Entscheidungsdatum
18.03.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.02.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit der Eingabe vom 11.11.2020 hat Frau CC die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und Betrieb eines gastgewerblichen Verabreichungsbetriebes auf dem Grundstück **1 KG Z beantragt.
Seitens der belangten Behörde wurde das Projekt bekannt gemacht und am 10.12.2020 eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine Änderung des Projektes hinsichtlich der Raumaufteilung bzw – nutzung im Erd- und Untergeschoss vorgenommen, wobei die diesbezüglichen Planunterlagen nach der Verhandlung beigebracht wurden.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.02.2021 wurde die Beschaffenheit der gegenständlichen Betriebsanlage im Sinne des § 359b Abs 1 Z 3 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999, unter Anwendung des § 93 Abs 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz festgestellt.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.02.2021 wurde die Beschaffenheit der gegenständlichen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999,, unter Anwendung des Paragraph 93, Absatz 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz festgestellt.
Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„Gegen den Bescheid der BH-Z vom 09.02.2021 Zahl ***erhebt die Firma AA innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:
Die Konsenswerberin hat um die Errichtungen den Betrieb eines Restaurants angesucht. Die Gewerbebehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Anlage den Bestimmungen des § 359b Abs. 1 Zif. 3 GewO entsprechen soll. Diese Feststellung gilt als Genehmigung für die Anlage. Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren Lediglich eine eingeschränkte Parteistellung. Sie haben allerdings die Möglichkeit sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den Projektunterlagen zu äußern (Anhörungsrecht) und einzuwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Ihre Interessen werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen. Im vereinfachten Verfahren nach § 359 b Gewerbeordnung kommt den Nachbarn das Recht auf Anhörung zu. Gemäß § 359b Abs. 1 GewO hat die Behörde, wenn sich aus dem Ansuchen ergibt, dass Die Konsenswerberin hat um die Errichtungen den Betrieb eines Restaurants angesucht. Die Gewerbebehörde hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Anlage den Bestimmungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Zif. 3 GewO entsprechen soll. Diese Feststellung gilt als Genehmigung für die Anlage. Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren Lediglich eine eingeschränkte Parteistellung. Sie haben allerdings die Möglichkeit sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den Projektunterlagen zu äußern (Anhörungsrecht) und einzuwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Ihre Interessen werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen. Im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359, b Gewerbeordnung kommt den Nachbarn das Recht auf Anhörung zu. Gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO hat die Behörde, wenn sich aus dem Ansuchen ergibt, dass
erstens die Maschinen, die verwendet werden sollen, ausschließlich solche sind, die im Verordnung gern. § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gem. § 76 Abs. 2 angeführt sind oder erstens die Maschinen, die verwendet werden sollen, ausschließlich solche sind, die im Verordnung gern. Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gem. Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder
Zweitens das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt, nicht mehr als 1.000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können.
Im vorliegenden Fall ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Geschäftsführer selbst nicht in dem Gebäude wohnen. Die Anschrift ist bekanntlich Adresse 2. Die Geschäftsführung hält sich zwar regelmäßig im Gebäude auf GSt. **1 aus. Dennoch wurde von einem Anschlag nichts bemerkt. Eine Zustellung bzw. Mitteilung an die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihren Rechten verletzt, sie ist in ihrem Recht auf Anhörung verletzt. Entscheidend für die Beurteilung des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsantrages ist, ob die Voraussetzungen nach § 359b Abs. 1 c für Gewerbeordnung gegeben sind. Demnach ist zu prüfen, ob die Größe von 300 m2 nicht überschritten wird. Dies ist zu hinterfragen, da offenbar ein Ausschank im Freien beabsichtigt ist.Im vorliegenden Fall ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Geschäftsführer selbst nicht in dem Gebäude wohnen. Die Anschrift ist bekanntlich Adresse 2. Die Geschäftsführung hält sich zwar regelmäßig im Gebäude auf GSt. **1 aus. Dennoch wurde von einem Anschlag nichts bemerkt. Eine Zustellung bzw. Mitteilung an die Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihren Rechten verletzt, sie ist in ihrem Recht auf Anhörung verletzt. Entscheidend für die Beurteilung des gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsantrages ist, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 359 b, Absatz eins, c für Gewerbeordnung gegeben sind. Demnach ist zu prüfen, ob die Größe von 300 m2 nicht überschritten wird. Dies ist zu hinterfragen, da offenbar ein Ausschank im Freien beabsichtigt ist.
