TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/25 LVwG-2020/28/1168-1

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Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2020, in der Fassung des Berechtigungsbescheides vom 11.05.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG,

zu Recht:

1.
Der nicht nummerierte Spruchpunkt des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.2020, Zl ***, wird behoben.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde von 09.04.2020, Zl ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11.05.2020, Zl ***, zur Last gelegt, er habe als Inhaber des BB im Adresse 2, X ****, Polen, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß § 22 Abs 1a LSD-BG, trotz nachweislicher Aufforderung vom 30.10.2019, der Abgabenbehörde nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen, nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, übermittelt wurden. Weiters habe er als Inhaber eines BB im Standort von Adresse 2, X ****, Polen, zu verantworten und als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Land oder EWR-Staat oder der schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (A) gemäß § 21 Abs 1 LSD-BG (E101, A1) im Inland während des Entsendezeitraumes nicht bereit gehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält, oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht. Weiters habe er als Inhaber eines BB am Standort von Adresse 2, X ****, Polen, zu verantworten, dass Herr CC beschäftigt wurde und die Meldung ZKO 3 über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1 die Meldung im gegen bei auf 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Er habe die Meldung der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet.Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde von 09.04.2020, Zl ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11.05.2020, Zl ***, zur Last gelegt, er habe als Inhaber des BB im Adresse 2, römisch zehn ****, Polen, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, LSD-BG, trotz nachweislicher Aufforderung vom 30.10.2019, der Abgabenbehörde nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen, nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, übermittelt wurden. Weiters habe er als Inhaber eines BB im Standort von Adresse 2, römisch zehn ****, Polen, zu verantworten und als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Land oder EWR-Staat oder der schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung (A) gemäß Paragraph 21, Absatz eins, LSD-BG (E101, A1) im Inland während des Entsendezeitraumes nicht bereit gehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält, oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht. Weiters habe er als Inhaber eines BB am Standort von Adresse 2, römisch zehn ****, Polen, zu verantworten, dass Herr CC beschäftigt wurde und die Meldung ZKO 3 über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, die Meldung im gegen bei auf 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet. Er habe die Meldung der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet.

Den Beschwerdeführer wurde dabei vorgeworfen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 Abs 1a iVm § 28 Z 1 LSD-BG, § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 21 Abs 1 Z 1 und 2 LSD-BG sowie § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG begangen zu haben, weshalb über ihn Geldstrafen zu Euro 1.000,00 gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG, Euro 1.000,00 gemäß § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG und Euro 1.000,00 gemäß § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG verhängt wurden. Der Gesamtbetrag wurde mit Euro 3.300,00 festgestellt.Den Beschwerdeführer wurde dabei vorgeworfen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer eins, LSD-BG, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LSD-BG sowie Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 2 LSD-BG begangen zu haben, weshalb über ihn Geldstrafen zu Euro 1.000,00 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG, Euro 1.000,00 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG und Euro 1.000,00 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG verhängt wurden. Der Gesamtbetrag wurde mit Euro 3.300,00 festgestellt.

Mit Berichtigungsbescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.05.2020, Zl ***, wurde die Anzeige der AA zu Zl *** vom 18.11.2019 (Bereithaltung ZKO-Meldung) und die Anzeige zu Zl *** vom 18.11.2019 (nicht Übermittlung/Nachreichung der Lohnunterlagen) eingestellt.

Dagegen erhob die AA jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte in diesem aus wie folgt:

Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung des Parteigehörs namhaft gemacht.

Angemerkt wird, dass gegen den Korrekturbescheid der BH Y vom 11.5.2020, ***, zu den Spruchpunkten I und III Beschwerde erhoben wird (angezeigt zu den GZen *** und ***. Diese Taten wurde – so wie sie angelastet Spruchpunkt II wurde richtig korrigiert und ist nicht Gegenstand dieser Beschwerde.Angemerkt wird, dass gegen den Korrekturbescheid der BH Y vom 11.5.2020, ***, zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch drei Beschwerde erhoben wird (angezeigt zu den GZen *** und ***. Diese Taten wurde – so wie sie angelastet Spruchpunkt römisch zwei wurde richtig korrigiert und ist nicht Gegenstand dieser Beschwerde.

Hingegen wurde ganz oben im Korrekturbescheid das Faktum eingestellt, welches zur GZ *** angezeigt wurde. Gegen diese Einstellung wird ebenfalls Beschwerde erhoben.

Auch wurde im Korrekturbescheid ganz oben jenes Faktum eingestellt, welches zur GZ *** angezeigt wurde. Auch gegen diese Einstellung wird Beschwerde erhoben.

Der ursprünglich mangelhafte Bescheid vom 9.4.2020, ***, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 11.5.2020, selbe GZ, zu korrigieren versucht; leider passt auch der Korrekturbescheid wieder ganz und gar nicht:

Zuerst zu den Einstellungen am Anfang des Korrekturbescheides:

Einstellung zur GZ ***:

Seitens der Abgabenbehörde wurde (zur GZ ***) angezeigt, dass die Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereitgehalten wurde. Angemerkt wird, dass die Meldung gemacht wurde!

Die BH Y hat dieses Faktum deshalb eingestellt, weil sie glaubt, der Beschuldigte wurde wegen Nichterstattung der Meldung schon bestraft. Und er könne nicht mehr bestraft werden, weil eine nicht gemachte Meldung auch nicht bereit gehalten werden könne.

Abgesehen davon, dass dies Begründung auch nicht stimmen muss (weil man muss eine Meldung immerhin nachholen), ist diese Einstellung deshalb falsch, weil zum Einen die Meldung ja gemacht wurde, zum Anderen, weil sie dann eben am Kontrolltag nicht bereit gehalten wurde.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde zu Spruchpunkt III verwiesen.Im Übrigen wird auf die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei verwiesen.

Gegen diese Einstellung richtet sich jedenfalls diese Beschwerde.

Mangels Gewährung der Parteistellung ist der Abgabenbehörde nicht bekannt, ob die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschuldigten die Tat bislang angelastet hat.

Einstellung zur GZ ***:

Seitens der Abgabenbehörde wurde (zur GZ ***) angezeigt, dass der Arbeitsvertrag nicht übermittelt wurde. Dies deshalb, weil der Arbeitsvertrag schon im Zuge der Kontrolle nicht bereit gehalten wurde. (Anmerkung: dies wurde ebenfalls angezeigt - vgl. die Anm. zu Spruchpunkt I). Er wurde deshalb nachgefordert, jedoch entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages nicht übermittelt. Dass es sich bei der Nichtbereithaltung und der Nichtübermittlung von Lohnunterlagen um zwei verschiedene, jeweils getrennt voneinander strafbare Delikte handelt, ist seit geraumer Zeit stä Rspr des VwGH (so zB Ra 2018/11/0110 vom 25.2.2020). Es kommt dabei auf die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Übermittlung an, und diese ist im Anlassfall jedenfalls anzunehmen bzw. allenfalls im Wege des Strafverfahrens zu prüfen. Gegen diese Einstellung richtet sich jedenfalls diese Beschwerde. Mangels Gewährung der Parteistellung ist der Abgabenbehörde nicht bekannt, ob die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschuldigten die Tat bislang angelastet hat.Seitens der Abgabenbehörde wurde (zur GZ ***) angezeigt, dass der Arbeitsvertrag nicht übermittelt wurde. Dies deshalb, weil der Arbeitsvertrag schon im Zuge der Kontrolle nicht bereit gehalten wurde. (Anmerkung: dies wurde ebenfalls angezeigt - vergleiche die Anmerkung zu Spruchpunkt römisch eins). Er wurde deshalb nachgefordert, jedoch entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages nicht übermittelt. Dass es sich bei der Nichtbereithaltung und der Nichtübermittlung von Lohnunterlagen um zwei verschiedene, jeweils getrennt voneinander strafbare Delikte handelt, ist seit geraumer Zeit stä Rspr des VwGH (so zB Ra 2018/11/0110 vom 25.2.2020). Es kommt dabei auf die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Übermittlung an, und diese ist im Anlassfall jedenfalls anzunehmen bzw. allenfalls im Wege des Strafverfahrens zu prüfen. Gegen diese Einstellung richtet sich jedenfalls diese Beschwerde. Mangels Gewährung der Parteistellung ist der Abgabenbehörde nicht bekannt, ob die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschuldigten die Tat bislang angelastet hat.

zu Punkt I hat die BH Y die Nichtübermittlung von Lohnunterlagen (im Rahmen der Nichtbereithaltung) gestraft, allerdings wurde dies so nicht angezeigt (in der GZ ***). Zwar wurde zu einer anderen GZ, nämlich *** (hier nicht verfahrensgegenständlich) angezeigt, dass der Arbeitsvertrag entgegen § 12 LSD-BG nicht binnen 2 Tagen übermittelt wurde. Angezeigt wurde in diesem Fall (eben zur GZ ***) hingegen, dass die Lohnunterlagen, konkret der Arbeitsvertrag, im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereit gehalten wurden. Die BH Y hat aber im Bescheid vom 11.5.2020, ***, Spruchpunkt I, angelastet und bestraft, dass Lohnunterlagen nicht im Rahmen der Bereithaltepflicht bis Mitte des Folgemonats übermittelt wurden, also eine völlig andere Tat. Dazu wird - siehe unten - deshalb beantragt, das Verfahren einzustellen.zu Punkt römisch eins hat die BH Y die Nichtübermittlung von Lohnunterlagen (im Rahmen der Nichtbereithaltung) gestraft, allerdings wurde dies so nicht angezeigt (in der GZ ***). Zwar wurde zu einer anderen GZ, nämlich *** (hier nicht verfahrensgegenständlich) angezeigt, dass der Arbeitsvertrag entgegen Paragraph 12, LSD-BG nicht binnen 2 Tagen übermittelt wurde. Angezeigt wurde in diesem Fall (eben zur GZ ***) hingegen, dass die Lohnunterlagen, konkret der Arbeitsvertrag, im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereit gehalten wurden. Die BH Y hat aber im Bescheid vom 11.5.2020, ***, Spruchpunkt römisch eins, angelastet und bestraft, dass Lohnunterlagen nicht im Rahmen der Bereithaltepflicht bis Mitte des Folgemonats übermittelt wurden, also eine völlig andere Tat. Dazu wird - siehe unten - deshalb beantragt, das Verfahren einzustellen.

Der Abgabenbehörde wurde im Rahmen des Verfahrens keine Parteistellung gewährt. Es wurde ihr nur der - allerdings diesbezüglich zwei Mal falsche - Bescheid zugestellt. Auf eine Rüge seitens der Abgabenbehörde nach dem ersten Bescheid (jenen vom 9.4.2020) wurde per 11.5.2020, selbe GZ, der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Somit ist der Abgabenbehörde nicht bekannt, ob die BH Y in der Folge dem Beschuldigten DD die eigentliche Übertretung, nämlich die Nichtbereithaltung des Arbeitsvertrages im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019, angelastet hat.

Zu Punkt III hat die BH Y zum wiederholten Mal (nach Korrektur einer anderen falschen Tatanlastung) die Nichtmeldung (ZKO-3-T) bestraft. Seitens der Abgabenbehörde wurde jedoch (zur GZ ***) angezeigt, dass die Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereitgehalten wurde. Angemerkt wird, dass die Meldung gemacht wurde! Die BH hat somit eine Tat angelastet und bestraft, die nicht begangen wurde (und auch nie angezeigt wurde). Auch dazu wird - siehe unten - deshalb beantragt, das Verfahren einzustellen.Zu Punkt römisch drei hat die BH Y zum wiederholten Mal (nach Korrektur einer anderen falschen Tatanlastung) die Nichtmeldung (ZKO-3-T) bestraft. Seitens der Abgabenbehörde wurde jedoch (zur GZ ***) angezeigt, dass die Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereitgehalten wurde. Angemerkt wird, dass die Meldung gemacht wurde! Die BH hat somit eine Tat angelastet und bestraft, die nicht begangen wurde (und auch nie angezeigt wurde). Auch dazu wird - siehe unten - deshalb beantragt, das Verfahren einzustellen.

Auch zu diesem Spruchpunkt gilt Analoges wie zu Punkt I. Es ist mangels Gewährung der Parteistellung nicht bekannt, ob eine korrekte Tatanlastung seitens der BH Y erfolgt ist, nämlich zur Nichtbereithaltung der ZKO-T-Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019.Auch zu diesem Spruchpunkt gilt Analoges wie zu Punkt römisch eins. Es ist mangels Gewährung der Parteistellung nicht bekannt, ob eine korrekte Tatanlastung seitens der BH Y erfolgt ist, nämlich zur Nichtbereithaltung der ZKO-T-Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019.

Antrag:

Das Landesverwaltungsgericht möge die Einstellungen zu den Fakten ganz oben im

Korrekturbescheid (konkret die Einstellungen zu den GZen *** und GZ ***) beheben, jedoch die Verfahren nicht einstellen, und - falls möglich (dies wird nur der Fall sein, wenn entsprechende Tatanlastungen korrekt erfolgten) – angemessene Strafen verhängen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Bestrafungen zu den von der BH Y unter den Spruchpunkten I und III angelasteten Delikten aufheben und diese Verfahren einstellen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Bestrafungen zu den von der BH Y unter den Spruchpunkten römisch eins und römisch drei angelasteten Delikten aufheben und diese Verfahren einstellen.

Die BH Y möge dies - in eventu - im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung machen.

Aufgrund der unglaublichen Fehler in den Bescheiden erscheint eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig, und es wird deshalb beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Zudem wird beantragt, die BH Y möge die oben angeführten Fakten gemäß den Strafanträgen zu den GZen *** und *** in Strafverfahren gießen und ebensolche einleiten. Auch zu den Strafanträgen GZ ***, weiters noch GZ *** und ***, mögen taugliche und korrekte Verfolgungshandlungen gesetzt werden, sollte dies noch nicht geschehen sein. Weiters möge der Abgabenbehörde die Parteistellung entsprechend gewährt werden.

Aufgrund der zahlreichen ärgerlichen Fehler, welche seitens der BH Y in diesen Verfahren gemacht wurde und die zu enormem Zeitaufwand bei der Amtspartei geführt haben, wird um entsprechende Sorgfalt ersucht.

Für den Vorstand:

EE

Für die Richtigkeit der

Ausfertigung:

FF“

„Begründung:

Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung des Parteigehörs namhaft gemacht.

Angemerkt wird, dass gegen den Korrekturbescheid der BH Y vom 11.5.2020, ***, zu den Spruchpunkten I und III Beschwerde erhoben wird (angezeigt zu den GZen *** und ***). Diese Taten wurden - so wie sie angelastet wurden - nicht begangen.Angemerkt wird, dass gegen den Korrekturbescheid der BH Y vom 11.5.2020, ***, zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch drei Beschwerde erhoben wird (angezeigt zu den GZen *** und ***). Diese Taten wurden - so wie sie angelastet wurden - nicht begangen.

Spruchpunkt II wurde richtig korrigiert und ist nicht Gegenstand dieser Beschwerde.Spruchpunkt römisch zwei wurde richtig korrigiert und ist nicht Gegenstand dieser Beschwerde.

Hingegen wurde ganz oben im Korrekturbescheid das Faktum eingestellt, welches zur GZ *** angezeigt wurde. Gegen diese Einstellung wird ebenfalls Beschwerde erhoben.

Auch wurde im Korrekturbescheid ganz oben jenes Faktum eingestellt, welches zur GZ *** angezeigt wurde. Auch gegen diese Einstellung wird Beschwerde erhoben.

Der ursprünglich mangelhafte Bescheid vom 9.4.2020, ***, wurde seitens der BH Y mit Bescheid vom 11.5.2020, selbe GZ, zu korrigieren versucht; leider passt auch der Korrekturbescheid wieder ganz und gar nicht:

Zuerst zu den Einstellungen am Anfang des Korrekturbescheides:

Einstellung zur GZ ***:

Seitens der Abgabenbehörde wurde (zur GZ ***) angezeigt, dass die Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereitgehalten wurde. Angemerkt wird, dass die Meldung gemacht wurde! Die BH Y hat dieses Faktum deshalb eingestellt, weil sie glaubt, der Beschuldigte wurde wegen Nichterstattung der Meldung schon bestraft. Und er könne nicht mehr bestraft werden, weil eine nicht gemachte Meldung auch nicht bereit gehalten werden könne. Abgesehen davon, dass dies Begründung auch nicht stimmen muss (weil man muss eine Meldung immerhin nachholen), ist diese Einstellung deshalb falsch, weil zum Einen die Meldung ja gemacht wurde, zum Anderen, weil sie dann eben am Kontrolltag nicht bereit gehalten wurde. Im Übrigen wird auf die Beschwerde zu Spruchpunkt III verwiesen. Gegen diese Einstellung richtet sich jedenfalls diese Beschwerde. Mangels Gewährung der Parteistellung ist der Abgabenbehörde nicht bekannt, ob die BH Y dem Beschuldigten die Tat bislang angelastet hat.Seitens der Abgabenbehörde wurde (zur GZ ***) angezeigt, dass die Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereitgehalten wurde. Angemerkt wird, dass die Meldung gemacht wurde! Die BH Y hat dieses Faktum deshalb eingestellt, weil sie glaubt, der Beschuldigte wurde wegen Nichterstattung der Meldung schon bestraft. Und er könne nicht mehr bestraft werden, weil eine nicht gemachte Meldung auch nicht bereit gehalten werden könne. Abgesehen davon, dass dies Begründung auch nicht stimmen muss (weil man muss eine Meldung immerhin nachholen), ist diese Einstellung deshalb falsch, weil zum Einen die Meldung ja gemacht wurde, zum Anderen, weil sie dann eben am Kontrolltag nicht bereit gehalten wurde. Im Übrigen wird auf die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei verwiesen. Gegen diese Einstellung richtet sich jedenfalls diese Beschwerde. Mangels Gewährung der Parteistellung ist der Abgabenbehörde nicht bekannt, ob die BH Y dem Beschuldigten die Tat bislang angelastet hat.

Einstellung zur GZ ***:

Seitens der Abgabenbehörde wurde (zur GZ ***) angezeigt, dass der Arbeitsvertrag nicht übermittelt wurde. Dies deshalb, weil der Arbeitsvertrag schon im Zuge der Kontrolle nicht bereit gehalten wurde. (Anmerkung: dies wurde ebenfalls angezeigt - vgl. die Anm. zu Spruchpunkt I). Er wurde deshalb nachgefordert, jedoch entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages nicht übermittelt. Dass es sich bei der Nichtbereithaltung und der Nichtübermittlung von Lohnunterlagen um zwei verschiedene, jeweils getrennt voneinander strafbare Delikte handelt, ist seit geraumer Zeit stä Rspr des VwGH (so zB Ra 2018/11/0110 vom 25.2.2020). Es kommt dabei auf die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Übermittlung an, und diese ist im Anlassfall jedenfalls anzunehmen bzw. allenfalls im Wege des Strafverfahrens zu prüfen. Gegen diese Einstellung richtet sich jedenfalls diese Beschwerde. Mangels Gewährung der Parteistellung ist der Abgabenbehörde nicht bekannt, ob die BH Y dem Beschuldigten die Tat bislang angelastet hat.Seitens der Abgabenbehörde wurde (zur GZ ***) angezeigt, dass der Arbeitsvertrag nicht übermittelt wurde. Dies deshalb, weil der Arbeitsvertrag schon im Zuge der Kontrolle nicht bereit gehalten wurde. (Anmerkung: dies wurde ebenfalls angezeigt - vergleiche die Anmerkung zu Spruchpunkt römisch eins). Er wurde deshalb nachgefordert, jedoch entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, LSD-BG bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages nicht übermittelt. Dass es sich bei der Nichtbereithaltung und der Nichtübermittlung von Lohnunterlagen um zwei verschiedene, jeweils getrennt voneinander strafbare Delikte handelt, ist seit geraumer Zeit stä Rspr des VwGH (so zB Ra 2018/11/0110 vom 25.2.2020). Es kommt dabei auf die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Übermittlung an, und diese ist im Anlassfall jedenfalls anzunehmen bzw. allenfalls im Wege des Strafverfahrens zu prüfen. Gegen diese Einstellung richtet sich jedenfalls diese Beschwerde. Mangels Gewährung der Parteistellung ist der Abgabenbehörde nicht bekannt, ob die BH Y dem Beschuldigten die Tat bislang angelastet hat.

zu Punkt I hat die BH Y die Nichtübermittlung von Lohnunterlagen (im Rahmen der Nichtbereithaltung) gestraft, allerdings wurde dies so nicht angezeigt (in der GZ ***). Zwar wurde zu einer anderen GZ, nämlich *** (hier nicht verfahrensgegenständlich) angezeigt, dass der Arbeitsvertrag entgegen § 12 LSD-BG nicht binnen 2 Tagen übermittelt wurde. Angezeigt wurde in diesem Fall (eben zur GZ ***) hingegen, dass die Lohnunterlagen, konkret der Arbeitsvertrag, im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereit gehalten wurden. Die BH Y hat aber im Bescheid vom 11.5.2020, ***, Spruchpunkt I, angelastet und bestraft, dass Lohnunterlagen nicht im Rahmen der Bereithaltepflicht bis Mitte des Folgemonats übermittelt wurden, also eine völlig andere Tat. Dazu wird - siehe unten - deshalb beantragt, das Verfahren einzustellen.zu Punkt römisch eins hat die BH Y die Nichtübermittlung von Lohnunterlagen (im Rahmen der Nichtbereithaltung) gestraft, allerdings wurde dies so nicht angezeigt (in der GZ ***). Zwar wurde zu einer anderen GZ, nämlich *** (hier nicht verfahrensgegenständlich) angezeigt, dass der Arbeitsvertrag entgegen Paragraph 12, LSD-BG nicht binnen 2 Tagen übermittelt wurde. Angezeigt wurde in diesem Fall (eben zur GZ ***) hingegen, dass die Lohnunterlagen, konkret der Arbeitsvertrag, im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereit gehalten wurden. Die BH Y hat aber im Bescheid vom 11.5.2020, ***, Spruchpunkt römisch eins, angelastet und bestraft, dass Lohnunterlagen nicht im Rahmen der Bereithaltepflicht bis Mitte des Folgemonats übermittelt wurden, also eine völlig andere Tat. Dazu wird - siehe unten - deshalb beantragt, das Verfahren einzustellen.

Der Abgabenbehörde wurde im Rahmen des Verfahrens keine Parteistellung gewährt. Es wurde ihr nur der - allerdings diesbezüglich zwei Mal falsche - Bescheid zugestellt. Auf eine Rüge seitens der Abgabenbehörde nach dem ersten Bescheid (jenen vom 9.4.2020) wurde per 11.5.2020, selbe GZ, der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Somit ist der Abgabenbehörde nicht bekannt, ob die BH Y in der Folge dem Beschuldigten DD die eigentliche Übertretung, nämlich die Nichtbereithaltung des Arbeitsvertrages im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019, angelastet hat.

