Entscheidungsdatum
05.09.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y vom 31.07.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.07.2019, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y vom 31.07.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.07.2019, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im bekämpften Straferkenntnis wird AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über sie verhängt:
„Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei X W am 25.05.2019 um 09.00 Uhr beim Bauvorhaben CC GmbH an der Adresse 3 in V wurden 11 Arbeiter bei Bauarbeiten angetroffen. 9 Arbeiter hatten die erforderlichen Unterlagen bei sich. Herr DD, geb. ***, und Herr EE, geb. ***, verfügten über keine gültige ZKO4 Meldung für die genannte Baustelle. Die beiden mazedonischen Arbeiter wurden an die FF GmbH mit Sitz in Adresse 4, U, überlassen. „Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei römisch zehn W am 25.05.2019 um 09.00 Uhr beim Bauvorhaben CC GmbH an der Adresse 3 in römisch fünf wurden 11 Arbeiter bei Bauarbeiten angetroffen. 9 Arbeiter hatten die erforderlichen Unterlagen bei sich. Herr DD, geb. ***, und Herr EE, geb. ***, verfügten über keine gültige ZKO4 Meldung für die genannte Baustelle. Die beiden mazedonischen Arbeiter wurden an die FF GmbH mit Sitz in Adresse 4, U, überlassen.
Als Geschäftsführerin der GG GmbH mit Sitz in Adresse 5, T, Italien, die die Arbeiter überlassen hat, haben Sie nach Maßgabe der Anzeige des Finanzamtes X W vom 06.06.2019 zu Geschäftszahl *** zu verantworten, dass für die beiden genannten Arbeiter keine gültigen ZKO4 Überlassungsmeldungen bei der Zentralen Koordinationsstelle erstattet wurden. Als Geschäftsführerin der GG GmbH mit Sitz in Adresse 5, T, Italien, die die Arbeiter überlassen hat, haben Sie nach Maßgabe der Anzeige des Finanzamtes römisch zehn W vom 06.06.2019 zu Geschäftszahl *** zu verantworten, dass für die beiden genannten Arbeiter keine gültigen ZKO4 Überlassungsmeldungen bei der Zentralen Koordinationsstelle erstattet wurden.
Somit haben Sie eine Verwaltungsübertretung zu verantworten gemäß
§§ 19 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I 44/2016, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991Paragraphen 19, Absatz eins, Ziffer eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
2.000,--
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
68 Stunden
Freiheitsstrafe von
--
Gemäß
§ 26 Abs. 1 LSD-BG Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG
Ferner sind gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen Ferner sind gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
€ 2.000,-- “
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass sie weder Geschäftsführerin der GG GmbH mit dem Sitz in der Gemeinde S, noch Geschäftsführerin der JJ GmbH mit Sitz in R sei. Die GG GmbH habe eine Zweigniederlassung (Zweitsitz) in T. Die Beschuldigte sei für die GG GmbH in S gewerberechtliche Geschäftsführerin und habe für die Zweigniederlassung in T überhaupt keine Funktion. Ihre Auflistung im italienischen Handelsregister führe nicht dazu, dass sie dadurch zur nach außen zur Vertretung befugten Geschäftsführerin der GG GmbH oder deren Zweigniederlassung in T werde. Im italienischen Handelsregister werde nicht zwischen gewerberechtlichem und handelsrechtlichem Geschäftsführer unterschieden. Sie sei jedenfalls nicht eine nach außen zur Vertretung der Firma GG GmbH Berufene im Sinn des § 9 VStG. Wenn in der ZKO4-Meldung sie irrtümlich als nach außen zur Vertretung berufene Person der Überlasserin genannt werde, beruhe dies auf einem Irrtum des Sekretariats. Durch diese Eintragung werde sie jedenfalls nicht zur Vertretung nach außen Berufene der Firma GG GmbH im Sinn des § 9 VStG. Sie sei nur gewerberechtliche Geschäftsführerin und damit gemäß § 39 Abs 1 GewO für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies gelte nicht für die Einhaltung anderer Vorschriften. Es werde deshalb die Einvernahme von vier Zeugen beantragt, sowie ersatzlose Bescheidaufhebung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass sie weder Geschäftsführerin der GG GmbH mit dem Sitz in der Gemeinde S, noch Geschäftsführerin der JJ GmbH mit Sitz in R sei. Die GG GmbH habe eine Zweigniederlassung (Zweitsitz) in T. Die Beschuldigte sei für die GG GmbH in S gewerberechtliche Geschäftsführerin und habe für die Zweigniederlassung in T überhaupt keine Funktion. Ihre Auflistung im italienischen Handelsregister führe nicht dazu, dass sie dadurch zur nach außen zur Vertretung befugten Geschäftsführerin der GG GmbH oder deren Zweigniederlassung in T werde. Im italienischen Handelsregister werde nicht zwischen gewerberechtlichem und handelsrechtlichem Geschäftsführer unterschieden. Sie sei jedenfalls nicht eine nach außen zur Vertretung der Firma GG GmbH Berufene im Sinn des Paragraph 9, VStG. Wenn in der ZKO4-Meldung sie irrtümlich als nach außen zur Vertretung berufene Person der Überlasserin genannt werde, beruhe dies auf einem Irrtum des Sekretariats. Durch diese Eintragung werde sie jedenfalls nicht zur Vertretung nach außen Berufene der Firma GG GmbH im Sinn des Paragraph 9, VStG. Sie sei nur gewerberechtliche Geschäftsführerin und damit gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GewO für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies gelte nicht für die Einhaltung anderer Vorschriften. Es werde deshalb die Einvernahme von vier Zeugen beantragt, sowie ersatzlose Bescheidaufhebung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe.
Die GG GmbH mit der Firmenbuchnummer *** hat ihren Sitz in der Adresse 6, S. Deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist KK, geb xx.xx.xxxx. Diese Gesellschaft verfügt über das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten und zwar auf das Durchführen von Mauerungsarbeiten“. Hinsichtlich dieses Gewerbes ist KK gewerberechtlicher Geschäftsführer. Weiters verfügt diese Gesellschaft über das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften. Hinsichtlich dieses Gewerbes ist gewerberechtliche Geschäftsführerin AA. Die GG GmbH verfügt über einen Zweitsitz in der Adresse 5, in T. Als Geschäftsführerin dieses Zweitsitzes ist im italienischen Handelsregister AA eingetragen. Die GG GmbH verfügt über eine weitere Betriebsstätte in der Adresse 7 in R.
Unabhängig von dieser Gesellschaft existiert die JJ GmbH mit der Firmenbuchnummer *** in der Adresse 7 in R. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist KK, geb xx.xx.xxxx.
Unabhängig von den beiden erstgenannten Gesellschaften existiert die GG GmbH mit dem Sitz in der Adresse 8 in Q. Alleiniger Verwalter dieser Gesellschaft ist LL. Im italienischen Handelsregister ist hinsichtlich der GG GmbH mit dem Sitz in S KK als gesetzlicher Vertreter angeführt. AA wird dort als Geschäftsführerin des Zweitsitzes in T genannt.
KK wurde erst am 22.08.2019 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 24 Abs 1 Z 1 LSD-BG benannt. In der ZKO4-Meldung wurde die Beschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen berufene Person der Überlasserin benannt. Im Büro des Zweitsitzes in T, für welches sie als Geschäftsführerin geführt wird, hält sich Frau AA nie auf und führt für diese Zweigniederlassung keinerlei Arbeiten durch. Die Tatsache, dass sie im italienischen Handelsregister als Geschäftsführerin des Zweitsitzes geführt wird, ergab sich dermaßen, dass im Zuge der Gründung der Niederlassung in T den italienischen Behörden sämtliche Unterlagen vorzulegen waren, darunter auch Firmenbuchauszug und GISA-Auszug. Aufgrund der Eintragung von AA als gewerberechtliche Geschäftsführerin erfolgte dann die Eintragung ihrer Person als Geschäftsführerin des Zweitsitzes im italienischen Handelsregister. Der Vorgänger von AA als gewerberechtliche Geschäftsführer legte Wert darauf, dass er in den ZKO4-Meldungen als zur Vertretung nach außen berufene Person der Überlasserin angeführt wurde. Nach dem Ausscheiden dieses Geschäftsführers hielt das Büro die Vorgangsweise bei, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer in der ZKO4-Melung als zur Vertretung nach außen berufene Person angeführt wird; so kam es dazu, dass bei den gegenständlichen Meldungen AA als zur Vertretung nach außen Berufene angeführt wurde, obwohl sie für den Zweitsitz in T keinerlei Tätigkeiten erbringt. KK wurde erst am 22.08.2019 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG benannt. In der ZKO4-Meldung wurde die Beschwerdeführerin als zur Vertretung nach außen berufene Person der Überlasserin benannt. Im Büro des Zweitsitzes in T, für welches sie als Geschäftsführerin geführt wird, hält sich Frau AA nie auf und führt für diese Zweigniederlassung keinerlei Arbeiten durch. Die Tatsache, dass sie im italienischen Handelsregister als Geschäftsführerin des Zweitsitzes geführt wird, ergab sich dermaßen, dass im Zuge der Gründung der Niederlassung in T den italienischen Behörden sämtliche Unterlagen vorzulegen waren, darunter auch Firmenbuchauszug und GISA-Auszug. Aufgrund der Eintragung von AA als gewerberechtliche Geschäftsführerin erfolgte dann die Eintragung ihrer Person als Geschäftsführerin des Zweitsitzes im italienischen Handelsregister. Der Vorgänger von AA als gewerberechtliche Geschäftsführer legte Wert darauf, dass er in den ZKO4-Meldungen als zur Vertretung nach außen berufene Person der Überlasserin angeführt wurde. Nach dem Ausscheiden dieses Geschäftsführers hielt das Büro die Vorgangsweise bei, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer in der ZKO4-Melung als zur Vertretung nach außen berufene Person angeführt wird; so kam es dazu, dass bei den gegenständlichen Meldungen AA als zur Vertretung nach außen Berufene angeführt wurde, obwohl sie für den Zweitsitz in T keinerlei Tätigkeiten erbringt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie aus den Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen KK in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Aussagen von Beschuldigter und Zeugen wirkten nicht konstruiert, sind nachvollziehbar und stehen auch in keinem offensichtlichen Widerspruch zum Akteninhalt. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich deshalb nicht nur auf den Akteninhalt, sondern auch auf die Einvernahmen dieser beiden Personen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie aus den Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen KK in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Aussagen von Beschuldigter und Zeugen wirkten nicht konstruiert, sind nachvollziehbar und stehen auch in keinem offensichtlichen Widerspruch zum Akteninhalt. Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich deshalb nicht nur auf den Akteninhalt, sondern auch auf die Einvernahmen dieser beiden Personen.
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes maßgeblich:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9 (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ (7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Laut italienischem Handelsregisterauszug ist Sitz der GG GmbH S, Adresse 8. Der Firmensitz wurde in der Zwischenzeit in die Adresse 6 in S verlegt. Der italienische Handelsregisterauszug führt unter anderem an, dass die Gesellschaft aufgrund von Gesetzen eines anderen Staates gegründet wurde; damit wird Bezug genommen auf die österreichische Stammfirma. Als gesetzlicher Vertreter dieser Firma ist KK, geb xx.xx.xxxx, angeführt. In der italienischen Version des Handelsregisterauszuges wird AA als „preposto della sede secondaria“ geführt. In der deutschen Ausführung des Handelsregisters wird dies als „Geschäftsführer des Zweitsitzes“ übersetzt. KK wird im italienischen Handelsregisterauszug als „Legale Rappresentante“ geführt, was als „gesetzlicher Vertreter“ zu übersetzen ist und auch so in der deutschen Version des italienischen Handelsregisters geführt wird. Bei der Geschäftsführerin des Zweitsitzes befindet sich kein Vermerk für eine gesetzliche Vertretungsbefugnis wie bei KK, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass dieser im Sinn des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der GG GmbH nach außen berufen und damit strafrechtlich verantwortlich ist und nicht die Beschwerdeführerin AA. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den österreichischen Firmenbucheintragungen, wonach KK handelsrechtlicher Geschäftsführer der GG GmbH in S und damit die für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften verantwortliche Person ist. Die Bestrafung von AA war deshalb zu beheben. Laut italienischem Handelsregisterauszug ist Sitz der GG GmbH S, Adresse 8. Der Firmensitz wurde in der Zwischenzeit in die Adresse 6 in S verlegt. Der italienische Handelsregisterauszug führt unter anderem an, dass die Gesellschaft aufgrund von Gesetzen eines anderen Staates gegründet wurde; damit wird Bezug genommen auf die österreichische Stammfirma. Als gesetzlicher Vertreter dieser Firma ist KK, geb xx.xx.xxxx, angeführt. In der italienischen Version des Handelsregisterauszuges wird AA als „preposto della sede secondaria“ geführt. In der deutschen Ausführung des Handelsregisters wird dies als „Geschäftsführer des Zweitsitzes“ übersetzt. KK wird im italienischen Handelsregisterauszug als „Legale Rappresentante“ geführt, was als „gesetzlicher Vertreter“ zu übersetzen ist und auch so in der deutschen Version des italienischen Handelsregisters geführt wird. Bei der Geschäftsführerin des Zweitsitzes befindet sich kein Vermerk für eine gesetzliche Vertretungsbefugnis wie bei KK, weshalb das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass dieser im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der GG GmbH nach außen berufen und damit strafrechtlich verantwortlich ist und nicht die Beschwerdeführerin AA. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den österreichischen Firmenbucheintragungen, wonach KK handelsrechtlicher Geschäftsführer der GG GmbH in S und damit die für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften verantwortliche Person ist. Die Bestrafung von AA war deshalb zu beheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
italienisches Handelsregister; handelsrechtlicher Geschäftsführer; österreichische Stammfirma; gesetzlicher Vertreter; Vertretung nach außen; verantwortlich für Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.1603.3Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019