TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/26 LVwG-2019/37/1361-1

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §1
AWG 2002 §2
AWG 2002 §73
AVG §59
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2019, Zl ****, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y),

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 05.02.2019, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA mehrere Lichtbilder übermittelt und mitgeteilt, dass auf den in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB **** Z, unzulässig abgelagerte Abfälle festgestellt worden seien. In seiner Stellungnahme vom 21.02.2019 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, es sei von keiner unzulässigen Abfallbeseitigung auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 23.02.2019 den Beschwerdeführer aufgefordert, den Abfall bis spätestens 15.05.2019 zu entsorgen.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2019 hat AA die Bezirkshauptmannschaft Y darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Altreifen und Betonsteine sowie die in der „BB-Hütte“ befindlichen Hohlziegel und weitere Gegenstände aus dieser entfernt und zum Teil entsorgt worden seien.

Nach dem Erhalt der Mitteilung des Beschwerdeführers hat die Bezirkshauptmannschaft Y einen Lokalaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass insbesondere die vormals auf dem Gst Nr **1, GB **** Z, lagernden Altreifen und Ziegel entfernt wurden. Betreffend das auf dem Grundstück lagernde „Holz“ hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz vom 24.05.2019 den Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, bis wann das Altholz entfernt werde. Ergänzend dazu heißt es in dem zitierten Schriftsatz: „Ha. wird davon ausgegangen, dass dieses [Altholz] zu sortieren ist, wobei das ‚brauchbare‘ Holz verwendet werden kann, das restliche Holz jedoch als Abfall zu bewerten ist, welcher konkret zu entsorgen ist. […]“

Mit Bescheid vom 02.06.2019, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, Z, den Auftrag erteilt, die auf dem Gst Nr **1, GB **** Z, ohne entsprechende Bewilligung gesammelten bzw abgelagerten Abfälle (insbesondere Altholz) korrekt und vollständig bis spätestens 15.07.2019 zu entsorgen (Spruchpunkt 1. und 3.) und über die konkrete Entsorgung der Behörde unaufgefordert eine Bestätigung eines befugten Abfallsammlers bzw –behandlers vorzulegen (Spruchpunkt 2.).

Mit Schriftsatz vom 30.06.2019 hat AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2019, Zl ****, Beschwerde erhoben und dessen ersatzlose Behebung beantragt.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der ihm gegenüber von der belangten Behörde erhobene Vorwurf, Abfälle zu sammeln oder abzulagern, sei unrichtig. Die von der belangten Behörde bei ihrem Lokalaugenschein vorgefundenen Gegenständen seien entweder noch in Verwendung oder wären Teile (unbehandeltes Holz) der eingestürzten BB-Hütte.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2019, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den behördlichen Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2019, Zl ****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

II.römisch zwei.
Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 9/2011 (§ 1), BGBl I Nr 70/2017 (§ 73) und BGBl I Nr 71/2019 (§ 2) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 , (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in den anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 9 aus 2011, (Paragraph eins,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2017, (Paragraph 73,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2019, (Paragraph 2,) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. […]Paragraph eins, […]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.
die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2.
Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3.
die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigte werden kann,
4.
die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5.
Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6.
Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7.
das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8.
die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9.
Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

[…]“

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange

1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse
(§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse , (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

[…]“

„Behandlungsauftrag

§ 73. (1) WennParagraph 73, (1) Wenn

1.
Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2.
die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

[…]

(7) Für Behandlungsaufträge ist ? sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist ? die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde.

[…]“

2.       Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 59 des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 158/1998, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 59, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […]“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

III.römisch drei.
Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.06.2019 nachweislich zugestellt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist am 01.07.2019 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt.

2.       In der Sache:

Unter Berücksichtigung des § 59 Abs 1 AVG wird für den Spruch von Leistungsbescheiden ? insbesondere vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit ? im besonderen Maße Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann [Hengstschläger/Leeb AVG § 59 Rz 90 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand 01.07.2005, rdb.at)].Unter Berücksichtigung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG wird für den Spruch von Leistungsbescheiden ? insbesondere vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit ? im besonderen Maße Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann [Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 59, Rz 90 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand 01.07.2005, rdb.at)].

Die Anforderungen an den Spruch von Leistungsbescheiden dürfen allerdings auch nicht überspannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.03.1996, Zl VwGH 95/05/0266, zu § 4 Abs 1 lit a Kärntner Ortsbildpflegegesetz in der damals geltenden Fassung festgehalten, dass es sich bei Ablagerungen von Abfällen um Sachen handelt, „bei welchen die Umschreibung in einem Leistungsbefehl niemals bis in alle Einzelheiten möglich und notwendig ist […]“. Dementsprechend hat das Höchstgericht die im Leistungsbescheid enthaltene Umschreibung „Ablagerungen von Unrat, Bauschutt, Alteisen, Kühlschränke“ als hinreichend bestimmt qualifiziert.Die Anforderungen an den Spruch von Leistungsbescheiden dürfen allerdings auch nicht überspannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.03.1996, Zl VwGH 95/05/0266, zu Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Kärntner Ortsbildpflegegesetz in der damals geltenden Fassung festgehalten, dass es sich bei Ablagerungen von Abfällen um Sachen handelt, „bei welchen die Umschreibung in einem Leistungsbefehl niemals bis in alle Einzelheiten möglich und notwendig ist […]“. Dementsprechend hat das Höchstgericht die im Leistungsbescheid enthaltene Umschreibung „Ablagerungen von Unrat, Bauschutt, Alteisen, Kühlschränke“ als hinreichend bestimmt qualifiziert.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.04.2019,
Zl Ra 2018/07/0465, mit weiteren Nachweisen) ist es auch zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.04.2019, , Zl Ra 2018/07/0465, mit weiteren Nachweisen) ist es auch zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf dem Gst Nr **1, GB **** Z, befindlichen, ohne entsprechende Bewilligung gesammelten bzw abgelagerten Abfälle (insbesondere Altholz) korrekt und vollständig bis spätestens 15.07.2019 zu entsorgen.

Der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer erteilte Behandlungsauftrag bezieht sich auf ohne entsprechende Bewilligung gesammelte bzw. abgelagerte Abfälle (insbesondere Altholz), konkrete Gegenstände/bewegliche Sachen werden aber nicht angegeben. Auf den anlässlich des Lokalaugenscheins im Mai 2019 angefertigten Lichtbildern sind Reste einer zerstörten „Hütte“, zugespitzte Holzpfähle, mit einer Plane abgedeckte Holzbalken und sonstige Gegenstände (Alteisen, Kunststofffolie etc) erkennbar. Die bloße Bezeichnung als „Abfälle (insbesondere Altholz)“ wird dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG nicht gerecht. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügte Behandlungsauftrag entspricht folglich nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer erteilte Behandlungsauftrag bezieht sich auf ohne entsprechende Bewilligung gesammelte bzw. abgelagerte Abfälle (insbesondere Altholz), konkrete Gegenstände/bewegliche Sachen werden aber nicht angegeben. Auf den anlässlich des Lokalaugenscheins im Mai 2019 angefertigten Lichtbildern sind Reste einer zerstörten „Hütte“, zugespitzte Holzpfähle, mit einer Plane abgedeckte Holzbalken und sonstige Gegenstände (Alteisen, Kunststofffolie etc) erkennbar. Die bloße Bezeichnung als „Abfälle (insbesondere Altholz)“ wird dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht gerecht. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügte Behandlungsauftrag entspricht folglich nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat sich zudem nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, bei den Gegenständen auf den in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB **** Z, handle es sich nicht um Abfälle. Die Bezirkshauptmannschaft Y hält in ihrer Begründung lediglich fest, aufgrund des Zustandes der vorgefundenen Gegenstände seien diese als Abfall „im Sinne der Bestimmungen des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002“ zu qualifizieren. Eine Auseinandersetzung mit den Tatbeständen des § 2 Abs 1 Z 1 (subjektiver Abfallbegriff) und Z 2 (objektiver Abfallbegriff) erfolgt nicht. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die Bezirkshauptmannschaft Y bei den auf dem Gst Nr **1, GB **** Z, vorgefundenen Gegenständen eine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers annimmt oder diese Gegenstände aufgrund bestimmter Umstände als Abfall im objektiven Sinn qualifiziert. Eine derartige rechtliche Prüfung ist schon deswegen notwendig, da der Beschwerdeführer offensichtlich einige der vorgefundenen Gegenstände in der ? nunmehr zerstörten ? BB-Hütte aufbewahrt hat. Die belangte Behörde hat sich zudem nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, bei den Gegenständen auf den in seinem Eigentum stehenden Gst Nr **1, GB **** Z, handle es sich nicht um Abfälle. Die Bezirkshauptmannschaft Y hält in ihrer Begründung lediglich fest, aufgrund des Zustandes der vorgefundenen Gegenstände seien diese als Abfall „im Sinne der Bestimmungen des Abfallwirtschafts-gesetzes 2002“ zu qualifizieren. Eine Auseinandersetzung mit den Tatbeständen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, (subjektiver Abfallbegriff) und Ziffer 2, (objektiver Abfallbegriff) erfolgt nicht. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob die Bezirkshauptmannschaft Y bei den auf dem Gst Nr **1, GB **** Z, vorgefundenen Gegenständen eine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers annimmt oder diese Gegenstände aufgrund bestimmter Umstände als Abfall im objektiven Sinn qualifiziert. Eine derartige rechtliche Prüfung ist schon deswegen notwendig, da der Beschwerdeführer offensichtlich einige der vorgefundenen Gegenstände in der ? nunmehr zerstörten ? BB-Hütte aufbewahrt hat.

Die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist nur zulässig, wenn Die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist nur zulässig, wenn

?
Abfälle rechtswidrig gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden (Z 1) oderAbfälle rechtswidrig gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden (Ziffer eins,) oder
?
die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) geboten ist (Z 2). die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) geboten ist (Ziffer 2,).

Aufgrund welcher Sachverhaltselemente die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG 2002 als erfüllt ansieht, ist dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen. Aufgrund welcher Sachverhaltselemente die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 als erfüllt ansieht, ist dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen.

Neben der fehlenden Bestimmtheit des Behandlungsauftrages hat es die belangte Behörde daher auch verabsäumt, die Abfalleigenschaft der auf dem Gst Nr **1, GB **** Z, vorgefundenen Gegenstände und Materialien und davon ausgehend die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG 2002 zu begründen. Auch dieses Versäumnis belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Neben der fehlenden Bestimmtheit des Behandlungsauftrages hat es die belangte Behörde daher auch verabsäumt, die Abfalleigenschaft der auf dem Gst Nr **1, GB **** Z, vorgefundenen Gegenstände und Materialien und davon ausgehend die Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu begründen. Auch dieses Versäumnis belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

3.       Ergebnis:

Der angefochtene Behandlungsauftrag entspricht nicht dem Bestimmtheitserfordernis des
§ 59 Abs 1 AVG 2000. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde verabsäumt, die Abfalleigenschaft der auf dem Gst Nr **1, GB **** Z, vorgefundenen Gegenstände und Materialien und davon ausgehend das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Behandlungsauftrages zu prüfen. Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Der angefochtene Behandlungsauftrag entspricht nicht dem Bestimmtheitserfordernis des , Paragraph 59, Absatz eins, AVG 2000. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde verabsäumt, die Abfalleigenschaft der auf dem Gst Nr **1, GB **** Z, vorgefundenen Gegenstände und Materialien und davon ausgehend das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Behandlungsauftrages zu prüfen. Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist darauf hin, dass trotz der Aufhebung des angefochtenen Bescheides es der Bezirkshauptmannschaft Y nicht verwehrt ist, in dieser Sache neuerlich einen Behandlungsauftrag zu erlassen, sofern die auf dem Gst Nr **1,
GB **** Z, vorgefundenen Gegenstände und Materialien als Abfall zu qualifizieren sind und die weiteren in § 73 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages vorliegen. Der Behandlungsauftrag selbst hat den in Kapitel 2. der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses umschriebenen Bestimmtheitserfordernissen zu entsprechen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist darauf hin, dass trotz der Aufhebung des angefochtenen Bescheides es der Bezirkshauptmannschaft Y nicht verwehrt ist, in dieser Sache neuerlich einen Behandlungsauftrag zu erlassen, sofern die auf dem Gst Nr **1, , GB **** Z, vorgefundenen Gegenstände und Materialien als Abfall zu qualifizieren sind und die weiteren in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages vorliegen. Der Behandlungsauftrag selbst hat den in Kapitel 2. der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses umschriebenen Bestimmtheitserfordernissen zu entsprechen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte das Landesverwaltungs-gericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte das Landesverwaltungs-gericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Bei der Prüfung der ausreichenden Bestimmtheit des Spruches des angefochtenen Leistungsbescheides (Behandlungsauftrag) hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den eindeutigen Wortlaut des § 59 Abs 1 AVG gestützt. Von der zu dieser Bestimmung ergangenen einheitlichen Judikatur ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht abgewichen. Bei der Prüfung der ausreichenden Bestimmtheit des Spruches des angefochtenen Leistungsbescheides (Behandlungsauftrag) hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 59, Absatz eins, AVG gestützt. Von der zu dieser Bestimmung ergangenen einheitlichen Judikatur ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht abgewichen.

Den Ausführungen zum Abfallbegriff und den Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages liegen die eindeutigen Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 und 73 Abs 1 AWG 2002 zugrunde. Den Ausführungen zum Abfallbegriff und den Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages liegen die eindeutigen Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins und 73 Absatz eins, AWG 2002 zugrunde.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war folglich nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Abfall; subjektiver-objektiver Abfallbegriff; Behandlungsauftrag; Leistungsbescheid; Bestimmtheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.37.1361.1

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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