Zu Punkt III hat die BH Y zum wiederholten Mal (nach Korrektur einer anderen falschen Tatanlastung) die Nichtmeldung (ZKO-3-T) bestraft. Seitens der Abgabenbehörde wurde jedoch (zur GZ ***) angezeigt, dass die Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereitgehalten wurde. Angemerkt wird, dass die Meldung gemacht wurde! Die BH hat somit eine Tat angelastet und bestraft, die nicht begangen wurde (und auch nie angezeigt wurde). Auch dazu wird - siehe unten - deshalb beantragt, das Verfahren einzustellen.Zu Punkt römisch drei hat die BH Y zum wiederholten Mal (nach Korrektur einer anderen falschen Tatanlastung) die Nichtmeldung (ZKO-3-T) bestraft. Seitens der Abgabenbehörde wurde jedoch (zur GZ ***) angezeigt, dass die Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019 nicht bereitgehalten wurde. Angemerkt wird, dass die Meldung gemacht wurde! Die BH hat somit eine Tat angelastet und bestraft, die nicht begangen wurde (und auch nie angezeigt wurde). Auch dazu wird - siehe unten - deshalb beantragt, das Verfahren einzustellen.

Auch zu diesem Spruchpunkt gilt Analoges wie zu Punkt I. Es ist mangels Gewährung der Parteistellung nicht bekannt, ob eine korrekte Tatanlastung seitens der BH Y erfolgt ist, nämlich zur Nichtbereithaltung der ZKO-T-Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019.Auch zu diesem Spruchpunkt gilt Analoges wie zu Punkt römisch eins. Es ist mangels Gewährung der Parteistellung nicht bekannt, ob eine korrekte Tatanlastung seitens der BH Y erfolgt ist, nämlich zur Nichtbereithaltung der ZKO-T-Meldung im Zuge der Kontrolle am 30.10.2019.

Antrag:

Das Landesverwaltungsgericht möge die Einstellungen zu den Fakten ganz oben im Korrekturbescheid (konkret die Einstellungen zu den GZen *** und GZ ***) beheben, jedoch die Verfahren nicht einstellen, und - falls möglich (dies wird nur der Fall sein, wenn entsprechende Tatanlastungen korrekt erfolgten) – angemessene Strafen verhängen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Bestrafungen zu den von der BH Y unter den Spruchpunkten I und III angelasteten Delikten aufheben und diese Verfahren einstellen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Bestrafungen zu den von der BH Y unter den Spruchpunkten römisch eins und römisch drei angelasteten Delikten aufheben und diese Verfahren einstellen.

Die BH Y möge dies - in eventu - im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung machen.

Aufgrund der unglaublichen Fehler in den Bescheiden erscheint eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig, und es wird deshalb beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Zudem wird beantragt, die BH Y möge die oben angeführten Fakten gemäß den Strafanträgen zu den GZen *** und *** in Strafverfahren gießen und ebensolche einleiten. Auch zu den Strafanträgen GZ ***, weiters noch GZ *** und ***, mögen taugliche und korrekte Verfolgungshandlungen gesetzt werden, sollte dies noch nicht geschehen sein. Weiters möge der Abgabenbehörde die Parteistellung entsprechend gewährt werden.

Aufgrund der zahlreichen ärgerlichen Fehler, welche seitens der BH Y in diesen Verfahren gemacht wurde und die zu enormem Zeitaufwand bei der Amtspartei geführt haben, wird um entsprechende Sorgfalt ersucht.

Für den Vorstand:

EE

Für die Richtigkeit der

Ausfertigung:

FF“

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Am 30.10.2019 um 10:30 Uhr lenkte der ukrainische Staatsbürger CC, geboren am XX.XX.XXXX, den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Der Lenker ist in der Firma GG DD, Adresse 2, X ****, Polen, angestellt.Am 30.10.2019 um 10:30 Uhr lenkte der ukrainische Staatsbürger CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Der Lenker ist in der Firma GG DD, Adresse 2, römisch zehn ****, Polen, angestellt.

Herr DD ist Inhaber des Güterbeförderungsunternehmen GG, Adresse 2, X ****, Polen.Herr DD ist Inhaber des Güterbeförderungsunternehmen GG, Adresse 2, römisch zehn ****, Polen.

Die Kontrolle am 30.10.2019 um 10:30 Uhr, an der Kontrollstelle W, führte Herr FF für die AA durch. Der Finanzbeamte forderte den Lenker auf, die ZKO 3 Meldung, das A1-Sozialversicherungsdokument sowie die übrigen Lohnunterlagen vorzulegen. Der Lenker sprach kaum Deutsch, weshalb ihm die geforderten Unterlagen anhand von Musterbeispielen gezeigt wurden. Der Lenker gab dann zu verstehen, dass er keine Dokumente mit sich führte. Er hatte lediglich ein Dokument in polnischer Sprache bei sich. Der Lenker führte weder eine ZKO 3 Meldung, ein A1 Sozialversicherungsdokument, noch Lohnunterlagen mit sich. Mit E-Mail vom 30.10.2019 und 06.11.2019 erfolgte eine Nachforderung des Arbeitsvertrages in deutscher oder englischer Sprache, der Sozialversicherungsunterlagen und der ZKO-3-T Meldung durch die AA.

Herrn DD wurden sodann mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.05.2020, Zl ***, Übertretungen nach dem LSD-BG vorgeworfen.

Mit Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.2020, Zl *** wurde die Anzeige der AA Z zu den Zahlen *** und *** eingestellt.

Dagegen erhob die AA Beschwerde.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Lenker und dessen Anstellung beim Güterbeförderungsunternehmen des Herrn DD, ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen zur gegenständlichen Kontrolle ergeben sich ebenfalls aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

Festgehalten wird, dass in den Akt 2020/47/1058 seitens der erkennenden Richterin Einsicht genommen worden ist und auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt wird.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Berichtigungsbescheid vom 11.05.2020, Zl ***, wurde die Anzeige der AA zu *** vom 18.11.2019 (Bereithaltung ZKO-Meldung) und die Anzeige zu *** vom 18.11.2019 (nicht Vermittlung/Nachreichung der Lohnunterlagen) eingestellt.

Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen (Z 2), Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Z 3), die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (Z 4), bei Strafverfolgung nicht möglich ist (Z 5), die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Z 6).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen (Ziffer 2,), Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Ziffer 3,), die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (Ziffer 4,), bei Strafverfolgung nicht möglich ist (Ziffer 5,), die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre (Ziffer 6,).

§ 45 VStG regelt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Erfolgt die Einstellung eines Strafverfahrens mit Bescheid ist dieser den Parteien zuzustellen und haben diese die Möglichkeit dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.Paragraph 45, VStG regelt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Erfolgt die Einstellung eines Strafverfahrens mit Bescheid ist dieser den Parteien zuzustellen und haben diese die Möglichkeit dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.

Die Verwaltungsbehörde führte unter dem nicht nummerierten Spruchpunkt des beschwerdegegenständlichen Berichtigungsbescheides aus, dass zwei näher bezeichnete Anzeigen eingestellt werden. Es wird nicht angeführt, ob betreffend dieser Anzeigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. Aus der nur rudimentär vorhandenen Begründung des Berichtigungsbescheides lässt sich nicht ableiten, welche Strafverfahren eingestellt werden. Weiters ist es der Verwaltungsbehörde nicht zugänglich zwei Anzeigen zur Einstellung zu bringen. Zumal ohne Anführung einer Rechtsgrundlage eine Einstellung zweier Anzeigen erfolgte, war dieser Spruchpunkt aufzuheben.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Schlagworte

Berichtigungsbescheid behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.28.1168.1

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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