TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/11 LVwG-2019/24/0549-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Tir 2003 §32;
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.02.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt wird. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung erteilt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.02.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgend vorgeworfen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als verantwortlicher Veranstalter des „Jugendzentrums Z“ in Z, Adresse 2, welche Veranstalterin des „Straßenfestes“ gewesen ist, zu verantworten, dass am 22.07.2018 im Zeitraum von 00:30 Uhr bis ca. 01:00 Uhr bei der alten Feuerwehrhalle am Y-Platz, zwischen Adresse 3 und Adresse 4, Live-Musik noch abgespielt wurden und dabei das mit Veranstaltungsbescheinigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z (Veranstaltungsbehörde) genehmigte Veranstaltungsende (22.07.2018 um 00:30 Uhr) nicht eingehalten wurde.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 3 lit b Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) iVm der Veranstaltungsbescheinigung der Stadtgemeinde Z vom 19.04.2018, GZI.: ***, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 24 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, Absatz 3, Litera b, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) in Verbindung mit der Veranstaltungsbescheinigung der Stadtgemeinde Z vom 19.04.2018, GZI.: ***, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (EFS 24 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass bei dem gegenständlichen „BB-Fest" es sich um eine Veranstaltung der Stadtgemeinde Z gehandelt habe, die er als Bediensteter der Stadt Z und Leiter des Jugendzentrums seit Jahren organisiert habe. Es habe bei dieser Veranstaltung bis dato keine Beanstandungen gegeben. In Absprache mit der Stadtpolizei Z sei das Veranstaltungsende mit 00:30 Uhr festgesetzt worden. Es sei immer sein Bestreben gewesen, dass er als Mitarbeiter der Stadtgemeinde Z dafür Sorge trage, dass die Bescheidauflagen auch immer eingehalten werden. Er habe das im Vorfeld auch mit der Musikgruppe so kommuniziert und auf die Bescheidauflagen hingewiesen. Seinerseits wurde die Veranstaltung exakt um 00:30 Uhr beendet worden. Von einer Privatanzeige eines Nachbarn habe er erst später erfahren, weil angeblich die Musik noch nach 00:30 Uhr gespielt hätte. Dies sei jedenfalls ohne sein Zutun erfolgt. Er habe, wie bereits erwähnt, die Musikband auf das Veranstaltungsende vor Veranstaltungsbeginn hingewiesen. Im Übrigen wäre es ihm nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen, das Abspielen einer Zugabe, die sich im Übrigen nur im Minutenbereich bewegt hat, zu verhindern. Er sei an diesem Abend als Organisator mit vielen anderen Aufgaben beschäftigt und auch nicht immer in der Nähe der Musikband gewesen. Seines Wissens seien die Beamten der PI Z während der Veranstaltung nie vor Ort gewesen, auch nicht nach dem offiziellen Veranstaltungsende. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren, da er die Verwaltungsübertretung nicht begangen bzw. nicht zu verantworten habe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 2.9.2018, GZ ***, in die Veranstaltungsanmeldung des Jugendzentrums Z vom 28.02.2018, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Z am 5.11.2018 und des Zeugen CC am 27.11.2018, sowie in das Beschwerdevorbringen.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Eingabe vom 28.2.2018 meldete das Jugendzentrum Z mit Adresse Adresse 2, Z, eine Veranstaltung bei der Stadt Z an. Es handelte sich um ein Straßenfest am 21.7.2018 von 14.00 bis 00.30 Uhr in Z zwischen Adresse 3 und Adresse 4. 

Als bauliche Maßnahmen wurde eine Bühne, Zelt Lautsprecheranlage, Absperrungen mit einer Besucheranzahl von 500 Personen angezeigt. Als Verantwortlicher wurde der Beschwerdeführer angeführt. Die Veranstaltungsanmeldung wurde von der Stadt Z mit Bescheinigung vom 19.4.2018 GZ *** zur Kenntnis genommen. Das mit Veranstaltungsbescheinigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z genehmigte Veranstaltungsende wurde mit 00.30 Uhr festgelegt.

