Entscheidungsdatum
12.11.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §81 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom XX.XX.XXXX, *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom römisch zwanzig.XX.XXXX, *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit der Strafverfügung vom 17.12.2018, *****, wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH am Standort X, Adresse 2 zu verantworten, dass zumindest am 07.11.2018 Umbautätigkeiten durchgeführt wurden, ohne für all diese Anlagenteile/Änderungen eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung eingeholt zu haben. Eine Genehmigungspflicht für die angeführten Anlagenteile ist schon aus dem Grund gegeben, dass die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 GewO beeinträchtigt werden könnten (zB Lüftungsanlage, Aufstockung, Hinzunahme von zusätzlichen Maschinen).„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH am Standort römisch zehn, Adresse 2 zu verantworten, dass zumindest am 07.11.2018 Umbautätigkeiten durchgeführt wurden, ohne für all diese Anlagenteile/Änderungen eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung eingeholt zu haben. Eine Genehmigungspflicht für die angeführten Anlagenteile ist schon aus dem Grund gegeben, dass die Schutzinteressen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO beeinträchtigt werden könnten (zB Lüftungsanlage, Aufstockung, Hinzunahme von zusätzlichen Maschinen).
Die Bautätigkeiten waren derart fortgeschritten - ein kompletter Stock war zum Zeitpunkt der Feststellung durch die Behörde bereits errichtet - dass von der ha. Behörde davon ausgegangen werden kann, dass mit der Errichtung nicht erst am 07.11.2018 begonnen wurde.“
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Diese Strafverfügung wurde rechtzeitig durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten beeinsprucht.
In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.01.2019, Zahl wie oben, wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten wie folgt vorgehalten:
„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH am Standort X, Adresse 2 zu verantworten, dass zumindest am 07.11.2018 Umbautätigkeiten durchgeführt wurden, ohne für all diese Anlagenteile/Änderungen eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung eingeholt zu haben. Eine Genehmigungspflicht für die angeführten Anlagenteile ist schon aus dem Grund gegeben, dass die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 GewO beeinträchtigt werden könnten (zB Lüftungsanlage, Aufstockung, Hinzunahme von zusätzlichen Maschinen).„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH am Standort römisch zehn, Adresse 2 zu verantworten, dass zumindest am 07.11.2018 Umbautätigkeiten durchgeführt wurden, ohne für all diese Anlagenteile/Änderungen eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung eingeholt zu haben. Eine Genehmigungspflicht für die angeführten Anlagenteile ist schon aus dem Grund gegeben, dass die Schutzinteressen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO beeinträchtigt werden könnten (zB Lüftungsanlage, Aufstockung, Hinzunahme von zusätzlichen Maschinen).
Die Bautätigkeiten waren derart fortgeschritten - ein kompletter Stock war zum Zeitpunkt der Feststellung durch die Behörde bereits errichtet - dass von der ha. Behörde davon ausgegangen werden kann, dass mit der Errichtung nicht erst am 07.11.2018 begonnen wurde.“
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom XX.XX.XXXX wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom römisch zwanzig.XX.XXXX wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer, gern. § 370 GewO 1994, der CC GmbH am Standort X, Adresse 2, zu verantworten, dass zumindest am 07.11.2018 Umbautätigkeiten (Zubau eines neuen Stockwerkes) durchgeführt wurden, ohne für all diese Anlagenteile/Änderungen eine entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung eingeholt zu haben. Eine Genehmigungspflicht für die angeführten Anlagenteile ist schon aus dem Grund gegeben, dass die Schutzinteressen gern. § 74 Abs. 2 GewO 1994 beeinträchtigt werden könnten (hier z.B. durch Staub und Lärm).“„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer, gern. Paragraph 370, GewO 1994, der CC GmbH am Standort römisch zehn, Adresse 2, zu verantworten, dass zumindest am 07.11.2018 Umbautätigkeiten (Zubau eines neuen Stockwerkes) durchgeführt wurden, ohne für all diese Anlagenteile/Änderungen eine entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung eingeholt zu haben. Eine Genehmigungspflicht für die angeführten Anlagenteile ist schon aus dem Grund gegeben, dass die Schutzinteressen gern. Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 beeinträchtigt werden könnten (hier z.B. durch Staub und Lärm).“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 erster Fall, § 81 Abs 1 sowie § 74 Abs 2 jeweils iVm § 370 Abs 1 GewO 1994 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 78 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall, Paragraph 81, Absatz eins, sowie Paragraph 74, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 366, Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 78 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und werden darin Verfahrensmängel infolge unzureichender Ermittlungen und Feststellungen, Verstöße gegen das Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG und das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums vorgebracht. Zudem wird ausgeführt, dass § 33a VStG oder auch § 371c GewO anzuwenden wäre, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Des Weiteren wird vorgebracht, dass die Strafzumessung zu hoch ausgefallen sei, da der Beschwerdeführer bereits durch die noch nicht rechtskräftige Verurteilung nach der TBO ausreichend getadelt worden sei. Eine Ermahnung und Aufklärung sei hier ausreichend. Die Schuld des Beschwerdeführers sei im Übrigen äußerst gering und er wäre unbescholten. Mit dem Hauptantrag wird die ersatzlose Behebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und werden darin Verfahrensmängel infolge unzureichender Ermittlungen und Feststellungen, Verstöße gegen das Konkretisierungsgebot nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums vorgebracht. Zudem wird ausgeführt, dass Paragraph 33 a, VStG oder auch Paragraph 371 c, GewO anzuwenden wäre, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Des Weiteren wird vorgebracht, dass die Strafzumessung zu hoch ausgefallen sei, da der Beschwerdeführer bereits durch die noch nicht rechtskräftige Verurteilung nach der TBO ausreichend getadelt worden sei. Eine Ermahnung und Aufklärung sei hier ausreichend. Die Schuld des Beschwerdeführers sei im Übrigen äußerst gering und er wäre unbescholten. Mit dem Hauptantrag wird die ersatzlose Behebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.
Der vorerwähnte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
Gewerbeordnung 1994 – GewO 19095, BGBL Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 45/2018:Gewerbeordnung 1994 – GewO 19095, BGBL Nr 194 aus 1994, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 45/2018:
„§ 366
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
[…]
[…]“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013:
§ 31Paragraph 31
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
[…]
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991:
„§ 44a
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
[…]“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
Im Bescheidspruch bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, dh aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).Im Bescheidspruch bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, dh aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).
Aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ergibt sich, dass für eine Änderung einer Betriebsanlage nur dann eine eigene Genehmigungspflicht bestehen kann, wenn die Betriebsanlage selbst bereits gewerberechtlich genehmigt ist; aus dem Spruch des Straferkenntnisses muss daher zu entnehmen sein, dass es sich bei der Änderung um die einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage handelt (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ [2011], § 366 Rz 52).Aus dem Wortlaut des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ergibt sich, dass für eine Änderung einer Betriebsanlage nur dann eine eigene Genehmigungspflicht bestehen kann, wenn die Betriebsanlage selbst bereits gewerberechtlich genehmigt ist; aus dem Spruch des Straferkenntnisses muss daher zu entnehmen sein, dass es sich bei der Änderung um die einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage handelt vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³ [2011], Paragraph 366, Rz 52).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass es erforderlich gewesen wäre, bei der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufzunehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine genehmigte Betriebsanlage handelt.
Ein Blick in die vorliegenden Verfolgungshandlungen (Strafverfügung, Aufforderung zur Rechtfertigung, angefochtenen Straferkenntnis) zeigt, dass dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal darin nicht vorgeworfen wird.
Die mit Berufungsbescheid vorgenommenen Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts nach Ablauf der Verjährungsfrist ist unzulässig, wenn dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen wurde (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003) 1525).
Gleiches gilt, wenn ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht auszuwechseln sondern zu ergänzen wäre (vgl VwGH 17.04.2009, 2004/03/0138).Gleiches gilt, wenn ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht auszuwechseln sondern zu ergänzen wäre vergleiche VwGH 17.04.2009, 2004/03/0138).
Gegenständlich wird als Tatzeit der 07.11.2018 vorgeworfen. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr. Insofern ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass aus diesem Grund die erforderliche Ergänzung bei der als erwiesen angenommenen Tat nicht mehr infrage kommt. Deshalb war das Straferkenntnis ersatzlos zu aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Gegenständlich wird als Tatzeit der 07.11.2018 vorgeworfen. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt ein Jahr. Insofern ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass aus diesem Grund die erforderliche Ergänzung bei der als erwiesen angenommenen Tat nicht mehr infrage kommt. Deshalb war das Straferkenntnis ersatzlos zu aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
Abschließend wird angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Strafsanktionsnorm bei derartigen Übertretungen „§ 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994“ in der jeweiligen Fassung zu lauten hat.Abschließend wird angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Strafsanktionsnorm bei derartigen Übertretungen „§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994“ in der jeweiligen Fassung zu lauten hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
unzureichender Tatvorwurf;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.32.1923.1Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019