Des Weiteren ist zu klären, ob die elektrische Anschlussleistung 100 kW nicht übersteigt. Des Weiteren ist zu prüfen, ob hier auf die Bestimmungen nach § 74 Abs. 2 GewO Bedacht genommen wurde, insbesondere auf die Bestimmung nach § 74 Abs. 2 Zif. 1 und Zif. 2 eingehalten wurden. Diesbezüglich wurden – soweit überschaubar - Ermittlungen durchgeführt und sind diese in Hinblick der Rechtslage als nicht ausreichend anzusehen. Im gegenständlichen Fall wurde ein gewerbetechnischer Sachverständiger beigezogen, dieser hat keine detaillierten Aussagen hinsichtlich der Lärmsituation gemacht, ein medizinisches Gutachten fehlt zur Gänze.Des Weiteren ist zu klären, ob die elektrische Anschlussleistung 100 kW nicht übersteigt. Des Weiteren ist zu prüfen, ob hier auf die Bestimmungen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO Bedacht genommen wurde, insbesondere auf die Bestimmung nach Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 1 und Zif. 2 eingehalten wurden. Diesbezüglich wurden – soweit überschaubar - Ermittlungen durchgeführt und sind diese in Hinblick der Rechtslage als nicht ausreichend anzusehen. Im gegenständlichen Fall wurde ein gewerbetechnischer Sachverständiger beigezogen, dieser hat keine detaillierten Aussagen hinsichtlich der Lärmsituation gemacht, ein medizinisches Gutachten fehlt zur Gänze.
Anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2020 hat der Sachverständige DD wie folgt ausgeführt: Die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Anlage werden durch den Durchzugsverkehr auf der Y sowie die Gemeindestraße und durch die umliegenden Handelsbetriebe und das Rauschen des X geprägt. Bei Plan- und beschreibungsgemäße Ausführung werden die Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht geeignet sein, die vorherrschenden Verhältnisse in Bezug auf Lärm und Geruch bei den nächstgelegenen Nachbarn signifikant zu ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die Filter der Abluftanlage in regelmäßigen Abständen zu warten sind, dass eine Geruchsbelästigung hintangehalten wird. Es bestehen aus gewerbetechnischer Sicht unter Einhaltung einer Auflage bezüglich Elektroinstallationen keine Einwände.Anlässlich der Verhandlung vom 10.12.2020 hat der Sachverständige DD wie folgt ausgeführt: Die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Anlage werden durch den Durchzugsverkehr auf der Y sowie die Gemeindestraße und durch die umliegenden Handelsbetriebe und das Rauschen des römisch zehn geprägt. Bei Plan- und beschreibungsgemäße Ausführung werden die Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage nicht geeignet sein, die vorherrschenden Verhältnisse in Bezug auf Lärm und Geruch bei den nächstgelegenen Nachbarn signifikant zu ändern. Es wird darauf hingewiesen, dass die Filter der Abluftanlage in regelmäßigen Abständen zu warten sind, dass eine Geruchsbelästigung hintangehalten wird. Es bestehen aus gewerbetechnischer Sicht unter Einhaltung einer Auflage bezüglich Elektroinstallationen keine Einwände.
