Entscheidungsdatum
29.08.2019Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
NatSchG Tir 2005 §43 Abs4Text
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch AA, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2019, Zahl
****, betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben „Umspannwerk X“ (mitbeteiligte Partei: BB, vertreten durch die CC, vertreten durch DD, Adresse 2, W) denDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch AA, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2019, Zahl, ****, betreffend der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben „Umspannwerk X“ (mitbeteiligte Partei: BB, vertreten durch die CC, vertreten durch DD, Adresse 2, W) den
B E S C H L U S S
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund eines Ansuchens vom 03.10.2018 hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde mit dem angefochtenen Bescheid der BB, vertreten durch die CC, die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Umspannwerk X“ in den Gemeinden X, V, Z und U erteilt.Aufgrund eines Ansuchens vom 03.10.2018 hat die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde mit dem angefochtenen Bescheid der BB, vertreten durch die CC, die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Umspannwerk X“ in den Gemeinden römisch zehn, römisch fünf, Z und U erteilt.
Mit Schreiben vom 24.04.2019 hat die Gemeinde Z, vertreten durch die AA, Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Am 28.01.2019 hat die Naturschutzbehörde im angefochtenen Verwaltungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die beschwerdeführende Gemeinde mit Schreiben vom 04.01.2019, Zl ****, zugestellt am 10.01.2019, persönlich geladen wurde. Zusätzlich wurde die Anberaumung vom 07.01.2019 bis 29.01.2019 auf der elektronischen Amtstafel der Naturschutzbehörde sowie vom 10.01.2019 bis 28.01.2019 an der Amtsstafel der beschwerdeführenden Gemeinde öffentlich kundgemacht. Sowohl in der persönlichen Ladung als auch in der öffentlichen Kundmachung wurden die beantragten Maßnahmen beschrieben und wurde darauf hingewiesen, dass die Einreichunterlagen bis zur Verhandlung bei der Naturschutzbehörde zur Einsicht aufliegen. Zudem wurde ausdrücklich auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen.Am 28.01.2019 hat die Naturschutzbehörde im angefochtenen Verwaltungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die beschwerdeführende Gemeinde mit Schreiben vom 04.01.2019, Zl ****, zugestellt am 10.01.2019, persönlich geladen wurde. Zusätzlich wurde die Anberaumung vom 07.01.2019 bis 29.01.2019 auf der elektronischen Amtstafel der Naturschutzbehörde sowie vom 10.01.2019 bis 28.01.2019 an der Amtsstafel der beschwerdeführenden Gemeinde öffentlich kundgemacht. Sowohl in der persönlichen Ladung als auch in der öffentlichen Kundmachung wurden die beantragten Maßnahmen beschrieben und wurde darauf hingewiesen, dass die Einreichunterlagen bis zur Verhandlung bei der Naturschutzbehörde zur Einsicht aufliegen. Zudem wurde ausdrücklich auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2019 hat die beschwerdeführende Gemeinde erklärt, dass keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen und, dass sie mit der Ausführung des Vorhabens einverstanden ist. Erst mit E-Mail vom 01.02.2019 hat die Gemeinde der Naturschutzbehörde mitgeteilt, dass sich der Gemeinderat gegen das Projekt ausgesprochen hat, weshalb die Zustimmung zurückgezogen wird.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 09.07.2019, Zahl LVwG-2019/44/0923-7, nicht bestritten.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Die relevante Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 43
Verfahren
(…)
(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im § 29 Abs. 7 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht.(4) In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im Paragraph 29, Absatz 7, Litera d, genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht.
(…)“
Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 41.
