Entscheidungsdatum
18.09.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, geb. am XX.XX.XXXX, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.06.2018, Zl *****, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.06.2018, Zl *****, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn),
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.06.2016, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X AA, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, aufgetragen, das auf den angrenzenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, auf einer Länge von etwa 70 Metern und einer Breite von etwa
40 Metern bis zu einer Höhe von durchschnittlich 3 Metern abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 8.400 m³ längstens bis 30.09.2016 ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt I.) und über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft X bis 15.10.2016 Belege vorzulegen (Spruchpunkt II.). Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.06.2016, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn AA, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, aufgetragen, das auf den angrenzenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, auf einer Länge von etwa 70 Metern und einer Breite von etwa , 40 Metern bis zu einer Höhe von durchschnittlich 3 Metern abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 8.400 m³ längstens bis 30.09.2016 ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt römisch eins.) und über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bis 15.10.2016 Belege vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Da die Beschwerdeführerin dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft X AA mit Schriftsatz vom 02.11.2016, Zahl *****, die Ersatzvornahme angedroht, falls bis 30.04.2017 die Verpflichtung ? ordnungsgemäße Entsorgung des auf den angrenzenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, abgelagerten Bodenaushubmaterials ? nicht erfüllt werde. Da die Beschwerdeführerin dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn AA mit Schriftsatz vom 02.11.2016, Zahl *****, die Ersatzvornahme angedroht, falls bis 30.04.2017 die Verpflichtung ? ordnungsgemäße Entsorgung des auf den angrenzenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, abgelagerten Bodenaushubmaterials ? nicht erfüllt werde.
Mit den Schriftsätzen vom 24.04.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft X verschiedene Fachfirmen um die Erstellung eines Angebotes betreffend die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung des auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, abgelagerten Bodenaushubmaterials im Ausmaß von ca 8400 m³ ersucht.Mit den Schriftsätzen vom 24.04.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verschiedene Fachfirmen um die Erstellung eines Angebotes betreffend die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung des auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, abgelagerten Bodenaushubmaterials im Ausmaß von ca 8400 m³ ersucht.
Mit Bescheid vom 26.06.2018, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X auf der Grundlage eines Angebotes AA, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 02.11.2016, Zahl *****, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 14 Tagen einen Betrag in Höhe von Euro 256.871,-- zu erlegen. Mit Bescheid vom 26.06.2018, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf der Grundlage eines Angebotes AA, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 02.11.2016, Zahl *****, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 14 Tagen einen Betrag in Höhe von Euro 256.871,-- zu erlegen.
Gegen diesen Bescheid hat AA, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, mit Schriftsatz vom 03.07.2018 Beschwerde erhoben und beantragt, bis zur abschließenden behördlichen Bewilligung der Deponieanlage die Vollstreckung zu stoppen.
Mit Schriftsatz vom 04.07.2018, *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2018, Zahl *****, vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 04.07.2018, *****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2018, Zahl *****, vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass die BB GmbH & Co KG im Oktober 2018 die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eingebracht hat und der Landeshauptmann von Tirol die Bezirkshauptmannschaft X zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens mit der Erlassung des entsprechenden Bescheides beauftragt hat. Im Rahmen des abfallrechtlichen Verfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft X am 13.05.2019 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass die BB GmbH & Co KG im Oktober 2018 die Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken eingebracht hat und der Landeshauptmann von Tirol die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens mit der Erlassung des entsprechenden Bescheides beauftragt hat. Im Rahmen des abfallrechtlichen Verfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 13.05.2019 die mündliche Verhandlung durchgeführt.
Mit Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X der BA GmbH & Co KG (richtig: BB GmbH & Co KG) als ermächtigte Behörde die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **3, **2 und **1, alle GB ***** W unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Bescheid ist laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.09.2019 mit Ablauf des 16.09.2019 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der BA GmbH & Co KG (richtig: BB GmbH & Co KG) als ermächtigte Behörde die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **3, **2 und **1, alle GB ***** W unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Bescheid ist laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.09.2019 mit Ablauf des 16.09.2019 in Rechtskraft erwachsen.
In den Jahren 2006 bis 2016 hat AA, geboren am XX.XX.XXXX, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, über ein in Y tätiges Erdbewegungsunternehmen die Aufschüttung einer Geländesenke auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, veranlasst. Über diesen Zeitraum wurde auf den beiden genannten Grundstücken Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 8.400 m³ eingebracht. In den Jahren 2006 bis 2016 hat AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, über ein in Y tätiges Erdbewegungsunternehmen die Aufschüttung einer Geländesenke auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, veranlasst. Über diesen Zeitraum wurde auf den beiden genannten Grundstücken Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 8.400 m³ eingebracht.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.06.2016, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X AA, geboren am XX.XX.XXXX, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, aufgetragen, das auf den angrenzenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, auf einer Länge von etwa 70 Metern und einer Breite von etwa 40 Metern bis zu einer Höhe von durchschnittlich 3 Metern abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 8.400 m³ längstens bis 30.09.2016 ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt I.) und über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft X bis 15.10.2016 Belege vorzulegen (Spruchpunkt II.). Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.06.2016, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, aufgetragen, das auf den angrenzenden Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, auf einer Länge von etwa 70 Metern und einer Breite von etwa 40 Metern bis zu einer Höhe von durchschnittlich 3 Metern abgelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von ca 8.400 m³ längstens bis 30.09.2016 ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt römisch eins.) und über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bis 15.10.2016 Belege vorzulegen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Diesem Entfernungsauftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass die Bezirkshauptmannschaft X mit Schriftsatz vom 02.11.2016, Zahl *****, unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.04.2017 die Ersatzvornahme angedroht hat. Diesem Entfernungsauftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schriftsatz vom 02.11.2016, Zahl *****, unter Setzung einer Nachfrist bis zum 30.04.2017 die Ersatzvornahme angedroht hat.
Mit dem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X der BA GmbH & Co KG (richtig: BB GmbH & Co KG), V-Tal, Adresse 2, **** Y, die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie zur Ablagerung genau definierter Abfallarten ? Bodenaushubmaterial mit der Schlüsselnummer (SN) 31411 Spezifikation 29 bis 34 ? erteilt und den Zeitraum für die Einbringung der eben definierten Abfälle mit 10 Jahren begrenzt. Die abfallrechtliche Genehmigung umfasst auch die bereits auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, geschütteten Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von rund 8.400 m³.Mit dem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der BA GmbH & Co KG (richtig: BB GmbH & Co KG), V-Tal, Adresse 2, **** Y, die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie zur Ablagerung genau definierter Abfallarten ? Bodenaushubmaterial mit der Schlüsselnummer (SN) 31411 Spezifikation 29 bis 34 ? erteilt und den Zeitraum für die Einbringung der eben definierten Abfälle mit 10 Jahren begrenzt. Die abfallrechtliche Genehmigung umfasst auch die bereits auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, geschütteten Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von rund 8.400 m³.
Die Feststellungen zu den im Zeitraum 2006 bis 2016 auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, geschütteten Bodenaushubmaterialien ergeben sich aus dem behördlichen Akt. Teil dieses Aktes sind auch der rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, und die Androhung der Ersatzvornahme vom 02.11.2016, Zahl *****.
Den Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und den Eintritt der Rechtskraft mit Schriftsatz vom 18.09.2019 bestätigt. Den Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und den Eintritt der Rechtskraft mit Schriftsatz vom 18.09.2019 bestätigt.
Auf diese Beweismittel stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sachverhaltsdarstellung des Kapitels II. des gegenständlichen Erkenntnisses. Auf diese Beweismittel stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sachverhaltsdarstellung des Kapitels römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), in der Stammfassung BGBl Nr 53/1991 (§ 4) sowie in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 33/2013 (§ 10), lauten samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991, (Paragraph 4,) sowie in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Paragraph 10,), lauten samt Überschriften wie folgt:
„Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Paragraph 4, (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
„Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 48 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10, (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 48, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
[…]“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch ein Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch ein Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am 29.06.2018. Die Beschwerde vom 03.07.2018 ist am 04.07.2018 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am 29.06.2018. Die Beschwerde vom 03.07.2018 ist am 04.07.2018 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt.
2. In der Sache:
2.1. Allgemeines zum Kostenvorauszahlungsauftrag:
Die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung im Sinn des
§ 10 VVG. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1319 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035].Die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung im Sinn des , Paragraph 10, VVG. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1319 mit Hinweisen auf die Judikatur; VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035].
Auch wenn ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG keine Vollstreckungs-verfügung im Sinn des § 10 Abs 2 VVG darstellt, teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (vgl VwGH 21.05.2007, Zahl 2004/05/0225 mit Hinweis auf
VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035).Auch wenn ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG keine Vollstreckungs-verfügung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, VVG darstellt, teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird vergleiche VwGH 21.05.2007, Zahl 2004/05/0225 mit Hinweis auf , VwGH 06.06.1989, Zahl 84/05/0035).
Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann zwar die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden. Allerdings kann gegen eine Vollstreckung im Verfahren Beschwerde ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In einem solchen Fall darf auch kein Kostenvorauszahlungs-auftrag erteilt werden, weil dieser das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (vgl VwGH 28.02.2017,
Zahl Ro 2014/06/0029; ebenso VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nunmehr selbst bei Vollstreckungsverfügungen aufgrund des
§ 10 Abs 1 VVG in der nunmehr geltenden Fassung entgegen der früheren Rechtslage die Beschwerdegründe nicht mehr beschränkt sind (vgl VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001). Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann zwar die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden. Allerdings kann gegen eine Vollstreckung im Verfahren Beschwerde ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In einem solchen Fall darf auch kein Kostenvorauszahlungs-auftrag erteilt werden, weil dieser das rechtliche Schicksal der Vollstreckung teilt. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte vergleiche VwGH 28.02.2017, , Zahl Ro 2014/06/0029; ebenso VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nunmehr selbst bei Vollstreckungsverfügungen aufgrund des , Paragraph 10, Absatz eins, VVG in der nunmehr geltenden Fassung entgegen der früheren Rechtslage die Beschwerdegründe nicht mehr beschränkt sind vergleiche , VwGH 26.09.2017, Zahl Fe 2016/05/0001).
2.2. Zum angefochten Kostenvorauszahlungsauftrag:
Der rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, bildet die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Kostenvorauszahlungsbescheid. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels kann in einem Verfahren über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten (mit verfahrensrechtlichem Bescheid) nicht neuerlich in Frage gestellt werden [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1319 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Der rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 15.06.2018, Zahl *****, erfüllt durch die Angabe des Standortes und Abschätzung der Menge des konsenslos abgelagerten Aushubmaterials die Bestimmtheitsanforderungen an einen Bescheid, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird. Allerdings hat die Bezirkshauptmannschaft X mit dem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, der BA GmbH & Co KG (richtig: BB GmbH & Co KG) die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **3 und **2 und **1, alle GB ***** W, und die damit verbundene Einbringung genau definierter Abfallarten auf die Dauer von insgesamt 10 Jahren erteilt. Diese Genehmigung umfasst auch die auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, bereits geschütteten Bodenaushubmaterialien und ist diese für die bereits abgelagerten Abfälle als nachträgliche Deponiebewilligung zu qualifizieren. Der rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, bildet die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Kostenvorauszahlungsbescheid. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels kann in einem Verfahren über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten (mit verfahrensrechtlichem Bescheid) nicht neuerlich in Frage gestellt werden [Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1319 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Der rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 15.06.2018, Zahl *****, erfüllt durch die Angabe des Standortes und Abschätzung der Menge des konsenslos abgelagerten Aushubmaterials die Bestimmtheitsanforderungen an einen Bescheid, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird. Allerdings hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit dem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, der BA GmbH & Co KG (richtig: BB GmbH & Co KG) die abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **3 und **2 und **1, alle GB ***** W, und die damit verbundene Einbringung genau definierter Abfallarten auf die Dauer von insgesamt 10 Jahren erteilt. Diese Genehmigung umfasst auch die auf den Gste Nrn **1 und **2, beide GB ***** W, bereits geschütteten Bodenaushubmaterialien und ist diese für die bereits abgelagerten Abfälle als nachträgliche Deponiebewilligung zu qualifizieren.
