in § 14 Abs 1 VwGVG normierten First von 2 Monaten geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht über.Das Ende der zweimonatigen Frist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Partei des Verfahrens anzusetzen. Nach Ablauf der in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG normierten First von 2 Monaten geht die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege auf das Verwaltungsgericht über.

Wird die Beschwerdevorentscheidung – so wie im gegenständlichen Einparteienverfahren - erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist erlassen, entscheidet die Behörde daher in unzuständiger Weise.

Eine Unzuständigkeit der Behörde ist, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, in jeder Lage des Verfahrens – auch vom Verwaltungsgericht – wahrzunehmen (vgl VwGH 16.03.2018; Ro 2018/02/0001; uva).Eine Unzuständigkeit der Behörde ist, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, in jeder Lage des Verfahrens – auch vom Verwaltungsgericht – wahrzunehmen vergleiche VwGH 16.03.2018; Ro 2018/02/0001; uva).

Aus Anlass des Vorlageantrages war daher der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2018, Zl *****, wegen Unzuständigkeit zu beheben.

Zu Spruchteil B - Spruchpunkt 2. (Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2018, Zl *****):

1.       Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.08.2018, Zl *****, wurden die beiden vorstehend angeführten Anträge in der Eingabe vom 22.06.2018 jeweils als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Nachbargrundstück keine Parteistellung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zukomme und diesen auch kein subjektiv öffentliches Recht auf Schaffung entsprechender Kanalanschlüsse zur Ableitung von Oberflächenwässer zukomme. Gemäß § 3 Tiroler Kanalisationsgesetz hätten die Gemeinden für die Errichtung und den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen und entspreche das bereitgestellte Kanalisationsnetz der Gemeinde Z dem Stand der Technik und sei ausreichend dimensioniert. Auch diesbezüglich sei kein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin berührt.Die Entscheidung begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Versickerung der Oberflächenwässer auf dem Nachbargrundstück keine Parteistellung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zukomme und diesen auch kein subjektiv öffentliches Recht auf Schaffung entsprechender Kanalanschlüsse zur Ableitung von Oberflächenwässer zukomme. Gemäß Paragraph 3, Tiroler Kanalisationsgesetz hätten die Gemeinden für die Errichtung und den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen und entspreche das bereitgestellte Kanalisationsnetz der Gemeinde Z dem Stand der Technik und sei ausreichend dimensioniert. Auch diesbezüglich sei kein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin berührt.

„Sache“ der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher, ob die Zurückweisung dieser beiden Anträge zu Recht erfolgte oder nicht.

Zum darüber hinausgehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde war daher aus diesem Grund seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol kein Eingehen geboten.

2.       Soweit dazu in der diesbezüglichen Beschwerde vom 06.09.2018 zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Begründung der belangten Behörde verfehlt sei, da es sich gegenständlich um kein Baubewilligungsverfahren nach der TBO handle, ist dazu zunächst anzumerken, dass dieses Vorbringen zutreffend ist.

3.       Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen auf Bestimmungenen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 - TiKG 2000 verwiesen wird, ist dazu Folgendes weiter auszuführen:

Gemäß § 3 Tiroler Kanalisationsgesetz haben die Gemeinden für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls die im Bauland sowie auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen, deren Kanalisierung im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck dieser Flächen im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand möglich ist, anfallenden Abwässer (lit a), sowie die im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen anfallenden Niederschlagswässer, deren Versickerung oder sonstige geordnete Entsorgung aufgrund der natürlichen Oberflächen- oder Untergrundverhältnisse, der Vorflutverhältnisse, der Grundwassersituation oder der Erfordernisse des Grundwasserschutzes nicht möglich ist (lit b), geordnet entsorgt werden können. Gemäß Paragraph 3, Tiroler Kanalisationsgesetz haben die Gemeinden für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der Technik entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen, durch die jedenfalls die im Bauland sowie auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen, deren Kanalisierung im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck dieser Flächen im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgung erforderlich und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand möglich ist, anfallenden Abwässer (Litera a,), sowie die im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen anfallenden Niederschlagswässer, deren Versickerung oder sonstige geordnete Entsorgung aufgrund der natürlichen Oberflächen- oder Untergrundverhältnisse, der Vorflutverhältnisse, der Grundwassersituation oder der Erfordernisse des Grundwasserschutzes nicht möglich ist (Litera b,), geordnet entsorgt werden können.

Ein Antragsrecht hinsichtlich der in der Eingabe vom 22.06.2018 gestellten Anträge ergibt sich aus § 3 TiKG 2000 jedoch nicht und ist ein solches auch nicht aus einer anderen Bestimmung des TiKG 2000 abzuleiten.Ein Antragsrecht hinsichtlich der in der Eingabe vom 22.06.2018 gestellten Anträge ergibt sich aus Paragraph 3, TiKG 2000 jedoch nicht und ist ein solches auch nicht aus einer anderen Bestimmung des TiKG 2000 abzuleiten.

Hinsichtlich jener vom Antrag umfassten Grundstücke, die sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden, war daher nur noch der Vollständigkeit halber zudem ergänzend allgemein auf die zivilrechtlichen Schranken hinzuweisen.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass im TiKG 2000 kein Antragsrecht normiert ist, auf das die Anträge der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 22.06.2018 gestützt werden könnten, und waren diese daher mangels Antragslegitimation zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.