(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 4, eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42.Paragraph 42,
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(…)“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen müssen. Gründet sich die Parteistellung aber – wie etwa die des Tiroler Landesumweltanwaltes gemäß § 36 Abs 7 und 8 TNSchG 2005 – nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Geltendmachung bestimmter öffentlicher Interessen oder zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit, kommt die Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG nicht in Betracht. Da Formal- bzw Organparteien keine subjektiven Rechte einwenden können, findet auch § 42 Abs 1 AVG auf sie keine Anwendung, was bedeutet, dass sie ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung nicht verlieren können (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 42, RZ 30, rdb.at; VwGH 14.09.2004, 2002/10/0002).Zunächst ist festzuhalten, dass Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen müssen. Gründet sich die Parteistellung aber – wie etwa die des Tiroler Landesumweltanwaltes gemäß Paragraph 36, Absatz 7 und 8 TNSchG 2005 – nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Geltendmachung bestimmter öffentlicher Interessen oder zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit, kommt die Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG nicht in Betracht. Da Formal- bzw Organparteien keine subjektiven Rechte einwenden können, findet auch Paragraph 42, Absatz eins, AVG auf sie keine Anwendung, was bedeutet, dass sie ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung nicht verlieren können vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42,, RZ 30, rdb.at; VwGH 14.09.2004, 2002/10/0002).
Nach stRsp dient die der Gemeinde nach § 43 Abs 4 TNSchG 2005 eingeräumte Parteistellung jedoch der Durchsetzung ihrer subjektiver Rechte. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des TNSchG 2005 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert (VwGH 09.03.1998, 97/10/0145; 15.11.1999, 99/10/0235; 28.02.2000, 98/10/0367; 30.09.2002, 2000/10/0065; 27.03.2014, 2011/10/0214).Nach stRsp dient die der Gemeinde nach Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 eingeräumte Parteistellung jedoch der Durchsetzung ihrer subjektiver Rechte. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit den Bestimmungen des TNSchG 2005 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert (VwGH 09.03.1998, 97/10/0145; 15.11.1999, 99/10/0235; 28.02.2000, 98/10/0367; 30.09.2002, 2000/10/0065; 27.03.2014, 2011/10/0214).
Da die der Gemeinde nach § 43 Abs 4 TNSchG 2005 eingeräumte Parteistellung der Durchsetzung ihrer materiellen subjektiven Rechte dient, kommt ihr nicht die Stellung einer Formalpartei zu. In Wahrnehmung ihrer subjektiven Rechte nach § 43 Abs 4 TNSchG 2005 kann die Gemeinde daher ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen iSd § 42 Abs 1 AVG verlieren (Präklusion).Da die der Gemeinde nach Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 eingeräumte Parteistellung der Durchsetzung ihrer materiellen subjektiven Rechte dient, kommt ihr nicht die Stellung einer Formalpartei zu. In Wahrnehmung ihrer subjektiven Rechte nach Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 kann die Gemeinde daher ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG verlieren (Präklusion).
Im angefochtenen Verwaltungsverfahren wurden in der Kundmachung vom 04.01.2019 für die mündliche Verhandlung am 28.01.2019 die beantragten Maßnahmen beschrieben und wurde gemäß § 41 Abs 2 AVG darauf hingewiesen, dass die Einreichunterlagen bei der Naturschutzbehörde bis zur Verhandlung zur Einsicht aufliegen. Zudem wurde gemäß § 41 Abs 2 AVG auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen hingewiesen. Die Kundmachung wurde der beschwerdeführenden Gemeinde nachweislich zugestellt. An der mündlichen Verhandlung hat die beschwerdeführende Gemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister, teilgenommen und erklärt, dass sie mit der Ausführung des beantragten Vorhabens einverstanden ist. Die Gemeinde hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Verletzung ihrer durch § 43 Abs 4 TNSchG 2005 eingeräumten subjektiven Rechte eingewandt. Sie hat es somit unterlassen, entsprechende Entwendungen zu erheben, um gestützt auf § 43 Abs 4 TNSchG 2005 iVm § 42 Abs 1 AVG ihre Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu wahren.Im angefochtenen Verwaltungsverfahren wurden in der Kundmachung vom 04.01.2019 für die mündliche Verhandlung am 28.01.2019 die beantragten Maßnahmen beschrieben und wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG darauf hingewiesen, dass die Einreichunterlagen bei der Naturschutzbehörde bis zur Verhandlung zur Einsicht aufliegen. Zudem wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen hingewiesen. Die Kundmachung wurde der beschwerdeführenden Gemeinde nachweislich zugestellt. An der mündlichen Verhandlung hat die beschwerdeführende Gemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister, teilgenommen und erklärt, dass sie mit der Ausführung des beantragten Vorhabens einverstanden ist. Die Gemeinde hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Verletzung ihrer durch Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 eingeräumten subjektiven Rechte eingewandt. Sie hat es somit unterlassen, entsprechende Entwendungen zu erheben, um gestützt auf Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu wahren.
In der vorliegenden Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass die Gemeinde im Bewilligungsverfahren nach dem TNSchG 2005 als Formalpartei nicht der Präklusion gemäß § 42 Abs 1 AVG unterliege. Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2019 zwar eingeräumt, dass die der Gemeinde im Bewilligungsverfahren nach dem TNSchG 2005 eingeräumte Parteistellung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte diene. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch nicht überzeugend, da – auf das Wesentliche zusammengefasst – der Gemeinde im naturschutzrechtlichen Verfahren eine Zwitterstellung zukomme: Während die Gemeinde für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tatsächlich subjektive Rechte besitze und sie bei Nichteinwendung derselben auch in diesem Umfang präkludieren könne, handle es sich bei der Gemeinde bei Geltendmachung von Rechten, die der Hoheitsverwaltung zuzuordnen seien, um eine bloße Formalpartei. Als solche unterliege sie keinen Präklusionsfolgen. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich – mangels ausdrücklicher Anordnung – aus Art 9 Abs 2 bzw 3 Aarhus-Konvention iVm Art 47 GRC iVm 6 Abs 3 FFH-Richtlinie bzw Art 14 Abs 1 Wasserrahmen-RL, da es sich bei der in der Gemeinde versammelten Personengemeinschaft jedenfalls um eine (betroffene) Öffentlichkeit iSd Art 2 Aarhus-Konvention handle.In der vorliegenden Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass die Gemeinde im Bewilligungsverfahren nach dem TNSchG 2005 als Formalpartei nicht der Präklusion gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG unterliege. Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2019 zwar eingeräumt, dass die der Gemeinde im Bewilligungsverfahren nach dem TNSchG 2005 eingeräumte Parteistellung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte diene. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch nicht überzeugend, da – auf das Wesentliche zusammengefasst – der Gemeinde im naturschutzrechtlichen Verfahren eine Zwitterstellung zukomme: Während die Gemeinde für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tatsächlich subjektive Rechte besitze und sie bei Nichteinwendung derselben auch in diesem Umfang präkludieren könne, handle es sich bei der Gemeinde bei Geltendmachung von Rechten, die der Hoheitsverwaltung zuzuordnen seien, um eine bloße Formalpartei. Als solche unterliege sie keinen Präklusionsfolgen. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich – mangels ausdrücklicher Anordnung – aus Artikel 9, Absatz 2, bzw 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC in Verbindung mit 6 Absatz 3, FFH-Richtlinie bzw Artikel 14, Absatz eins, Wasserrahmen-RL, da es sich bei der in der Gemeinde versammelten Personengemeinschaft jedenfalls um eine (betroffene) Öffentlichkeit iSd Artikel 2, Aarhus-Konvention handle.
