TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/28 2008/06/0162

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2009
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;

Norm

BauO Tir 1989 §25 litd;
BauO Tir 1989 §31 Abs3;
BauO Tir 2001 §20 Abs1 litc;
BauO Tir 2001 §26 Abs3 lita;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §42 Abs3;
ROG Tir 2006 §42 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des LS in X, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. August 2008, Zl. Ve1-8-1/458-2, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des LS in römisch zehn, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. August 2008, Zl. Ve1-8-1/458-2, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den gleichfalls vorgelegten Baubewilligungen vom 11. Mai 1994 und vom 17. April 1997 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. Mai 1994 die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Erdkellers und eines darüber liegenden Geräteschuppens samt Flugdach auf dem als Freiland gewidmeten Grundstück Nr. 2055/8, KG R. Danach hat der Erdkeller eine Größe von 8,5 m x 5,50 m und eine Höhe von 2,30 m, der darüber zu errichtende Geräteschuppen mit Flugdach in Holzkonstruktion eine Größe von 7,50 m x 4,00 m und eine Höhe von 2,40 m. Der Keller mit Decke werde betoniert. In der Folge genehmigte der Bürgermeister mit Bescheid vom 17. April 1997 Änderungen dieses mit Bescheid vom 11. Mai 1994 bewilligten Bauvorhabens auf Grund der vom Beschwerdeführer eingereichten Tekturpläne (insbesondere wurden größere Ausmaße sowohl des Erdkellers wie auch des Geräteschuppens samt Flugdach bewilligt).

Mit Eingabe vom 16. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer die "Erweiterung des bestehenden Geräteschuppens" und gleichzeitig die Änderung des Verwendungszweckes auf "Wohnzwecke".

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies dieses Bauansuchen mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Bauvorhaben gemäß § 26 Abs. 4 lit. b Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001) abzuweisen sei, weil sich das betreffende Grundstück im Freiland befinde und kein Ausnahmetatbestand nach § 42 Tir. Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006) vorliege. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies dieses Bauansuchen mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Bauvorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Litera b, Tir. Bauordnung 2001 (TBO 2001) abzuweisen sei, weil sich das betreffende Grundstück im Freiland befinde und kein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 42, Tir. Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006) vorliege.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit Bescheid vom 30. Jänner 2008 ab. Auch die Berufungsbehörde war der Ansicht, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass weder aus den seinerzeitigen Baubewilligungsbescheiden vom 11. Mai 1994 und vom 17. April 1997 noch aus den sonstigen dem Bauakt beiliegenden Unterlagen vom gegenständlichen Geräteschuppen auf ein "sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude" im Sinne des § 42 Abs. 1 TROG 2006 geschlossen werden könne. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er keine Land- und Forstwirtschaft besessen habe und daher eine Verwendung für diese Zwecke ausgeschlossen sei. Demgemäß sei der Geräteschuppen als "anderes als land- und forstwirtschaftliches Gebäude" zu qualifizieren und es sei die Regelung des § 42 Abs. 3 TROG 2006 anzuwenden. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass weder aus den seinerzeitigen Baubewilligungsbescheiden vom 11. Mai 1994 und vom 17. April 1997 noch aus den sonstigen dem Bauakt beiliegenden Unterlagen vom gegenständlichen Geräteschuppen auf ein "sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude" im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, TROG 2006 geschlossen werden könne. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er keine Land- und Forstwirtschaft besessen habe und daher eine Verwendung für diese Zwecke ausgeschlossen sei. Demgemäß sei der Geräteschuppen als "anderes als land- und forstwirtschaftliches Gebäude" zu qualifizieren und es sei die Regelung des Paragraph 42, Absatz 3, TROG 2006 anzuwenden.

Den im Bauakt befindlichen Unterlagen, insbesondere den eingereichten Bauplänen und der Baubeschreibung, sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits einen Zubau zum bestehenden Geräteschuppen für Wohnzwecke beabsichtige und andererseits nunmehr der vollständige Geräteschuppen - sowohl der bereits bestehende als auch der geplante Zubau - für Wohnzwecke verwendet werden solle. Den angeführten Baubewilligungsbescheiden sei zu entnehmen, dass als Verwendungszweck "Erdkeller und Geräteschuppen" festgelegt sei. Diese Bezeichnung umfasse naturgemäß keinen Verwendungszweck für Wohnzwecke. Ebenfalls sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise zu entnehmen, dass er das gegenständliche Gebäude jemals für Wohnzwecke verwendet habe. Aus § 42 Abs. 4 TROG 2006 ergebe sich jedoch, dass eine Verwendungszweckänderung des Gebäudes hin zu Wohnzwecken nur dann zulässig sei, wenn ein solcher Zweck bereits vorhanden sei. Den im Bauakt befindlichen Unterlagen, insbesondere den eingereichten Bauplänen und der Baubeschreibung, sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits einen Zubau zum bestehenden Geräteschuppen für Wohnzwecke beabsichtige und andererseits nunmehr der vollständige Geräteschuppen - sowohl der bereits bestehende als auch der geplante Zubau - für Wohnzwecke verwendet werden solle. Den angeführten Baubewilligungsbescheiden sei zu entnehmen, dass als Verwendungszweck "Erdkeller und Geräteschuppen" festgelegt sei. Diese Bezeichnung umfasse naturgemäß keinen Verwendungszweck für Wohnzwecke. Ebenfalls sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise zu entnehmen, dass er das gegenständliche Gebäude jemals für Wohnzwecke verwendet habe. Aus Paragraph 42, Absatz 4, TROG 2006 ergebe sich jedoch, dass eine Verwendungszweckänderung des Gebäudes hin zu Wohnzwecken nur dann zulässig sei, wenn ein solcher Zweck bereits vorhanden sei.

Gemäß § 42 Abs. 3 TROG 2006 sei ein Zubau des bestehenden Gebäudes um 25 % der Baumasse, jedenfalls aber um 300 m3 grundsätzlich erlaubt. Dies sei jedoch - wie sich dies aus dem Zusammenhang mit § 42 Abs. 4 TROG 2006 ergebe - ebenfalls nur dann zulässig, wenn es zu keiner Änderung des Verwendungszweckes komme. Da das geplante Bauvorhaben nicht mit den im Freiland zulässigen Baumaßnahmen vereinbar sei, sei dieses gemäß § 42 Abs. 4 TROG 2006, wie dies die Berufungsbehörde bereits vertreten habe, aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Auf Grund des offenkundigen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan sei das Bauvorhaben gemäß § 26 Abs. 3 lit. a TBO 2001 abzuweisen gewesen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, TROG 2006 sei ein Zubau des bestehenden Gebäudes um 25 % der Baumasse, jedenfalls aber um 300 m3 grundsätzlich erlaubt. Dies sei jedoch - wie sich dies aus dem Zusammenhang mit Paragraph 42, Absatz 4, TROG 2006 ergebe - ebenfalls nur dann zulässig, wenn es zu keiner Änderung des Verwendungszweckes komme. Da das geplante Bauvorhaben nicht mit den im Freiland zulässigen Baumaßnahmen vereinbar sei, sei dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 4, TROG 2006, wie dies die Berufungsbehörde bereits vertreten habe, aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht zulässig. Auf Grund des offenkundigen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan sei das Bauvorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2001 abzuweisen gewesen.

Da der Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan offenkundig sei, sei kein weiteres Ermittlungsverfahren erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/03/0044) müsse zu Fragen der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Erwägungen kein Parteiengehör gewahrt werden. Die Frage des Widerspruches des gegenständlichen Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan sei daher nicht dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 3 lit. a Tir. Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001) i.d.F. LGBl. Nr. 73/2007, ist ein Bauvorhaben u.a. ohne weiteres abzuweisen, wenn auf Grund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungspan widerspricht. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, Tir. Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,, ist ein Bauvorhaben u.a. ohne weiteres abzuweisen, wenn auf Grund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungspan widerspricht.

§ 42 Abs. 3 und 4 Tir. Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006), LGBl. Nr. 27 - Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93  in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005, sieht für Um- und Zubauten bzw. die Änderung des Verwendungszweckes für andere als land- und forstwirtschaftliche Gebäude Folgendes vor: Paragraph 42, Absatz 3 und 4 Tir. Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006), LGBl. Nr. 27 - Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93  in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005,, sieht für Um- und Zubauten bzw. die Änderung des Verwendungszweckes für andere als land- und forstwirtschaftliche Gebäude Folgendes vor:

  1. "(3)Absatz 3,Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 2) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m3 jedenfalls zulässig ist. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden zulässig, mit denen die Baumasse (Paragraph 61, Absatz 2,) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m3 jedenfalls zulässig ist. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.
  2. (4)Absatz 4,Gebäude im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m3 jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Abs. 3 neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen."Gebäude im Sinn des Absatz 3, erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Absatz 3, erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Absatz 3, erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v.H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m3 jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Absatz 3, neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen."

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass mit den angeführten Baubewilligungsbescheiden vom 11. Mai 1994 und 17. April 1997 als Verwendungszweck Erdkeller und Geräteschuppen festgelegt worden sei. Die Tiroler Bauordnung 1989 führe bei den Angaben des Bauansuchens gemäß § 27 Abs. 3 lit. c Tir. Bauordnung 1989 (TBO 1989) den vorgesehenen Verwendungszweck an, habe aber keine gesonderte Bewilligung dieses Zweckes vorgesehen. Die Angabe des Verwendungszweckes im Sinne der TBO 1989 habe sich also ausschließlich und ausdrücklich nur auf die baurechtlichen Fragen bezogen. Im Unterschied dazu sei gemäß § 23 TBO 2001 in den Planunterlagen auch der Verwendungszweck darzulegen, damit die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass mit den angeführten Baubewilligungsbescheiden vom 11. Mai 1994 und 17. April 1997 als Verwendungszweck Erdkeller und Geräteschuppen festgelegt worden sei. Die Tiroler Bauordnung 1989 führe bei den Angaben des Bauansuchens gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera c, Tir. Bauordnung 1989 (TBO 1989) den vorgesehenen Verwendungszweck an, habe aber keine gesonderte Bewilligung dieses Zweckes vorgesehen. Die Angabe des Verwendungszweckes im Sinne der TBO 1989 habe sich also ausschließlich und ausdrücklich nur auf die baurechtlichen Fragen bezogen. Im Unterschied dazu sei gemäß Paragraph 23, TBO 2001 in den Planunterlagen auch der Verwendungszweck darzulegen, damit die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden könne.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus der Bezeichnung des eingereichten und bewilligten Vorhabens als Erdkeller und Geräteschuppen ergibt sich auch auf Grund einer Baubewilligung nach der TBO 1989, dass diese Baulichkeiten nicht zu Wohnzwecken, sondern zur Verwendung als Keller bzw. als Schuppen zur Lagerung von Geräten vorgesehen sind. Auch nach § 25 lit. d) TBO 1989 war vorgesehen, dass die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann, bewilligungspflichtig ist (wie dies nunmehr in § 20 Abs. 1 lit. c TBO 2001 gleichfalls vorgesehen ist). Gemäß § 31 Abs. 3 TBO 1989 war das Bauansuchen u.a. abzuweisen, wenn es dem Flächenwidmungsplan widersprach. Der Verwendungszweck einer baulichen Anlage war daher bereits nach der TBO 1989 von Bedeutung. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus der Bezeichnung des eingereichten und bewilligten Vorhabens als Erdkeller und Geräteschuppen ergibt sich auch auf Grund einer Baubewilligung nach der TBO 1989, dass diese Baulichkeiten nicht zu Wohnzwecken, sondern zur Verwendung als Keller bzw. als Schuppen zur Lagerung von Geräten vorgesehen sind. Auch nach Paragraph 25, Litera d,) TBO 1989 war vorgesehen, dass die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann, bewilligungspflichtig ist (wie dies nunmehr in Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TBO 2001 gleichfalls vorgesehen ist). Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, TBO 1989 war das Bauansuchen u.a. abzuweisen, wenn es dem Flächenwidmungsplan widersprach. Der Verwendungszweck einer baulichen Anlage war daher bereits nach der TBO 1989 von Bedeutung.

§ 42 Abs. 4 TROG 2006 sieht für Umbauten bzw. Zubauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude (um ein solches Gebäude handelt es sich im vorliegenden Fall) vor, dass Gebäude - die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen - nicht zu Wohnzwecken verwendet werden dürfen bzw. Gebäude die ausschließlich Wohnzwecken dienen, nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden dürfen. Der verfahrensgegenständliche Erdkeller und der Geräteschuppen ist im Sinne des § 42 Abs. 4 TROG 2006 unter den Begriff des Gebäudes im Sinne des Abs. 3 erster Satz, die ausschließlich "betrieblichen Zwecken" dienen, zu subsumieren. Auf grund des Zweckes dieser Regelung, im Freiland ausnahmsweise und in engen Grenzen Um- und Zubauten von nicht landwirtschaftlichen Gebäuden zuzulassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit nur Gebäude gemeint sind, die zu einem Betrieb im engeren Sinn gehören. Umbauten bzw. Zubauten zu solchen Gebäuden dürfen gemäß Abs. 4 erster Satz nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. § 42 Abs. 3 TROG 2006 sieht für Umbauten und Zubauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Freiland die Zulässigkeit der Vergrößerung der Baumasse vor. In Bezug auf den Verwendungszweck derartiger Umbauten und Zubauten sieht aber - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - § 42 Abs. 4 TROG 2006 weiters vor, dass bestimmte Änderungen des Zweckes der Verwendung dieser Um- bzw. Zubauten im Verhältnis zum bisherigen rechtmäßigen Bestand nicht zulässig sind. Aus § 42 Abs. 3 TROG 2006 kann nicht abgeleitet werden - wie dies der Beschwerdeführer meint -, dass die dort vorgesehene Erweiterung der Baumasse eines anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes jedenfalls zulässig wäre, unabhängig von der bisher bewilligten und der vorgesehenen Verwendung oder Nutzung. Paragraph 42, Absatz 4, TROG 2006 sieht für Umbauten bzw. Zubauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude (um ein solches Gebäude handelt es sich im vorliegenden Fall) vor, dass Gebäude - die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen - nicht zu Wohnzwecken verwendet werden dürfen bzw. Gebäude die ausschließlich Wohnzwecken dienen, nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden dürfen. Der verfahrensgegenständliche Erdkeller und der Geräteschuppen ist im Sinne des Paragraph 42, Absatz 4, TROG 2006 unter den Begriff des Gebäudes im Sinne des Absatz 3, erster Satz, die ausschließlich "betrieblichen Zwecken" dienen, zu subsumieren. Auf grund des Zweckes dieser Regelung, im Freiland ausnahmsweise und in engen Grenzen Um- und Zubauten von nicht landwirtschaftlichen Gebäuden zuzulassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit nur Gebäude gemeint sind, die zu einem Betrieb im engeren Sinn gehören. Umbauten bzw. Zubauten zu solchen Gebäuden dürfen gemäß Absatz 4, erster Satz nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Paragraph 42, Absatz 3, TROG 2006 sieht für Umbauten und Zubauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Freiland die Zulässigkeit der Vergrößerung der Baumasse vor. In Bezug auf den Verwendungszweck derartiger Umbauten und Zubauten sieht aber - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - Paragraph 42, Absatz 4, TROG 2006 weiters vor, dass bestimmte Änderungen des Zweckes der Verwendung dieser Um- bzw. Zubauten im Verhältnis zum bisherigen rechtmäßigen Bestand nicht zulässig sind. Aus Paragraph 42, Absatz 3, TROG 2006 kann nicht abgeleitet werden - wie dies der Beschwerdeführer meint -, dass die dort vorgesehene Erweiterung der Baumasse eines anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes jedenfalls zulässig wäre, unabhängig von der bisher bewilligten und der vorgesehenen Verwendung oder Nutzung.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass das bewilligte Gebäude nach der baulichen Zweckbestimmung eher ein gemischter Zweck sei. Der betonierte Erdkeller diene der Lagerung und Aufbewahrung von Gartengeräten und Gartenprodukten, sowie und insbesondere von Heimwerkergeräten, während im Erdgeschoß zumindest zu einem großen Teil dichte Außenwände, mehrere Fenster, eine Türe vorhanden seien und im Inneren ein Bad und WC samt Wasseranschluss sowie ein bewohnbarer, winddichter und isolierter Raum mit Tageslicht, in dem also ohne weiteres gearbeitet, gebastelt und auch gewohnt werden könne, insbesondere auch deshalb, weil ein Kamin vorhanden sei, sodass der Raum auch heizbar sei und die Abwässer in einer dichten Grube aufgefangen würden. Das bewilligte Gebäude diene somit zumindest teilweise zu Wohnzwecken.

Dem ist vor allem entgegenzuhalten, dass es gemäß dem § 42 Abs. 3 und Abs. 4 TROG 2006 immer auf den rechtmäßigen Bestand eines Gebäude und die rechtmäßige Verwendung eines Gebäudes ankommt. Es ist insbesondere nicht von Bedeutung, wozu eine bauliche Anlage, die als Geräteschuppen beantragt und bewilligt wurde, auf Grund der allenfalls vorgesehenen Baulichkeiten sonst noch verwendet werden könnte, als zu einem Schuppen zur Aufbewahrung von Geräten. Aus den vorgelegten Baubewilligungen aus den Jahren 1994 und 1997 ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass dieser bewilligte Geräteschuppen Fenster und im Inneren ein Bad und WC umfasste. Dem ist vor allem entgegenzuhalten, dass es gemäß dem Paragraph 42, Absatz 3 und Absatz 4, TROG 2006 immer auf den rechtmäßigen Bestand eines Gebäude und die rechtmäßige Verwendung eines Gebäudes ankommt. Es ist insbesondere nicht von Bedeutung, wozu eine bauliche Anlage, die als Geräteschuppen beantragt und bewilligt wurde, auf Grund der allenfalls vorgesehenen Baulichkeiten sonst noch verwendet werden könnte, als zu einem Schuppen zur Aufbewahrung von Geräten. Aus den vorgelegten Baubewilligungen aus den Jahren 1994 und 1997 ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass dieser bewilligte Geräteschuppen Fenster und im Inneren ein Bad und WC umfasste.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ansicht vertreten, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gemäß § 42 Abs. 4 erster Satz TROG 2006 nicht zulässig ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ansicht vertreten, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben gemäß Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz TROG 2006 nicht zulässig ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. April 2009

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060162.X00

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten