Entscheidungsdatum
02.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2029, Zl ***, betreffend Übertretung nach der Verordnung LGBl Nr 33/2020,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.05.2029, Zl ***, betreffend Übertretung nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020,,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.04.2020 insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Geldstrafe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden, auf Euro 180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden, herabgesetzt wurde. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, dass er sich am 20.03.2020 um 11.05 Uhr in **** Z, am Xradweg nördlich der A ** Xautobahn ca 270 m östlich des BB-Rastplatzes W aufgehalten habe und somit seinen eigenen Wohnsitz ohne triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen verlassen habe, obwohl das Verlassen des eigenen Wohnsitzes verboten gewesen sei. Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 sei nicht vorgelegen. Er habe eine Fahrradtour unternommen. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß zur Last gelegt, dass er sich am 20.03.2020 um 11.05 Uhr in **** Z, am Xradweg nördlich der A ** Xautobahn ca 270 m östlich des BB-Rastplatzes W aufgehalten habe und somit seinen eigenen Wohnsitz ohne triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen verlassen habe, obwohl das Verlassen des eigenen Wohnsitzes verboten gewesen sei. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, sei nicht vorgelegen. Er habe eine Fahrradtour unternommen.
Dagegen richtet sich der fristgerecht erhobene Einspruch, mit welchem eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe beantragt wurde.
Gegen den danach von der belangten Behörde erlassenen Bescheid, mit welchem antragsgemäß die ausgesprochene Geldstrafe herabgesetzt wurde, richtet sich das dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegte Rechtsmittel.
VStG
„§ 13
§ 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.Paragraph 13, Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.
§ 19Paragraph 19
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 49 Paragraph 49,
§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.Paragraph 49, (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
§ 45Paragraph 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
„§ 50
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 18.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020Verordnung des Landeshauptmannes vom 18.03.2020 nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020,
„§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs 4) ist verboten.“(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (Paragraph 2, Absatz 4,) ist verboten.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020,
„§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs 6) ist verboten.“(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (Paragraph 2, Absatz 6,) ist verboten.“
Bundes-Verfassungsgesetz
„Art 130
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
…
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. …“(4) Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. …“
Festgehalten wird zunächst, dass sich der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.04.2020, ***, ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe gewendet hat. Aus diesem Grund ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Soweit daher im nunmehrigen Rechtsmittel erstmals die Übertretung an sich bestritten wird, zumal der Tatort nicht richtig wiedergegeben worden sei, so ist diesem Vorbringen die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs der Strafverfügung vom 20.04.2020 entgegen zu halten.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Art 130 Abs 4 B-VG sowie § 50 Abs 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen nach dem Wortlaut des Gesetzes drei unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten: so kann es entweder eine Beschwerde zurückweisen, das Verfahren einstellen oder in der Sache selbst entscheiden. Bei einer Beschwerde nur gegen die Strafhöhe oder gegen einen Bescheid, mit welchem gemäß § 49 Abs 2 3. Satz VStG nur über die Strafhöhe entschieden wurde, ist Sache des Verfahrens die Höhe der festgesetzten Strafe. Eine Sachentscheidung würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage der §§ 13 und 19 VStG die Strafhöhe selbst neu festsetzt. Alternativ dazu sieht das Gesetz bei einer grundsätzlich zulässigen Beschwerde ausschließlich die Einstellung des Verfahrens vor. Eine schlichte Behebung des angefochtenen Bescheides kommt indes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl dazu zuletzt etwa VwGH 08.10.2020, Ra 2018/11/0086). Das Verwaltungsgericht hat gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG sowie Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verwaltungsstrafsachen nach dem Wortlaut des Gesetzes drei unterschiedliche Entscheidungsmöglichkeiten: so kann es entweder eine Beschwerde zurückweisen, das Verfahren einstellen oder in der Sache selbst entscheiden. Bei einer Beschwerde nur gegen die Strafhöhe oder gegen einen Bescheid, mit welchem gemäß Paragraph 49, Absatz 2, 3. Satz VStG nur über die Strafhöhe entschieden wurde, ist Sache des Verfahrens die Höhe der festgesetzten Strafe. Eine Sachentscheidung würde bedeuten, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Paragraphen 13 und 19 VStG die Strafhöhe selbst neu festsetzt. Alternativ dazu sieht das Gesetz bei einer grundsätzlich zulässigen Beschwerde ausschließlich die Einstellung des Verfahrens vor. Eine schlichte Behebung des angefochtenen Bescheides kommt indes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht vergleiche dazu zuletzt etwa VwGH 08.10.2020, Ra 2018/11/0086).