Soweit die Gemeinde die Auffassung vertritt, dass ihr durch § 43 Abs 4 TNSchG 2005 die Geltendmachung öffentlicher Interessen oder die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit eingeräumt wird, weicht sie – wie sie selbst einräumt – von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Soweit die Gemeinde im Übrigen ihre Beschwerdelegitimation aus der Aarhus-Konvention ableitet, ist – unabhängig von der Frage, ob eine Gemeinde überhaupt der „(betroffenen) Öffentlichkeit“ iSd Art 2 der Aarhus-Konvention zugerechnet werden kann – klarzustellen, dass der EuGH auch im Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention Präklusionsbestimmungen grundsätzlich für zulässig erachtet und insbesondere auch die grundsätzliche Vereinbarkeit solcher Regelungen mit Art 47 der GRC bejaht (EuGH Rs C-664/15, Protect, Rn 88ff). Im Anlassfall hat der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Präklusionsbestimmungen zwar in Zweifel gezogen und wurde diese im nachfolgenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2018, Ra 2015/07/0152, letztlich verneint, dies allerdings nur deshalb, weil die Behörde der betroffenen Umweltorganisation Parteistellung im Verfahren ausdrücklich abgesprochen hatte und es der Umweltorganisation deshalb nicht nachteilig sein konnte, dass sie keine die Präklusion ausschließenden Einwendungen erhoben hat. Im vorliegenden Fall hat die Behörde der Gemeinde die Parteistellung aber eingeräumt und hat sie dem Verfahren ausdrücklich beigezogen. Aufgrund der qualifiziert kundgemachten mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 hätte die Gemeinde daher auch im Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention spätestens in dieser Verhandlung Einwendungen erheben müssen, um ihre Parteistellung und damit das Beschwerderecht zu wahren. Da sie dies unterlassen hat, treffen sie die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG.Soweit die Gemeinde die Auffassung vertritt, dass ihr durch Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 die Geltendmachung öffentlicher Interessen oder die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit eingeräumt wird, weicht sie – wie sie selbst einräumt – von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Soweit die Gemeinde im Übrigen ihre Beschwerdelegitimation aus der Aarhus-Konvention ableitet, ist – unabhängig von der Frage, ob eine Gemeinde überhaupt der „(betroffenen) Öffentlichkeit“ iSd Artikel 2, der Aarhus-Konvention zugerechnet werden kann – klarzustellen, dass der EuGH auch im Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention Präklusionsbestimmungen grundsätzlich für zulässig erachtet und insbesondere auch die grundsätzliche Vereinbarkeit solcher Regelungen mit Artikel 47, der GRC bejaht (EuGH Rs C-664/15, Protect, Rn 88ff). Im Anlassfall hat der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Präklusionsbestimmungen zwar in Zweifel gezogen und wurde diese im nachfolgenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2018, Ra 2015/07/0152, letztlich verneint, dies allerdings nur deshalb, weil die Behörde der betroffenen Umweltorganisation Parteistellung im Verfahren ausdrücklich abgesprochen hatte und es der Umweltorganisation deshalb nicht nachteilig sein konnte, dass sie keine die Präklusion ausschließenden Einwendungen erhoben hat. Im vorliegenden Fall hat die Behörde der Gemeinde die Parteistellung aber eingeräumt und hat sie dem Verfahren ausdrücklich beigezogen. Aufgrund der qualifiziert kundgemachten mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 hätte die Gemeinde daher auch im Anwendungsbereich der Aarhus-Konvention spätestens in dieser Verhandlung Einwendungen erheben müssen, um ihre Parteistellung und damit das Beschwerderecht zu wahren. Da sie dies unterlassen hat, treffen sie die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG.
Im Ergebnis ist die beschwerdeführende Gemeinde mangels fristgerecht vorgebrachter Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben präkludiert und hat gemäß § 42 Abs 1 AVG ihre Stellung als Partei verloren. Die Beschwerde vom 24.04.2019 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Im Ergebnis ist die beschwerdeführende Gemeinde mangels fristgerecht vorgebrachter Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben präkludiert und hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Stellung als Partei verloren. Die Beschwerde vom 24.04.2019 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Alexander Spielmann
(Richter)
Schlagworte
Präklusion einer GemeindeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.44.0923.11Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020