Entscheidungsdatum
19.03.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
ParkSchV 1983 §2 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 21.08.2019, 11.55 Uhr
Tatort: X, Adresse 2, gegenüber HNr. **Tatort: römisch zehn, Adresse 2, gegenüber HNr. **
Fahrzeug(e): PKW, mit dem Kennzeichen ***
Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.“
Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurde. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen, weshalb über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 35,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„Gegen das Straferkenntnis der BH Y Zahl *** vom 17.02.2020 - mir zugestellt am 24.02.2020 durch Hinterlegung - wird binnen offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
in vollem Umfang
an das Landesverwaltungsgericht
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein, für mich günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, erhoben.
Zudem wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 24.02.2020 beim Postamt X hinterlegt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt damit binnen offener Rechtsmittelfrist.Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 24.02.2020 beim Postamt römisch zehn hinterlegt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt damit binnen offener Rechtsmittelfrist.
Verfahrensgang:
Am 21.08.2019 habe ich in der gebührenfreien Kurzparkzone in X, Adresse 2 gegenüber Hausnr ** für die Dauer von maximal 5 Minuten mein Fahrzeug angehalten um am gegenüberliegenden Bankautomat Geld zu beheben. Am 21.08.2019 habe ich in der gebührenfreien Kurzparkzone in römisch zehn, Adresse 2 gegenüber Hausnr ** für die Dauer von maximal 5 Minuten mein Fahrzeug angehalten um am gegenüberliegenden Bankautomat Geld zu beheben.
Als ich zum Fahrzeug zurückkam war eine Bedienstete eines Security-Unternehmens dabei, ein Organmandat auszufüllen. Auf meinen Einwand, dass ich keine 5 Minuten gehalten habe, teilte mir die Dame lapidar mit, sie könne nicht bei jedem Auto 10 Minuten warten.
Anzumerken ist, dass in der gebührenfreien Kurzparkzone, wenig Betrieb war, viele Parkplätze frei waren und ich beim Zufahren die Dame in der sehr übersichtlichen Straße nicht wahrgenommen habe. Daher nehme ich begründet an, dass sie nur (im Verborgenen) darauf gewartet hat, dass ein Fahrzeug ohne Parkuhrzufährt, damit also mein Zufahren beobachtet und gewusst hat, dass ich keine 5 Minuten gehalten habe.
Da ich mir keiner Schuld bewusst war und vermeinte, ich hätte in der gebührenfreien Kurzparkzone analog zu den Bestimmungen in der StVO 10 Minuten Zeit, da erst ab dieser Zeit mein Halten als Parken gilt/ ging ich unmittelbar nach dem Vorfall zum Gemeindeamt, wo man mir nur mitteilte, dass die Parkraumbewirtschaftung übergeben sei und man da nichts machen könne.
Durch Studium der Kurzparkzonenverordnung und dazu ergangener Judikatur habe, ich schließlich meinen Irrtum festgestellt.
Ich fühlte mich dennoch ungerecht behandelt und habe daher mein Recht in Anspruch genommen, es zu einem Verfahren vor der Behörde kommen zu lassen, indem ich das Organmandat nicht bezahlt habe.
Mit Zahl *** vom 11.10.2019 wurde mir eine Anonymverfügung zur selben Übertretung zugestellt. Da gegen eine Anonymverfügung kein Rechtsmittel möglich ist, habe ich auch diese nicht bezahlt und gewartet, bis die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe kam, welche schließlich mit *** vom 26.11.2019 an mich erging.
Ich teilte der BH Y mit, dass ich zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug in Betrieb genommen habe und stellte gleichzeitig auch den Sachverhalt aus meiner Sicht dar. Daraufhin erhielt ich von der BH Y eine Strafverfügung, datiert mit 05.12.2019 mit welcher ein Strafbetrag von € 35,- festgesetzt wurde.
Ich erhob Einspruch, gestand die Übertretung dem Grunde nach ein und teilte der Behörde mit, dass ich diese in einem Rechtsirrtum begangen habe. Ich ersuchte, das Verfahren einzustellen, bzw die Strafhöhe deutlich herabzusetzen.
Am 24.02.2020 erhielt ich schließlich die Benachrichtigung von der Hinterlegung des hier bekämpften Straferkenntnisses und holte das Schriftstück am 28.02.2020 beim Postamt in X ab.Am 24.02.2020 erhielt ich schließlich die Benachrichtigung von der Hinterlegung des hier bekämpften Straferkenntnisses und holte das Schriftstück am 28.02.2020 beim Postamt in römisch zehn ab.
Beschwerdebegründung - Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Folgerungen: Das angefochtene Erkenntnis würde unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften erlassen und erweist sich daher als rechtswidrig.
Keine Offenlegung der Beweiswürdigung:
Die Behörde hat mit dem vorliegenden Straferkenntnis ihre Begründungspflicht verletzt. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen Die Beweiswürdigung beschränkt sich auf einen pauschalen Verweis auf den Verwaltungsakt. Die Behörde hat keine Erwägungen dargestellt, die sie dazu bewogen haben, diese Entscheidung zu treffen.Die Behörde hat mit dem vorliegenden Straferkenntnis ihre Begründungspflicht verletzt. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen Die Beweiswürdigung beschränkt sich auf einen pauschalen Verweis auf den Verwaltungsakt. Die Behörde hat keine Erwägungen dargestellt, die sie dazu bewogen haben, diese Entscheidung zu treffen.
Die Inanspruchnahme meines Rechtes auf ein Verfahren bei der Behörde kann aus meiner Sicht nicht als negativer Beweis gegen mich herangezogen werden.
In der Beweiswürdigung führt die Behörde aus, dass ich die Anonymverfügung nicht einbezahlt habe und damit meine Möglichkeit einer günstigeren Bestrafung verwirkt habe.
Dass der Schuldausspruch der Strafverfügung vom 05.12.2019 aufgrund meiner Ausführungen in dem Einspruch in Rechtskraft erwachsen sein soll, ist für mich ebenso nicht nachvollziehbar.
Es mutet doch sehr sonderbar an, dass mein „Eingeständnis", nachträglich erkannt zu haben, dass ich tatsächlich eine Verwaltungsübertretung begangen haben dürfte, nur zur Rechtskraft des Schuldspruches führt und bei der Beurteilung des gesamten Sachverhaltes keinerlei mildernde Wirkung entfaltet.
in der Beweiswürdigung auf Seite 3 spricht die Behörde zudem fälschlicherweise von einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Es handelte sich um die gebührenfreie Kurzparkzone in der Adresse 2 in X.in der Beweiswürdigung auf Seite 3 spricht die Behörde zudem fälschlicherweise von einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Es handelte sich um die gebührenfreie Kurzparkzone in der Adresse 2 in römisch zehn.
In der Beweiswürdigung wurden meine Stellungnahmen vom 03.12.2019 und 23.12,2019 unberücksichtigt gelassen und in die Erwägungen somit überhaupt nicht einbezogen.
Ebenso unberücksichtigt blieb, dass der ureigenste Zweck einer gebührenfreien Kurzparkzone wohl jener ist, dass Fahrzeuge nur für einen bestimmten Zeitraum abgestellt und Dauerparker ferngehalten werden sollen. Dieser Zweck wurde durch mein Verhalten in keinster Weise beeinträchtigt.
Die einzige vorwerfbare Handlung meinerseits war, dass ich für die Dauer von kaum 5 Minuten auf dem gebührenfreien Parkplatz angehalten und keine Parkuhr verwendet habe, wobei mir der Sinn der Parkuhr auch klar ist, nämlich, dass das kontrollierende Organ die Ankunftszeit feststellen kann.
In meinem Fall ist davon auszugehen, dass das kontrollierende Organ mein Zufahren beobachtet hat und somit wusste, wann ich zugefahren bin, war sie doch bei meiner äußerst raschen Rückkehr zum Fahrzeug noch mit dem Ausfüllen des Organmandates beschäftigt.
Hätte die Behörde alle Beweise erwogen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Milderungsgründe die Erschwernisgründe deutlich überwiegen und hätte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können, bzw wäre auch einer Einstellung des Verfahrens aus meiner Sicht aufgrund der besonderen Umstände nichts entgegengestanden.
Unrichtige rechtliche Würdigung:
In der rechtlichen Würdigung auf Seite 3 des Straferkenntnis ist ausschließlich von der Anonymverfügung die Rede. Das Straferkenntnis Wurde jedoch aufgrund meines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 05.12.2019 erlassen.
Ich gehe davon aus, dass in einer rechtlichen Würdigung im Verwaltungsverfahren die richtigen Gesetzesstellen angeführt werden müssen, damit ich mich rechtlich richtig informieren und orientieren kann.
Daher ist aus meiner Sicht das bekämpfte Straferkenntnis mit einem groben Mangel behaftet Unrichtige bzw fehlende Würdigung in der Strafbemessung:
Die Behörde führt auf Seite 5,2. Absatz an, dass sie meine unbestrittene Unbescholtenheit als mildernd gewertet hat. Im gleichen Satz wirft sie mir vor, dass ich weder das Organmandat noch die Anonymverfügung einbezahlt habe.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Es wurde am 15.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 21.08.2019 um 11.55 Uhr stellte die Beschwerdeführerin den PKW der Marke Skoda Fabia mit dem Kennzeichen *** in X, auf der Adresse 2 gegenüber Hausnummer ** ab, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Am 21.08.2019 um 11.55 Uhr stellte die Beschwerdeführerin den PKW der Marke Skoda Fabia mit dem Kennzeichen *** in römisch zehn, auf der Adresse 2 gegenüber Hausnummer ** ab, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.
Diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten, auch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.03.2021 gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie zum Tatzeitpunkt ihr Fahrzeug vor der Sparkasse in X auf der rechten Fahrbahnseite (Adresse 2 gegenüber Hausnummer **) in der markierten, gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt gehabt hat, ohne dieses mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten, auch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.03.2021 gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie zum Tatzeitpunkt ihr Fahrzeug vor der Sparkasse in römisch zehn auf der rechten Fahrbahnseite (Adresse 2 gegenüber Hausnummer **) in der markierten, gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt gehabt hat, ohne dieses mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.
Aufgrund obiger Ausführungen hat die Beschwerdeführerin sohin gegen obgenannte Bestimmung in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtsgültigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtsgültigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Von dieser Bestimmung konnte im gegenständlichen Fall Gebrauch gemacht werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der stets glaubhaften nachvollziehbaren und gleichlautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, wonach sie am Tattag dem 21.08.2019 um 11.49 Uhr ihr Fahrzeug in der markierten, gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt hat, um auf der gegenüberliegenden Straßenseite in der Bank Bargeld zu beheben, ihr 14-jähriger Sohn ist ebenfalls bei ihr gewesen und hat auch noch Geld am Serviceautomat im Vorraum der Bank behoben, weshalb sie noch kurz auf ihn wartete, glaublich um 11.54 Uhr trat sie aus dem Vorraum der Bank und sah eine Dame vom Securitydienst bei ihrem Fahrzeug. Sie ging zu ihr und teilte ihr mit, dass sie ja keine fünf Minuten weggewesen sei und lediglich in der Bank Geld behoben hat. Die Dame vom Securitydienst stellte sich vor ihre Fahrzeugtüre, sodass ihr das Einsteigen ins Fahrzeug unmöglich gewesen ist und sagte wörtlich: „Ich kann nicht bei jedem Auto 10 Minuten warten“ – sie füllte dann die Organstrafverfügung aus und klemmte sie hinter ihren Scheibenwischer.
Es ist im Gegenstandsfall das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering einzustufen und die Folgen ihrer Unachtsamkeit unbedeutend geblieben, zumal sie durch ihr Halten lediglich fünf Minuten in der gebührenfreien Kurzparkzone einen Parkplatz besetzt hat. Zudem ist die Beschwerdeführerin – wie sie glaubhaft ausführt – in ihrem 30 Jahren als Führerscheinbesitzerin im Straßenverkehr äußerst unauffällig gewesen und hat bisher keine nennenswerten Übertretungen begangen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
Kurzparkzone;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.13.0802.3Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021