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 512/2020, festgestellt, dass § 4 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 35/2020 gesetzwidrig war sowie dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 512 aus 2020,, festgestellt, dass Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, gesetzwidrig war sowie dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Festgestellt wird, dass § 4 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 35/2020 eine mit dem § 4 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 33/2020 inhaltsgleiche Regelung vorgesehen hat. Der Verfassungsgerichtshof begründet sein Erkenntnis vom 10.12.2020, V 512/2020 auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz keine Grundlage zur Erlassung einer Verordnung vorgesehen hat, die ein Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes anordnet. Die im dortigen Verfahren zu beurteilende Verordnung ist insofern gesetzlos erlassen worden. Zumal die Rechtsgrundlage sowohl für die Verordnung LGBl Nr 33/2020, als auch LGBl Nr 35/2020 die selbe war, ist es offenkundig, dass auch das Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung nach der Verordnung LGBl Nr 33/2020 ebenso gesetzlos erlassen wurde. Festgestellt wird, dass Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, eine mit dem Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, inhaltsgleiche Regelung vorgesehen hat. Der Verfassungsgerichtshof begründet sein Erkenntnis vom 10.12.2020, römisch fünf 512 aus 2020, auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz keine Grundlage zur Erlassung einer Verordnung vorgesehen hat, die ein Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes anordnet. Die im dortigen Verfahren zu beurteilende Verordnung ist insofern gesetzlos erlassen worden. Zumal die Rechtsgrundlage sowohl für die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020,, als auch Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, die selbe war, ist es offenkundig, dass auch das Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, ebenso gesetzlos erlassen wurde.
Für den vorliegenden Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung der Strafhöhe nach § 19 VStG daran scheitert, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht festgestellt werden kann: Für den vorliegenden Fall wird zunächst darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung der Strafhöhe nach Paragraph 19, VStG daran scheitert, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht festgestellt werden kann:
Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes nach der Verordnung LGBl Nr 35/2020 gesetzwidrig war, hat er zum Ausdruck gebracht, dass einer Übertretung dieser Regelung ein Unrechtsgehalt nicht zukommen kann, würde doch bei gegenteiliger Auffassung einem als rechtswidrig festgestelltem Akt rechtserhebliche Bedeutung in einem Strafverfahren zuerkannt: Wenn eine Norm durch den Verfassungsgerichtshof behoben und deren weitere Anwendung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG untersagt wird, fehlt die Grundlage für die Bemessung eines Unrechtsgehalts. Mit anderen Worten: wenn der Unrechtsgehalt nicht nach einem bestehenden Gesetz beurteilt werden kann, kann ein solcher von vorn herein nicht bestehen. Mit der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes nach der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2020, gesetzwidrig war, hat er zum Ausdruck gebracht, dass einer Übertretung dieser Regelung ein Unrechtsgehalt nicht zukommen kann, würde doch bei gegenteiliger Auffassung einem als rechtswidrig festgestelltem Akt rechtserhebliche Bedeutung in einem Strafverfahren zuerkannt: Wenn eine Norm durch den Verfassungsgerichtshof behoben und deren weitere Anwendung gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG untersagt wird, fehlt die Grundlage für die Bemessung eines Unrechtsgehalts. Mit anderen Worten: wenn der Unrechtsgehalt nicht nach einem bestehenden Gesetz beurteilt werden kann, kann ein solcher von vorn herein nicht bestehen.
Von den selben Überlegungen ist gleichermaßen auch bei der zuvor noch in Geltung gestandene inhaltsgleiche Regelung nach LGBl Nr 33/2020 auszugehen. Obgleich diese Verordnung noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof war ist es für das Landesverwaltungsgericht offenkundig, dass auch das in dieser Verordnung normierte Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes keine rechtliche Grundlage im COVID-19-Maßnahmengesetz hatte und daher auch einer Übertretung dieser Bestimmung ein Unrechtsgehalt nicht zukommen kann.Von den selben Überlegungen ist gleichermaßen auch bei der zuvor noch in Geltung gestandene inhaltsgleiche Regelung nach Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, auszugehen. Obgleich diese Verordnung noch nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof war ist es für das Landesverwaltungsgericht offenkundig, dass auch das in dieser Verordnung normierte Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes keine rechtliche Grundlage im COVID-19-Maßnahmengesetz hatte und daher auch einer Übertretung dieser Bestimmung ein Unrechtsgehalt nicht zukommen kann.
