TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/6 LVwG-2020/29/2015-5, LVwG-2020/29/2016-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2021
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Entscheidungsdatum

06.03.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, *** Z, gegen

1.
den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, mit welchem der Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates vom 21.08.2018, ***, abgewiesen wurde (***) und den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, mit welchem der Antrag gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates vom 21.08.2018, ***, abgewiesen wurde (***) und
2.
den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, mit welchem der Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates vom 21.08.2018, ***, abgewiesen wurde (***),den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, mit welchem der Antrag gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates vom 21.08.2018, ***, abgewiesen wurde (***),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, mit welchem der Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates vom 21.08.2018, ***, abgewiesen wurde, wird Folge gegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, dahingehend abgeändert, als dem Antrag des Ing. AA vom 15.07.2019 Folge gegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018, ***, behoben wird.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, mit welchem der Antrag gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates vom 21.08.2018, ***, abgewiesen wurde, wird Folge gegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, dahingehend abgeändert, als dem Antrag des Ing. AA vom 15.07.2019 Folge gegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018, ***, behoben wird.

2.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, mit welchem der Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates vom 21.08.2018, ***, abgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, mit welchem der Antrag gemäß Paragraph 299, BAO auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates vom 21.08.2018, ***, abgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 05.12.2016, ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses auf GStNr **1, KG Y, nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Projektunterlagen und der genannten Auflage erteilt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer für das mit Bescheid vom 05.12.2016, ***, bewilligte Bauvorhaben der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wie folgt:

1)
Bauplatzanteil

103 m² x 150 v.H. x € 7,37                                                                 €            1.138,67

2)
Baumassenanteil

48 m³ x 70 v.H. x € 7,37                                                                   €            747,63

Gesamtbetrag                                                                                  €            1.386,30

(Bescheid vom 21.08.2018). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt (Rückschein vom 23.08.2018).

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 13.12.2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer (ua) der Ausbau des Erdgeschoßes auf GStNr **2, KG Y, nach Maßgabe, der einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne und Projektunterlagen sowie den angeführten Auflagen baubehördlich bewilligt.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer für das mit Baubescheid vom 13.12.2017, *** bewilligte Bauvorhaben der Erschließungsbeitrag wie folgt vorgeschrieben:

1)
Bauplatzanteil

143 m² x 150 v.H. x € 7,72                                                                 €            1.655,94

2)
Baumassenanteil

329 m³ x 70 v.H. x € 7,72                                                                  €            1.777,92

Gesamtbetrag                                                                                  €            3.433,86

(Bescheid vom 21.08.2018). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt (Rückschein vom 23.08.2018).

Gegen die Baubescheide wurde kein Rechtsmittel erhoben, die Beschwerden gegen die Vorschreibungen der Erschließungsbeiträge waren verspätet, die diesbezüglich gestellten Wiederaufnahmeanträge wurden als unbegründet abgewiesen.

 

Mit Antrag vom 15.07.2019, bei der Behörde eingelangt am 15.07.2019, wurde vom Beschwerdeführer gemäß § 299 BAO beantragt, (ua) den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018 zur Zl *** dahingehend abzuändern, als die abgabenpflichtige Fläche des Bauplatzanteiles auf 135 m² abgeändert und der bereits aufgrund früherer Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes bezahlte Erschließungsbeitrag ausgewiesen und angerechnet werde. Ebenso solle die Summe der nach § 9 Abs 2 TVAG gebildeten Bauplatzflächen ausgewiesen werden.Mit Antrag vom 15.07.2019, bei der Behörde eingelangt am 15.07.2019, wurde vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 299, BAO beantragt, (ua) den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018 zur Zl *** dahingehend abzuändern, als die abgabenpflichtige Fläche des Bauplatzanteiles auf 135 m² abgeändert und der bereits aufgrund früherer Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes bezahlte Erschließungsbeitrag ausgewiesen und angerechnet werde. Ebenso solle die Summe der nach Paragraph 9, Absatz 2, TVAG gebildeten Bauplatzflächen ausgewiesen werden.

Ebenfalls beantragt wurde, den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018 zur Zl *** dahingehen abzuändern, als die abgabenpflichtige Fläche des Bauplatzanteiles mit 0 m² festgesetzt und die Bezeichnung des Bauplatzes auf Gp „**3“, KG Y abgeändert werde.

Begründend wurde zu Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2018, ***, vorgebracht, dass am 26.07.2017 die Grenzänderung bewilligt und die Parzelle **1 dem GStNr **4 zugeschrieben worden sei. Mit dieser Einverleibung seien auch alle bereits entrichteten Abgaben, welche gemäß § 11 Abs 2 zweiter Satz und § 21 Abs 4 TVAG bereits entrichten worden seien, zu berücksichtigen. Der bezughabende Baubescheid ***, des Stadtmagistrat Z beziehe sich auf GStNr **4, KG Y. Diese Parzelle bilde den neuen Bauplatz und seien die diesbezüglichen Voraussetzungen durch die Grenzänderungen geschaffen worden. Die bereits entrichteten Erschließungsbeiträge und Gehsteigabgaben seien jedoch bei der Vorschreibung des nunmehrigen Erschließungsbeitrages nicht berücksichtigt worden. Die Baumasse sei im gegenständlichen Fall falsch beziffert. Laut Baubescheid ***betrage die Bestandsbaumasse 507 m³ und nicht 459 m³. Demnach müsse der abgabepflichtige Bauplatz unter Anwendung der Verhältnismäßigkeitsformel und unter Berücksichtigung der Neubaumasse von 329 m³ wie folgt berechnet werden: (Bestandsmasse 507 m³ + abgabenpflichtige Neubaumasse 329 m³) multipliziert mit der Bauplatzfläche nach Mindestabständen gemäß den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung von 342 m², dies ergebe einen abgabenpflichtigen Bauplatz von 135 m². Der Bauplatzanteil sei daher entsprechend abzuändern.Begründend wurde zu Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2018, ***, vorgebracht, dass am 26.07.2017 die Grenzänderung bewilligt und die Parzelle **1 dem GStNr **4 zugeschrieben worden sei. Mit dieser Einverleibung seien auch alle bereits entrichteten Abgaben, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 4, TVAG bereits entrichten worden seien, zu berücksichtigen. Der bezughabende Baubescheid ***, des Stadtmagistrat Z beziehe sich auf GStNr **4, KG Y. Diese Parzelle bilde den neuen Bauplatz und seien die diesbezüglichen Voraussetzungen durch die Grenzänderungen geschaffen worden. Die bereits entrichteten Erschließungsbeiträge und Gehsteigabgaben seien jedoch bei der Vorschreibung des nunmehrigen Erschließungsbeitrages nicht berücksichtigt worden. Die Baumasse sei im gegenständlichen Fall falsch beziffert. Laut Baubescheid ***betrage die Bestandsbaumasse 507 m³ und nicht 459 m³. Demnach müsse der abgabepflichtige Bauplatz unter Anwendung der Verhältnismäßigkeitsformel und unter Berücksichtigung der Neubaumasse von 329 m³ wie folgt berechnet werden: (Bestandsmasse 507 m³ + abgabenpflichtige Neubaumasse 329 m³) multipliziert mit der Bauplatzfläche nach Mindestabständen gemäß den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung von 342 m², dies ergebe einen abgabenpflichtigen Bauplatz von 135 m². Der Bauplatzanteil sei daher entsprechend abzuändern.

Zur Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2018, ***, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezeichnung des Bauplatzes mit GStNr **4, KG Y, falsch sei, richtigerweise müsste das GStNr **1, KG Y lauten. Gemäß § 11 Abs 1 TVAG sei nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.06.1996, ***, sei ein Erschließungsbeitrag für die Fläche von 191 m² vorgeschrieben und diese Abgabe entrichtet worden. Auch wenn in § 10 Abs 1 TVAG der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werde, alle Abgabentatbestände, die bis zu Zeitpunkt der tatsächlichen Geltendmachung des Abgabenanspruches entstanden sind, gesammelt zu werten, so sei dies im vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer Veränderung des Bauplatzes iSd Gesetzes nicht möglich. Es handle sich eben genau um denselben Bauplatz, der durch § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG definiert sei, weshalb er durch die Zusammenlegung der Gp **1 mit der Gp **4 keine Veränderung in der Größe erfahren habe.Zur Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2018, ***, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezeichnung des Bauplatzes mit GStNr **4, KG Y, falsch sei, richtigerweise müsste das GStNr **1, KG Y lauten. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, TVAG sei nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.06.1996, ***, sei ein Erschließungsbeitrag für die Fläche von 191 m² vorgeschrieben und diese Abgabe entrichtet worden. Auch wenn in Paragraph 10, Absatz eins, TVAG der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werde, alle Abgabentatbestände, die bis zu Zeitpunkt der tatsächlichen Geltendmachung des Abgabenanspruches entstanden sind, gesammelt zu werten, so sei dies im vorliegenden Fall mangels Vorliegens einer Veränderung des Bauplatzes iSd Gesetzes nicht möglich. Es handle sich eben genau um denselben Bauplatz, der durch Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz TVAG definiert sei, weshalb er durch die Zusammenlegung der Gp **1 mit der Gp **4 keine Veränderung in der Größe erfahren habe.

Nur weil die Behörde ihren Abgabenanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend mache, könne es nicht sein, dass sich dadurch der Abgabenanspruch in seiner Bemessungsgrundlage ändere, ohne dass ein neuer Abgabentatbestand vorliege. Der Erschließungsbeitrag, welcher mit Bescheid vom 21.08.2018, ***, vorgeschrieben worden sei, sei daher hinsichtlich des Bauplatzanteiles auf Euro 0,00 und die Bezeichnung des Bauplatzes auf GStNr **1 abzuändern.

Mit den beiden nunmehr angefochtenen Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, wurde den beiden Anträgen gemäß § 299 BAO vom 15.07.2019 auf Aufhebung und Abänderung der Erschließungsbeitragsbescheide zu *** und *** keine Folge gegeben.Mit den beiden nunmehr angefochtenen Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 30.01.2020, ***, Abgabennummer ***, wurde den beiden Anträgen gemäß Paragraph 299, BAO vom 15.07.2019 auf Aufhebung und Abänderung der Erschließungsbeitragsbescheide zu *** und *** keine Folge gegeben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwar gemäß § 10 Abs 1 TVAG im Falle der Vergrößerung oder Verkleinerung eines Bauplatzes gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dieser nach der geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln sei, nicht jedoch bei Bauplätzen iSd § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz TVAG. Beim gegenständlichen GStNr **4, KG Y, handle es sich um ein als Freiland gewidmetes Grundstück, weshalb die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Mindestabstandes im Sinne der TBO trete. Die hier abgabenrechtlich ermittelte Bauplatzfläche betrage 243 m². Für das Bestandsobjekt sei aufgrund der Bauplatzwidmung „Freiland“ mangels Rechtsgrundlage bis zur Erlassung des TVAG kein Bauplatzanteil vorgeschrieben worden, weshalb § 11 Abs 2 TVAG anzuwenden sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwar gemäß Paragraph 10, Absatz eins, TVAG im Falle der Vergrößerung oder Verkleinerung eines Bauplatzes gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dieser nach der geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln sei, nicht jedoch bei Bauplätzen iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz TVAG. Beim gegenständlichen GStNr **4, KG Y, handle es sich um ein als Freiland gewidmetes Grundstück, weshalb die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Mindestabstandes im Sinne der TBO trete. Die hier abgabenrechtlich ermittelte Bauplatzfläche betrage 243 m². Für das Bestandsobjekt sei aufgrund der Bauplatzwidmung „Freiland“ mangels Rechtsgrundlage bis zur Erlassung des TVAG kein Bauplatzanteil vorgeschrieben worden, weshalb Paragraph 11, Absatz 2, TVAG anzuwenden sei.