Die auf die §§ 37 ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gestützte Bewilligung, die sich auch auf die vom Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, erfassten Bodenaushubmaterialien erstreckt, ist als wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der nunmehr erteilten abfallrechtlichen Bewilligung könnte ein dem Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, vergleichbarer Leistungsbescheid nicht mehr ergehen. Die dargestellte Sachverhaltsänderung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu beachten, da verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an der in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten sind [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG mit weiteren Nachweisen (Stand 01.10.2018, rdb.at) Folglich ist die Vollstreckung und damit die Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 Abs 2 VVG aufgetragen wird, nicht mehr zulässig. Die auf die Paragraphen 37, ff Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gestützte Bewilligung, die sich auch auf die vom Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, erfassten Bodenaushubmaterialien erstreckt, ist als wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der nunmehr erteilten abfallrechtlichen Bewilligung könnte ein dem Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, vergleichbarer Leistungsbescheid nicht mehr ergehen. Die dargestellte Sachverhaltsänderung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu beachten, da verwaltungsgerichtliche Entscheidungen an der in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten sind [Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG mit weiteren Nachweisen (Stand 01.10.2018, rdb.at) Folglich ist die Vollstreckung und damit die Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Vorauszahlung der Kosten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG aufgetragen wird, nicht mehr zulässig.
2.3. Ergebnis:
Die mit Bescheid vom 09.08.2019, *****, der BA GmbH & Co KG (richtig: BB GmbH & Co KG) erteilte abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **3, **2 und **1, alle
GB ***** W, einschließlich der Einbringung genau umschriebener Abfallarten für die Dauer von 10 Jahren erstreckt sich auch auf die bereits konsenslos abgelagerten Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von rund 8400 m³. Es hat sich somit nach der Entstehung des Titelbescheides ? rechtskräftiger Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, ? eine wesentliche, vom erkennenden Gericht zu beachtende Änderung ergeben, da die bereits geschütteten Bodenaushubmaterialien nicht mehr als bewilligungslos abgelagert zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung der (nachträglichen) Bewilligung könnte ein dem Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, vergleichbarer Leistungsbescheid nicht mehr erlassen werden. Die Vollstreckung des Behandlungsauftrages vom 15.06.2016, Zahl *****, ist somit unzulässig. Daraus resultiert auch die ? nunmehr vorliegende ? Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs 2 VVG. Die mit Bescheid vom 09.08.2019, *****, der BA GmbH & Co KG (richtig: BB GmbH & Co KG) erteilte abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **3, **2 und **1, alle , GB ***** W, einschließlich der Einbringung genau umschriebener Abfallarten für die Dauer von 10 Jahren erstreckt sich auch auf die bereits konsenslos abgelagerten Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von rund 8400 m³. Es hat sich somit nach der Entstehung des Titelbescheides ? rechtskräftiger Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, ? eine wesentliche, vom erkennenden Gericht zu beachtende Änderung ergeben, da die bereits geschütteten Bodenaushubmaterialien nicht mehr als bewilligungslos abgelagert zu qualifizieren sind. Unter Berücksichtigung der (nachträglichen) Bewilligung könnte ein dem Behandlungsauftrag vom 15.06.2016, Zahl *****, vergleichbarer Leistungsbescheid nicht mehr erlassen werden. Die Vollstreckung des Behandlungsauftrages vom 15.06.2016, Zahl *****, ist somit unzulässig. Daraus resultiert auch die ? nunmehr vorliegende ? Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG.
Der Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).Der Beschwerde der AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Z-Weg, Adresse 1, **** Y, war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Eine mündliche Verhandlung konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine mündliche Verhandlung konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob der angefochtene Kostenvorauszahlungsantrag den Anforderungen des § 4 Abs 2 VVG entspricht. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage zu erörtern, ob die mit Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, erteilte abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **3, **2 und **1, alle GB ***** W, bewirkte Änderung des Sachverhaltes die Vollstreckung des Behandlungsauftrages vom 15.06.2106 und damit auch den angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrag unzulässig macht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist dabei von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob der angefochtene Kostenvorauszahlungsantrag den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 2, VVG entspricht. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage zu erörtern, ob die mit Bescheid vom 09.08.2019, Zahl *****, erteilte abfallrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Gste Nrn **3, **2 und **1, alle GB ***** W, bewirkte Änderung des Sachverhaltes die Vollstreckung des Behandlungsauftrages vom 15.06.2106 und damit auch den angefochtenen Kostenvorauszahlungsauftrag unzulässig macht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist dabei von der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
Ersatzvornahme; Androhung der Ersatzvornahme; Kostenvorauszahlungsauftrag; VollstreckungsverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.37.1678.8Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020