Entscheidungsdatum
06.09.2019Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §33 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 2.7.2019, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bauansuchen vom 6.8.2018, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am selben Tag, beantragte BB die Baubewilligung für einen Zu- und Umbau sowie eine Sanierung im Anwesen Adresse 2 in Z, Gst **1, KG Y. Zu diesem Bauansuchen wurden am 9.8.2018, 20.8.2018, 17.10.2018, 22.11.2018, 3.1.2019, 5.2.2019 und am 19.2.2019 Ergänzungsunterlagen eingereicht.
Mit Kundmachung vom 8.5.2019 wurde eine mündliche Bauverhandlung für den 28.5.2019 anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde dazu unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen nachweislich geladen. Am 28.5.2019 brachte der Nachbar und nunmehrige Beschwerdeführer, AA, im Rahmen dieser Bauverhandlung vor, dass die Bauhöhe bzw die Bauabstände zu seiner Grundstücksgrenze zu hoch bzw zu weit (gering) ausfallen würden bzw die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht eingehalten würden.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 2.7.2019, ***, wurde die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde (Beginn der Abholfrist am 5.7.2019, Beschwerdeeinbringung am 1.8.2019) brachte der Beschwerdeführer vor, dass bei der Ein- und Ausfahrt zu den Parkplätzen im Hof, welche eine Breite von 2,41 Meter messe, immer über sein Grundstück gefahren werden müsse, da dies in seinen Augen anders gar nicht möglich sei. Laut seinen Recherchen sei eine Fahrbahnbreite von unter 2,50 Meter nicht möglich. Die Frage werde aufgeworfen, was wäre, wenn er sein Grundstück mit einer Mauer in der Höhe von 50 cm beim Parkplatz begrenzen möchte? Dann komme hier nur ein geübter Fahrer mit kleinem Auto ein und aus bzw wäre die Zu- und Abfahrt gar nicht mehr möglich.
Die in der mündlichen Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen wurden in der Beschwerde nicht wiederholt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde.
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Bauwerberin BB Eigentümerin des Grundstückes **1, KG Y, ist, auf welchem sich bereits ein Einfamilienwohnhaus befindet. Dieses soll zu einem Dreifamilienwohnhaus umgebaut werden. Der Beschwerdeführer, AA, ist Eigentümer des Grundstückes **2, welches innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu der Grundstücksgrenze des Bauplatzes **1 angrenzt.
Das Baugrundstück **1, KG Y, ist im Flächenwidmungsplan als „Gemischtes Wohngebiet“ (§ 38 Abs 2 TROG 2016) ausgewiesen. Im Hinblick auf die bauliche Entwicklung ist als vorwiegende Nutzung des Baulandes „Wohnen“ festgelegt. Für die Anordnung der Gebäude ist laut Bebauungsplan die „besondere Bauweise“ (§ 60 Abs 4 TROG 2016) festgelegt. Das Baugrundstück **1, KG Y, ist im Flächenwidmungsplan als „Gemischtes Wohngebiet“ (Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2016) ausgewiesen. Im Hinblick auf die bauliche Entwicklung ist als vorwiegende Nutzung des Baulandes „Wohnen“ festgelegt. Für die Anordnung der Gebäude ist laut Bebauungsplan die „besondere Bauweise“ (Paragraph 60, Absatz 4, TROG 2016) festgelegt.
Durch das geplante Bauvorhaben wird die „besondere Bauweise“ eingehalten, da die Gebäude die Höchstabmessungen der Gebäudesituierung nicht überschreiten.