Dazu ist nun zu bemerken, dass dieses Gutachten nicht ausreicht: Offenbar hat der Sachverständige bei der Lärmsituation des Rauschens des X berücksichtigt und auch die Verkehrsverhältnisse. Die Situation im Gebäude selbst wurde nicht berücksichtigt. Aufgabe des Sachverständigen ist es aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten zu erstellen. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellensuche Emissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Diesen Anführungen entspricht das Kurzgutachten des Sachverständigen D nicht (siehe Protokoll Verhandlung vom 10.12.2020, Seite 2). Insbesondere ist dem Kurzgutachten nicht zu entnehmen, welche Art die Immissionen sind, die zu erwarten sind, welche Lärmimmissionen entstehen, welche Geruchsimmissionen entstehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch den Gastbetrieb Lärm erzeugt wird, ebenso durch die Hintergrundmusik und auch durch den Gastbetrieb im Freien. Geruchsimmissionen sind ebenfalls zu erwarten. Zu diesen Fragen hat der Amtssachverständige nicht Stellung genommen.Dazu ist nun zu bemerken, dass dieses Gutachten nicht ausreicht: Offenbar hat der Sachverständige bei der Lärmsituation des Rauschens des römisch zehn berücksichtigt und auch die Verkehrsverhältnisse. Die Situation im Gebäude selbst wurde nicht berücksichtigt. Aufgabe des Sachverständigen ist es aufgrund seines Fachwissens ein Gutachten zu erstellen. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellensuche Emissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Diesen Anführungen entspricht das Kurzgutachten des Sachverständigen D nicht (siehe Protokoll Verhandlung vom 10.12.2020, Seite 2). Insbesondere ist dem Kurzgutachten nicht zu entnehmen, welche Art die Immissionen sind, die zu erwarten sind, welche Lärmimmissionen entstehen, welche Geruchsimmissionen entstehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch den Gastbetrieb Lärm erzeugt wird, ebenso durch die Hintergrundmusik und auch durch den Gastbetrieb im Freien. Geruchsimmissionen sind ebenfalls zu erwarten. Zu diesen Fragen hat der Amtssachverständige nicht Stellung genommen.
Ein amtsärztliches Gutachten fehlt zur Gänze. Dazu ist zu bemerken, dass die Lärmsituation im Gebäude nicht geprüft wurde. Lärmimmissionen sind zu erwarten, diese können und werden gesundheitsschädlich sein. Dies wurde ebenfalls nicht geprüft, ein amtsärztliches Gutachten wurde offenbar nicht eingeholt. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist zu sagen, dass die Entscheidungsgrundlage nicht ausreicht. Demnach scheint die Einholung des Ergänzungsgutachtens bzw. Durchführung einer Verhandlung und der Beiziehung der Nachbarn bzw. Miteigentümer erforderlich. Die Beschwerdeführerin weist daraufhin, dass sie weder von der Verhandlung vom 10.12. noch überhaupt vom Projekt ein Erkenntnis erlangt hat. Der Aushang im Gebäude und Anschlag auf der Gemeinde reicht nicht aus um den Rechten der Miteigentümer zu entsprechen.
Die Beschwerdeführerin stellt sohin
BESCHWERDEANTRAG
Der angefochtene Bescheid wolle behoben werden, das Ansuchen wolle abgewiesen werden bzw. wolle in eventu die gegenständliche Angelegenheit aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden.“
Nach der Bekanntmachung des Projektes im Sinn des § 359b Abs 2 Gewerbeordnung 1994 an der Amtstafel der Stadtgemeinde Z, auf der Internetseite der belangten Behörde, auf dem Betriebsgrundstück und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häuser (vgl § 356 Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1994) wurde das gegenständliche Projekt betreffend die Raumaufteilung bzw -nutzung im Erd- und Untergeschoss geändert. Die Anzahl der Verabreichungsplätze und die Art und Weise der Musikdarbietungen blieben unverändert.Nach der Bekanntmachung des Projektes im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 an der Amtstafel der Stadtgemeinde Z, auf der Internetseite der belangten Behörde, auf dem Betriebsgrundstück und in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häuser vergleiche Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GewO 1994) wurde das gegenständliche Projekt betreffend die Raumaufteilung bzw -nutzung im Erd- und Untergeschoss geändert. Die Anzahl der Verabreichungsplätze und die Art und Weise der Musikdarbietungen blieben unverändert.
Die gegenständliche Betriebsanlage dient der Ausübung des Gastgewerbes im Rahmen eines Verabreichungsbetriebes.
Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Vorhaben umfasst 18 Verabreichungsplätze im Gastraum und 4 Verabreichungsplätze auf der Freifläche, somit jedenfalls unter 200 Verabreichungsplätze.
Während der Betriebszeiten ist die Darbietung von Hintergrundmusik, die leiser ist, als der übliche Gesprächslärm der Gäste, im Gastraum projektgegenständlich. Eine Beschallung der Freifläche ist laut dem Antrag um die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nicht vorgesehen. Weiters nicht antragsgegenständlich ist ein über diese Betriebsweise hinausgehendes Wiedergeben von Musik lauter als Hintergrundmusik oder ein Musizieren.
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Betriebsgrundstückes **1 KG Z
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat am 25.02.2021 Einsicht in den Akt betreffend die gegenständliche Betriebsanlagengenehmigung bei der belangten Behörde genommen.
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des behördlichen Aktes treffen.
Der Anschlag der Bekanntmachung an der Amtstafel über den Zeitraum vom 27.11.2020 bis zum 10.12.2020 ist im behördlichen Akt dokumentiert.
Ebenso ist der Anschlag der Bekanntmachung auf dem Betriebsgrundstück **1 KG Z (Adresse 3) und den umliegenden Liegenschaften festgehalten. Im Übrigen ist im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 08.03.2021 angeführt, dass am Verhandlungstag bei der Zugangstüre zum beabsichtigten Gastgewerbebetrieb die Bekanntmachung angeschlagen war.
Unzweifelhaft wurde die Verlautbarung dieser Bekanntmachung auf der Internetseite der belangten Behörde angewiesen.
Der Umstand, dass eine Projektänderung durch die Nachreichung von Plänen erfolgte, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 10.12.2020 und den sodann nachgereichten Unterlagen; diese Nachreichungen bzw Änderungen betreffend nicht die Anzahl der Verabreichungsplätze oder die Art und Weise der Musikdarbietungen.
In den Einreichunterlagen ist die Anzahl der Verabreichungsplätze ebenso angegeben, wie die Betriebsweise betreffend die Wiedergabe von Musik.
In der Beschwerde ist, wie auch in den Einreichunterlagen, die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Betriebsgrundstückes angegeben.
Die erfolgte Akteneinsicht ist im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 25.02.2021 festgehalten.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund des behördlichen Aktes unzweifelhaft feststeht. Dieser Akt hat erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund des behördlichen Aktes unzweifelhaft feststeht. Dieser Akt hat erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Im Übrigen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 (§ 356 idF BGBl I Nr 85/2013; § 359b idF BGBl I Nr 96/2017) Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, (Paragraph 356, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2013,; Paragraph 359 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2017,)
„§ 75
(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
…
§ 356Paragraph 356
(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG), 1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),
2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.
…
§ 359bParagraph 359 b
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder 3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist oder
…
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen. (4) Der Bescheid gemäß Absatz 3, gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (Paragraph 353,) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.
…“
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist
BGBl II Nr.20/1999 idF BGBl II Nr 149/1999:Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.20 aus 1999, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 149/1999:
„§ 1
Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:
1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
Ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll, nicht selbst Inhaber bzw Betreiber der Betriebsanlage, so kommt ihm im Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs 2 die Rechtsstellung eines Nachbarn zu (vgl Stolzlechner/ Wendl / Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4 (2016) Rz 36).Ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll, nicht selbst Inhaber bzw Betreiber der Betriebsanlage, so kommt ihm im Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 2, die Rechtsstellung eines Nachbarn zu vergleiche Stolzlechner/ Wendl / Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4 (2016) Rz 36).
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümer des Betriebsgrundstückes, weshalb ihre Rechtsstellung unter dem vorgenannten Blickwinkel zu sehen ist.
Aufgrund der Neustrukturierung des Tatbestandes des § 359b GewO 1994 ergibt sich, dass die Unbedenklichkeitsprognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter nicht mehr mit dem Anwendungstatbestand verknüpft ist, sondern nach der Bekanntmachung gemäß § 359b Abs 2 GewO 1994 als selbständiges Kriterium von der Gewerbehörde zu prüfen ist Die Parteistellung der Nachbarn bezieht sich hingegen ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle der Norm vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Parteistellung zu (vgl VwGH 30.01.2019, Ra 2017/04/0138).Aufgrund der Neustrukturierung des Tatbestandes des Paragraph 359 b, GewO 1994 ergibt sich, dass die Unbedenklichkeitsprognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter nicht mehr mit dem Anwendungstatbestand verknüpft ist, sondern nach der Bekanntmachung gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 als selbständiges Kriterium von der Gewerbehörde zu prüfen ist Die Parteistellung der Nachbarn bezieht sich hingegen ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle der Norm vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2017/04/0138).
Die belangte Behörde stützt ihren Feststellungsbescheid auf § 359b Abs 1 Z 3 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist.Die belangte Behörde stützt ihren Feststellungsbescheid auf Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist.
Mit der Einräumung des Anhörungsrechtes hat der Gesetzgeber beabsichtigt, den Nachbarn die Möglichkeit zu geben, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens im Sinn des § 359b Abs 1 GewO 1994 vorzubringen.Mit der Einräumung des Anhörungsrechtes hat der Gesetzgeber beabsichtigt, den Nachbarn die Möglichkeit zu geben, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens im Sinn des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 vorzubringen.
Das Vorhaben wurde nach der erfolgten Bekanntmachung (vgl § 359b Abs 2 GewO 1994) geändert, jedoch haben diese Änderungen keinen Einfluss auf die Anzahl der Verabreichungsplätze sowie die Art und Weise der Musikdarbietungen. Das Vorhaben wurde nach der erfolgten Bekanntmachung vergleiche Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994) geändert, jedoch haben diese Änderungen keinen Einfluss auf die Anzahl der Verabreichungsplätze sowie die Art und Weise der Musikdarbietungen.
Auf wenn das Vorhabens bekannt gemacht wurde im Sinn des § 356 Abs 1 Z 1 bis 4 GewO 1994, so geht das Verwaltungsgericht aufgrund der nach der Bekanntmachung erfolgten Projektänderung im Zweifel nicht vom Ende der Parteistellung für die nunmehrige Beschwerdeführerin aus (vgl § 359b Abs 2 GewO 1994). Auf wenn das Vorhabens bekannt gemacht wurde im Sinn des Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GewO 1994, so geht das Verwaltungsgericht aufgrund der nach der Bekanntmachung erfolgten Projektänderung im Zweifel nicht vom Ende der Parteistellung für die nunmehrige Beschwerdeführerin aus vergleiche Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994).
Zwar ist der Vorhabensbeschreibung in der Bekanntmachung vom 27.11.2020 der Umstand, dass eine über Hintergrundmusik hinausgehende Beschallung nicht vorgesehen ist, nicht näher zu entnehmen, doch wurde bereits in dieser Bekanntmachung auf § 1 Z 1 der vorgenannten Verordnung hingewiesen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin spätestens seit der Einsicht in den gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsakt am 25.02.2021 davon Kenntnis. Zwar ist der Vorhabensbeschreibung in der Bekanntmachung vom 27.11.2020 der Umstand, dass eine über Hintergrundmusik hinausgehende Beschallung nicht vorgesehen ist, nicht näher zu entnehmen, doch wurde bereits in dieser Bekanntmachung auf Paragraph eins, Ziffer eins, der vorgenannten Verordnung hingewiesen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin spätestens seit der Einsicht in den gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsakt am 25.02.2021 davon Kenntnis.
Unzweifelhaft ergibt sich nämlich aus der Betriebsbeschreibung (vgl hierzu auch die Betriebsbeschreibung im angefochtenen Bescheid), dass während der Betriebszeiten nur die Darbietung von Hintergrundmusik, die leiser ist, als der übliche Gesprächslärm der Gäste, im Gastraum projektgegenständlich ist. Eine Beschallung der Freifläche ist laut dem Antrag um die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nicht vorgesehen. Nicht antragsgegenständlich ist weiters ein über diese Betriebsweise hinausgehendes Wiedergeben von Musik lauter als Hintergrundmusik oder ein Musizieren. Unzweifelhaft ergibt sich nämlich aus der Betriebsbeschreibung vergleiche hierzu auch die Betriebsbeschreibung im angefochtenen Bescheid), dass während der Betriebszeiten nur die Darbietung von Hintergrundmusik, die leiser ist, als der übliche Gesprächslärm der Gäste, im Gastraum projektgegenständlich ist. Eine Beschallung der Freifläche ist laut dem Antrag um die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nicht vorgesehen. Nicht antragsgegenständlich ist weiters ein über diese Betriebsweise hinausgehendes Wiedergeben von Musik lauter als Hintergrundmusik oder ein Musizieren.
Der Bekanntmachung ist zu entnehmen, dass 18 Verabreichungsplätze in einem Gastraum und 4 weitere Verabreichungsplätze im Freien vorgesehen sind.
Die Beschwerdeführerin hatte somit in Kenntnis des Vorhabens Gelegenheit, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens spätestens im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vorzubringen.
Bei den Ziffern des § 359b Abs 1 GewO 1994 handelt es sich um alternative Tatbestände, die für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht kumulativ vorliegen müssen. Nach der Z 3 des § 359b Abs 1 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs 5 genannt ist. Die in der genannten Verordnung enthaltenen Tatbestände treten zu den sonstigen in Abs 1 des § 359b GewO 1994 genannten Tatbeständen hinzu (vgl VwGH 08.08.2018, Ra 2018/04/0131).Bei den Ziffern des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 handelt es sich um alternative Tatbestände, die für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht kumulativ vorliegen müssen. Nach der Ziffer 3, des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 ist ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, wenn die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist. Die in der genannten Verordnung enthaltenen Tatbestände treten zu den sonstigen in Absatz eins, des Paragraph 359 b, GewO 1994 genannten Tatbeständen hinzu vergleiche VwGH 08.08.2018, Ra 2018/04/0131).
Es kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Feststellung trifft, dass die hier in Rede stehende Betriebsanlage den Anforderungen entspricht, wie sie in § 1 Z 1 der vorgenannten Verordnung (unter 200 Verabreichungsplätze; keine Beschallung außer Hintergrundmusik) genannt sind. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Feststellung trifft, dass die hier in Rede stehende Betriebsanlage den Anforderungen entspricht, wie sie in Paragraph eins, Ziffer eins, der vorgenannten Verordnung (unter 200 Verabreichungsplätze; keine Beschallung außer Hintergrundmusik) genannt sind. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
In Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsanlage den Kriterien nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 (unter 300kW; unter 800m²) entspricht, soweit dies in der Beschwerde vorgebracht wird.In Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass die Betriebsanlage den Kriterien nach Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 (unter 300kW; unter 800m²) entspricht, soweit dies in der Beschwerde vorgebracht wird.
Auf allfällige behauptete Immissionen durch Lärm und/oder Geruch war mangels diesbezüglicher Parteistellung nicht einzugehen (vgl § 359b Abs 2 GewO 1994). Auf allfällige behauptete Immissionen durch Lärm und/oder Geruch war mangels diesbezüglicher Parteistellung nicht einzugehen vergleiche Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994).
In diesem Zusammenhang wird überdies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Immissionen hingewiesen, wenn als Betroffene eine juristische Person einschreitet (vgl VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157).In diesem Zusammenhang wird überdies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Immissionen hingewiesen, wenn als Betroffene eine juristische Person einschreitet vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/04/0157).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Vereinfachtes GenehmigungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.32.0618.1Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021