Der mit Abgabenbescheid vom 26.06.1996, ***, vorgeschriebenen Bauplatzanteil in Höhe von 191 m² könne gegenständlich keine Anrechnung finden, zumal sich das alte Gebäude lagemäßig an einer anderen Stelle als das nunmehrige Gebäude befunden habe. Eine Anrechnung könne nur bei gleichem Standort erfolgen.

Zur Vorschreibung des Bauplatzanteiles für das errichtete Gartenhaus wurde ausgeführt, dass die ermittelte abgabenpflichtige überbaute Fläche samt Mindestabstand 103 m² betrage, zumal bis dato aufgrund der Widmung „Freiland“ noch kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei und an der jetzt mit dem Gartenhaus bebauten Stelle früher kein abgabenpflichtiges Gebäude bestanden habe, sei eine Anrechnung nicht möglich.

Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses die abgabenpflichtige Fläche mit 55 m² festzusetzen sei, welche sich mit den 143 m² abzüglich 88 m² errechne. Zudem wurde erstmals beantragt, die abgabenpflichtige Baumasse bei der Berechnung des Bauplatzanteiles mit 329 m³ abzüglich 318 m³ für das zerstörte Gebäude, sohin mit 11,0 m³ festzusetzen.

Hinsichtlich des Gartenhauses wurde nochmals beantragt, die abgabenpflichtige Fläche mit 0 m² festzusetzen. Zudem wurde ausgeführt, dass der Bauplatzanteil für den Erschließungsbeitrag gemäß § 11 Abs 2 TVAG auf einer Basis von 103 m² berechnet worden sei. Dem Bauplatz GStNr **4, KG Y, sei gemäß § 10 Abs 2 TVAG eine anteilige Bauplatzfläche von 191 m² gut zu schreibe,. Diese Fläche (von 191 m²) reduziere sich durch den hier vorgeschriebenen Bauplatzanteil (von 103 m²) auf (restlich) 88 m².Hinsichtlich des Gartenhauses wurde nochmals beantragt, die abgabenpflichtige Fläche mit 0 m² festzusetzen. Zudem wurde ausgeführt, dass der Bauplatzanteil für den Erschließungsbeitrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, TVAG auf einer Basis von 103 m² berechnet worden sei. Dem Bauplatz GStNr **4, KG Y, sei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, TVAG eine anteilige Bauplatzfläche von 191 m² gut zu schreibe,. Diese Fläche (von 191 m²) reduziere sich durch den hier vorgeschriebenen Bauplatzanteil (von 103 m²) auf (restlich) 88 m².

Die Rechtsauslegung des Stadtmagistrates Z, dass anteilige Bauplatzflächen iSd § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn an der jetzt mit dem Gartenhaus bebauten Stelle früher ein abgabenpflichtiges Gebäude bestanden habe, sei unschlüssig und nicht begründet. An die Stelle der Fläche des Bauplatzes iSd § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz TVAG trete die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines darin anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 der Tiroler Bauordnung zu ermitteln sei.Die Rechtsauslegung des Stadtmagistrates Z, dass anteilige Bauplatzflächen iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn an der jetzt mit dem Gartenhaus bebauten Stelle früher ein abgabenpflichtiges Gebäude bestanden habe, sei unschlüssig und nicht begründet. An die Stelle der Fläche des Bauplatzes iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz TVAG trete die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines darin anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, der Tiroler Bauordnung zu ermitteln sei.

Bereits diese Position nehme keinen Bezug auf die tatsächliche lagemäßige Position eines Gebäudes und die letztendlich herangezogene Fläche. Beim anteiligen Bauplatz handle es sich um ein fiktives Grenzstück eines Bauplatzes ohne Bezug zu einer lagemäßigen Position. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum im Falle der Berechnung der Bemessungsgrundlage die tatsächlich lagemäßige Position des Gebäudes unerheblich sei, im Fall der Anrechnung jedoch von Bedeutung sein solle. Der Bauplatzanteil von 191 m² sei sohin bei der Berechnung des Bauplatzanteiles gem § 11 Abs 2 TVAG anzurechnen und in Abzug zu bringen.Bereits diese Position nehme keinen Bezug auf die tatsächliche lagemäßige Position eines Gebäudes und die letztendlich herangezogene Fläche. Beim anteiligen Bauplatz handle es sich um ein fiktives Grenzstück eines Bauplatzes ohne Bezug zu einer lagemäßigen Position. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum im Falle der Berechnung der Bemessungsgrundlage die tatsächlich lagemäßige Position des Gebäudes unerheblich sei, im Fall der Anrechnung jedoch von Bedeutung sein solle. Der Bauplatzanteil von 191 m² sei sohin bei der Berechnung des Bauplatzanteiles gem Paragraph 11, Absatz 2, TVAG anzurechnen und in Abzug zu bringen.

Es wurde beantragt, den Anträgen Folge zu leisten.

Jeweils mit der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 30.07.2020, ***, wurden beiden Beschwerde keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die begehrte Anrechnung der mit Abgabenbescheid vom 26.06.1996, Zl ***, dem Bauplatzanteil zugrunde gelegten 88 m² Mindestabstandsfläche sowie der 318 m³ Baumasse nicht angerechnet werden könnten, zumal sich das mittlerweile abgebrochene alte Wohnhaus an einer anderen Stelle (= anderer Bauplatz) als das nunmehr vom Ausbau betroffene neue Wohnhaus Adresse 1 befunden habe. In analoger Anwendung des Erkenntnisses des VwGH vom 01.07.2005, 2003/17/0228, werde untermauert, dass die Berechnung des Erschließungsbeitrages für jeden Bauplatz getrennt zu erfolgen habe, dies solange bis insgesamt höchstens die Gesamtfläche als Bauplatzanteil vorgeschrieben worden sei. Zumal es sich gegenständlich um Ausbaumaßnahmen bei einem bestehenden Gebäude handle, sei für die Berechnung der abgabenpflichtigen Bauplatzfläche nunmehr § 11 Abs 2 TVAG anzuwenden. Jeweils mit der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 30.07.2020, ***, wurden beiden Beschwerde keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die begehrte Anrechnung der mit Abgabenbescheid vom 26.06.1996, Zl ***, dem Bauplatzanteil zugrunde gelegten 88 m² Mindestabstandsfläche sowie der 318 m³ Baumasse nicht angerechnet werden könnten, zumal sich das mittlerweile abgebrochene alte Wohnhaus an einer anderen Stelle (= anderer Bauplatz) als das nunmehr vom Ausbau betroffene neue Wohnhaus Adresse 1 befunden habe. In analoger Anwendung des Erkenntnisses des VwGH vom 01.07.2005, 2003/17/0228, werde untermauert, dass die Berechnung des Erschließungsbeitrages für jeden Bauplatz getrennt zu erfolgen habe, dies solange bis insgesamt höchstens die Gesamtfläche als Bauplatzanteil vorgeschrieben worden sei. Zumal es sich gegenständlich um Ausbaumaßnahmen bei einem bestehenden Gebäude handle, sei für die Berechnung der abgabenpflichtigen Bauplatzfläche nunmehr Paragraph 11, Absatz 2, TVAG anzuwenden.

Zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für das Gartenhaus wurde ergänzend ausgeführt, dass § 10 TVAG keine Anwendung finde und die Berechnung des Bauplatzes nach den Bestimmungen des § 9 Abs 2 2. Satz TVAG zu erfolgen habe.Zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für das Gartenhaus wurde ergänzend ausgeführt, dass Paragraph 10, TVAG keine Anwendung finde und die Berechnung des Bauplatzes nach den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG zu erfolgen habe.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlageanträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Insoweit ergibt sich der Sachverhalt und Verfahrensgang aus den beiden Behördenakten und den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden. Beweis wurde zudem aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die weiteren Aktenbestandteile des Stadtmagistrates Z betreffend Bau- und Abgabenverfahren des gegenständlichen Grundstückes seit dem Jahr 1994 (ON2).

Am 24.02.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.römisch zwei.
Ergänzender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GStNr **4, KG Y.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.05.1994, ***, wurde gemäß § 31 Abs 10 Tiroler Bauordnung iVm § 3 des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulassung von Gebäuden im Freiland, die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne unter der aufschiebenden Bedingung der grundbüchlichen Durchführung der Grenzänderungen betreffend Gp **5, KG Y, unter den angeführten Auflagen erteilt (Baubescheid vom 26.05.1994).Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.05.1994, ***, wurde gemäß Paragraph 31, Absatz 10, Tiroler Bauordnung in Verbindung mit Paragraph 3, des Gesetzes vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulassung von Gebäuden im Freiland, die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne unter der aufschiebenden Bedingung der grundbüchlichen Durchführung der Grenzänderungen betreffend Gp **5, KG Y, unter den angeführten Auflagen erteilt (Baubescheid vom 26.05.1994).

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 28.06.1996 wurde zur Zl *** für das mit dem zuvor genannten Baubescheid nachträglich bewilligte Bauvorhaben der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben wie folgt:

Bauplatzanteil        191 m² x ATS 48,00                                    ATS                    9.168,00

(gemäß § 3 Abs 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise (gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes über die ausnahmsweise

Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland)

Bauplatzanteil        380 m³ x ATS 48,00                                    ATS                    15.264,00

Summe                                                                       ATS                    24.423,00

(Erschließungsbeitragsbescheid vom 28.06.1996).

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 11.01.1996, ***, wurde den Bauwerbern auf GStNr **2 KG Y die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines Wohnhauses im Anwesen Adresse 1 mit einer Zufahrt zur Höhenstraße nach Maßgabe der, einen Bestandteil des Bescheides bildenden, Pläne und Projektunterlagen unter den genannten Auflagen erteilt. In der Baubeschreibung ist vermerkt, dass der Neubau eine Abmessung von 10,2 m x 8,7 m hat, mit einem Flachdach abgedeckt wird und ca 5 m nordöstlich des Altbestandes situiert ist (Baubescheid vom 11.01.1996).