Für das Baugrundstück liegt ein allgemeiner Bebauungsplan, ***, vom 17.3.2010 gemäß § 56 Abs 1 TROG 2006 sowie ein ergänzender Bebauungsplan vom 7.7.2010 gemäß § 56 Abs 2 TROG 2006 vor. In Bezug auf die Bauhöhe verordnet der Ergänzende Bebauungsplan *** für das Baugrundstück zwei oberste Punkte von Gebäuden, nämlich HG H 582,5 und 585,5 Meter über dem Meeresspiegel. Für das Baugrundstück liegt ein allgemeiner Bebauungsplan, ***, vom 17.3.2010 gemäß Paragraph 56, Absatz eins, TROG 2006 sowie ein ergänzender Bebauungsplan vom 7.7.2010 gemäß Paragraph 56, Absatz 2, TROG 2006 vor. In Bezug auf die Bauhöhe verordnet der Ergänzende Bebauungsplan *** für das Baugrundstück zwei oberste Punkte von Gebäuden, nämlich HG H 582,5 und 585,5 Meter über dem Meeresspiegel.
Ausgehend von diesen Bebauungsplanbestimmungen wird daher die höchstzulässige Bauhöhe durch das geplante Bauvorhaben nicht überschritten.
Insgesamt steht fest, dass die Bebauungsplanbestimmungen eingehalten werden.
Im westlichen Grundstücksbereich werden vier neue Parkplätze und eine Fläche vom 9m2 für Fahrräder errichtet. Um diese zu erreichen wird die jetzige Garage zu einer „überdachten Zufahrt“ umgewandelt. Hier werden das Garagentor sowie die Rückwand abgebrochen, um bis zu den neuen Stellplätzen durchfahren zu können.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde bzw den eingereichten Projektunterlagen. Die Lage der gegenständlichen Grundstücke konnte im TIRIS nachvollzogen werden.
Die Feststellung, wonach sämtliche Bebauungsplanbestimmungen eingehalten werden, ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt befindlichen gutachterlichen Stellungnahmen der Stadtplanung sowie des hoch- und bautechnischen Amtssachverständigen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht daher bereits aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (TBO 2018), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,e) der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl Nr. 51/1991 (WV) BGBl I Nr 58/2018 relevant:Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018, relevant:
„§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den
Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur
Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag
vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der
Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der
Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein,
wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Formwenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form
kundgemacht wurde.
(…)“
Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der beschwerdeführende Nachbar, AA, Eigentümer des Grundstückes **2 ist. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar nördlich an das Baugrundstück **1 der Bauwerberin an. Der Beschwerdeführer ist somit gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der beschwerdeführende Nachbar, AA, Eigentümer des Grundstückes **2 ist. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar nördlich an das Baugrundstück **1 der Bauwerberin an. Der Beschwerdeführer ist somit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne der Litera a bis f leg cit zu erheben.
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).
Für die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen ist zu beachten, dass eine Person ihre Stellung als Partei gemäß § 42 AVG verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung ihre Einwendungen erhebt.Für die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen ist zu beachten, dass eine Person ihre Stellung als Partei gemäß Paragraph 42, AVG verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung ihre Einwendungen erhebt.
Nach der Fassung des § 42 Abs 1 AVG mit „soweit“ bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten (VwGH 7.12.2011, 2010/06/0257). Nach der Fassung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG mit „soweit“ bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten (VwGH 7.12.2011, 2010/06/0257).
In der Kundmachung vom 8.5.2019 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der Bauwerberin BB um die Erteilung der Baubewilligung am 28.5.2019 eine mündliche Bauverhandlung stattfindet. In dieser Kundmachung wurde explizit auf die Rechtsfolgen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen. Dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Zustellung dieser Kundmachung durch Hinterlegung am 13.5.2019 erfolgt ist und die Abholfrist am 14.5.2019 zu laufen begann. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls an der Bauverhandlung am 28.5.2019 teilgenommen und Einwendungen in Bezug auf die Bauhöhe bzw Abstände im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan erhoben. In der Kundmachung vom 8.5.2019 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass im Zusammenhang mit dem Bauansuchen der Bauwerberin BB um die Erteilung der Baubewilligung am 28.5.2019 eine mündliche Bauverhandlung stattfindet. In dieser Kundmachung wurde explizit auf die Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG hingewiesen. Dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Zustellung dieser Kundmachung durch Hinterlegung am 13.5.2019 erfolgt ist und die Abholfrist am 14.5.2019 zu laufen begann. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls an der Bauverhandlung am 28.5.2019 teilgenommen und Einwendungen in Bezug auf die Bauhöhe bzw Abstände im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan erhoben.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid, in welchem er vorbringt, dass eine Ein- und Ausfahrt lediglich über das Grundstück des Beschwerdeführers möglich sowie dass eine Fahrbahnbreite von unter 2,50 m nicht möglich sei, ist der Beschwerdeführer mangels Vorbringen in der mündlichen Bauverhandlung im Hinblick auf § 42 Abs 1 AVG präkludiert. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid, in welchem er vorbringt, dass eine Ein- und Ausfahrt lediglich über das Grundstück des Beschwerdeführers möglich sowie dass eine Fahrbahnbreite von unter 2,50 m nicht möglich sei, ist der Beschwerdeführer mangels Vorbringen in der mündlichen Bauverhandlung im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz eins, AVG präkludiert.