4.       Soweit in der Beschwerde insbesondere hinsichtlich des Antrages 2) in der Eingabe vom 22.06.2018 ausgeführt wird, dass den Bürgermeister eine entsprechende Pflicht zum Tätigwerden nach § 47 TBO 2018 treffe, ist dazu zunächst grundsätzlich Folgendes auszuführen:4. Soweit in der Beschwerde insbesondere hinsichtlich des Antrages 2) in der Eingabe vom 22.06.2018 ausgeführt wird, dass den Bürgermeister eine entsprechende Pflicht zum Tätigwerden nach Paragraph 47, TBO 2018 treffe, ist dazu zunächst grundsätzlich Folgendes auszuführen:

Gemäß § 47 Abs 1 TBO 2018 sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, TBO 2018 sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

Wird diesen Verpflichtungen allenfalls nicht entsprochen, so hätte grundsätzlich die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

Dazu ist anzumerken, dass es sich bei einem Verfahren nach § 47 TBO 2018 um ein sogenanntes baupolizeiliches Verfahren handelt.Dazu ist anzumerken, dass es sich bei einem Verfahren nach Paragraph 47, TBO 2018 um ein sogenanntes baupolizeiliches Verfahren handelt.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, besteht auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch, es sei denn, der Gesetzgeber hat einen solchen Anspruch ausdrücklich vorgesehen.

Hinsichtlich eines baupolizeilichen Verfahrens nach  47 TBO 2018 ist jedoch kein Antragsrecht normiert und erweist sich daher der diesbezügliche Antrag sohin ebenfalls mangels Antragslegitimation als unzulässig.

5.       Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich ergänzend anzumerken, dass in einem baupolizeilichen Verfahren nach  47 TBO 2018 im Übrigen auch nur dem Eigentümer der konkreten baulichen Anlage, die Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, Parteistellung zukommen würde.

Anderen Personen (so ua auch Nachbarn nach § 33 TBO 2018) kommt in diesem Verfahren – so wie bei allen anderen baupolizeilichen Verfahren nach der TBO 2018 - generell keine Parteistellung zu (vgl VwGH 28.02.2006, 2006/06/0017; VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109; uva).Anderen Personen (so ua auch Nachbarn nach Paragraph 33, TBO 2018) kommt in diesem Verfahren – so wie bei allen anderen baupolizeilichen Verfahren nach der TBO 2018 - generell keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 28.02.2006, 2006/06/0017; VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109; uva).

Da die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der vom Antrag 2) der Eingabe vom 22.06.2018 umfassten Gste **2 und **3, beide KG Z, ist, und auch nicht geltend gemacht wurde, dass sie Eigentümerin darauf befindlicher baulicher Anlagen sei, würde ihr auch in einem allfälligen Verfahren nach § 47 TBO 2018 hinsichtlich nicht in ihrem Eigentum befindlicher bauliche Anlagen keine Parteistellung zukommen.Da die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der vom Antrag 2) der Eingabe vom 22.06.2018 umfassten Gste **2 und **3, beide KG Z, ist, und auch nicht geltend gemacht wurde, dass sie Eigentümerin darauf befindlicher baulicher Anlagen sei, würde ihr auch in einem allfälligen Verfahren nach Paragraph 47, TBO 2018 hinsichtlich nicht in ihrem Eigentum befindlicher bauliche Anlagen keine Parteistellung zukommen.

Es ließe sich daher auch in diesem Zusammenhang im Licht der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur kein Antragsrecht zum baupolizeilichen Vorgehen samt Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 47 TBO 2018 oder einer anderen baupolizeilichen Bestimmung der Tiroler Bauordnung gegenüber Dritten ableiten.Es ließe sich daher auch in diesem Zusammenhang im Licht der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur kein Antragsrecht zum baupolizeilichen Vorgehen samt Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 47, TBO 2018 oder einer anderen baupolizeilichen Bestimmung der Tiroler Bauordnung gegenüber Dritten ableiten.

Ob hinsichtlich der vom Antrag 2) der Eingabe vom 22.06.2018 umfassten baulichen Anlagen auf den Gste **2 und **3, beide KG Z, allenfalls die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 47 TBO 2018 gegeben sein sollte oder nicht, war nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und war daher darauf nicht weiter einzugehen.Ob hinsichtlich der vom Antrag 2) der Eingabe vom 22.06.2018 umfassten baulichen Anlagen auf den Gste **2 und **3, beide KG Z, allenfalls die Voraussetzungen für ein Verfahren nach Paragraph 47, TBO 2018 gegeben sein sollte oder nicht, war nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und war daher darauf nicht weiter einzugehen.

6.       Zusammengefasst ergibt sich daher, dass weder in der Tiroler Bauordnung 2018 noch im Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 hinsichtlich der beiden Anträge der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 22.06.2018 entsprechende Antragsrechte normiert sind und ihre beiden Anträge daher im Ergebnis zu Recht mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen wurden.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (zu Spruchteil A. und B.):

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Antrag auf Wiedereinsetzung; keine Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdevorentscheidung; keine Antragslegitimation; Nichtbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.36.0865.4

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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