TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/4 LVwG-2018/44/2469-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte Ges.b.R., Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.10.2018, Zahl ***, betreffend ein Verfahren nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. CC, Adresse 3, Z, 2. DD, Adresse 4, X, 3. EE GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt FF, Adresse 5, Z), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte Ges.b.R., Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.10.2018, Zahl ***, betreffend ein Verfahren nach Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. CC, Adresse 3, Z, 2. DD, Adresse 4, römisch zehn, 3. EE GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt FF, Adresse 5, Z), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 13.03.2018 abgewiesen wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 23.09.2013, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z CC und DD die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die dauernde Rodung von Waldflächen und für eine Geländeaufschüttung zur Schaffung landwirtschaftlicher Flächen auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, des CC und auf dem Grundstück Nr **2, KG Z, des DD erteil („GG“).

AA hat als Eigentümer des an das Grundstück Nr **1 angrenzenden Grundstücks Nr **3, KG Z, mit Schreiben vom 13.03.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Z folgenden Antrag gemäß § 138 WRG 1959 gestellt: „Die Projektwerber der „GG“ haben alle nicht wasserrechtlich genehmigten Baumaßnahmen zu beseitigen bzw. so zu sanieren dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird und die südlich der „GG“ gelegenen Häuser nicht weiter von den vermehrt auftretenden Oberflächenwässern bedroht sind. Des Weiteren haben die Projektwerber der „GG“ ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für das Projekt erneut zu beantragen bzw. durchführen zu lassen, damit alle Nachbarrechte in einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne der §§ 8 und 37 AVG ausgeübt und negative Auswirkungen auf Nachbargrundstücke vermieden werden können.“AA hat als Eigentümer des an das Grundstück Nr **1 angrenzenden Grundstücks Nr **3, KG Z, mit Schreiben vom 13.03.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Z folgenden Antrag gemäß Paragraph 138, WRG 1959 gestellt: „Die Projektwerber der „GG“ haben alle nicht wasserrechtlich genehmigten Baumaßnahmen zu beseitigen bzw. so zu sanieren dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird und die südlich der „GG“ gelegenen Häuser nicht weiter von den vermehrt auftretenden Oberflächenwässern bedroht sind. Des Weiteren haben die Projektwerber der „GG“ ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für das Projekt erneut zu beantragen bzw. durchführen zu lassen, damit alle Nachbarrechte in einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne der Paragraphen 8 und 37 AVG ausgeübt und negative Auswirkungen auf Nachbargrundstücke vermieden werden können.“

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018, Zahl ***, wurde der EE GmbH die nachträgliche abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für die „JJ“ auf dem Grundstück Nr **1 erteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.10.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag des AA vom 13.03.2018 als unzulässig zurückgewiesen, da die beanstandeten Maßnahmen wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig seien.

Mit der vorliegenden fristgerechten Beschwerde vom 05.11.2018 hat AA betreffend der Maßnahmen auf dem Grundstück Nr **1 beantragt, „der belangten Behörde ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vorzuschreiben“, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen und der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die „GG“ nicht projekt- und bescheidgemäß ausgeführt worden sei und, dass durch die Errichtung eines Wildbachablenkdammes und durch die Abänderung der natürlichen Abflussverhältnisse wasserrechtliche Tatbestände erfüllt würden. Durch diese Maßnahmen werde seine Liegenschaft gefährdet.

Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr **3, KG Z, welches sich südlich und hangabwärts des Grundstücks Nr **1, KG Z, des CC befindet. Für die vom Beschwerdeführer beanstandeten Rodungen und Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr **1 hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 06.07.2018, Zahl ***, die nachträgliche abfallwirtschaftsrechtliche Deponiebewilligung gemäß § 37 Abs 3 AWG 2002 erteilt („JJ“).Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr **3, KG Z, welches sich südlich und hangabwärts des Grundstücks Nr **1, KG Z, des CC befindet. Für die vom Beschwerdeführer beanstandeten Rodungen und Geländeveränderungen auf dem Grundstück Nr **1 hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 06.07.2018, Zahl ***, die nachträgliche abfallwirtschaftsrechtliche Deponiebewilligung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 erteilt („JJ“).

Das Grundstück Nr **3 des Beschwerdeführers befindet sich zudem südöstlich des Grundstücks Nr **2, KG Z, des DD. Das Grundstück Nr **3 liegt jedoch außerhalb der Falllinie des Grundstücks Nr **2. Die auf dem Grundstück Nr **2 im Rahmen der „GG“ gesetzten Maßnahmen können zu keinen Wasserimmissionen auf dem Grundstück Nr **3 führen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch

-        den Akt *** der belangten Behörde,

-
den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018, Zahl ***,
-
die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Schreiben KK vom 18.04.2018, Schreiben Volksanwalt vom 31.10.2018 und 06.05.2019, Schreiben WLV vom 18.04.2018, Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.02.2018, Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 03.02.2012),
-
das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des wildbachtechnischen Amtssachverständigen LL vom 19.04.2019, Zahl ***,
-
die Einvernahme des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, LL, und des Aufsichtsorgans der JJ, MM, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.06.2019.

Dass für die beanstandeten Maßnahmen auf dem Grundstück Nr **1 mittlerweile eine abfallrechtliche Deponiebewilligung vorliegt, ergibt sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018 und aus der Zeugenaussage des Deponieaufsichtsorgans. Das Bestehen dieses abfallrechtlichen Konsenses wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

Dass die auf dem Grundstück Nr **2 gesetzten Maßnahmen zu keinen Wasserimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers führen, ergibt sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung. Demnach wäre zwar im Fall des Überbordens der auf dem Grundstück Nr **2 geschaffen Retentionsbecken das südlich davon gelegene Siedlungsgebiet betroffen, aufgrund des bestehenden Notüberlaufs der Retentionsbecken in den westlich angrenzenden NN-Bach ist ein solches Szenario jedoch nicht zu erwarten. Das Grundstück des Beschwerdeführers wäre aber keinesfalls berührt, da es ca 65 m östlich und damit außerhalb der Falllinie des Grundstücks Nr **2 und ca 180 m östlich des NN-Baches und damit außerhalb dessen Gefährdungsbereiches liegt. Der Beschwerdeführer ist den gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen weder auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten, noch hat er substantiiert eine Gefährdung seines Grundstückes durch die auf dem Grundstück Nr **2 getätigten Maßnahmen behauptet. Ganz im Gegenteil wird sowohl in der Begrünung seines verfahrenseinleitenden Antrages vom 12.03.2018 als auch in seinem Rechtsmittel vom 05.11.2018 lediglich auf das Grundstück Nr **1 ausdrücklich Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.06.2019 hat der Beschwerdeführer den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen LL wegen Befangenheit abgelehnt, da dieser als Angehöriger des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, einer Dienststelle des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, in einem Naheverhältnis zu den von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen derselben Dienststelle stehe. Nach stRsp kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen aber nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen seine Erledigung ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde oder Dienststelle kann für sich allein noch keine Befangenheit abgeleitet werden (vgl VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Auch der Umstand, dass der vom Landesverwaltungsgericht beigezogen Amtssachverständigen dienstlicher Kollege der von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ist, begründet keine Vermutung der Befangenheit (vgl VwGH 22.12.2004, 2004/12/0088).Mit Schreiben vom 12.06.2019 hat der Beschwerdeführer den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen LL wegen Befangenheit abgelehnt, da dieser als Angehöriger des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, einer Dienststelle des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, in einem Naheverhältnis zu den von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen derselben Dienststelle stehe. Nach stRsp kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen aber nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen seine Erledigung ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann vergleiche VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde oder Dienststelle kann für sich allein noch keine Befangenheit abgeleitet werden vergleiche VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Auch der Umstand, dass der vom Landesverwaltungsgericht beigezogen Amtssachverständigen dienstlicher Kollege der von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ist, begründet keine Vermutung der Befangenheit vergleiche VwGH 22.12.2004, 2004/12/0088).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer im Anschluss an die Beweisaufnahme erklärt, dass außer der beantragten Einholung der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 15.01.2018, Zl ***, und der Sachverhaltserörterung vom 28.03.2018, Zl ***, keine weiteren Beweisanträge mehr offen sind. Die zwei begehrten Dokumente lagen dem abfallrechtlichen Verfahren zur Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 06.07.2018 zugrunde. Wie noch in den rechtlichen Erwägungen unter Punkt V. dieses Erkenntnisses auszuführen sein wird, ist für die vorliegende Entscheidung aber nur der aufrechte abfallrechtliche Konsens im Entscheidungszeitpunkt relevant. Die diesem Konsens zugrunde liegenden Beweismittel ändern nichts an der unbestritten vorliegenden Bewilligung, sodass ihnen vorliegend keine Relevanz zukommt. Auch der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargetan, welchen Erkenntnismehrgewinn die Einholung dieser Dokumente erbringen könnte. Er hat nicht aufgezeigt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch diese angebotenen Urkunden erwiesen werden sollen und hat somit kein Beweisthema genannt. Damit läuft die beantragte Einholung dieser Unterlagen auch auf einen Erkundungsbeweis hinaus (vgl VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0023), welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (vgl VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Das Landesverwaltungsgericht war daher nicht zur Aufnahme dieser Beweise verpflichtet.In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer im Anschluss an die Beweisaufnahme erklärt, dass außer der beantragten Einholung der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 15.01.2018, Zl ***, und der Sachverhaltserörterung vom 28.03.2018, Zl ***, keine weiteren Beweisanträge mehr offen sind. Die zwei begehrten Dokumente lagen dem abfallrechtlichen Verfahren zur Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 06.07.2018 zugrunde. Wie noch in den rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch fünf. dieses Erkenntnisses auszuführen sein wird, ist für die vorliegende Entscheidung aber nur der aufrechte abfallrechtliche Konsens im Entscheidungszeitpunkt relevant. Die diesem Konsens zugrunde liegenden Beweismittel ändern nichts an der unbestritten vorliegenden Bewilligung, sodass ihnen vorliegend keine Relevanz zukommt. Auch der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargetan, welchen Erkenntnismehrgewinn die Einholung dieser Dokumente erbringen könnte. Er hat nicht aufgezeigt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch diese angebotenen Urkunden erwiesen werden sollen und hat somit kein Beweisthema genannt. Damit läuft die beantragte Einholung dieser Unterlagen auch auf einen Erkundungsbeweis hinaus vergleiche VwGH 29.03.2017, Ra 2016/15/0023), welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Das Landesverwaltungsgericht war daher nicht zur Aufnahme dieser Beweise verpflichtet.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12.Paragraph 12,

(…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

Parteien und Beteiligte.

§ 102.Paragraph 102,

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;

(…)

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138.Paragraph 138,

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)
eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)
Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)
die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)       für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher  Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Absatz eins, die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.(6) Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

(…)“

Die relevante Bestimmung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lautet auszugsweise wie folgt:

„Konzentration und Zuständigkeit

§ 38.Paragraph 38,

(…)

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. (…)“(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. (…)“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Zur Antragslegitimation:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach § 138 WRG 1959 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die beanstandeten Maßnahmen wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig seien. Mit dieser Begründung hat die belangte Behörde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mangels Verwirklichung eines wasserrechtlichen Genehmigungstatbestandes kein wasserrechtlich relevanter Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dass der Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 aber gar nicht antragsberechtigt wäre, lässt sich der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 138, WRG 1959 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die beanstandeten Maßnahmen wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig seien. Mit dieser Begründung hat die belangte Behörde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mangels Verwirklichung eines wasserrechtlichen Genehmigungstatbestandes kein wasserrechtlich relevanter Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 aber gar nicht antragsberechtigt wäre, lässt sich der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.

Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstücks, welches im Nahebereich der beanstandeten Maßnahmen liegt und bei dem eine Beeinträchtigung nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch das Vorhaben der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034).Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstücks, welches im Nahebereich der beanstandeten Maßnahmen liegt und bei dem eine Beeinträchtigung nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch das Vorhaben der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren vergleiche VwGH 23.02.2017, Ro 2014/07/0034).

Parteistellung erwirbt der Antragsteller zufolge § 102 Abs 1 lit a WRG1959 schon dadurch, dass er an die Wasserrechtsbehörde einen im Gesetz vorgesehenen Antrag richtet, über dessen Berechtigung abzusprechen ist. Fehlt dem Antragsteller die Rechtsstellung als Betroffener nach § 138 Abs 6 WRG 1959, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach § 102 Abs 1 lit a WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welches diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist (vgl VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).Parteistellung erwirbt der Antragsteller zufolge Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG1959 schon dadurch, dass er an die Wasserrechtsbehörde einen im Gesetz vorgesehenen Antrag richtet, über dessen Berechtigung abzusprechen ist. Fehlt dem Antragsteller die Rechtsstellung als Betroffener nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959, dann berührt dies nicht seine durch Stellung eines im Gesetz vorgesehenen Antrages nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG erworbene Parteistellung, sondern die inhaltliche Berechtigung seines Begehrens, welches diesfalls abzuweisen und nicht zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).