Abgesehen von der eingetretenen Präklusion sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit der Benützung des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes aufgrund der zu engen (2,41 m breiten) Ein- und Ausfahrt ein privatrechtliches Vorbringen darstellt, welches im Zivilrechtsweg ausgetragen werden muss. Darüber hinaus ist ein Nichtvorliegen einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 gegründet. Besteht ein Rechtsstreit über eine solche Frage (zB des Bestehens einer Wegservitut zum Bauplatz), dann darf die Baubewilligung erst nach positiver Klärung dieser Vorfrage (in einem eigenen Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs, allfälligen Augenschein und gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen) erteilt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Bestehen einer rechtlich gesicherten Zufahrt vom Nachbarn im Rahmen seiner Rechte gemäß § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 geltend gemacht werden kann (vgl dazu LVwG-2018/31/0970). Abgesehen von der eingetretenen Präklusion sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Notwendigkeit der Benützung des in seinem Eigentum stehenden Grundstückes aufgrund der zu engen (2,41 m breiten) Ein- und Ausfahrt ein privatrechtliches Vorbringen darstellt, welches im Zivilrechtsweg ausgetragen werden muss. Darüber hinaus ist ein Nichtvorliegen einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 gegründet. Besteht ein Rechtsstreit über eine solche Frage (zB des Bestehens einer Wegservitut zum Bauplatz), dann darf die Baubewilligung erst nach positiver Klärung dieser Vorfrage (in einem eigenen Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs, allfälligen Augenschein und gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen) erteilt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Bestehen einer rechtlich gesicherten Zufahrt vom Nachbarn im Rahmen seiner Rechte gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 geltend gemacht werden kann vergleiche dazu LVwG-2018/31/0970).
Darüber hinaus handelt es sich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur außerdem bei den Vorschriften des § 8 TBO 2018, welcher die Errichtung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge regelt, nicht um ein Nachbarrecht. Weder die notwendige Anzahl an Stellplätzen, noch deren Ausrichtung noch auch deren Bedienbarkeit dient nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb ihm insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, uva).Darüber hinaus handelt es sich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur außerdem bei den Vorschriften des Paragraph 8, TBO 2018, welcher die Errichtung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge regelt, nicht um ein Nachbarrecht. Weder die notwendige Anzahl an Stellplätzen, noch deren Ausrichtung noch auch deren Bedienbarkeit dient nämlich dem Schutz des Nachbarn, weshalb ihm insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, uva).
Einem Nachbarn, dessen Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, kommt gemäß § 33 Abs 3 lit c TBO 2018 ein Nachbarrecht in Bezug auf die Einhaltung der Festlegung des anzuwendenden Bebauungsplanes grundsätzlich zu. Dieses Nachbarrecht kommt einem Nachbarn jedoch nur in Bezug auf die seinem Grundstück zugewendete Gebäudefront des geplanten Vorhabens zu (Hinweis E vom 25. November 2008, 2007/06/0113). Im gegenständlichen Fall grenzt das Grundstück **2 des Beschwerdeführers an die nördliche Grenze des Baugrundstückes **1 und wären Einwendungen in Bezug auf die Bauhöhe und die Abstandsbestimmungen grundsätzlich zulässig. Einem Nachbarn, dessen Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, kommt gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018 ein Nachbarrecht in Bezug auf die Einhaltung der Festlegung des anzuwendenden Bebauungsplanes grundsätzlich zu. Dieses Nachbarrecht kommt einem Nachbarn jedoch nur in Bezug auf die seinem Grundstück zugewendete Gebäudefront des geplanten Vorhabens zu (Hinweis E vom 25. November 2008, 2007/06/0113). Im gegenständlichen Fall grenzt das Grundstück **2 des Beschwerdeführers an die nördliche Grenze des Baugrundstückes **1 und wären Einwendungen in Bezug auf die Bauhöhe und die Abstandsbestimmungen grundsätzlich zulässig.
Dazu ist festzuhalten, dass die zulässige Höhe von baulichen Anlagen durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe bestimmt wird. Aus den Planunterlagen sowie aus den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 12.6.2019 sowie der Stadtplanung vom 31.5.2019 ergibt sich, dass die gemäß dem Bebauungsplan *** sowie ergänzendem Bebauungsplan *** festgelegten obersten Punkte des Gebäudes, nämlich 582,5 m und 585,5 m über dem Meeresspiegel, durch das geplante Bauvorhaben nicht überschritten werden.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen zwar die Verletzung eines bestimmten Nachbarrechtes (§ 33 Abs 3 lit c TBO 2018) eingewendet hat, jedoch liegt eine derartige Verletzung bzw Überschreitung der höchstzulässigen Bauhöhe im gegenständlichen Fall nicht vor. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen zwar die Verletzung eines bestimmten Nachbarrechtes (Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018) eingewendet hat, jedoch liegt eine derartige Verletzung bzw Überschreitung der höchstzulässigen Bauhöhe im gegenständlichen Fall nicht vor.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Abstand zu seiner Grundstücksgrenze zu gering sei, ist festzuhalten, dass der hochbau- und brandschutztechnische Sachverständige bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.4.2019 festgehalten hat, dass für das vorliegende Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen im Sinne der §§ 5 und 6 TBO 2018 eingehalten werden. Darüber hinaus wurden im stadtplanerischen Gutachten zuletzt vom 28.2.2019 (sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der Stadtplanung vom 31.5.2019 erneut überprüft) sämtliche Bestimmungen des Bebauungsplanes, somit auch die Abstandsbestimmungen, überprüft und erfolgte diesbezüglich eine positive gutachterliche Stellungnahme der Stadtplanung. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Abstand zu seiner Grundstücksgrenze zu gering sei, ist festzuhalten, dass der hochbau- und brandschutztechnische Sachverständige bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.4.2019 festgehalten hat, dass für das vorliegende Bauvorhaben die Abstandsbestimmungen im Sinne der Paragraphen 5 und 6 TBO 2018 eingehalten werden. Darüber hinaus wurden im stadtplanerischen Gutachten zuletzt vom 28.2.2019 (sowie in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der Stadtplanung vom 31.5.2019 erneut überprüft) sämtliche Bestimmungen des Bebauungsplanes, somit auch die Abstandsbestimmungen, überprüft und erfolgte diesbezüglich eine positive gutachterliche Stellungnahme der Stadtplanung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Gebäudehöhe des gegenständlichen Bauvorhabens als auch die Abstandsbestimmungen zum Grundstück des Beschwerdeführers den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung bzw. des Bebauungsplanes sowie des ergänzenden Bebauungsplanes entsprechen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich somit diesbezüglich als unbegründet.
Im Ergebnis erweisen sich die Einwendungen des Nachbarn AA daher teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet und kam der Beschwerde daher keine Berechtigung zu, weswegen diese abzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
Bauhöhe; Abstandsbestimmungen; Präklusion;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.31.1644.1Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019