Damit ist eine gesetzmäßige Festsetzung einer Geldstrafe unter Anwendung der in § 19 VStG vorgegebenen Bemessungsgründe nicht möglich. Eine Festsetzung der Geldstrafe mit 0 ist aber im Hinblick auf § 13 VStG genauso nicht in Frage gekommen.Damit ist eine gesetzmäßige Festsetzung einer Geldstrafe unter Anwendung der in Paragraph 19, VStG vorgegebenen Bemessungsgründe nicht möglich. Eine Festsetzung der Geldstrafe mit 0 ist aber im Hinblick auf Paragraph 13, VStG genauso nicht in Frage gekommen.
Eine Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt begrifflich voraus, dass die Übertretung faktisch begangen wurde und unterscheidet sich damit von einer Einstellung nach der Z 1 und 2 leg.cit. Wenn, wie im vorliegenden Fall, lediglich ein Einspruch gegen die Strafhöhe erfolgt ist und der Schuldspruch damit bereits in Rechtskraft erwachsen ist, scheidet eine Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 1 und 2 VStG von vorn herein aus. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 3, 5 oder 6 VStG vorzunehmen wäre, liegen fallbezogen nicht vor. Eine Einstellung des Verfahrens wäre daher im vorliegenden Fall lediglich auf Grundlage von § 45 Abs 1 Z 4 VStG möglich.Eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt begrifflich voraus, dass die Übertretung faktisch begangen wurde und unterscheidet sich damit von einer Einstellung nach der Ziffer eins und 2 leg.cit. Wenn, wie im vorliegenden Fall, lediglich ein Einspruch gegen die Strafhöhe erfolgt ist und der Schuldspruch damit bereits in Rechtskraft erwachsen ist, scheidet eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG von vorn herein aus. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 VStG vorzunehmen wäre, liegen fallbezogen nicht vor. Eine Einstellung des Verfahrens wäre daher im vorliegenden Fall lediglich auf Grundlage von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG möglich.
§ 45 Abs 1 Z 4 VStG privilegiert Übertretungen durch die Anordnung der Einstellung des Verfahrens in den Fällen, in welchen einerseits die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, andererseits das Verschulden, gering ist. Dieser Einstellungsgrund entspricht im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG aF, sodass die Judikatur des VwGH zu dieser Vorschrift grundsätzlich auf § 45 Abs 1 Z 4 VStG übertragen werden kann (vgl VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit einerseits ein geringfügiges Verschulden und andererseits lediglich unbedeutende Folgen der Tat. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl dazu näher mwN Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 3 zu § 45).Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG privilegiert Übertretungen durch die Anordnung der Einstellung des Verfahrens in den Fällen, in welchen einerseits die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, andererseits das Verschulden, gering ist. Dieser Einstellungsgrund entspricht im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF, sodass die Judikatur des VwGH zu dieser Vorschrift grundsätzlich auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG übertragen werden kann vergleiche VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit einerseits ein geringfügiges Verschulden und andererseits lediglich unbedeutende Folgen der Tat. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche dazu näher mwN Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 3 zu Paragraph 45,).
Zumal wie aufgezeigt einer Übertretung einer gesetzwidrigen Bestimmung von vornherein ein Unrechtsgehalt nicht zukommen kann und die Tat nach dem Akteninhalt keine Folgen nach sich gezogen hat, war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG – ohne Erteilung einer Ermahnung – einzustellen war.Zumal wie aufgezeigt einer Übertretung einer gesetzwidrigen Bestimmung von vornherein ein Unrechtsgehalt nicht zukommen kann und die Tat nach dem Akteninhalt keine Folgen nach sich gezogen hat, war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – ohne Erteilung einer Ermahnung – einzustellen war.
Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Vor diesem Hintergrund konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Unrechtsgehalt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.15.1206.1Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021