Entscheidungsdatum
18.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2021, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem WRG 1959,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben, wie am 16.08.2020 zur Anzeige gebracht wurde, zu mindestens vom 19.12.2019 (Mitteilung an Marktgemeinde Z) bis 13.08.2020 (Erkenntnis LVWG Tirol vom 13.08.2020, Zahl ***) ohne wasserrechtliche Bewilligung die Wasserversorgungsanlage „X“, samt Anlagenteilen (Quellfassung, Ableitungen und Wasserleitungen) betrieben, obwohl die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 137 Abs. 2 Z. 1 WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 i.V.m. § 9 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997“Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 74/1997“
Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und sich unter Nennung unterschiedlicher Gründe gegen die Bestrafung gewendet. Im Rechtsmittel wird dabei unter anderem zusammenfassend ausgeführt, dass ihm die belangte Behörde ja durch den Bescheid vom 28.09.2019 eine Frist eingeräumt habe, bis zu welcher nachträglich um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht werden könne; eine Untersagung der Benützung der Quelle sei durch diesen Bescheid allerdings nicht erfolgt.
Festgehalten wird, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2019, Zl ***, dem Beschwerdeführer spruchgemäß aufgetragen wurde, bis spätestens 01.12.2019 für das Objekt auf der Gp **1, KG W, bei der belangten Behörde unter Vorlage von geeigneten, aktuellen und vollständigen Projektunterlagen nach den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete und betriebene Wasserversorgungsanlage anzusuchen bzw alternativ eine schriftliche Vereinbarung mit der Marktgemeinde Z vorzulegen, welche beinhalte, dass diese eine Wasserversorgungsanlage errichte und betreibe. Festgehalten wird, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2019, Zl ***, dem Beschwerdeführer spruchgemäß aufgetragen wurde, bis spätestens 01.12.2019 für das Objekt auf der Gp **1, KG W, bei der belangten Behörde unter Vorlage von geeigneten, aktuellen und vollständigen Projektunterlagen nach den Bestimmungen des Paragraph 103, WRG 1959 um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete und betriebene Wasserversorgungsanlage anzusuchen bzw alternativ eine schriftliche Vereinbarung mit der Marktgemeinde Z vorzulegen, welche beinhalte, dass diese eine Wasserversorgungsanlage errichte und betreibe.
Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2020, *** wurde die Beschwerde nach Maßgabe von Spruchverbesserungen und Ausweitung der Umsetzungsfrist auf den 31.12.2020 abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine konsenslose Nutzung einer Wasserversorgungsanlage für den Zeitraum vom 19.12.2019 bis zum 13.08.2020 zur Last gelegt. Mit Bescheid vom 28.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer dem widersprechend allerdings – ohne Untersagung der weiteren Benutzung der besagten Wasserversorgungsanlage – aufgetragen, bis zum 01.12.2019 um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für diese Wasserversorgungsanlage anzusuchen. Diese Frist wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2020, *** auf den 31.12.2020 ausgeweitet.
Insgesamt wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum 19.12.2019 bis 13.08.2020 der Beschwerdeführer dadurch, dass ihm von der belangten Behörde schlicht aufgetragen wurde, nachträglich um die Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage anzusuchen, mit dieser behördlichen Aufforderung implizit auch zu erkennen gegeben wurde, dass eine weitere Verwendung der Wasserversorgungsanlage nicht rechtswidrig ist, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer doch entgegengesetztenfalls die weitere Verwendung der Anlage gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 untersagen müssen.Insgesamt wird daher festgehalten, dass für den Zeitraum 19.12.2019 bis 13.08.2020 der Beschwerdeführer dadurch, dass ihm von der belangten Behörde schlicht aufgetragen wurde, nachträglich um die Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage anzusuchen, mit dieser behördlichen Aufforderung implizit auch zu erkennen gegeben wurde, dass eine weitere Verwendung der Wasserversorgungsanlage nicht rechtswidrig ist, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer doch entgegengesetztenfalls die weitere Verwendung der Anlage gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 untersagen müssen.
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Bescheid vom 28.09.2019 sowie dem angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2020.
Wasserrechtsgesetz 1959
„§9.
(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.“
„§ 138.
(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
…“
Verwaltungsstrafgesetz
„§ 5.
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
…“
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit die besagte Wasserversorgungsanlage nutzt und dies nach dem Akteninhalt auch der Behörde bekannt war. In weiterer Folge hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 28.09.2019 erlassen, in welchem der Beschwerdeführer lediglich dazu aufgefordert wird, bis zu einem näher angeführten Zeitpunkt um nachträgliche Genehmigung der Wasserversorgungsanlage anzusuchen; ein Auftrag zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 wurde allerdings nicht erteilt. Vielmehr ergibt sich aus dem Bescheid bei einer objektiven Betrachtung, dass der Bescheidadressat davon ausgehen konnte, dass er die Wasserversorgungsanlage bis zum für die Sanierung vorgesehenen Zeitpunkt weiterverwenden kann. Anders würde die Vorschreibung einer Frist für die Vorlage eines wasserrechtlichen Operats keinen Sinn ergeben, ist dem WRG doch eine Zeitgebundenheit für die Einbringung eines Bewilligungsantrages im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entnehmen. Bei objektiver Betrachtung der Anordnung der belangten Behörde kann diese daher nicht anders verstanden werden, als dass dem Bescheidadressat bis zum Ablauf dieser Frist eine Weiternutzung im bisherigen Umfang nicht verwehrt wird.Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit die besagte Wasserversorgungsanlage nutzt und dies nach dem Akteninhalt auch der Behörde bekannt war. In weiterer Folge hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 28.09.2019 erlassen, in welchem der Beschwerdeführer lediglich dazu aufgefordert wird, bis zu einem näher angeführten Zeitpunkt um nachträgliche Genehmigung der Wasserversorgungsanlage anzusuchen; ein Auftrag zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 wurde allerdings nicht erteilt. Vielmehr ergibt sich aus dem Bescheid bei einer objektiven Betrachtung, dass der Bescheidadressat davon ausgehen konnte, dass er die Wasserversorgungsanlage bis zum für die Sanierung vorgesehenen Zeitpunkt weiterverwenden kann. Anders würde die Vorschreibung einer Frist für die Vorlage eines wasserrechtlichen Operats keinen Sinn ergeben, ist dem WRG doch eine Zeitgebundenheit für die Einbringung eines Bewilligungsantrages im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entnehmen. Bei objektiver Betrachtung der Anordnung der belangten Behörde kann diese daher nicht anders verstanden werden, als dass dem Bescheidadressat bis zum Ablauf dieser Frist eine Weiternutzung im bisherigen Umfang nicht verwehrt wird.
Zusammenfassend war daher für den Beschwerdeführer aufgrund der Formulierung des Bescheides vom 28.09.2019 nicht ersichtlich, dass er die Wasserversorgungsanlage konsenslos betreibt bzw dass er diese nicht weiterverwenden darf, zumal bei objektiver Betrachtung durch die Setzung einer Frist für die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass bis zum Ablauf dieser Frist eine rechtmäßige Wasserbenutzung erfolgen kann. Aus diesem Grund trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden an der angelasteten Übertretung und war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Zusammenfassend war daher für den Beschwerdeführer aufgrund der Formulierung des Bescheides vom 28.09.2019 nicht ersichtlich, dass er die Wasserversorgungsanlage konsenslos betreibt bzw dass er diese nicht weiterverwenden darf, zumal bei objektiver Betrachtung durch die Setzung einer Frist für die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass bis zum Ablauf dieser Frist eine rechtmäßige Wasserbenutzung erfolgen kann. Aus diesem Grund trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden an der angelasteten Übertretung und war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Hingewiesen wird der Beschwerdeführer allerdings an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass er sich auf eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift für die Zukunft nicht mehr berufen kann. So wird er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt wurde. Zumal auch die Nachfrist, die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gesetzt wurde, zwischenzeitlich abgelaufen ist, kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass diese Anlage nicht mehr verwendet werden darf. Wenn der Beschwerdeführer dessen ungeachtet weiter die Wasserversorgungsanlage betreibt, macht er sich im Sinne des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses strafbar. Die Wasserversorgungsanlage ist daher sofort bis zu deren rechtskräftiger Genehmigung außer Betrieb zu nehmen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall vielmehr fallbezogen zu beurteilen, inwiefern die Voraussetzungen zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 5 Abs 2 iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG vorliegen oder nicht. Dabei handelt es sich um eine fallbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall vielmehr fallbezogen zu beurteilen, inwiefern die Voraussetzungen zur Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG vorliegen oder nicht. Dabei handelt es sich um eine fallbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
keine wasserrechtliche Bewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.15.0451.2Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021