Am 21.7.2018 fand das Straßenfest mit Livemusik wie angezeigt ab 14.00 Uhr statt. Am 22.7.2018 um 00.15 Uhr zeigte der Zeuge CC unerträglichen Lärm wegen lauter Musik an. Um 00.42 Uhr erfolgte eine weitere Anzeige, dass die Musik immer noch extrem störend ist. Die Livemusik dauerte bis jedenfalls bis 00.55 Uhr (vlg ZV CC). Weiters fanden bis 1.00 Uhr Aufräumarbeiten statt.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 02.09.2018, GZ ***. Im Übrigen wird auf die Angaben des einvernommenen Zeugen CC vor der Bezirkshauptmannschaft Z am 27.11.2018 verwiesen. Dieser gab an, dass er um 00.42 Uhr mit der Polizeiinspektion Z telefonisch Kontakt aufgenommen hat und mitgeteilt hat, dass die Veranstaltung immer noch – durch Livemusik – abgehalten wird und dass die Livemusik erst um ca. 00.55 Uhr beendet wurde. Dieses wurde auch von den Gästen des Hotels wahrgenommen. Die Uhrzeit des 2. Anrufes um 00.42 Uhr (demnach dem bewilligten Veranstaltungsende) ist der Anzeige der Polizeiinspektion Z zu entnehmen. Im Übrigen gesteht der Beschwerdeführer selbst ein, erst nach 00.30 Uhr mit den Aufräumarbeiten begonnen zu haben.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes LGBl Nr 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl Nr 32/2017, lauten wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2003, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017,, lauten wie folgt:

Strafbestimmungen

§ 32Paragraph 32

(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs 1 lit c durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a) eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt,

b) den Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs 5, 10 Abs 4, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 4, 13 Abs 1 und 2, 14, 16, 17 oder 21 Abs 1, Abs 3 vierter Satz, Abs 6 und 7 nicht nachkommt,b) den Verpflichtungen nach den Paragraphen 5, Absatz 5, 10, Absatz 4, 11, Absatz eins und 2, 12 Absatz eins und 4, 13 Absatz eins und 2, 14, 16, 17 oder 21 Absatz eins,, Absatz 3, vierter Satz, Absatz 6 und 7 nicht nachkommt,

c) einer Anordnung nach den §§ 8, 9 Abs 5 und 6, 13 Abs 3 und 4, 15 Abs 1 und 4, 18 oder 24 Abs 1 nicht nachkommt,c) einer Anordnung nach den Paragraphen 8, 9, Absatz 5 und 6, 13 Absatz 3 und 4, 15 Absatz eins und 4, 18 oder 24 Absatz eins, nicht nachkommt,

d) eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs 1 lit a, b oder d durchführt oderd) eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, b, oder d durchführt oder

e) eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchführt,e) eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach Paragraph 20, durchführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a) außer in den Fällen nach Abs 1 oder 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt odera) außer in den Fällen nach Absatz eins, oder 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder

b) sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.(4) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Werden Verwaltungsübertretungen mit Spielautomaten nicht in Tirol begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme in Tirol erfolgt.

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Angewendet auf den gegenständlichen Fall steht fest, dass der objektive Tatbestand der hier in Rede stehenden Übertretungsnorm erfüllt wurde. Insbesondere steht fest, dass die vom Jugendzentrum abgehaltene Veranstaltung um 00.30 Uhr noch nicht beendet war und das genehmigte Veranstaltungsende bis 00.30 Uhr nicht eingehalten wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt hat, um sicherzustellen, dass die Veranstaltung –so insbesondere die Livemusik - tatsächlich um 00.30 Uhr beendet wird. Dass er der Liveband im Vorfeld auf das Veranstaltungsende um 00.30 Uhr und auf die Bescheidauflagen hingewiesen hat, reicht für seine Entlastung nicht aus, zumal er es selbst wahrnehmen musste, dass die Musikgruppe auch noch nach 00.30 Uhr Musik spielte. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt hat, um sicherzustellen, dass die Veranstaltung –so insbesondere die Livemusik - tatsächlich um 00.30 Uhr beendet wird. Dass er der Liveband im Vorfeld auf das Veranstaltungsende um 00.30 Uhr und auf die Bescheidauflagen hingewiesen hat, reicht für seine Entlastung nicht aus, zumal er es selbst wahrnehmen musste, dass die Musikgruppe auch noch nach 00.30 Uhr Musik spielte.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das Landesverwaltungsgericht war der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität der Beeinträchtigung sowie des Verschulden des Beschwerdeführers, diesbezüglich der Ausspruch einer Ermahnung gerade noch geboten war, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

Schlagworte

Nichteinhalten der Bescheidauflagen; Ermahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.24.0549.1

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten