RS Vwgh 2004/11/4 2001/20/0641

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1986 §28a Abs2;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die belBeh ist im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 Z 4 des Waffengesetzes 1986 und angesichts des Urteilsspruchs des Strafgerichtes (der Bf ist u.a. wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 4 des Waffengesetzes 1986 verurteilt worden) zu Recht davon ausgegangen, dass dieses Urteil bezüglich der Frage der Qualifikation des gegenständlichen Sturmgewehrs als Kriegsmaterial Bindungswirkung entfaltet (vgl. das E vom 11.12.1997, 97/20/0048). Die belBeh durfte daher der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Bf im Sinn des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 - ungeachtet einer (allfälligen) Tilgung der in Rede stehenden Verurteilung des Bf (vgl. das E vom 21.9.2000, 98/20/0139) - zugrunde legen, dass dieser zumindest im Frühjahr 1989 Kriegsmaterial unbefugt (die Erteilung einer Bewilligung nach § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 wurde vom Bf nicht behauptet) besessen hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200641.X01

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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