Der Grundriss des Neubaus überschneidet sich nicht dem Grundriss des abgerissenen Altbestandes (Einreichplan zum Baubescheid vom 11.01.1996).

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.03.1996, ***, wurde ergänzend zum Baubescheid vom 11.01.1996 die zusätzliche Errichtung eines Kellerraumes bewilligt (Baubescheid vom 26.03.1996).

Für dieses Bauvorhaben (Neubau) wurden keine Erschließungsbeiträge vorgeschrieben, zumal die Vorschreibung eines solchen für Gebäude auf Freilandgrundstücken in der TBO nicht vorgesehen war.

Im Zuge der im Jahr 1996 bewilligten und durchgeführten Baumaßnahmen erfolgte am 03.04.1998 eine Teilung des GStNr **2 in die GStNr **4 und GStNr **1 (Grundbuchsauszug vom 17.12.2020). Mit 08.08.2017 wurde sodann wiederum die Zusammenlegung der GStNr **4 und GStNr **1 zu dem nunmehr verbücherten GStNr **4 grundbücherlich durchgeführt.

Das GStNr **4 ist zur Gänze als Freiland gewidmet und weist eine Grundfläche von 4.083 m² auf. Die angrenzenden Grundstücke sind ebenfalls als Freiland gewidmet.

Die Berechnung der Grundstücksfläche von 103 m² für den Bauplatzanteil für das mit Baubescheid vom 05.12.2016, ***, errichtete Gartenhaus erfolgte gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs 2 2. Satz TVAG, sohin unter Berücksichtigung der überbauten Fläche zuzüglich der Mindestabstandsflächen gemäß 6 TBO für Gebäude im Freiland, sohin 3 Metern.Die Berechnung der Grundstücksfläche von 103 m² für den Bauplatzanteil für das mit Baubescheid vom 05.12.2016, ***, errichtete Gartenhaus erfolgte gemäß den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG, sohin unter Berücksichtigung der überbauten Fläche zuzüglich der Mindestabstandsflächen gemäß 6 TBO für Gebäude im Freiland, sohin 3 Metern.

Die Berechnung der Fläche für den Bauplatzanteil von 143 m² für den mit Baubescheid vom 13.12.2017, ***, erfolgten Ausbau des Erdgeschoßes erfolgte in Anwendung des § 11 Abs 2 TVAG mit nachstehender Formel:Die Berechnung der Fläche für den Bauplatzanteil von 143 m² für den mit Baubescheid vom 13.12.2017, ***, erfolgten Ausbau des Erdgeschoßes erfolgte in Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2, TVAG mit nachstehender Formel:

abgabenpflichtige Neubaumasse: (Bestandsbaumasse + abgabenpflichtige Neubaumasse) x (gesamte) Bauplatzfläche zuzüglich Mindestabstände (gem § 9 Abs 2 2. Satz TVAG)abgabenpflichtige Neubaumasse: (Bestandsbaumasse + abgabenpflichtige Neubaumasse) x (gesamte) Bauplatzfläche zuzüglich Mindestabstände (gem Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG)

Berechnet wurde die Fläche sohin mit 329 m²: (459 m³ + 329 m³) x 342 m² = 143 m² (Berechnungsblatt MagAbt III Bau- und Feuerpolizei vom 12.04.2018).Berechnet wurde die Fläche sohin mit 329 m²: (459 m³ + 329 m³) x 342 m² = 143 m² (Berechnungsblatt MagAbt römisch drei Bau- und Feuerpolizei vom 12.04.2018).

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und den vorgelegten Abgaben- und Bauakten des Stadtmagistrates Z. Zudem wurde der Sachverhalt anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2021 mit den Parteien umfassend erörtert und die entsprechenden Umstände zu den Grundteilungen, den Grundstückzusammenlegungen, den erteilten Baubewilligungen, der Widmung der Grundstücke und der bislang erfolgten Vorschreibungen der Erschließungsbeiträge für richtig empfunden.

Dass für das mit den Bescheiden aus dem Jahr 1996 bewilligten Bauvorhaben keine Erschließungsbeiträge vorgeschrieben wurden, wurde seitens der Abgabenbehörde anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt, eine diesbezügliche Vorschreibung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Zudem wurde seitens der Behörde nochmals ausgeführt, wie in den beiden Fällen die Berechnung des Bauplatzes erfolgte, nämlich im Fall des Gartenhauses mit der überbauten Fläche zuzüglich den Mindestabständen und betreffend die Erweiterung des bestehenden Gebäudes mittels der genannten Formel. Die diesbezügliche Berechnungsmethode werde seitens der Abgabenbehörde deshalb gewählt, zumal mit dieser Formel bei Erweiterungen bestehender Gebäude immer ein Bauplatzanteil vorzuschreiben ist, auch wenn sich die überbaute Fläche nicht ändern sollte, da der Bestand nur aufgestockt wird.

IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen:

„§ 299 BAO

(1)
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a)
die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b)
die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2)
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3)
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.“Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

V.1.    Allgemeines zu § 299 BAOrömisch fünf.1. Allgemeines zu Paragraph 299, BAO

§ 299 BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 BAO nicht ausschlaggebend (VwGH 30.06.2015, 2013/17/0009).Paragraph 299, BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht ausschlaggebend (VwGH 30.06.2015, 2013/17/0009).

Weiters ist festzuhalten, dass Aufhebungen gem § 299 BAO gem § 302 Abs 1 BAO lediglich bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides zulässig sind. Aufhebungen nach § 299 sind gemäß § 302 Abs 2 lit b BAO auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.Weiters ist festzuhalten, dass Aufhebungen gem Paragraph 299, BAO gem Paragraph 302, Absatz eins, BAO lediglich bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides zulässig sind. Aufhebungen nach Paragraph 299, sind gemäß Paragraph 302, Absatz 2, Litera b, BAO auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

Die beiden Bescheide, deren Aufhebung vom Beschwerdeführer beantragt wurde, wurden dem Beschwerdeführer am 23.08.2018 durch Zustellung (Hinterlegung) bekanntgegeben. Die Anträge vom 15.07.2019, welche am 15.07.2019 bei der Behörde einlangten, waren daher rechtzeitig.

Die weiteren Formvoraussetzungen neben der Bezeichnung der aufzuhebenden Bescheide, nämlich die Nennung der Umstände, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls ausreichend dargelegt. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass in den Anträgen vom 15.07.2019 ausschließlich die Berechnung der Fläche des Bauplatzanteils in den beiden Bescheiden von 21.08.2018 als unrichtig bemängelt wurde. Die entsprechenden Gründe wurden seitens des Beschwerdeführers ausreichend dargelegt. Sache der beiden Aufhebungsverfahren ist daher nur die monierte unrichtige Berechnung des Bauplatzanteils.

Sofern der Beschwerdeführer sodann in den beiden Beschwerden auch noch die Berechnung des Baumassenanteiles bemängelte, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht bereits in den beiden Anträgen erstattet wurde. Eine allenfalls unrichtige Berechnung des Baumassenanteiles bildet daher nicht die „Sache“, sohin den Gegenstand der beiden gegenständlichen Abhebungsverfahren (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056).

V.2.römisch fünf.2.
Verfahrenswesentliche Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages/Bauplatzanteiles:

Gemäß § 7 Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Abgabenschuldner ist gemäß § 8 Abs 1 TVAG grundsätzlich der Eigentümer des Bauplatzes. § 1 Abs 1 TVAG definiert den Bauplatz als Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück wiederum ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Abgabenschuldner ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TVAG grundsätzlich der Eigentümer des Bauplatzes. Paragraph eins, Absatz eins, TVAG definiert den Bauplatz als Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück wiederum ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Gemäß § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4). Gemäß Abs 2 leg cit ist der Bauplatzanteil grundsätzlich das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Abweichend davon regelt § 9 Abs 2 2. Satz TVAG, dass bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der TBO zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes tritt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,). Gemäß Absatz 2, leg cit ist der Bauplatzanteil grundsätzlich das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Abweichend davon regelt Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG, dass bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der TBO zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes tritt.

Wird ein Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist gemäß § 10 Abs 1 TVAG der Bauplatzanteil, außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln. Wird gemäß Abs 2 leg cit der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz TVAG ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.Wird ein Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, TVAG der Bauplatzanteil, außer bei Bauplätzen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln. Wird gemäß Absatz 2, leg cit der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter und dritter Satz TVAG ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.

Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist gemäß § 10 Abs 3 TVAG, sofern der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen.Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, TVAG, sofern der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen.

Bei Änderungen der Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes sieht § 11 Abs 2 TVAG vor, dass für den Fall, dass auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.Bei Änderungen der Bemessungsgrundlage bei Änderung des Baubestandes sieht Paragraph 11, Absatz 2, TVAG vor, dass für den Fall, dass auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

V.3.römisch fünf.3.
Zum Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018, ***:

Für den mit Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 13.12.2017 (ua) bewilligten Ausbau des Erdgeschoßes wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des GStNr **4 der Erschließungsbeitrag mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018, ***, vorgeschrieben.

Diesen Bescheid beantragt der Beschwerdeführer nunmehr gemäß § 299 BAO (hinsichtlich des Bauplatzanteiles) aufzuheben, zumal der Spruch insofern nicht richtig sei, als eine falsche Bemessungsgrundlage für den Bauplatzenteil herangezogen worden sei. Die Berechnung sei dergestalt unrichtig erfolgt, als bei der Berechnung des Bauplatzanteiles anhand der Verhältnismäßigkeitsformel nach § 11 Abs 2 TVAG die Bestandsbaumasse mit 507 m³ und nicht mit 459 m³ zur berücksichtigen sei, die Bauplatzfläche verringere sich daher auf 135 m². Zudem wurde ausgeführt, dass 88 m² Bauplatzanteil (für den mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.06.1996, ***, vorgeschriebenen Bauplatzanteil von 191 m² des im Jahr 1996 abgerissenen Ursprungsgebäudes) in Abzug zu bringen seien.Diesen Bescheid beantragt der Beschwerdeführer nunmehr gemäß Paragraph 299, BAO (hinsichtlich des Bauplatzanteiles) aufzuheben, zumal der Spruch insofern nicht richtig sei, als eine falsche Bemessungsgrundlage für den Bauplatzenteil herangezogen worden sei. Die Berechnung sei dergestalt unrichtig erfolgt, als bei der Berechnung des Bauplatzanteiles anhand der Verhältnismäßigkeitsformel nach Paragraph 11, Absatz 2, TVAG die Bestandsbaumasse mit 507 m³ und nicht mit 459 m³ zur berücksichtigen sei, die Bauplatzfläche verringere sich daher auf 135 m². Zudem wurde ausgeführt, dass 88 m² Bauplatzanteil (für den mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.06.1996, ***, vorgeschriebenen Bauplatzanteil von 191 m² des im Jahr 1996 abgerissenen Ursprungsgebäudes) in Abzug zu bringen seien.

Zur Berechnung der Fläche des Bauplatzanteiles ist vorerst festzuhalten, dass das GStNR **4 KG Y, zur Gänze als Freiland gewidmet ist.