In der vorliegenden Rechtssache ist daher offenkundig von einem Vergreifen der belangten Behörde im Ausdruck auszugehen, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 138 WRG 1959 als „unzulässig zurückgewiesen“ hat. Entsprechend ihrer Begründung hat sie nämlich nicht die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers, sondern eine materielle Voraussetzung für den begehrten wasserpolizeilichen Auftrag verneint, nämlich das Vorliegen eines wasserrechtlich relevanten Eingriffs in das Grundeigentum des Beschwerdeführers. Es ist daher von einem Vergreifen im Ausdruck und von einer mit dem bekämpften Bescheid tatsächlich ergangenen meritorischen Erledigung des Antrags auszugehen (vgl VwGH 30.03.2011, 2005/13/0171; 17.05.2004, 2002/06/0203; 26.02.1999, 97/19/0314).In der vorliegenden Rechtssache ist daher offenkundig von einem Vergreifen der belangten Behörde im Ausdruck auszugehen, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 138, WRG 1959 als „unzulässig zurückgewiesen“ hat. Entsprechend ihrer Begründung hat sie nämlich nicht die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers, sondern eine materielle Voraussetzung für den begehrten wasserpolizeilichen Auftrag verneint, nämlich das Vorliegen eines wasserrechtlich relevanten Eingriffs in das Grundeigentum des Beschwerdeführers. Es ist daher von einem Vergreifen im Ausdruck und von einer mit dem bekämpften Bescheid tatsächlich ergangenen meritorischen Erledigung des Antrags auszugehen vergleiche VwGH 30.03.2011, 2005/13/0171; 17.05.2004, 2002/06/0203; 26.02.1999, 97/19/0314).

Ausgehend von einem Vergreifen im Ausdruck und damit von einem offenkundigen Fehler der belangten Behörde bei der Spruchfassung, der nicht der Willensbildung der Behörde, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, kann das Landesverwaltungsgericht die vorliegende Rechtssache einer inhaltlichen Erledigung zuführen und den offenkundigen Fehler der belangten Behörde berichtigen (vgl VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091, 04.07.2008, 2008/17/0026).Ausgehend von einem Vergreifen im Ausdruck und damit von einem offenkundigen Fehler der belangten Behörde bei der Spruchfassung, der nicht der Willensbildung der Behörde, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaftet, kann das Landesverwaltungsgericht die vorliegende Rechtssache einer inhaltlichen Erledigung zuführen und den offenkundigen Fehler der belangten Behörde berichtigen vergleiche VwGH 30.06.2011, 2010/07/0091, 04.07.2008, 2008/17/0026).

Zur Abweisung:

Soweit in der Beschwerde begehrt wird, „der belangten Behörde ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vorzuschreiben“, ist zunächst klarzustellen, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Ohne Vorliegen eines zulässigen Bewilligungsantrages ist es der Wasserrechtsbehörde somit verwehrt, ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Und ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 (Bestimmung einer Frist, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist) darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (vgl VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086). Dem Landesverwaltungsgericht ist es im vorliegenden wasserpolizeilichen Verfahren somit verwehrt, eine Antragstellung oder die Einleitung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens anzuordnen.Soweit in der Beschwerde begehrt wird, „der belangten Behörde ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren vorzuschreiben“, ist zunächst klarzustellen, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Ohne Vorliegen eines zulässigen Bewilligungsantrages ist es der Wasserrechtsbehörde somit verwehrt, ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Und ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 (Bestimmung einer Frist, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist) darf nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird vergleiche VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0086). Dem Landesverwaltungsgericht ist es im vorliegenden wasserpolizeilichen Verfahren somit verwehrt, eine Antragstellung oder die Einleitung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens anzuordnen.

Allerdings ist gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 auf Verlangen eines betroffenen Grundeigentümers derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114).Allerdings ist gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 auf Verlangen eines betroffenen Grundeigentümers derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen. Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde vergleiche VwGH 30.03.2017, Ra 2015/07/0114).

Die beanstandeten Maßnahmen auf dem Gst Nr **1 wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018 gemäß 37 Abs 3 AWG 2002 abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt. Gemäß § 38 Abs 1a AWG 2002 ersetzt diese abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung die allenfalls nach dem WRG 1959 für die beanstandeten Maßnahmen erforderlichen Bewilligungen. Demzufolge entbehren die beanstandeten Maßnahmen auf diesem Grundstück keines wasserrechtlichen Konsenses, so ein solcher tatsächlich notwendig wäre. Folgerichtig kann in Bezug auf dieses Grundstück auch keine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG 1959 gegeben sein, womit die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf Grundlage des § 138 Abs 1 WRG 1959 von vornherein ausscheidet. Ob die abfallrechtlich bewilligte Bodenaushubdeponie tatsächlich zu Immissionen beim Beschwerdeführer führt, ist im vorliegenden Fall für die rechtliche Beurteilung somit nicht relevant.Die beanstandeten Maßnahmen auf dem Gst Nr **1 wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.07.2018 gemäß 37 Absatz 3, AWG 2002 abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 ersetzt diese abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung die allenfalls nach dem WRG 1959 für die beanstandeten Maßnahmen erforderlichen Bewilligungen. Demzufolge entbehren die beanstandeten Maßnahmen auf diesem Grundstück keines wasserrechtlichen Konsenses, so ein solcher tatsächlich notwendig wäre. Folgerichtig kann in Bezug auf dieses Grundstück auch keine eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gegeben sein, womit die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf Grundlage des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 von vornherein ausscheidet. Ob die abfallrechtlich bewilligte Bodenaushubdeponie tatsächlich zu Immissionen beim Beschwerdeführer führt, ist im vorliegenden Fall für die rechtliche Beurteilung somit nicht relevant.

Was die beanstandeten Maßnahmen auf dem Gst Nr **2 betrifft, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass wasserrechtlich relevante Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers auszuschließen sind. Unabhängig davon, ob mit diesen Maßnahmen gegen das WRG 1959 verstoßen wird, liegt kein nachteiliger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hat daher auch bezüglich des Gst Nr **2 keinen Anspruch auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf Grundlage des § 138 Abs 1 WRG 1959. Was die beanstandeten Maßnahmen auf dem Gst Nr **2 betrifft, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass wasserrechtlich relevante Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers auszuschließen sind. Unabhängig davon, ob mit diesen Maßnahmen gegen das WRG 1959 verstoßen wird, liegt kein nachteiliger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hat daher auch bezüglich des Gst Nr **2 keinen Anspruch auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf Grundlage des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die beanstandeten Maßnahmen bzw die abfallrechtliche Bewilligung auf rechtswidrigen Rodungsbewilligungen beruhen würden, ist klarzustellen, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 nicht mit einem allfälligen Verstoß gegen das Forstgesetz 1975 begründet werden kann. Für das vorliegende Verfahren nach § 138 WRG 1959 ist es auch irrelevant, ob die Bewilligung nach dem AWG 2002 zu Recht erteilt wurde. Letztlich entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine rechtskräftige abfallrechtliche Bewilligung und damit keine Übertretung nach dem WRG 1959 vorliegt. Ob mit der abfallrechtlichen Bewilligung allenfalls ein vormaliger rechtswidriger Zustand „saniert“ wurde, ist – anders als etwa in einem Strafverfahren – ohne Bedeutung. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich möglicher früherer Verstöße auf der nunmehrigen Bodenaushubdeponie geht somit ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die beanstandeten Maßnahmen bzw die abfallrechtliche Bewilligung auf rechtswidrigen Rodungsbewilligungen beruhen würden, ist klarzustellen, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht mit einem allfälligen Verstoß gegen das Forstgesetz 1975 begründet werden kann. Für das vorliegende Verfahren nach Paragraph 138, WRG 1959 ist es auch irrelevant, ob die Bewilligung nach dem AWG 2002 zu Recht erteilt wurde. Letztlich entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine rechtskräftige abfallrechtliche Bewilligung und damit keine Übertretung nach dem WRG 1959 vorliegt. Ob mit der abfallrechtlichen Bewilligung allenfalls ein vormaliger rechtswidriger Zustand „saniert“ wurde, ist – anders als etwa in einem Strafverfahren – ohne Bedeutung. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich möglicher früherer Verstöße auf der nunmehrigen Bodenaushubdeponie geht somit ins Leere.

Der angefochtene Bescheid ist somit inhaltlich zu bestätigen. Gemäß § 62 Abs 4 AVG ist jedoch die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Spruches in Form der Antragszurückweisung anstelle der tatsächlich geschehenen Antragsabweisung zu berichtigen und damit der meritorische Charakter der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.Der angefochtene Bescheid ist somit inhaltlich zu bestätigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist jedoch die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Spruches in Form der Antragszurückweisung anstelle der tatsächlich geschehenen Antragsabweisung zu berichtigen und damit der meritorische Charakter der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.

Soweit der Beschwerdeführer den Zuspruch von Verfahrenskosten begehrt, wird abschließend klargestellt, dass gemäß § 74 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.Soweit der Beschwerdeführer den Zuspruch von Verfahrenskosten begehrt, wird abschließend klargestellt, dass gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

wasserpolizeilicher Auftrag; Willensbildung der Behörde; Spruch; offenkundiger Fehler;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.44.2469.10

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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