Entscheidungsdatum
15.03.2021Index
L37157 Anliegerbeitrag AufschließungsbeitragNorm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 16.01.2020 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2019 durch den Bürgermeister der Marktgemeinde Z - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.08.2019, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für die mit Baubescheid vom 16.07.2019 bewilligte Errichtung eines „Umkehrplatzes mit Abstellplätzen über einem Untergeschoß als Stahlbetonbauwerk“ auf der Gp **1 KG Y,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 16.07.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines „Umkehrplatzes mit Abstellplätzen über einem Untergeschoß als Stahlbetonbauwerk“ auf der Gp **1 KG Y erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2019 zugestellt und ist nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 23.08.2019, Zl ***, wurde ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 27.881,86 vorgeschrieben.
Unter Zugrundelegung der Bestimmungen der §§ 9 und 11 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG wurde ein Bauplatzanteil von 1.665,00 m² und eine Baumasse von 1.202,35 m³ errechnet.Unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Paragraphen 9 und 11 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG wurde ein Bauplatzanteil von 1.665,00 m² und eine Baumasse von 1.202,35 m³ errechnet.
Daher wurde der Erschließungsbeitrag wie folgt vorgeschrieben:
5 % vom EKF
Multiplikator
Bauplatzanteil in m²
1.665,00
8,35
1,5
20.854,13
Baumasse in m³
1.202,35
8,35
0,7
7.027,74
Summe in €
27.881,86
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend wurde ausgeführt, dass in der „Verordnung über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Marktgemeinde Z“ in § 1 festgelegt sei, dass die Marktgemeinde Z zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag einhebe. Auf Grundlage des § 13 TVAG sei der vorgezogene Erschließungsbeitrag noch im Jahr 2014 für alle unbebauten Grundstücke, die bereits als Bauland gewidmet gewesen seien, mit Bescheiden vorgeschrieben worden. Das Grundstück GSt **1 sei am 01.07.2014 als Bauland gewidmet gewesen und habe über die Privatstraße über das Grundstück **2 eine tatsachlich vorhandene und rechtlich sichergestellte Verbindung zur Gemeindestraße „Adresse 2“ gehabt. Aus Gründen der Gleichbehandlung hätte auch für das Grundstück GSt **1 bereits 2014 ein vorgezogener Erschließungsbeitrag erhoben werden müssen. Mit einem wesentlich niedrigeren Erschließungsbeitragssatz wäre dann nur ein Erschließungsbeitrag von € 9.890,10 (statt € 20.584,13) in fünf Jahresraten vorgeschrieben worden. Die letzte Rate wäre, wie bei allen anderen betroffenen Grundstücken, im Jahr 2018 vorgeschrieben worden. Der Bauplatzanteil aus dem jetzigen Bescheid würde zur Gänze entfallen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend wurde ausgeführt, dass in der „Verordnung über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Marktgemeinde Z“ in Paragraph eins, festgelegt sei, dass die Marktgemeinde Z zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag einhebe. Auf Grundlage des Paragraph 13, TVAG sei der vorgezogene Erschließungsbeitrag noch im Jahr 2014 für alle unbebauten Grundstücke, die bereits als Bauland gewidmet gewesen seien, mit Bescheiden vorgeschrieben worden. Das Grundstück GSt **1 sei am 01.07.2014 als Bauland gewidmet gewesen und habe über die Privatstraße über das Grundstück **2 eine tatsachlich vorhandene und rechtlich sichergestellte Verbindung zur Gemeindestraße „Adresse 2“ gehabt. Aus Gründen der Gleichbehandlung hätte auch für das Grundstück GSt **1 bereits 2014 ein vorgezogener Erschließungsbeitrag erhoben werden müssen. Mit einem wesentlich niedrigeren Erschließungsbeitragssatz wäre dann nur ein Erschließungsbeitrag von € 9.890,10 (statt € 20.584,13) in fünf Jahresraten vorgeschrieben worden. Die letzte Rate wäre, wie bei allen anderen betroffenen Grundstücken, im Jahr 2018 vorgeschrieben worden. Der Bauplatzanteil aus dem jetzigen Bescheid würde zur Gänze entfallen.
Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass der Bauplatzanteil des Erschließungsbeitrages auf die Höhe des im Jahr 2014 vorzuschreiben gewesenen vorgezogenen Erschließungsbeitrages festgesetzt werde oder zur Gänze entfalle. Weiters wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Bauplatzanteil gestellt.Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass der Bauplatzanteil des Erschließungsbeitrages auf die Höhe des im Jahr 2014 vorzuschreiben gewesenen vorgezogenen Erschließungsbeitrages festgesetzt werde oder zur Gänze entfalle. Weiters wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO für den Bauplatzanteil gestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.11.2019, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Gemeinden ermächtigt werden, auf unbebauten Grundstücken, die als Bauland gewidmet seien, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben und wurde ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt der Abgabenanspruch nach § 13 TVAG entsteht. Gegenständliche Gp **1, KG Y, sei bereits vor dem 1. Juli 2014 konsenslos bebaut gewesen. Nach § 12 Abs 1 lit a TVAG entstehe der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Der Bescheid vom 16.07.2019, Zl ***, mit welchem die genannte Baubewilligung erteilt worden sei, sei mit 20.08.2019 in Rechtskraft erwachsen. Aus den dargestellten Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.11.2019, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Gemeinden ermächtigt werden, auf unbebauten Grundstücken, die als Bauland gewidmet seien, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben und wurde ausgeführt, zu welchem Zeitpunkt der Abgabenanspruch nach Paragraph 13, TVAG entsteht. Gegenständliche Gp **1, KG Y, sei bereits vor dem 1. Juli 2014 konsenslos bebaut gewesen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TVAG entstehe der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Der Bescheid vom 16.07.2019, Zl ***, mit welchem die genannte Baubewilligung erteilt worden sei, sei mit 20.08.2019 in Rechtskraft erwachsen. Aus den dargestellten Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gleichzeitig wurde über den Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO abschlägig entschieden. Angemerkt wird dazu, dass – obwohl in der „Beschwerdevorentscheidung“ enthalten - es sich hinsichtlich dieses Teiles der Entscheidung um einen selbständigen Bescheidabspruch handelt, gegen den wiederum selbstständig eine Beschwerde zu erheben gewesen wäre. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol darüber abzusprechen besteht nicht, zumal hinsichtlich dieses „Bescheidabspruchs über die Aussetzung“ weder eine Beschwerde noch eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt.Gleichzeitig wurde über den Antrag auf Aussetzung nach Paragraph 212 a, BAO abschlägig entschieden. Angemerkt wird dazu, dass – obwohl in der „Beschwerdevorentscheidung“ enthalten - es sich hinsichtlich dieses Teiles der Entscheidung um einen selbständigen Bescheidabspruch handelt, gegen den wiederum selbstständig eine Beschwerde zu erheben gewesen wäre. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol darüber abzusprechen besteht nicht, zumal hinsichtlich dieses „Bescheidabspruchs über die Aussetzung“ weder eine Beschwerde noch eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 16.01.2020 hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass mit Bescheid vom 22.02.2012, Zl ***, die konsenslose Bebauung des Grundstückes festgestellt und die Beseitigung des Gebäudes aufgetragen worden sei. Daraufhin sei ein Bauansuchen über ein Projekt auf Basis des vorhandenen Betonrohbaues eingebracht worden. Aufgrund verschiedener Umstände – unter anderem ein notwendiger Bebauungsplan sowie Projektänderungen - habe sich die Baubewilligung verzögert. Schließlich sei 2018 ein Bebauungsplan, der nur ein Gebäude dem Bestand entsprechend erlaubt, erlassen und mit Baubescheid vom 16.07.2019 das dem Naturbestand entsprechende angesuchte Projekt bewilligt worden.
Die Verordnung über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Marktgemeinde Z sei am 01.07.2014 in Kraft gewesen und habe generell in seinem § 1 festgelegt: „Die Marktgemeinde Z erhebt zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag.“ Eine Frist oder eine weitere Differenzierung in Grundstücke, für die das nicht oder erst später gemacht wird, sei nicht enthalten. Für zu diesem Zeitpunkt bereits als Bauland gewidmete unbebaute Grundstücke im Gemeindegebiet seien damit die Übergangsbestimmungen nach § 18 Tiroler TVAG anzuwenden. Für die Grundstücke, die dabei nicht unter Abs 2 und Abs 3 fallen, sei der Abgabenanspruch für den vorgezogenen Erschließungsbeitrag daher mit 1. Juli 2014 entstanden. Die Marktgemeinde Z habe diese Grundstücke noch im Jahr 2014 erfasst und für diese einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag mit Bescheid vorgeschrieben. Diese Erfassung erfolgte vermutlich über Luftbilder und dem Naturbestand der Bebauung ohne weitere Prüfung zu vorhandenen Baubewilligungen. Der Marktgemeinde Z sei am 01.07.2014 bekannt gewesen, dass es sich um eine konsenslose Bebauung handle und es einen rechtskräftigen Abbruchbescheid gebe. Dass, wie die Abgabenbehörde meint, durch einen Schwarzbau die Entstehung des Abgabenanspruchs für den vorgezogenen Erschließungsbeitrag nach dem TVAG verhindert werde, habe der Gesetzgeber nicht im Sinn gehabt. Auf die Verordnung über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Marktgemeinde Z werde in der Beschwerdevorentscheidung überhaupt nicht Bezug genommen. Auch für sein Grundstück Gst **1 sei der Abgabenanspruch zum vorgezogenen Erschließungsbeitrag am 01.07.2014 entstanden und hätte nach der Verordnung der Gemeinde und aus Gründen der Gleichbehandlung erhoben werden müssen, wobei mittlerweile sogar die Verjährung zu prüfen wäre.Die Verordnung über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Marktgemeinde Z sei am 01.07.2014 in Kraft gewesen und habe generell in seinem Paragraph eins, festgelegt: „Die Marktgemeinde Z erhebt zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag.“ Eine Frist oder eine weitere Differenzierung in Grundstücke, für die das nicht oder erst später gemacht wird, sei nicht enthalten. Für zu diesem Zeitpunkt bereits als Bauland gewidmete unbebaute Grundstücke im Gemeindegebiet seien damit die Übergangsbestimmungen nach Paragraph 18, Tiroler TVAG anzuwenden. Für die Grundstücke, die dabei nicht unter Absatz 2 und Absatz 3, fallen, sei der Abgabenanspruch für den vorgezogenen Erschließungsbeitrag daher mit 1. Juli 2014 entstanden. Die Marktgemeinde Z habe diese Grundstücke noch im Jahr 2014 erfasst und für diese einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag mit Bescheid vorgeschrieben. Diese Erfassung erfolgte vermutlich über Luftbilder und dem Naturbestand der Bebauung ohne weitere Prüfung zu vorhandenen Baubewilligungen. Der Marktgemeinde Z sei am 01.07.2014 bekannt gewesen, dass es sich um eine konsenslose Bebauung handle und es einen rechtskräftigen Abbruchbescheid gebe. Dass, wie die Abgabenbehörde meint, durch einen Schwarzbau die Entstehung des Abgabenanspruchs für den vorgezogenen Erschließungsbeitrag nach dem TVAG verhindert werde, habe der Gesetzgeber nicht im Sinn gehabt. Auf die Verordnung über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Marktgemeinde Z werde in der Beschwerdevorentscheidung überhaupt nicht Bezug genommen. Auch für sein Grundstück Gst **1 sei der Abgabenanspruch zum vorgezogenen Erschließungsbeitrag am 01.07.2014 entstanden und hätte nach der Verordnung der Gemeinde und aus Gründen der Gleichbehandlung erhoben werden müssen, wobei mittlerweile sogar die Verjährung zu prüfen wäre.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.01.2020 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schreiben vom 15.02.2021 der belangten Behörde die Beantwortung näher angeführter Fragen zum Verfahrensablauf und zum gegenständlichen Grundstück aufgetragen, um abzuklären, ob für das gegenständliche Grundstück grundsätzlich ein vorgezogener Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden hätte können bzw ob eine Ausnahme nach § 13 Abs 2 TVAG vorliegt. Aus dem Antwortschreiben der belangten Behörde vom 25.02.2021 geht hervor, dass eine Ausnahme für die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrags im Sinne des § 13 Abs 2 TVAG nicht vorliegt, weiters wurde bestätigt, dass das Grundstück Gp **1 KG Y am 01.07.2014 bereits als „Tourismusgebiet“ gewidmet gewesen sei und der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mit dem Datum vom 30.01.2017 (eingelangt am 08.02.2017) bei der Baubehörde der Marktgemeinde Z gestellt worden sei.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schreiben vom 15.02.2021 der belangten Behörde die Beantwortung näher angeführter Fragen zum Verfahrensablauf und zum gegenständlichen Grundstück aufgetragen, um abzuklären, ob für das gegenständliche Grundstück grundsätzlich ein vorgezogener Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden hätte können bzw ob eine Ausnahme nach Paragraph 13, Absatz 2, TVAG vorliegt. Aus dem Antwortschreiben der belangten Behörde vom 25.02.2021 geht hervor, dass eine Ausnahme für die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, TVAG nicht vorliegt, weiters wurde bestätigt, dass das Grundstück Gp **1 KG Y am 01.07.2014 bereits als „Tourismusgebiet“ gewidmet gewesen sei und der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung mit dem Datum vom 30.01.2017 (eingelangt am 08.02.2017) bei der Baubehörde der Marktgemeinde Z gestellt worden sei.
Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und wird in der gegenständlichen Angelegenheit nicht für erforderlich erachtet, weil der Sachverhalt geklärt und unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären sind, die bereits mit der Beschwerde aufgeworfen worden sind.
Das Grundstück Gp **1, KG Y war am 01.07.2014 bereits als „Tourismusgebiet“ gewidmet. Diese Widmung besteht seither unverändert.
Das gegenständliche Bauvorhaben wurde ursprünglich konsenslos auf den Gpn **3 und **1, beide KG Z-Markt, errichtet. Mit Bescheid vom 22.02.2012, Zl ***, wurde die konsenslose Bebauung des Grundstückes festgestellt und die Beseitigung des Gebäudes aufgetragen. Mit Bescheid der Marktgemeinde Z vom 09.11.2012, Zl ***, wurde die Grundteilungsbewilligung für die Löschung der Gp **3, KG Y, sowie die Vereinigung dieser mit der Gp **1, KG Y, erteilt.
Vom Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge das Bauansuchen vom 30.01.2017 – eingebracht am 08.02.2017 - über ein Projekt auf Basis des vorhandenen Betonrohbaues eingebracht.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 31.10.2018 wurde ein Bebauungsplan, der nur ein Gebäude dem Bestand entsprechend erlaubt, erlassen.
Nach Projektänderungen wurde schließlich aufgrund des am 08.02.2017 eingebrachten und am 21.09.2018 verbesserten Bauansuchens die Baubewilligung für die Errichtung eines „Umkehrplatzes mit Abstellplätzen über einem Untergeschoß als Stahlbetonbauwerk“ auf der Gp **1 KG Y mit Baubescheid vom 16.07.2019, Zl ***, bewilligt. Der Baubescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2019 nachweislich zugestellt.
Die Zufahrt erfolgt über den Privatweg, welcher über die Gp **2, KG Z-Markt, verläuft. Ein diesbezügliches Geh- und Fahrrecht ist zugunsten des Bauplatzes grundbücherlich eingetragen und hat auch bereits im Jahr 2014 bestanden.
Für das gegenständliche Grundstück hat – im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches betreffend den vorgezogenen Erschließungsbeitrag mit 01.07.2014 - keine Kennzeichnung nach § 35 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 bestanden und war auch keine Baulandumlegung (vgl § 31 Abs 7 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011) erforderlich. Es ist auch kein Grundstück im Sinne des § 54 Abs 7 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, für das ein Bebauungsplan nicht erlassen werden darf. Auch handelt es sich um keine Grundfläche desselben Eigentümers, das unmittelbar an eine rein als „Bauparzelle“ ausgewiesene Grundfläche im Sinne des § 13 Abs 1 lit c TVAG angrenzt, auf das die Mindestabstandsflächen nach der Tiroler Bauordnung fallen.Für das gegenständliche Grundstück hat – im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches betreffend den vorgezogenen Erschließungsbeitrag mit 01.07.2014 - keine Kennzeichnung nach Paragraph 35, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 bestanden und war auch keine Baulandumlegung vergleiche Paragraph 31, Absatz 7, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011) erforderlich. Es ist auch kein Grundstück im Sinne des Paragraph 54, Absatz 7, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, für das ein Bebauungsplan nicht erlassen werden darf. Auch handelt es sich um keine Grundfläche desselben Eigentümers, das unmittelbar an eine rein als „Bauparzelle“ ausgewiesene Grundfläche im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TVAG angrenzt, auf das die Mindestabstandsflächen nach der Tiroler Bauordnung fallen.
Die Baumasse des gegenständlichen Bauvorhabens beträgt 1.202,35 m³. Die Größe des Bauplatzes (Grundstück Gp **1, KG Z) umfasst 1.665 m².
Obiger Sachverhalt, insbesondere der Verfahrensgang, ergibt sich größtenteils bereits aus dem Beschwerdevorbringen bzw Vorlageantrag und wird durch das Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2021 bestätigt. Der Sachverhalt ist nicht strittig, sodass an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers keine Zweifel entstanden ist. Zudem geht der wesentliche Inhalt auch aus dem vorgelegten Baubescheid vom 16.07.2019, Zl ***, hervor.
Die Baumasse folgt aus der im Bauakt einliegenden Baumassenberechnung von BB vom 21.09.2018 sowie der Baubeschreibung. Aus letzterer sowie dem eingeholten Grundbuchsauszug ergibt sich zudem die Bauplatzgröße. Die Richtigkeit dieser Angaben wurden auch vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Dass das Grundstück nicht unter eine der Ausnahmen nach § 13 Abs 2 TVAG für die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrags fällt, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2021.Dass das Grundstück nicht unter eine der Ausnahmen nach Paragraph 13, Absatz 2, TVAG für die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrags fällt, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2021.
Folgende Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (im Folgenden: TVAG), LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 144/2018, sowie der Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 13/2014, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:Folgende Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (im Folgenden: TVAG), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 144 aus 2018,, sowie der Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
§ 7 TVAGParagraph 7, TVAG
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8 TVAGParagraph 8, TVAG
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) ...
§ 9 TVAGParagraph 9, TVAG
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. …(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. …
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. …
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der Paragraphen 10 und 11,
§ 12 TVAGParagraph 12, TVAG
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn, a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 65, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
…
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.(2) Bei Grundstücksänderungen nach Paragraph 10, Absatz 2, entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, LGBl Nr 58/2011 (Stand am 01.07.2014) lauten wie folgtDie maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, (Stand am 01.07.2014) lauten wie folgt
4. Abschnitt
Vorgezogener Erschließungsbeitrag
§ 13 TVAGParagraph 13, TVAG
Abgabengegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
(2) Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:
a) Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist, a) Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,
b) Grundstücke nach § 54 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, b) Grundstücke nach Paragraph 54, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,
c) Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2008, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs 1 lit a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen. c) Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2008,, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.
(3) Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.(3) Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.
§ 14 TVAGParagraph 14, TVAG
Abgabenschuldner
Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird.
§ 15 TVAGParagraph 15, TVAG
Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.
(2) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
§ 16 TVAGParagraph 16, TVAG
Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs 2 lit a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 8, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig.
(3) Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (§ 12 Abs 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach Abs 2.(3) Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (Paragraph 12, Absatz 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach Absatz 2,
§ 18 TVAGParagraph 18, TVAG
Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete Grundstücke
(1) Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs 3(1) Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Absatz 3
a) mit 1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt,
b) mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem 30. Juni 2014 liegt.
(2) Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach § 35 Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3 mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Abs 1 lit a frühestens aber mit 1. Juli 2014.(2) Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach Paragraph 35, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Absatz 3, mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Absatz eins, Litera a, frühestens aber mit 1. Juli 2014.
(3) Ein Abgabenanspruch nach Abs 1 oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.(3) Ein Abgabenanspruch nach Absatz eins, oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes.
Mit Beschluss vom 09.11.2011 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Z folgende Verordnung vom 10.11.2011, Zl ***, erlassen:
„§1
Vorgezogener Erschließungsbeitrag
Die Marktgemeinde Z erhebt zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag.
§2
Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Die Ergebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf Grundlage des nach § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2011 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.Die Ergebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf Grundlage des nach Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 09.11.2011 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.
…
§ 4Paragraph 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
Angeschlagen am: 10.11.2011
Abzunehmen am: 25.11.2011
Abgenommen am: 28.11.2011“
Mit Beschluss vom 30.03.2015 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Z folgende Verordnung, Zl ***, erlassen:
„§1
Erschließungsbeitrag
Die Marktgemeinde Z erhebt zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen Erschließungsbeitrag.
§2
Höhe des Erschließungsbeitragssatzes
Die Höhe des Erschließungsbeitrages wird gemäß § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v.H. des, für die Marktgemeinde Z von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16. Dezember 2014, LGBl Nr 184/2014, festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Die Höhe des Erschließungsbeitrages wird gemäß Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v.H. des, für die Marktgemeinde Z von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16. Dezember 2014, Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014,, festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt.
…
§ 4Paragraph 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages gemäß GR-Beschluss vom 09.11.2011 außer Kraft.
Angeschlagen am: 30.03.2015
Abgenommen am: 15.04.2015“
Verjährung.
§ 207 BAOParagraph 207, BAO
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofge-setzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofge-setzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
…
§ 208 BAOParagraph 208, BAO
(1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
...
In der - zulässigen - Beschwerde wird die Rechtsfrage aufgeworfen, ob für das gegenständliche Grundstück Gp **1 der Abgabenanspruch zum vorgezogenen Erschließungsbeitrag am 01.07.2014 entstanden ist und vorgeschrieben werden hätte müssen, sodass insofern der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Bauplatzanteil des Erschließungsbeitrages zur Gänze entfällt bzw – sofern nicht bereits verjährt - auf Höhe des im Jahr 2014 vorzuschreibenden vorgezogenen Erschließungsbeitrags festzusetzen ist.
Die Gemeinden wurden gemäß § 13 Abs 1 TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben.Die Gemeinden wurden gemäß Paragraph 13, Absatz eins, TVAG 2011 ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben.
Die Marktgemeinde Z hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 09.11.2011 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Z die Verordnung vom 10.11.2011, Zl ***, erlassen und in § 1 festgelegt, dass die Marktgemeinde Z zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag erhebt.Die Marktgemeinde Z hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 09.11.2011 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Z die Verordnung vom 10.11.2011, Zl ***, erlassen und in Paragraph eins, festgelegt, dass die Marktgemeinde Z zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag erhebt.
Abgabengegenstand bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages sind sohin unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, mit Ausnahme der im gegenständlichen Fall nicht relevanten Grundstücke nach § 13 Abs 2 TVAG. Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entstand der Abgabenanspruch gemäß § 18 Abs 1 lit a TVAG und vorbehaltlich seines (hier nicht maßgeblichen) Abs 3 mit 1. Juli 2014, wenn – wie im vorliegenden Fall - der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt.Abgabengegenstand bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages sind sohin unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, mit Ausnahme der im gegenständlichen Fall nicht relevanten Grundstücke nach Paragraph 13, Absatz 2, TVAG. Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entstand der Abgabenanspruch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, TVAG und vorbehaltlich seines (hier nicht maßgeblichen) Absatz 3, mit 1. Juli 2014, wenn – wie im vorliegenden Fall - der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück war am 1. Juli 2014 bereits als Tourismusgebiet gewidmet, welches als Mischgebiet gilt und daher Bauland darstellt (vgl zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich §§ 37 und 40 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011). Eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche war bereits tatsächlich vorhanden und auch grundbücherlich sichergestellt. Das gegenständliche Grundstück war am 01.07.2014 konsenslos mit einem „Umkehrplatz mit Abstellplätzen über einem Untergeschoß als Stahlbetonbauwerk“ bebaut. Das verfahrensgegenständliche Grundstück war am 1. Juli 2014 bereits als Tourismusgebiet gewidmet, welches als Mischgebiet gilt und daher Bauland darstellt vergleiche zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich Paragraphen 37 und 40 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011). Eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche war bereits tatsächlich vorhanden und auch grundbücherlich sichergestellt. Das gegenständliche Grundstück war am 01.07.2014 konsenslos mit einem „Umkehrplatz mit Abstellplätzen über einem Untergeschoß als Stahlbetonbauwerk“ bebaut.
Es ist daher vorab zu klären, ob hier ein „unbebautes Grundstück“ im Sinne des § 13 TVAG vorliegt.Es ist daher vorab zu klären, ob hier ein „unbebautes Grundstück“ im Sinne des Paragraph 13, TVAG vorliegt.
Im TVAG findet sich in seinem § 2 Abs 1 zweiter Satz eine Legaldefinition von „Grundstück“. Demnach ist ein Grundstück eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Allerdings ist im TVAG nicht definiert, was unter einem "unbebauten“ Grundstück zu verstehen ist, ebenso nicht in der Tiroler Bauordnung.Im TVAG findet sich in seinem Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz eine Legaldefinition von „Grundstück“. Demnach ist ein Grundstück eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Allerdings ist im TVAG nicht definiert, was unter einem "unbebauten“ Grundstück zu verstehen ist, ebenso nicht in der Tiroler Bauordnung.
In seiner Entscheidung vom 28.02.2017, Ro 2017/16/0002 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff „unbebautes Grundstück“ Folgendes ausgeführt:
„Wie bereits betont, entbehren sowohl das TVAG 2011 als auch die TBO 2011 einer Bestimmung des Begriffes "unbebaut". Nach den wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen soll mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen komme, sondern bereits in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Mit den §§ 13 ff TVAG 2011 sollten daher die Gemeinden in die Lage versetzt werden, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag einzuheben, bevor die Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 erfüllt sind. Demgemäß stellen die zitierenden Erläuternden Bemerkungen zu § 13 TVAG 2011 klar, dass das Entstehen des Abgabenanspruches schon an die Widmung als Bauland anknüpfe.„Wie bereits betont, entbehren sowohl das TVAG 2011 als auch die TBO 2011 einer Bestimmung des Begriffes "unbebaut". Nach den wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen soll mit dem vorgezogenen Erschließungsbeitrag vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Erschließungsaufwand für die Gemeinden nicht erst mit der Bebauung der betreffenden Grundstücke zum Tragen komme, sondern bereits in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Widmung. Mit den Paragraphen 13, ff TVAG 2011 sollten daher die Gemeinden in die Lage versetzt werden, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag einzuheben, bevor die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, erfüllt sind. Demgemäß stellen die zitierenden Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 13, TVAG 2011 klar, dass das Entstehen des Abgabenanspruches schon an die Widmung als Bauland anknüpfe.
Genau dieser Intention widerspräche es jedoch, wenn dem Begriff "unbebaut" die Bedeutung beigemessen würde, dass keinerlei bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs 2 TVAG 2011 vorhanden sein dürfe, weil, die Errichtung einer bloßen baulichen Anlage vorausgesetzt, die nicht die Eigenschaft eines Gebäudes im Sinn des § 2 Abs 3 TVAG 2011 erfüllt, die Pattstellung entstünde, dass weder die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach § 7 noch eine solche eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages nach § 13 TVAG möglich wäre.Genau dieser Intention widerspräche es jedoch, wenn dem Begriff "unbebaut" die Bedeutung beigemessen würde, dass keinerlei bauliche Anlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, TVAG 2011 vorhanden sein dürfe, weil, die Errichtung einer bloßen baulichen Anlage vorausgesetzt, die nicht die Eigenschaft eines Gebäudes im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, TVAG 2011 erfüllt, die Pattstellung entstünde, dass weder die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach Paragraph 7, noch eine solche eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages nach Paragraph 13, TVAG möglich wäre.
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen ist daher der Begriff "unbebaut" im Sinn des § 13 Abs 1 TVAG in Abgrenzung zu § 7 TVAG dahingehend auszulegen, dass auf dem betreffenden Grundstück kein Gebäude errichtet ist, mag auch eine sonstige bauliche Anlage gegeben sein.“Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen ist daher der Begriff "unbebaut" im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, TVAG in Abgrenzung zu Paragraph 7, TVAG dahingehend auszulegen, dass auf dem betreffenden Grundstück kein Gebäude errichtet ist, mag auch eine sonstige bauliche Anlage gegeben sein.“
Im vorliegenden Verfahren liegt zwar ein solches Gebäude (Lager- und Garagengebäude – vgl zur Gebäudeeigenschaft von unterirdischen Garagen VwGH 28.11.2001, 2001/17/0150 mwH) vor, allerdings fehlte dem verfahrensgegenständlichen Gebäude am 01.07.2014 eine Baubewilligung. Es ist daher zu hinterfragen, ob auch ein grundsätzlich baurechtlich bewilligungspflichtiges, aber konsenslos errichtetes Gebäude einem Grundstück die Eigenschaft „unbebaut“ im Sinne des TVAG nimmt.Im vorliegenden Verfahren liegt zwar ein solches Gebäude (Lager- und Garagengebäude – vergleiche zur Gebäudeeigenschaft von unterirdischen Garagen VwGH 28.11.2001, 2001/17/0150 mwH) vor, allerdings fehlte dem verfahrensgegenständlichen Gebäude am 01.07.2014 eine Baubewilligung. Es ist daher zu hinterfragen, ob auch ein grundsätzlich baurechtlich bewilligungspflichtiges, aber konsenslos errichtetes Gebäude einem Grundstück die Eigenschaft „unbebaut“ im Sinne des TVAG nimmt.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Abgabenanspruch gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht bzw mit Baubeginn bei Vorliegen einer (noch nicht rechtskräftigen) Baubewilligung im Falle des § 65 Abs 1 Tiroler Bauordnung.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Abgabenanspruch gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung entsteht bzw mit Baubeginn bei Vorliegen einer (noch nicht rechtskräftigen) Baubewilligung im Falle des Paragraph 65, Absatz eins, Tiroler Bauordnung.
Wenn nun ein solch - konsenslos mit einem grundsätzlich bewilligungspflichtigen Gebäude - bebautes Grundstück nicht mehr als unbebaut gelten würde, käme es (vgl dazu auch VwGH 28.02.2017, Ro 2017/16/0002) auch hier zu einer – dem Gesetzgeber wohl nicht als gewollt zu unterstellenden - Pattstellung, wonach weder die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach § 7 (mangels entstandenen Abgabenanspruchs) noch eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages nach § 13 TVAG (kein unbebautes Grundstück) möglich wäre, was aus verfassungsrechtlicher Sicht zu einem völlig unsachlichen Ergebnis führen würde.Wenn nun ein solch - konsenslos mit einem grundsätzlich bewilligungspflichtigen Gebäude - bebautes Grundstück nicht mehr als unbebaut gelten würde, käme es vergleiche dazu auch VwGH 28.02.2017, Ro 2017/16/0002) auch hier zu einer – dem Gesetzgeber wohl nicht als gewollt zu unterstellenden - Pattstellung, wonach weder die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach Paragraph 7, (mangels entstandenen Abgabenanspruchs) noch eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages nach Paragraph 13, TVAG (kein unbebautes Grundstück) möglich wäre, was aus verfassungsrechtlicher Sicht zu einem völlig unsachlichen Ergebnis führen würde.
Vor diesem Hintergrund und im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation ist daher der Begriff "unbebaut" im Sinn des § 13 Abs 1 TVAG in Abgrenzung zu § 7 TVAG in Fortführung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur dahingehend auszulegen, dass auf dem betreffenden Grundstück neben den in § 12 Abs 1 lit b und lit c TVAG genannten Bauvorhaben auch kein Gebäude, für das ein Baukonsens besteht, errichtet ist (vgl dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - in engem systematischen Zusammenhang stehenden - Tiroler Bauordnung, wonach sich zB die in den dortigen Verfahren relevanten Bestimmungen nur auf ein rechtmäßig bestehendes Gebäude und nicht auf einen rechtswidrigen Bestand beziehen – vgl dazu VwGH 24.02.2009, 2008/06/0209, 15.09.2016, Ra 2016/06/0107, 28.04.2009, 2008/06/0162 ua).Vor diesem Hintergrund und im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation ist daher der Begriff "unbebaut" im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, TVAG in Abgrenzung zu Paragraph 7, TVAG in Fortführung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur dahingehend auszulegen, dass auf dem betreffenden Grundstück neben den in Paragraph 12, Absatz eins, Litera b und Litera c, TVAG genannten Bauvorhaben auch kein Gebäude, für das ein Baukonsens besteht, errichtet ist vergleiche dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - in engem systematischen Zusammenhang stehenden - Tiroler Bauordnung, wonach sich zB die in den dortigen Verfahren relevanten Bestimmungen nur auf ein rechtmäßig bestehendes Gebäude und nicht auf einen rechtswidrigen Bestand beziehen – vergleiche dazu VwGH 24.02.2009, 2008/06/0209, 15.09.2016, Ra 2016/06/0107, 28.04.2009, 2008/06/0162 ua).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass für das gegenständliche Grundstück Gp **1 KG Y der Abgabenanspruch für den vorzeitigen Erschließungsbeitrag mit 01.07.2014 entstanden ist, weil es sich um ein „unbebautes Grundstück“ im Sinne des TVAG gehandelt hat, obwohl das Grundstück mit einem (baurechtlich nicht bewilligten) Gebäude bebaut gewesen ist.
Die belangte Behörde hat diesen „vorzeitigen Erschließungsbeitrag“ nach §§ 13 ff TVAG bislang nicht vorgeschrieben. Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für diese Abgabe fünf Jahre. Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (vgl § 208 Abs 1 lit a BAO). Die belangte Behörde hat diesen „vorzeitigen Erschließungsbeitrag“ nach Paragraphen 13, ff TVAG bislang nicht vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist für diese Abgabe fünf Jahre. Die Verjährung beginnt in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist vergleiche Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO).
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch am 01.07.2014 entstanden. Die fünfjährige Verjährungsfrist hat daher mit Ablauf des 31.12.2014 begonnen. Verjährung (betreffend den vorgezogenen Erschließungsbeitrag) ist mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten.
Vor Ablauf dieser Verjährungsfrist ist allerdings im gegenständlichen Fall der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag nach § 12 Abs 1 lit a TVAG entstanden. Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn. Die gegenständliche Baubewilligung ist mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Zustellung am 22.07.2019 in Rechtskraft erwachsen.Vor Ablauf dieser Verjährungsfrist ist allerdings im gegenständlichen Fall der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TVAG entstanden. Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 65, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn. Die gegenständliche Baubewilligung ist mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Zustellung am 22.07.2019 in Rechtskraft erwachsen.
Bei beiden Abgabentatbeständen handelt es sich um die Vorschreibung von Abgaben für „Aufschließungsleistungen“ der Gemeinde (vgl dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, GZ 121/11 des Tiroler Landtages). Der maßgebliche Unterschied besteht lediglich in der Höhe der Abgabe, zumal der vorgezogene Erschließungsbeitrag im Wesentlichen lediglich die Vorschreibung des Bauplatzanteiles vorwegnimmt (vgl § 15 TVAG), nicht hingegen des Baumassenanteils (vgl § 9 TVAG). Bei beiden Abgabentatbeständen handelt es sich um die Vorschreibung von Abgaben für „Aufschließungsleistungen“ der Gemeinde vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle, GZ 121/11 des Tiroler Landtages). Der maßgebliche Unterschied besteht lediglich in der Höhe der Abgabe, zumal der vorgezogene Erschließungsbeitrag im Wesentlichen lediglich die Vorschreibung des Bauplatzanteiles vorwegnimmt vergleiche Paragraph 15, TVAG), nicht hingegen des Baumassenanteils vergleiche Paragraph 9, TVAG).
Im Hinblick auf den Bauplatzanteil handelt es sich aber zweifelsfrei um dieselbe Abgabe. Es ist daher der von den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts entwickelte Grundsatz der Einmaligkeit der Abgabenvorschreibung zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz (vgl VwGH 13.12.1985, 83/17/0221, 24.10.1986, 84/17/0154, und 21.06.1999, 94/17/0277) geht es dem Gesetzgeber darum, dass eine Grundfläche jedenfalls einmal, aber andererseits nur einmal zum Gegenstand einer Abgabenvorschreibung gemacht wird. Der Verfassungsgerichtshof hat zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, darüber hinaus die Auffassung (vgl das Erkenntnis vom 11.03.2004, B 1528/01) vertreten, dass sogar eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen sind, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Solche Regelungen erfassen auch Beiträge, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind (sofern es sich nicht um einen nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes handelt). Dieser Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichthof angeschlossen (vgl VwGH 08.11.2005, 2002/17/0334).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einmaligkeitsgrundsatz vergleiche VwGH 13.12.1985, 83/17/0221, 24.10.1986, 84/17/0154, und 21.06.1999, 94/17/0277) geht es dem Gesetzgeber darum, dass eine Grundfläche jedenfalls einmal, aber andererseits nur einmal zum Gegenstand einer Abgabenvorschreibung gemacht wird. Der Verfassungsgerichtshof hat zu Bestimmungen, die den Grundsatz der Einmaligkeit bei der Vorschreibung einer bestimmten Abgabe normieren, darüber hinaus die Auffassung vergleiche das Erkenntnis vom 11.03.2004, B 1528/01) vertreten, dass sogar eine Anordnung, der zu Folge nach ihrem Wortlaut (nur) bereits "entrichtete" Beiträge zu berücksichtigen seien, nicht so zu verstehen sind, dass nur tatsächlich entrichtete Beiträge erfasst wären. Solche Regelungen erfassen auch Beiträge, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind (sofern es sich nicht um einen nach dem allfälligen Eintritt der Verjährung neu geschaffenen Abgabentatbestandes handelt). Dieser Rechtsprechung hat sich der Verwaltungsgerichthof angeschlossen vergleiche VwGH 08.11.2005, 2002/17/0334).
Damit ist jedenfalls klargestellt, dass einer Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrags nach §§ 13 ff TVAG und des Erschließungsbeitrags nach §§ 7 ff TVAG nebeneinander der Einmaligkeitsgrundsatz entgegensteht. Auch der Landesgesetzgeber hat auf diesen Einmaligkeitsgrundsatz Bedacht genommen und in § 9 Abs 3 TVAG festgelegt, dass der Bauplatzanteil mit jedem nach § 16 Abs 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche entfällt, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw jener Teilfläche des Bauplatzes entspricht, für die der Teilbetrag fällig geworden (§ 9 Abs 3 leg cit).Damit ist jedenfalls klargestellt, dass einer Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrags nach Paragraphen 13, ff TVAG und des Erschließungsbeitrags nach Paragraphen 7, ff TVAG nebeneinander der Einmaligkeitsgrundsatz entgegensteht. Auch der Landesgesetzgeber hat auf diesen Einmaligkeitsgrundsatz Bedacht genommen und in Paragraph 9, Absatz 3, TVAG festgelegt, dass der Bauplatzanteil mit jedem nach Paragraph 16, Absatz 2, fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche entfällt, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw jener Teilfläche des Bauplatzes entspricht, für die der Teilbetrag fällig geworden (Paragraph 9, Absatz 3, leg cit).
Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass ab Entstehung des Abgabenanspruches nach §§ 7 ff TVAG dieser Abgabenanspruch vorrangig ist und lediglich bereits fällig gewordene Teilbeträge des vorzeitigen Erschließungsbeitrags dazu führen, dass die - für die Berechnung des Bauplatzanteiles maßgebliche - Fläche des Bauplatzes anteilsmäßig verringert wird. Der Gesetzgeber hat daher auch in § 16 Abs 3 TVAG angeordnet, dass mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (§ 12 Abs 2 und 3) der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach § 16 Abs 2 TVAG (betreffend den vorzeitigen Erschließungsbeitrag) erlischt. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass ab Entstehung des Abgabenanspruches nach Paragraphen 7, ff TVAG dieser Abgabenanspruch vorrangig ist und lediglich bereits fällig gewordene Teilbeträge des vorzeitigen Erschließungsbeitrags dazu führen, dass die - für die Berechnung des Bauplatzanteiles maßgebliche - Fläche des Bauplatzes anteilsmäßig verringert wird. Der Gesetzgeber hat daher auch in Paragraph 16, Absatz 3, TVAG angeordnet, dass mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (Paragraph 12, Absatz 2 und 3) der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach Paragraph 16, Absatz 2, TVAG (betreffend den vorzeitigen Erschließungsbeitrag) erlischt.
Es bleibt daher für den vorliegenden Fall schließlich nur mehr zu prüfen, ob solche nach § 16 Abs 2 TVAG fällig gewordenen Teilbeträge bestehen und anzurechnen sind. Es bleibt daher für den vorliegenden Fall schließlich nur mehr zu prüfen, ob solche nach Paragraph 16, Absatz 2, TVAG fällig gewordenen Teilbeträge bestehen und anzurechnen sind.
Nach § 16 Abs 2 TVAG wäre der vorgezogene Erschließungsbeitrag beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben gewesen. Der erste Teilbetrag wäre mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig geworden, die weiteren Teilbeträge jeweils nach dem Ablauf eines Jahres. Nach Paragraph 16, Absatz 2, TVAG wäre der vorgezogene Erschließungsbeitrag beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben gewesen. Der erste Teilbetrag wäre mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig geworden, die weiteren Teilbeträge jeweils nach dem Ablauf eines Jahres.
Im vorliegenden Fall ist es nie zu einer Vorschreibung des vorzeitigen Erschließungsbeitrages gekommen. Damit konnte aber auch für keinen Teilbetrag Fälligkeit eintreten. Insofern bestehen keine anrechenbaren fällig gewordenen Teilbeträge. Der am 01.07.2014 entstandene Abgabenanspruch für den vorzeitigen Erschließungsbeitrag ist gemäß § 16 Abs 3 TVAG zur Gänze erloschen.Im vorliegenden Fall ist es nie zu einer Vorschreibung des vorzeitigen Erschließungsbeitrages gekommen. Damit konnte aber auch für keinen Teilbetrag Fälligkeit eintreten. Insofern bestehen keine anrechenbaren fällig gewordenen Teilbeträge. Der am 01.07.2014 entstandene Abgabenanspruch für den vorzeitigen Erschließungsbeitrag ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, TVAG zur Gänze erloschen.
Der Erschließungsbeitrag nach §§ 7 ff TVAG war daher – wie auch ordnungsgemäß von der belangten Behörde berechnet - gemäß der Bestimmung des § 9 Abs 1, 2 und 4 TVAG vorzuschreiben.Der Erschließungsbeitrag nach Paragraphen 7, ff TVAG war daher – wie auch ordnungsgemäß von der belangten Behörde berechnet - gemäß der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 4 TVAG vorzuschreiben.
Der Erschließungsbeitrag ist nach § 9 Abs 1 TVAG die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Der Bauplatzanteil berechnet sich im vorliegenden Fall aus dem Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes (vgl § 9 Abs 2 TVAG). Der Baumassenanteil ist im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes (vgl § 9 Abs 4 lit a TVAG).Der Erschließungsbeitrag ist nach Paragraph 9, Absatz eins, TVAG die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil. Der Bauplatzanteil berechnet sich im vorliegenden Fall aus dem Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, TVAG). Der Baumassenanteil ist im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, TVAG).
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl Nr 184/2014, wurde der Erschließungsfaktor für die Marktgemeinde Z mit Euro 167,00 festgelegt. Mit Beschluss vom 30.03.2015 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Z in seinem § 2 verordnet, dass die Höhe des Erschließungsbeitrages gemäß § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v.H. des, für die Marktgemeinde Z von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16. Dezember 2014, LGBl Nr 184/2014, festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt wird. Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014,, wurde der Erschließungsfaktor für die Marktgemeinde Z mit Euro 167,00 festgelegt. Mit Beschluss vom 30.03.2015 hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Z in seinem Paragraph 2, verordnet, dass die Höhe des Erschließungsbeitrages gemäß Paragraph 7, Absatz 3, TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v.H. des, für die Marktgemeinde Z von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16. Dezember 2014, Landesgesetzblatt Nr 184 aus 2014,, festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt wird.
Im vorliegenden Fall beträgt der Bauplatz 1665 m² und die Baumasse 1.202,35 m2.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
1.665,00 m² x 8,35 (das sind 5 % von Euro 167,00) x 150/100 = Euro 20.854,125
1.202,35 m2 x 8,35 (das sind 5 % von Euro 167,00) x 70/100 = Euro 7.027,73575
Summe in Euro gerundet auf volle Cent (§ 204 BAO): Euro 27.881,86Summe in Euro gerundet auf volle Cent (Paragraph 204, BAO): Euro 27.881,86
Es war daher spruchgemäß die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob ein konsenslos bebautes Grundstück als ein unbebautes Grundstück im Sinne des TVAG gilt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob ein konsenslos bebautes Grundstück als ein unbebautes Grundstück im Sinne des TVAG gilt.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Schlagworte
Erschließungsbeitrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.12..0199.4Zuletzt aktualisiert am
22.04.2021