Für die Berechnung des Bauplatzanteils für den mit Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 13.12.2017 zu ***, (ua) bewilligten Ausbau des Erdgeschoßes war daher als Fläche des Bauplatzes nicht die gesamte Grundstücksfläche des GStNr **4 im Ausmaß von 4.083 m² iSd § 9 Abs 2 erster Satz TVAG heranzuziehen, sondern gemäß dem Sondertatbestand für Gebäude auf Freilandflächen in § 9 Abs 2 2. Satz TVAG lediglich die überbaute Fläche zuzüglich der Mindestabstände gem § 6 TBO (aufgrund des Umstandes, dass die umliegenden Grundstücke ebenfalls als Freiland gewidmet sind, beträgt dieser 3 m).Für die Berechnung des Bauplatzanteils für den mit Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 13.12.2017 zu ***, (ua) bewilligten Ausbau des Erdgeschoßes war daher als Fläche des Bauplatzes nicht die gesamte Grundstücksfläche des GStNr **4 im Ausmaß von 4.083 m² iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz TVAG heranzuziehen, sondern gemäß dem Sondertatbestand für Gebäude auf Freilandflächen in Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG lediglich die überbaute Fläche zuzüglich der Mindestabstände gem Paragraph 6, TBO (aufgrund des Umstandes, dass die umliegenden Grundstücke ebenfalls als Freiland gewidmet sind, beträgt dieser 3 m).

Diese Regelung stellt eine Begu?nstigung bei der Bauplatzanteilermittlung dar, welche insbesondere dem Umstand Rechnung tra?gt, dass eine Ermittlung des Bauplatzanteiles unter Zugrundelegung der Fla?che des gesamten Bauplatzes zu einer nicht sachgerechten, weil (viel) zu hohen Bemessungsgrundlage fu?hren wu?rde. Gleiches gilt letztlich auch in Bezug auf A?nderungen des Baubestandes, weil auch in diesem Fall (gema?ß § 11 Abs 2 TVAG) auf den (im Verha?ltnis zur u?berbauten Fla?che samt Abstandsfla?che) im Regelfall gro?ßeren (anteiligen) Bauplatz Bezug genommen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Falle des Vorliegens einer Begu?nstigung gema?ß § 9 Abs 2 2. Satz TVAG die Ermittlung des Bauplatzanteiles auf Grund der im § 11 Abs 2 TVAG normierten Verha?ltnisma?ßigkeitsformel ausgeschlossen ist (LVwG-2019/20/1039-9). Diese Regelung stellt eine Begu?nstigung bei der Bauplatzanteilermittlung dar, welche insbesondere dem Umstand Rechnung tra?gt, dass eine Ermittlung des Bauplatzanteiles unter Zugrundelegung der Fla?che des gesamten Bauplatzes zu einer nicht sachgerechten, weil (viel) zu hohen Bemessungsgrundlage fu?hren wu?rde. Gleiches gilt letztlich auch in Bezug auf A?nderungen des Baubestandes, weil auch in diesem Fall (gema?ß Paragraph 11, Absatz 2, TVAG) auf den (im Verha?ltnis zur u?berbauten Fla?che samt Abstandsfla?che) im Regelfall gro?ßeren (anteiligen) Bauplatz Bezug genommen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Falle des Vorliegens einer Begu?nstigung gema?ß Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG die Ermittlung des Bauplatzanteiles auf Grund der im Paragraph 11, Absatz 2, TVAG normierten Verha?ltnisma?ßigkeitsformel ausgeschlossen ist (LVwG-2019/20/1039-9). 

Die Abgabenbehörde hat jedoch bei der Berechnung der Fläche des Bauplatzanteiles die Verhältnismäßigkeitsformel des § 11 Abs 2 TVAG angewandt, weshalb eine falsche Berechnung des Bauplatzanteiles erfolgte, was zur Folge hat, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist.Die Abgabenbehörde hat jedoch bei der Berechnung der Fläche des Bauplatzanteiles die Verhältnismäßigkeitsformel des Paragraph 11, Absatz 2, TVAG angewandt, weshalb eine falsche Berechnung des Bauplatzanteiles erfolgte, was zur Folge hat, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist.

Der weiteren Begründung des Beschwerdeführers, dass bereits für das abgerissene Gebäude im Jahr 1996 ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde und der diesbezügliche Bauplatzanteil (Fläche von 191 m²) aufgrund des Abrisses des Gebäudes im Jahr 1996 nunmehr bei der Berechnung des Bauplatzanteiles für die mit Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 13.12.2017 bewilligte Erweiterung des Gebäudes anzurechnen und von der nunmehr ermittelten Fläche in Abzug zu bringen sei, ist jedoch nicht zu folgen.

Wie bereits ausgeführt, bemisst sich der Bauplatz bei Gebäuden im Freiland ausschließlich nach dessen Grundfläche zuzüglich der gesetzlichen Mindestabstände. Sofern verschiedene Gebäude im Freiland errichtet werden, mag dies auch zeitversetzt sein, so ist strikt nach der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG vorzugehen und, wie gegenständlich, auch „mehrfach“, nämlich jeweils für die überbaute Fläche zuzüglich der Mindestabstände, der Bauplatzanteil zu berechnen und vorzuschreiben.Wie bereits ausgeführt, bemisst sich der Bauplatz bei Gebäuden im Freiland ausschließlich nach dessen Grundfläche zuzüglich der gesetzlichen Mindestabstände. Sofern verschiedene Gebäude im Freiland errichtet werden, mag dies auch zeitversetzt sein, so ist strikt nach der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz TVAG vorzugehen und, wie gegenständlich, auch „mehrfach“, nämlich jeweils für die überbaute Fläche zuzüglich der Mindestabstände, der Bauplatzanteil zu berechnen und vorzuschreiben.

