TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/27 LVwG-2019/22/1788-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.09.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §366 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Text

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.7.2019, Zl. ***** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994 Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.7.2019, Zl. ***** wegen einer Übertretung nach der GewO 1994

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Sie haben am

a.
26.04.2018 um ca. 22:30 Uhr, in X, vor dem Lokal „CC“26.04.2018 um ca. 22:30 Uhr, in römisch zehn, vor dem Lokal „CC“
b.
26.04.2018 um ca. 23:00 Uhr, in X vor dem Lokal „CC“ nach W und V,26.04.2018 um ca. 23:00 Uhr, in römisch zehn vor dem Lokal „CC“ nach W und römisch fünf,
c.
27.04.2018 in X vor dem Lokal „CC“ nach Y,27.04.2018 in römisch zehn vor dem Lokal „CC“ nach Y,
d.
09.05.2018 um ca. 21:30 Uhr, in X vor dem Lokal „CC“ nach V,09.05.2018 um ca. 21:30 Uhr, in römisch zehn vor dem Lokal „CC“ nach römisch fünf,
e.
10.05.2018 um ca 02:30 Uhr, in X vor dem Lokal „CC“ nach U und T,10.05.2018 um ca 02:30 Uhr, in römisch zehn vor dem Lokal „CC“ nach U und T,

selbstständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht Personen zur Beförderung mit dem Kraftfahrzeug der Marke DD mit dem Kennzeichen ****** abgeholt und gegen Entgelt an den jeweils gewünschten Zielort gebracht und damit ein reglementiertes Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) in Verbindung mit der Gewerbeordnung 1994 (GewO) ausgeübt, ohne dass Sie dafür über die erforderliche Konzession (Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen) verfügt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG).Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

3.000,00

Gemäß:

§ 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm § 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG).Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG).

Ersatzfreiheitsstrafe:

280 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

EUR 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens EUR 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

EUR 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: EUR 3.300.00

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht genommen in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2018, Zl. ***** sowie in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4.7.2019, LVwG-2019/48/1157-5.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2018, Zl. *****, unter Spruchpunkt 1. für das idente Delikt (Tatzeit 27.2.2018) bestraft.

Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten (vgl. VwGH 09. 12. 1997, 97/04/0107). Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst und bilden solcherart zusammen nicht nur eine (einzige) strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist (vgl. VwGH 4. 09. 1992, 90/17/0426, mwH).Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt zu werten vergleiche , VwGH 09. 12. 1997, 97/04/0107). Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzelhandlungen sind von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst und bilden solcherart zusammen nicht nur eine (einzige) strafbare Handlung, sondern es ist auch die Verjährungsfrist für dieses eine Delikt - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist vergleiche , VwGH 4. 09. 1992, 90/17/0426, mwH).

Im gegenständlichen Fall ist nun von einem oben beschriebenen fortgesetzten Delikt auszugehen, zumal der Beschuldigte am 26.4., 27.4., 9.5. und 10.5.2018 „wiederum“ Personen gewerbsmäßig befördert hat, ohne im Besitze einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein.

Beim fortgesetzten Delikt ist allerdings zu beachten, dass in diesen Fällen durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst sind, und zwar auch ungeachtet des Umstandes, dass sie etwa zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses noch nicht bekannt gewesen sind (sog. „Erfassungswirkung“ – siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 1377 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (VwGH 30.6.1987, 87/04/0018).

Das oben zitierte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2018 erfasst sohin bis zur Zustellung an den Beschuldigten alle identen Tatvorwürfe, sodass eine Bestrafung für die gegenständlichen Tathandlungen (26.4. bis 10.5.2018) jedenfalls ausscheidet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Fortgesetztes Delikt;
Erfassungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.1788.2

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten