TE Vwgh Erkenntnis 1989/5/23 88/08/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.1989
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des A G in K, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. Jänner 1987, Zl. 14-SV-3033/1/87, betreffend Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.890,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer Erledigung vom 12. Juni 1986, Zl. 7-28.801/28/84, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes - ARG, BGBl. Nr. 144/83, eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt, weil er „am Samstag dem 8. 12 1984 in seinem Geschäftslokal im Standort K, …, eine namentlich bestimmte Arbeitnehmerin“ zu Arbeiten herangezogen habe, obwohl es sich bei dem 8. Dezember 1984 um einen Feiertag gehandelt habe und an einem solchen Feiertag der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden habe, welche frühestens um 0.00 Uhr und spätestens um 6.00 Uhr des Feiertages beginnen müßte. Dadurch habe er § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 27 Abs. 1 ARG verletzt. Diese Erledigung ist als Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt bezeichnet und weist als Unter-fertigung in Maschinschrift „Der Abteilungsvorstand: (Senatsrat Dr. R)“ und eine handschriftliche unleserliche Unterschrift in Verbindung mit den Buchstaben „i.V.“ auf. Gegen diese Erledigung haben sowohl das Arbeitsinspektorat für den 13. Aufsichtsbezirk als auch der Beschwerdeführer berufen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen nicht Folge gegeben.Mit einer Erledigung vom 12. Juni 1986, Zl. 7-28.801/28/84, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes - ARG, BGBl. Nr. 144/83, eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt, weil er „am Samstag dem 8. 12 1984 in seinem Geschäftslokal im Standort K, …, eine namentlich bestimmte Arbeitnehmerin“ zu Arbeiten herangezogen habe, obwohl es sich bei dem 8. Dezember 1984 um einen Feiertag gehandelt habe und an einem solchen Feiertag der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden habe, welche frühestens um 0.00 Uhr und spätestens um 6.00 Uhr des Feiertages beginnen müßte. Dadurch habe er Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, ARG verletzt. Diese Erledigung ist als Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt bezeichnet und weist als Unter-fertigung in Maschinschrift „Der Abteilungsvorstand: (Senatsrat Dr. R)“ und eine handschriftliche unleserliche Unterschrift in Verbindung mit den Buchstaben „i.V.“ auf. Gegen diese Erledigung haben sowohl das Arbeitsinspektorat für den 13. Aufsichtsbezirk als auch der Beschwerdeführer berufen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. November 1987 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angeführten Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Insbesondere wird ausgeführt, nach § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG (in der Fassung BGBl. Nr. 199/82) müßten ausgefertigte Bescheide mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt habe. Dies sei bei der erstinstanzlichen Erledigung vom 12. Juni 1986 nicht der Fall.Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Insbesondere wird ausgeführt, nach Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG (in der Fassung BGBl. Nr. 199/82) müßten ausgefertigte Bescheide mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt habe. Dies sei bei der erstinstanzlichen Erledigung vom 12. Juni 1986 nicht der Fall.

Der Landeshauptmann von Kärnten legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen;

Mit Beschluß vom 31. März 1989 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG folgendes bekannt:Mit Beschluß vom 31. März 1989 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG folgendes bekannt:

„Der angefochtene Bescheid könnte nach vorläufiger Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sein, weil auf der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Erledigung der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 1986 der Namenszug des Unterfertigers nicht mit dem in Maschinschrift beigefügten Namen (SR Dr. R) übereinstimmen dürfte. Die Aktenlage deutet darauf hin, daß ein anderer als SR Dr. R, nämlich Dr. G (oder ein Dritter), sowohl die Urschrift als auch die Ausfertigung unterfertigt hat. In diesem Fall würde dem dem Beschwerdeführer zugestellten Schriftstück zufolge des Fehlens eines nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 wesentlichen Erfordernisses der Bescheidcharakter mangeln. Die Berufungsbehörde hätte mit Zurückweisung der Berufungen vorgehen müssen.“„Der angefochtene Bescheid könnte nach vorläufiger Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sein, weil auf der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Erledigung der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 1986 der Namenszug des Unterfertigers nicht mit dem in Maschinschrift beigefügten Namen (SR Dr. R) übereinstimmen dürfte. Die Aktenlage deutet darauf hin, daß ein anderer als SR Dr. R, nämlich Dr. G (oder ein Dritter), sowohl die Urschrift als auch die Ausfertigung unterfertigt hat. In diesem Fall würde dem dem Beschwerdeführer zugestellten Schriftstück zufolge des Fehlens eines nach Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG 1950 wesentlichen Erfordernisses der Bescheidcharakter mangeln. Die Berufungsbehörde hätte mit Zurückweisung der Berufungen vorgehen müssen.“

Die belangte Behörde teilte in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme mit, daß auf der Urschrift der Erledigung der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 1986 der Namenszug des Unterfertigers (Dr. G) nicht mit dem in Maschinschrift beigefügten Namen (SR Dr. R) übereinstimme. Die Urschrift sei mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen. Daß der Namenszug des Unterfertigers nicht mit dem in Maschinschrift beigefügten Namen übereinstimme, möge zwar ein Mangel sein, sei aber nicht als wesentlich anzusehen.

Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme die vorläufige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG vorläufig bekanntgegebenen Rechtsansicht abzugehen. Gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen Bescheide mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Dies ist der Erledigung bei der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 1986 nicht der Fall. Die in Maschinschrift beigesetzte leserliche Beifügung des Namens bezieht sich nicht auf den, der den Bescheid unterfertigt hat. In einem solchen Fall hätte die belangte Behörde als Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückweisung der Berufungen vorgehen müssen. Da sie aber eine Sachentscheidung traf, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von seiner den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG vorläufig bekanntgegebenen Rechtsansicht abzugehen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 müssen Bescheide mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Dies ist der Erledigung bei der Behörde erster Instanz vom 12. Juni 1986 nicht der Fall. Die in Maschinschrift beigesetzte leserliche Beifügung des Namens bezieht sich nicht auf den, der den Bescheid unterfertigt hat. In einem solchen Fall hätte die belangte Behörde als Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückweisung der Berufungen vorgehen müssen. Da sie aber eine Sachentscheidung traf, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, die im Hinblick auf ihren Artikel III Abs. 2 anzuwenden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,, die im Hinblick auf ihren Artikel römisch drei Absatz 2, anzuwenden ist.

Wien, am 23. Mai 1989

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080040.X00

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten