TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/27 LVwG-2019/33/1160-5

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Infolge der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang/Beschwerdevorbringen:

Die PI X erstattete am 26.03.2018 zu *** Anzeige gegen AA (in der Folge: Beschwerdeführer), geb. xx.xx.xxxx in W, wohnhaft Adresse 2, V. Er habe am 16.03.2018 um 14.45 Uhr mit dem schwarzen Fahrzeug der Marke CC mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet U auf der Adresse 3 bei Straßenkilometer *** von T kommend in Richtung X die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.Die PI römisch zehn erstattete am 26.03.2018 zu *** Anzeige gegen AA (in der Folge: Beschwerdeführer), geb. xx.xx.xxxx in W, wohnhaft Adresse 2, römisch fünf. Er habe am 16.03.2018 um 14.45 Uhr mit dem schwarzen Fahrzeug der Marke CC mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet U auf der Adresse 3 bei Straßenkilometer *** von T kommend in Richtung römisch zehn die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***, Zustellversuch am 04.05.2018, wird dem Beschwerdeführer die in der Anzeige zu *** beschriebene Verwaltungsübertretung vorgeworfen.

Mit dem als „I. Geltendmachung eines Zustellmangels mit gleichzeitiger Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung / II. Eventualantrag: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichneten Schriftsatz vom 25.05.2018 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er lebe derzeit getrennt von seiner Ehegattin DD, welche weiterhin im gemeinsamen Wohnhaus in V an der Adresse 2 wohne. Er selbst pendle berufsbedingt zwischen S, R und Q, wobei schwer einschätzbar sei, wann er an welchem Ort eingesetzt werde. Bezüglich seines Postverkehrs gebe es zwischen ihm und seiner Gattin eine Vereinbarung, welche über Monate gut funktioniert habe. Im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 17.05.2018 habe sich die Ehegattin des Beschwerdeführers jedoch in Spanien befunden. Erst am 17.05.2018 habe sie die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Poststücks im Postkasten des gemeinsamen Wohnhauses aufgefunden und dann unmittelbar den Beschwerdeführer darüber informiert. Somit war es der Ehegattin des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer selbst nicht möglich über die Hinterlegung des Poststückes Kenntnis zu erlangen. Nach der Verständigung durch seine Gattin sei der Beschwerdeführer am 22.05.2018 – innerhalb offener Frist – zur Abgabestelle, Adresse 2, zurückgekehrt und habe dann auch das Poststück behoben. Sohin sei die Einspruchserhebung gegen Schuld und Strafe fristgerecht.Mit dem als „I. Geltendmachung eines Zustellmangels mit gleichzeitiger Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung / römisch zwei. Eventualantrag: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichneten Schriftsatz vom 25.05.2018 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er lebe derzeit getrennt von seiner Ehegattin DD, welche weiterhin im gemeinsamen Wohnhaus in römisch fünf an der Adresse 2 wohne. Er selbst pendle berufsbedingt zwischen S, R und Q, wobei schwer einschätzbar sei, wann er an welchem Ort eingesetzt werde. Bezüglich seines Postverkehrs gebe es zwischen ihm und seiner Gattin eine Vereinbarung, welche über Monate gut funktioniert habe. Im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 17.05.2018 habe sich die Ehegattin des Beschwerdeführers jedoch in Spanien befunden. Erst am 17.05.2018 habe sie die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Poststücks im Postkasten des gemeinsamen Wohnhauses aufgefunden und dann unmittelbar den Beschwerdeführer darüber informiert. Somit war es der Ehegattin des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer selbst nicht möglich über die Hinterlegung des Poststückes Kenntnis zu erlangen. Nach der Verständigung durch seine Gattin sei der Beschwerdeführer am 22.05.2018 – innerhalb offener Frist – zur Abgabestelle, Adresse 2, zurückgekehrt und habe dann auch das Poststück behoben. Sohin sei die Einspruchserhebung gegen Schuld und Strafe fristgerecht.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Y wurde DD als Zeugin am 04.03.2019 einvernommen und habe im Wesentlichen ausgesagt, dass es den Tatsachen entspreche, dass sie am 17.05.2018 nach Hause gekommen sei und dann die Hinterlegungsanzeige für ihren geschiedenen Ehemann vorgefunden habe. Sie habe ihn dann am 18.05.2018 via „EE“ darüber informiert, dass ein RSa-Brief bei der Post hinterlegt worden und bis zum 22.05.2018 zu beheben sei. Der Beschwerdeführer sei zwar über ihre Abwesenheit informiert gewesen, habe aber nicht genau gewusst, wie lange sie genau nicht zu Hause gewesen sei. In der Zeit ihrer Abwesenheit habe die Nachbarin, FF, die Post aus dem Briefkasten entnommen.

Nach Übermittlung des Verwaltungsstrafakts in Kopie an den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.03.2019 ein, in der im Wesentlichen Begründungen dafür vorgebracht wurden, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben bzw die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft gewesen sei. Daher beantragte er das einleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Mit Bescheid vom 09.04.2019 der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt 1 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist im Verwaltungsstrafakt *** gemäß (in der Folge: gem) § 24 VStG in Verbindung mit (in der Folge: iVm) § 71 Abs 1 Z 1 AVG nicht stattgegeben und unter Spruchpunkt 2 der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.05.2018, Zl *** nach § 49 Abs 1 iVm Abs 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird von der Behörde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die damalige Gattin des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt in Spanien befunden habe und das Postfach von ihrer Nachbarin in dieser Zeit täglich entleert worden sei. Daher habe der Postzusteller aufgrund der hauptwohnsitzlichen Meldung des Beschwerdeführers an der am RSa-Brief angegebenen Adresse und der täglichen Entleerung des Postfaches davon ausgehen können, dass die Abgabestelle benutzt werde. Die vorgebrachte „Vereinbarung“ zwischen der geschiedenen Ehegattin und dem Beschwerdeführer stelle für die Behörde ein zumindest sorgloses Verhalten dar. Auch wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen zwischen 22.05.2018 und 24.05.2018 schriftlich oder auf andere technisch mögliche Weise ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung einzubringen. Dies sei aber von diesem auch nicht wahrgenommen worden. Sohin habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, weshalb er ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei die Einspruchsfrist einzuhalten. Zu Spruchpunkt 2 wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strafverfügung am 07.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer erst am 25.05.2018 Einspruch erhoben habe, sei das Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 09.04.2019 der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt 1 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist im Verwaltungsstrafakt *** gemäß (in der Folge: gem) Paragraph 24, VStG in Verbindung mit (in der Folge: in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht stattgegeben und unter Spruchpunkt 2 der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.05.2018, Zl *** nach Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird von der Behörde zu Spruchpunkt 1 im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die damalige Gattin des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt in Spanien befunden habe und das Postfach von ihrer Nachbarin in dieser Zeit täglich entleert worden sei. Daher habe der Postzusteller aufgrund der hauptwohnsitzlichen Meldung des Beschwerdeführers an der am RSa-Brief angegebenen Adresse und der täglichen Entleerung des Postfaches davon ausgehen können, dass die Abgabestelle benutzt werde. Die vorgebrachte „Vereinbarung“ zwischen der geschiedenen Ehegattin und dem Beschwerdeführer stelle für die Behörde ein zumindest sorgloses Verhalten dar. Auch wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen zwischen 22.05.2018 und 24.05.2018 schriftlich oder auf andere technisch mögliche Weise ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung einzubringen. Dies sei aber von diesem auch nicht wahrgenommen worden. Sohin habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, weshalb er ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei die Einspruchsfrist einzuhalten. Zu Spruchpunkt 2 wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Strafverfügung am 07.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer erst am 25.05.2018 Einspruch erhoben habe, sei das Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

Dagegen erhob der rechtsfreundlichen vertretene Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 10.05.2019 fristgerecht Bescheidbeschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des fehlerhaften Bescheids in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung nicht möglich sei den Überlegungen/Erwägungen der Verwaltungsbehörde gezielt entgegenzutreten. So würden die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, da er sich beruflich überwiegend in S, R und Q aufhalte. Es sei für ihn aber schwer einschätzbar, wann er sich beruflich an welchem Ort aufhalte. Die Zustellung von an den Beschwerdeführer adressierten Poststücken erfolge aber weiterhin an die Adresse 2 in V. Es bestehe aber diesbezüglich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin die Vereinbarung, dass sie ihn über sämtliche ihn betreffenden Zustellvorgänge fernmündlich informiere, diese Poststücke dann fotografiere und ihm diese vorab via „EE“ sowie anschließend per Post übermittle. Diese Vereinbarung habe über Monate gut funktioniert und seine Ehegattin sei in diesem Zusammenhang sehr zuverlässig gewesen. Im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 17.05.2018 habe sich aber die Ehefrau des Beschwerdeführers in Spanien befunden. Der Beschwerdeführer habe – als nicht rechtskundige Person – nicht damit rechnen können, dass es während der Abwesenheit seiner Frau zu einem Zustellungsversuch eines verwaltungsbehördlichen Schriftstücks kommen würde. Dieses unvorhergesehene Ereignis im Zusammenhang habe der Beschwerdeführer bei der Organisation seines Postwegs nicht einberechnet und habe dies auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten können. Er habe die ihm im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Fristen nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Wenn überhaupt von einem Verschulden seitens des Beschwerdeführers auszugehen sei, handle es sich nur um einen minderer Grad des Versehens. Sohin beantrage der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y aufzuheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.Dagegen erhob der rechtsfreundlichen vertretene Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom 10.05.2019 fristgerecht Bescheidbeschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des fehlerhaften Bescheids in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung nicht möglich sei den Überlegungen/Erwägungen der Verwaltungsbehörde gezielt entgegenzutreten. So würden die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, da er sich beruflich überwiegend in S, R und Q aufhalte. Es sei für ihn aber schwer einschätzbar, wann er sich beruflich an welchem Ort aufhalte. Die Zustellung von an den Beschwerdeführer adressierten Poststücken erfolge aber weiterhin an die Adresse 2 in römisch fünf. Es bestehe aber diesbezüglich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin die Vereinbarung, dass sie ihn über sämtliche ihn betreffenden Zustellvorgänge fernmündlich informiere, diese Poststücke dann fotografiere und ihm diese vorab via „EE“ sowie anschließend per Post übermittle. Diese Vereinbarung habe über Monate gut funktioniert und seine Ehegattin sei in diesem Zusammenhang sehr zuverlässig gewesen. Im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 17.05.2018 habe sich aber die Ehefrau des Beschwerdeführers in Spanien befunden. Der Beschwerdeführer habe – als nicht rechtskundige Person – nicht damit rechnen können, dass es während der Abwesenheit seiner Frau zu einem Zustellungsversuch eines verwaltungsbehördlichen Schriftstücks kommen würde. Dieses unvorhergesehene Ereignis im Zusammenhang habe der Beschwerdeführer bei der Organisation seines Postwegs nicht einberechnet und habe dies auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten können. Er habe die ihm im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Fristen nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen. Wenn überhaupt von einem Verschulden seitens des Beschwerdeführers auszugehen sei, handle es sich nur um einen minderer Grad des Versehens. Sohin beantrage der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y aufzuheben und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 23.05.2019, Zl ***, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y die gegenständliche Beschwerde samt dem verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Seitens der belangten Behörde wird ausdrücklich auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde am 06.06.2019 eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister zu den Meldedaten des Beschwerdeführers eingeholt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 13.06.2019 zu LVwG-2019/33/1160-1 wurde der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aufgefordert für den in Rede stehenden Zeitraum Belege für die Ortsabwesenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers und Nachweise für die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers bzw die Rückkehr an den Hauptwohnsitz vorzulegen. Mit Schreiben vom 19.06.2019 legte der Beschwerdeführer seinen Dienstplan vom 23.04.2018 bis 20.05.2018 vor und führte dazu ergänzend aus, dass er in besagtem Zeitraum von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 16.30 Uhr gearbeitet und sich an freien Tagen in Q aufgehalten habe. Über Belege für die Ortsabwesenheit seiner Ehegattin im fraglichen Zeitraum verfüge er hingegen nicht, verweise aber unter Vorlage der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Y auf die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehefrau vom 04.03.2019. Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde am 14.08.2019 Einsicht in das Verzeichnis der Verwaltungsstrafen der Tiroler Bezirkshauptmannschaften genommen. Am 14.08.2019 fand zudem eine mündliche Verhandlung statt, an der Rechtsanwalt GG für die Kanzlei Rechtsanwälte BB als Vertreter des Beschwerdeführers sowie DD und FF jeweils als Zeuginnen teilnahmen. Der Beschwerdeführer nahm aus beruflichen Gründen an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teil.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist hauptwohnsitzlich an der Adresse 2, V gemeldet. Der Beschwerdeführer ist hauptwohnsitzlich an der Adresse 2, römisch fünf gemeldet.

Auch seine geschiedene Ehefrau DD ist an dieser Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet.

Der Beschwerdeführer lebte im Mai 2018 schon getrennt von seiner geschiedenen Ehefrau und kehrte auch seit längerer Zeit nicht mehr an seinen gemeldeten Hauptwohnsitz zurück. Er pendelte schon in diesem Zeitraum länger beruflich zwischen S, R und Q.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 16.03.2018 um 14.45 Uhr mit dem schwarzen Fahrzeug der Marke CC mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet U auf der Adresse 3 bei Straßenkilometer *** von T kommend in Richtung X die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h – nach Abzug der Messtoleranz zu seinen Gunsten – überschritten zu haben.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 16.03.2018 um 14.45 Uhr mit dem schwarzen Fahrzeug der Marke CC mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet U auf der Adresse 3 bei Straßenkilometer *** von T kommend in Richtung römisch zehn die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h – nach Abzug der Messtoleranz zu seinen Gunsten – überschritten zu haben.

Am Freitag, 04.05.2018 erfolgte ein fruchtloser Zustellversuch dieser Strafverfügung an der hauptwohnsitzlichen Meldeadresse des Beschwerdeführers. In der Abgabeeinrichtung wurde eine Verständigung über die Hinterlegung mit Angabe des Hinterlegungsortes zurückgelassen und auf den Beginn der Abholfrist am Montag, 07.05.2018 verwiesen.

Zu diesem Zeitpunkt bestand schon seit einigen Monaten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehefrau in Bezug auf dessen Postverkehr die Vereinbarung, dass sie ihn über sämtliche ihn betreffenden Zustellvorgänge fernmündlich informiert, diese Poststücke dann fotografiert, ihm dieses Foto dann vorab via „EE“ schickt und ihm das Poststück anschließend per Post übermittelt.

Im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 17.05.2018 befand sich DD aber in Spanien. Während dieser Abwesenheit entnahm die Nachbarin FF alle zwei Tage die dem Briefkasten am Adresse 2, V die Post und legte diese im Haus der DD auf ein Kästchen im Eingangsbereich, ohne diese durchzusehen.Im Zeitraum vom 26.04.2018 bis 17.05.2018 befand sich DD aber in Spanien. Während dieser Abwesenheit entnahm die Nachbarin FF alle zwei Tage die dem Briefkasten am Adresse 2, römisch fünf die Post und legte diese im Haus der DD auf ein Kästchen im Eingangsbereich, ohne diese durchzusehen.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 23.04.2018 bis 20.05.2018 aus beruflichen Gründen jeweils von Montag bis Freitag in Q und verbrachte dort auch seine Wochenenden bzw seine freien Tage.

Am 18.05.2018 informierte DD den Beschwerdeführer via „EE“ darüber, dass für ihn eine Verständigung über ein behördliches Schriftstück in dem Postkasten am Adresse 2, V hinterlegt wurde und dieses Schriftstück bis 22.05.2019 abzuholen war.Am 18.05.2018 informierte DD den Beschwerdeführer via „EE“ darüber, dass für ihn eine Verständigung über ein behördliches Schriftstück in dem Postkasten am Adresse 2, römisch fünf hinterlegt wurde und dieses Schriftstück bis 22.05.2019 abzuholen war.

Dem Beschwerdeführer ging die gegenständliche Strafverfügung am 22.05.2018 zu.

Am 29.05.2018 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein Schreiben mit dem Titel „I. Geltendmachung eines Zustellmangels mit gleichzeitiger Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung / II. Eventualantrag: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ des rechtsfreundlichen vertretenen Beschwerdeführers ein. Diese Schreiben ist mit einem Poststempel vom 25.05.2018 um 17.16 Uhr versehen.Am 29.05.2018 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein Schreiben mit dem Titel „I. Geltendmachung eines Zustellmangels mit gleichzeitiger Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung / römisch zwei. Eventualantrag: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ des rechtsfreundlichen vertretenen Beschwerdeführers ein. Diese Schreiben ist mit einem Poststempel vom 25.05.2018 um 17.16 Uhr versehen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die Feststellung bezüglich der Meldung des Hauptwohnsitzes beruht auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, welcher seitens des Landesverwaltungsgerichts am 06.06.2019 eingeholt wurde. Dieser Auszug konnte der Sachverhaltsdarstellung unbedenklich zugrunde gelegt werden, zumal sich dessen Inhalt einerseits mit den Vorbringen des Beschwerdeführers deckt und andererseits durch die Angaben seiner geschiedenen Ehefrau bei der mündlichen Verhandlung am 14.08.2019 bestätigt werden.

Die hauptwohnsitzliche Meldeadresse der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen und des landesverwaltungsgerichtlichen Akts und werden ebenfalls durch ihre Angaben bei der Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung auch bezeugt.

Die Feststellungen zur regelmäßigen Anwesenheit bzw Abwesenheit des Beschwerdeführers von der hauptwohnsitzlichen Meldeadresse ergeben sich vor allem aus der Summe der Vorbringen des Beschwerdeführers und wurden von der Zeugin DD im Zuge der mündlichen Verhandlung auch in glaubwürdiger Art und Weise bestätigt. So führte die Zeugen dabei auf die Frage, ob der Beschwerdeführer regelmäßig an die Wohnadresse zurückkehre, aus, dass dies nicht der Fall sei und dass er schon seit drei Jahren nicht mehr an die Wohnadresse gekehrt sei. Somit kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht mehr regelmäßig an seiner hauptwohnsitzlichen Meldeadresse aufhielt.

Der Inhalt der gegenständlichen Strafverfügung und die Sachverhaltsfeststellungen den Zustellversuch vom 04.05.2018 und die Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 07.05.2018 betreffend beruhen auf widerspruchsfreien und auch seitens des Beschwerdeführers in seinen Vorbringen in keiner Weise in Zweifel gezogenen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts.

Die festgestellte Abwesenheit der DD von der Wohnadresse und das während dessen gepflegte Vorgehen mit der an dieser hinterlegten Post ergeben sich in unbedenklicher Art und Weise widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akteninhalt und den damit übereinstimmenden Aussagen der DD anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der mündlichen Verhandlung. Es konnten zwar keine Buchungsbestätigungen oder Ähnliches von DD vorgelegt werden, was aber die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel ziehen konnte, zumal auch die Zeugin FF das in der mündlichen Verhandlung vollinhaltlich bestätigen konnte.

Die konkrete Abwesenheit von der hauptwohnsitzlichen Meldeadresse des Beschwerdeführers im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum ergibt sich unzweifelhaft aus der Summe seiner Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Zudem wurde dies durch den im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Dienstplan vom 23.04.2018 bis 20.05.2018 untermauert und steht auch im Einklang mit den bereits angeführten glaubwürdigen Angaben der Zeugin DD – bezüglich regelmäßiger Anwesenheit bzw Abwesenheit des Beschwerdeführers – anlässlich der mündlichen Verhandlung.

Die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Gattin am 18.05.2018 ist in eindeutiger Art und Weise in den mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmenden Angaben der Zeugin DD anlässlich ihrer Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung begründet, welche mit dem Inhalt der Niederschrift ihrer Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Y am 04.03.2019 vollinhaltlich übereinstimmt.

Die festgestellte tatsächliche Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung ergibt sich aus der Gesamtschau der Vorbringen und der Beschwerde des Beschwerdeführers. Diese stehen auch weder im Widerspruch zum restlichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts, noch wurde dies durch die belangte Behörde in Zweifel gezogen.

Die Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Schriftsatzes vom 25.05.2018 des Beschwerdeführers ergeben sich eindeutig, unzweifelhaft und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Akts und decken sich mit dem Inhalt der Vorbringen des Beschwerdeführers.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

1.       Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des § 21 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 21, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„4. Abschnitt: Zustellungen

§ 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.“Paragraph 21, Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.“

2.       Zustellgesetz (ZustG)

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 357/1990 in der Fassung BGBl. II Nr. 140/2019, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2019,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

3.

„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);

4.

„Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

[…]

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Der Begriff Abgabestelle im Sinne des (iSd) § 2 Z 4 ZustG wird im Hinblick auf die postalische Zustellung vom Gesetz für die Bezeichnung jenes Orts verwendet, an dem die Zustellung erfolgen kann (vgl schon Walter/Mayer, Zustellrecht 31; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5 362; Gitschthaler, § 2 Rz 7). Der Begriff Abgabestelle im Sinne des (iSd) Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG wird im Hinblick auf die postalische Zustellung vom Gesetz für die Bezeichnung jenes Orts verwendet, an dem die Zustellung erfolgen kann vergleiche schon Walter/Mayer, Zustellrecht 31; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5 362; Gitschthaler, Paragraph 2, Rz 7).

Aus den Eintragungen des zentralen Melderegisters kann aber - obgleich ihnen Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, eine Person sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der sie gemeldet ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer Zustelladresse bzw einer Abgabestelle iSd § 2 ZustG ist vielmehr, dass der Empfänger sich an der Zustelladresse regelmäßig aufhält (vgl ua OGH 1 Ob 630/84). Aus Sicht des Gesetzes ist entscheidend, dass der Empfänger von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen immer wieder an die Abgabestelle „zurückkehrt“ (OGH SZ 60/226, 1 Ob 137/05m; VwGH 25.3.2010, 2010/21/0007). (Vgl Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht Aufl. 2 (2011) zu § 2 ZustG, Rz 5)Aus den Eintragungen des zentralen Melderegisters kann aber - obgleich ihnen Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, eine Person sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der sie gemeldet ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer Zustelladresse bzw einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, ZustG ist vielmehr, dass der Empfänger sich an der Zustelladresse regelmäßig aufhält vergleiche ua OGH 1 Ob 630/84). Aus Sicht des Gesetzes ist entscheidend, dass der Empfänger von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen immer wieder an die Abgabestelle „zurückkehrt“ (OGH SZ 60/226, 1 Ob 137/05m; VwGH 25.3.2010, 2010/21/0007). (Vgl Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht Aufl. 2 (2011) zu Paragraph 2, ZustG, Rz 5)

Wie festgestellt wurde, lebte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs bereits für längere Zeit nicht mehr an der Adresse, welche nach Zentralem Melderegister noch immer sein Hauptwohnsitz ist. Auch kehrt er an den Wochenenden nicht dorthin zurück. Somit ist fraglich, ob der gemeldete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers überhaupt (noch) eine Abgabestelle bzw Wohnung iSd § 2 Z 4 ZustG ist. Wie festgestellt wurde, lebte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs bereits für längere Zeit nicht mehr an der Adresse, welche nach Zentralem Melderegister noch immer sein Hauptwohnsitz ist. Auch kehrt er an den Wochenenden nicht dorthin zurück. Somit ist fraglich, ob der gemeldete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers überhaupt (noch) eine Abgabestelle bzw Wohnung iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist.

Unter einer Wohnung im Sinn des § 2 Z 4 ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. etwa VwGH 29.6.2010, 2006/18/0389, mwH). (Vgl VwGH am 13.11.2018, Ra 2018/21/0064)Unter einer Wohnung im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche etwa VwGH 29.6.2010, 2006/18/0389, mwH). (Vgl VwGH am 13.11.2018, Ra 2018/21/0064)

Vor dem Hintergrund dieser hg Judikatur ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Adresse Adresse 2 in V gegenständlich nicht (mehr) als Abgabestelle des Beschwerdeführers iSd § 2 Z 4 ZustG zu qualifizieren. Wie dargelegt, ist es diesbezüglich nicht von Bedeutung aus welchem Grund der Beschwerdeführer die hauptwohnsitzliche Meldung immer noch aufrecht erhält oder ob für den Zusteller die Ortsabwesenheit des Adressaten an der Abgabestelle subjektiv ersichtlich bzw erkennbar war. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vermag daran auch die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte anlassbezogene und einmalige Rückkehr zur Behebung des gegenständlichen Schriftstücks nichts zu ändern. Somit erfolgte die gegenständliche postalische Zustellung bzw der Zustellversuch samt anschließender Hinterlegung nach § 17 ZustG nicht an einer Abgabestelle des Beschwerdeführers. Dies stellt einen Zustellmangel dar und führt folglich zur Rechtsunwirksamkeit der in Rede stehenden Zustellung. (Vgl Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht Aufl. 2 (2011) zu § 2 ZustG, Rz 7f)Vor dem Hintergrund dieser hg Judikatur ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Adresse Adresse 2 in römisch fünf gegenständlich nicht (mehr) als Abgabestelle des Beschwerdeführers iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG zu qualifizieren. Wie dargelegt, ist es diesbezüglich nicht von Bedeutung aus welchem Grund der Beschwerdeführer die hauptwohnsitzliche Meldung immer noch aufrecht erhält oder ob für den Zusteller die Ortsabwesenheit des Adressaten an der Abgabestelle subjektiv ersichtlich bzw erkennbar war. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vermag daran auch die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte anlassbezogene und einmalige Rückkehr zur Behebung des gegenständlichen Schriftstücks nichts zu ändern. Somit erfolgte die gegenständliche postalische Zustellung bzw der Zustellversuch samt anschließender Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG nicht an einer Abgabestelle des Beschwerdeführers. Dies stellt einen Zustellmangel dar und führt folglich zur Rechtsunwirksamkeit der in Rede stehenden Zustellung. (Vgl Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht Aufl. 2 (2011) zu Paragraph 2, ZustG, Rz 7f)

Jedoch gilt gem § 7 ZustG eine Zustellung trotz eines Zustellmangels in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, wodurch dann auch der Fristenlauf ausgelöst wird (vgl ua VwGH am 16.05.1995, 95/08/0076; VwGH am 25.5.2007, 2006/12/0219).Jedoch gilt gem Paragraph 7, ZustG eine Zustellung trotz eines Zustellmangels in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt, wodurch dann auch der Fristenlauf ausgelöst wird vergleiche ua VwGH am 16.05.1995, 95/08/0076; VwGH am 25.5.2007, 2006/12/0219).

Daher begann die Einspruchsfirst des gegenständlichen Strafverfügung nicht an dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde (§ 17 Abs 3 ZustG), sondern erst mit der tatsächlichen Zustellung an den Beschwerdeführer am 22.05.2018 zu laufen. Folglich war der Einspruch des Beschwerdeführers vom 25.05.2018 jedenfalls fristgerecht.Daher begann die Einspruchsfirst des gegenständlichen Strafverfügung nicht an dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG), sondern erst mit der tatsächlichen Zustellung an den Beschwerdeführer am 22.05.2018 zu laufen. Folglich war der Einspruch des Beschwerdeführers vom 25.05.2018 jedenfalls fristgerecht.

Da aber keine Frist versäumt wurde, war der Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig zurückzuweisen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Heilung Zustellmangel, Zukommen Schriftstück; letzter Tag Frist; Neubeginn Fristenlauf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.33.1160.5

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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