Ergänzend ist festzuhalten, dass lediglich für den (hier aber nicht vorliegenden) Fall, dass sich im Freiland zu berechnende Flächen iSd § 9 Abs 2 2. Satz TVAG überschneiden würden, aufgrund des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine (anteilsmäßige) Anrechnung des Bauplatzanteiles erfolgen könnte und grundsätzlich insgesamt dem Bauplatzanteil höchstens die Gesamtfläche des Grundstückes zugrunde gelegt werden darf.Ergänzend ist festzuhalten, dass lediglich für den (hier aber nicht vorliegenden) Fall, dass sich im Freiland zu berechnende Flächen iSd Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG überschneiden würden, aufgrund des Grundsatzes der Einmalbesteuerung eine (anteilsmäßige) Anrechnung des Bauplatzanteiles erfolgen könnte und grundsätzlich insgesamt dem Bauplatzanteil höchstens die Gesamtfläche des Grundstückes zugrunde gelegt werden darf.

Im Ergebnis erweist sich der Spruch des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018, ***, im Umfang des Bauplatzanteiles als nicht richtig, weshalb der Beschwerden Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern war, als der Sachbescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird.

Die Aufhebung hatte nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und den Vorrang des Prinzips auf die Rechtsrichtigkeit der Bemessung von Abgaben zu erfolgen.

V.4.römisch fünf.4.
Zum Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018, ***:

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag gemäß § 299 BAO zusammengefasst damit, als der für das im Jahr 1996 abgerissene Altgebäude entrichtete Bauplatzanteil für 191 m² auf die Flächenberechnung für das nunmehr neu errichtete Gartenhaus anzurechnen sei. Zumal diese gemäß § 9 Abs 2 2. Satz TVAG berechnete Fläche lediglich 103 m² betrage, sei in Anrechnung der 191 m² der Bauplatzanteil mit 0 m² festzusetzen. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht:Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag gemäß Paragraph 299, BAO zusammengefasst damit, als der für das im Jahr 1996 abgerissene Altgebäude entrichtete Bauplatzanteil für 191 m² auf die Flächenberechnung für das nunmehr neu errichtete Gartenhaus anzurechnen sei. Zumal diese gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG berechnete Fläche lediglich 103 m² betrage, sei in Anrechnung der 191 m² der Bauplatzanteil mit 0 m² festzusetzen. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht:

Wie festgestellt, ist das Grundstück **4, KG Y, zur Gänze als Freiland gewidmet (so wie zuvor auch das GStNr **2 sowie die beiden aus diesem Grundstück gebildeten GStNr **4 und GStNr **1). Das aufgrund des Baubescheides vom 05.12.2016 errichtete Gartenhaus befindet sich nördlich des bestehenden Wohnhauses. Die Fläche war bis dahin unbebaut.

Die Berechnung des Bauplatzanteiles hatte daher gemäß § 9 Abs 2 2. Satz TVAG, zu erfolgen, wonach bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes tritt. Wie festgestellt, erfolgte die Berechnung des Bauplatzanteiles für das Gartenhaus in der Form, als der überbauten Fläche die Mindestabstandsflächen auf Basis von 3 Metern (im Freiland) hinzugerechnet wurden.Die Berechnung des Bauplatzanteiles hatte daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG, zu erfolgen, wonach bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, oder d der Tiroler Bauordnung zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes tritt. Wie festgestellt, erfolgte die Berechnung des Bauplatzanteiles für das Gartenhaus in der Form, als der überbauten Fläche die Mindestabstandsflächen auf Basis von 3 Metern (im Freiland) hinzugerechnet wurden.

Eine Anrechnung des Bauplatzanteiles für das bereits vor ca 20 Jahren abgerissenen Wohnhauses, hatte jedoch nicht zu erfolgen. Die Anwendung des § 10 Abs 3 TVAG kam gegenständlichenfalls nicht zur Anwendung, eine Rückzahlung wurde auch nicht beantragt, darüber hinaus war jene Fläche des Gartenhauses von 103 m², welche sich gemäß § 9 Abs 2 2. Satz TVAG errechnete, noch nie Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung eines Bauplatzanteiles, zumal das abgerissene Wohnhaus an einer ganz anderen Stelle des Grundstückes situiert war.Eine Anrechnung des Bauplatzanteiles für das bereits vor ca 20 Jahren abgerissenen Wohnhauses, hatte jedoch nicht zu erfolgen. Die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 3, TVAG kam gegenständlichenfalls nicht zur Anwendung, eine Rückzahlung wurde auch nicht beantragt, darüber hinaus war jene Fläche des Gartenhauses von 103 m², welche sich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz TVAG errechnete, noch nie Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung eines Bauplatzanteiles, zumal das abgerissene Wohnhaus an einer ganz anderen Stelle des Grundstückes situiert war.

Die Berechnung des Bauplatzanteiles im Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.08.2018, *** erfolgte sohin nach den gesetzlichen Vorgaben, weshalb sich auch der Spruch des Bescheides als richtig erweist.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung gemäß § 299 BAO lagen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Die Voraussetzungen für die Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO lagen daher nicht vor, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

unrichtige Berechnung Bauplatzanteil;
Widmung Freiland;
Verhältnismäßigkeitsformel TVAG;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.29.2015.5

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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