TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/23 LVwG-2020/44/2360-4

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Entscheidungsdatum

23.03.2021

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §45 Abs3 litb
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, ****  Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2020, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.
Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird Folge  gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird Folge  gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

2.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Strafsanktionsnorm gemäß § 44a Z 3 VStGDie Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei der Strafsanktionsnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG

„§ 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 zuletzt geändert durch LGBl Nr 80/2020„§ 45 Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 80/2020“

zu lauten hat.

3.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird mit € 30,00 neu festgesetzt.

4.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von € 60,00 zu leisten.

5.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:römisch eins. Verfahren:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2016, Zl ***, wurde der Bringungsgemeinschaft Adresse 3, vertreten durch Obmann AA, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Bringungsweges „Untere Adresse 3“ erteilt. Mit Spruchpunkt B wurde die Bewilligung unter anderem an folgende Auflagen gebunden:

„8.
Die Ameisenhaufen sind vor Beginn der Bauarbeiten entsprechend durch einen Ameisenheger zu kartieren und auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen. Gegebenenfalls sind diese unter Fachanleitung zu versetzen.
9.
Die Quellflur im Bereich des CCbaches ist in seinem ursprünglichen Zustand zu belassen.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Obmann der Bringungsgenossenschaft Adresse 3 zu verantworten, dass, wie letztmalig am 30.10.2019 festgestellt wurde, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2016, ***, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Bringungsweges „Untere Adresse 3“ auf diversen Grundstücken in Z erteilt wurde, nachfolgende Nebenbestimmungen nicht eingehalten wurden:

1)
Punkt 8. Die Ameisenhaufen sind vor Beginn der Bauarbeiten entsprechend durch einen Ameisenheger zu kartieren und auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen. Gegebenenfalls sind diese unter Fachanleitung zu versetzen.

Bis 20.10.2019 wurde kein Bericht bzw. keine Bestätigung hinsichtlich einer Versetzung/Kartierung übermittelt.

2)
Punkt 9. die Quellflur im Bereich des CCbaches ist in seinem ursprünglichen Zustand zu belassen.

Da keine sohloffene Furt hergestellt und im Bereich des CCbachs größere Sicherungsbauwerke errichtet wurden, konnte im Zuge der Begehung 2018 bereits keine Quellflur vorgefunden werden.“

Dadurch habe er gegen § 43 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verstoßen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von jeweils € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Stunden) zu bestrafen.Dadurch habe er gegen Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verstoßen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von jeweils € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Stunden) zu bestrafen.

Dagegen hat AA mit Schreiben vom 13.10.2020 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Umstände seit dem Bewilligungsbescheid geändert hätten. Die ursprünglich festgestellten Ameisenhaufen seien noch vor der Wegerrichtung aufgrund diverser Naturereignisse verschwunden. Eine Kartierung und Versetzung von Ameisenhaufen sei daher nicht mehr erforderlich gewesen. Der Baggerfahrer habe die vormals bestehenden Ameisenhaufen vor Beginn der Bauarbeiten auf ihren Bestand überprüft. Der Beschwerdeführer sei nie selbst an Ort und Stelle gewesen und habe keinen Grund gehabt, an den Aussagen des Baggerfahrers zu zweifeln. Aufgrund eines Erdrutsches habe der Weg nur bis zum Beginn der Rutschung fertiggestellt werden können. Der Beschwerdeführer hat Fotos der Bauarbeiten vorgelegt und beantragt, einen Lokalaugenschein durchzuführen sowie den Baggerfahrer als Zeugen einzuvernehmen und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Am 02.12.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Baggerfahrer als Zeugen einvernommen und die Entscheidung mündlich verkündet wurde. Am 05.01.2021 hat der Beschwerdeführer gemäß §  29 Abs 2a VwGVG die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.Am 02.12.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Baggerfahrer als Zeugen einvernommen und die Entscheidung mündlich verkündet wurde. Am 05.01.2021 hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.

II.      Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.02.2016, Zl ***, naturschutzrechtlich bewilligte Wegtrasse des „Untere Adresse 3“ quert eine natürliche Furt des CCbachs. Unmittelbar anschließend bestand auf der Wegtrasse eine Quellflur mit Grundwasseraustritt und typischen Feuchtzeigerarten wie Starknerv-Moosen im Ausmaß von ca 4 bis 6 m2 (Geschützte Pflanzengesellschaft gemäß Anlage 4 Ziffer 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006).

Derartige Quellfluren sind aufgrund ihrer Standortbedingungen, der Kleinflächigkeit und Isoliertheit sehr störempfindlich. Es sind artenreiche Lebensräume hochspezialisierter Lebensgemeinschaften, die sich an die höchst sensiblen Standortbedingungen angepasst haben (feuchte Bedingungen, ganzjährig kaltes Wasser, Sauerstoffbedingungen etc). Wegen dieses kühlen bis kalten Mikroklimas sind an solchen Quellfluren oftmals auch eiszeitliche Reliktarten zu finden, was die Besonderheit eines solchen Standorts noch zusätzlich unterstreicht. Werden solche Quellen zerstört, so können die dort lebenden Arten nicht auf andere Lebensräume ausweichen und gehen verloren. Daher hat die Naturschutzbehörde im Bewilligungsbescheid vom 05.02.2016 mit der Auflage Nr 9 vorgeschrieben, dass die Quellflur im Bereich des CCbaches in ihrem ursprünglichen Zustand zu belassen ist.

Die Bringungsgemeinschaft Adresse 3, vertreten durch Obmann AA, hat den mit Bescheid vom 05.02.2016 bewilligten „Untere Adresse 3“ teilweise errichtet. Dabei hat sie entgegen der Bescheidauflage Nr 9 die Quellflur im Bereich des CCbaches nicht in ihrem ursprünglichen Zustand belassen, sondern überbaut. Dieser bescheidwidrige Zustand wurde bereits am 25.07.2018 amtlich festgestellt; er hat zumindest bis zur Vermurung des CCbaches im Sommer 2019 angehalten. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist aus biologischer Sicht nicht möglich.

III.      Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Obmann der Bringungsgemeinschaft Adresse 3 ist und, dass diese Bringungsgemeinschaft den „Untere Adresse 3“ aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 05.02.2016 zumindest teilweise errichtet hat.

Dass dabei auch die Quellflur unmittelbar nach der Querung des CCbaches überbaut wurde, ergibt sich aus den Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen DD vom 05.11.2015, Zl ***, vom 26.07.2018, Zl ***, und vom 31.10.2019, Zl ***. Insbesondere auf dem Foto des errichten Weges im Bereich des CCbaches vom 25.07.2018 (Gutachten vom 26.07.2018) ist die vollständige Überbauung beidseits des CCbaches zweifelsfrei erkennbar. Aus dem Gutachten vom 31.10.2019 ergibt sich zudem unwidersprochen, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat in einem Schreiben an die Behörde vom 04.05.2020 erklärt, dass die Quellflur im Bereich des CCbaches durch einen Erdrutsch im Sommer 2019 völlig zerstört worden sei. Aufgrund der Steinschläge sei ein Arbeiten in diesem Bereich sicherheitstechnisch nicht mehr möglich. Die Bringungsgemeinschaft habe sich aus diesem Grund entschlossen, nicht über den CCbach weiter nach Westen zu bauen, sondern den Weg nur bis zum Beginn der Rutschungen und Steinschläge fertigzustellen.

In seinem Rechtsmittel vom 13.10.2020 hat der Beschwerdeführer nicht konkret bestritten, dass die Quellflur überbaut wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.12.2020 (Verhandlungsschrift OZl 2) hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den Baumaßnahmen im Bereich des CCbaches erklärt, dass sich diese aus Sicherheitsgründen als notwendig erwiesen hätten. Damit wurde die inkriminierte Überbauung der Quellflur indirekt eingeräumt. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer dem naturkundefachlichen Gutachten, wonach die Quellflur überbaut wurde, nicht substantiiert entgegengetreten und hat auch das Foto des Tatortes nicht konkret in Zweifel gezogen. Die seiner Beschwerde beigelegten Fotos wurden – wie er selbst vorbringt – vor Beginn der Bauarbeiten aufgenommen; diese Fotos können somit nicht widerlegen, dass die Quellflur überbaut wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt, um die Tatortfotos vor Ort zuzuordnen (Verhandlungsschrift OZl 2). Dabei handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, da kein konkretes Beweisthema genannt wird (vgl VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099). Der Beschwerdeführer hat weder konkret bestritten, dass die Quellflur überbaut wurde, noch hat er konkrete Zweifel an den Tatortfotos geäußert. Soweit der Beschwerdeführer einen Lokalaugenschein fordert, um die Zerstörungen durch den Erdrutsch im Sommer 2019 zu belegen (Verhandlungsschrift OZl 2), ist klarzustellen, dass eine nachträgliche Zerstörung im Jahr 2019 nichts an der entscheidungsrelevanten Feststellung ändert, dass die Quellflur zuvor entgegen der Bescheidauflage Nr 9 überbaut wurde. Der Beschwerdeführer hat auch deshalb einen Lokalaugenschein beantragt, um die Notwendigkeit der inkriminierten Baumaßnahmen zu belegen (Verhandlungsschrift OZl 2). Ob die Baumaßnahmen notwendig waren, ist aber für das vorliegende Strafverfahren (im Unterschied zu einem allfälligen nachträglichen Bewilligungsverfahren) nicht entscheidungsrelevant. Nachdem der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Tatort durch den Erdrutsch im Sommer 2019 völlig zerstört wurde, kann dem Lokalaugenschein jedenfalls kein relevantes Beweisthema mehr zugeordnet werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt, um die Tatortfotos vor Ort zuzuordnen (Verhandlungsschrift OZl 2). Dabei handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, da kein konkretes Beweisthema genannt wird vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0099). Der Beschwerdeführer hat weder konkret bestritten, dass die Quellflur überbaut wurde, noch hat er konkrete Zweifel an den Tatortfotos geäußert. Soweit der Beschwerdeführer einen Lokalaugenschein fordert, um die Zerstörungen durch den Erdrutsch im Sommer 2019 zu belegen (Verhandlungsschrift OZl 2), ist klarzustellen, dass eine nachträgliche Zerstörung im Jahr 2019 nichts an der entscheidungsrelevanten Feststellung ändert, dass die Quellflur zuvor entgegen der Bescheidauflage Nr 9 überbaut wurde. Der Beschwerdeführer hat auch deshalb einen Lokalaugenschein beantragt, um die Notwendigkeit der inkriminierten Baumaßnahmen zu belegen (Verhandlungsschrift OZl 2). Ob die Baumaßnahmen notwendig waren, ist aber für das vorliegende Strafverfahren (im Unterschied zu einem allfälligen nachträglichen Bewilligungsverfahren) nicht entscheidungsrelevant. Nachdem der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Tatort durch den Erdrutsch im Sommer 2019 völlig zerstört wurde, kann dem Lokalaugenschein jedenfalls kein relevantes Beweisthema mehr zugeordnet werden.

IV.      Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Die relevante Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45

Strafbestimmungen

(…)

(3) Wer

(…)

b)
einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.“

Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“

V.       Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

1.       Zu Spruchpunkt 1.:

Dem Beschwerdeführer wird in Spruchpunkt 1 vorgeworfen, dass er entgegen der Bescheidauflage Nr 8 des Bewilligungsbescheides vom 05.02.2016 keinen Bericht bzw keine Bestätigung hinsichtlich einer Versetzung bzw Kartierung von Ameisenhaufen bis zum 20.10.2019 übermittelt hätte. Weder dem Bewilligungsbescheid – insbesondere der Auflage Nr 8 – noch dem TNSchG 2005 lässt sich aber eine Verpflichtung für den Konsensinhaber entnehmen, dass er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Bericht oder eine Bestätigung vorzulegen gehabt hätte.

Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgehalten, dass vor Baubeginn keine Kartierung und keine Funktionsüberprüfung durch einen „Ameisenheger“ vorgenommen worden sei oder, dass betroffene Ameisenhaufen nicht versetzt worden wären. Ein diesbezüglicher Austausch des Tatvorwurfes ist dem Landesverwaltungsgericht aber verwehrt. Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als der angefochtene Spruchpunkt 1. zu beheben war. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, was konkret unter einem „Ameisenheger“ zu verstehen ist und, ob allenfalls auch der Baggerfahrer unter diesen Begriff gefallen sein könnte.

2.       Zu Spruchpunkt 2.:

Zu Spruchpunkt 2. hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Bescheidauflage Nr 9 des Bewilligungsbescheides vom 05.02.2016 nicht eingehalten wurde. Bereits bei einer Begehung der Amtssachverständigen am 26.07.2018 wurde festgestellt, dass die Quellflur im Bereich des CCbaches überbaut wurde. Auch eine nachträgliche Zerstörung des gesamten Bereiches durch ein Naturereignis im Sommer 2019 ändert nichts daran, dass die Bescheidauflage Nr 9 missachtet wurde. Innerhalb eines Jahres nach dieser Zerstörung wurde mit der Strafverfügung vom 18.02.2020 eine Verfolgungshandlung gesetzt, sodass keine Verjährung iSd § 31 Abs 1 VStG eingetreten ist.Zu Spruchpunkt 2. hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Bescheidauflage Nr 9 des Bewilligungsbescheides vom 05.02.2016 nicht eingehalten wurde. Bereits bei einer Begehung der Amtssachverständigen am 26.07.2018 wurde festgestellt, dass die Quellflur im Bereich des CCbaches überbaut wurde. Auch eine nachträgliche Zerstörung des gesamten Bereiches durch ein Naturereignis im Sommer 2019 ändert nichts daran, dass die Bescheidauflage Nr 9 missachtet wurde. Innerhalb eines Jahres nach dieser Zerstörung wurde mit der Strafverfügung vom 18.02.2020 eine Verfolgungshandlung gesetzt, sodass keine Verjährung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten ist.

Sollte – wie der Beschwerdeführer vorbringt – die Überbauung der Quellflur aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen sein, wäre dafür eine Änderung des Bewilligungsbescheides notwendig gewesen. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst nie an Ort und Stelle gewesen zu sein, verhilft ihm auch nicht zum Erfolg. Als Obmann der Bringungsgemeinschaft war er nämlich gemäß §  9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Wenn er die Einhaltung der Auflagen nicht selbst vor Ort kontrollieren konnte, hätte er dies nach ständiger Rechtsprechung durch Einrichtung eines wirksamen Regel- und Kontrollsystem sicherzustellen gehabt. Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitern ist der zur Vertretung nach außen Berufene nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen wie ein wirksames Regel- und Kontrollsystem ergriffen hat.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst nie an Ort und Stelle gewesen zu sein, verhilft ihm auch nicht zum Erfolg. Als Obmann der Bringungsgemeinschaft war er nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich. Wenn er die Einhaltung der Auflagen nicht selbst vor Ort kontrollieren konnte, hätte er dies nach ständiger Rechtsprechung durch Einrichtung eines wirksamen Regel- und Kontrollsystem sicherzustellen gehabt. Auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitern ist der zur Vertretung nach außen Berufene nur entschuldigt, wenn er geeignete Maßnahmen wie ein wirksames Regel- und Kontrollsystem ergriffen hat.

Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es der gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Person, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen (zB VwGH 13.10.1993, 93/02/0181). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, dass er keinen Grund gehabt habe, an den Aussagen des Baggerfahrers zu zweifeln (Beschwerde Seite 3). Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer kein ausreichendes Kontrollsystem im Sinne der Judikatur nachzuweisen. Zumal auch sonst nichts vorgebracht wurde, was am Verschulden des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließe, steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlichen Person, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen (zB VwGH 13.10.1993, 93/02/0181). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, dass er keinen Grund gehabt habe, an den Aussagen des Baggerfahrers zu zweifeln (Beschwerde Seite 3). Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer kein ausreichendes Kontrollsystem im Sinne der Judikatur nachzuweisen. Zumal auch sonst nichts vorgebracht wurde, was am Verschulden des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließe, steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (Außerordentliche Milderung der Strafe).Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (Außerordentliche Milderung der Strafe).

Die belangte Behörde hat bei einem gemäß § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 15.000,- lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 300,- verhängt und dabei den Strafrahmen lediglich zu 2 % ausgeschöpft. Sie hat dabei die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht; es kann daher nicht von unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Zumal auch keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen sind, bestehen keine Bedenken gegen die ohnehin im untersten Bereich vorgenommene Strafbemessung.Die belangte Behörde hat bei einem gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 15.000,- lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 300,- verhängt und dabei den Strafrahmen lediglich zu 2 % ausgeschöpft. Sie hat dabei die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht; es kann daher nicht von unterdurchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Zumal auch keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen sind, bestehen keine Bedenken gegen die ohnehin im untersten Bereich vorgenommene Strafbemessung.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 war daher als unbegründet abzuweisen. Da dem Beschwerdeführer jedoch mit § 43 Abs 3 lit b anstelle von § 45 Abs 3 lit b TNSchG  2005 die falsche Strafnorm vorgehalten wurde, war eine entsprechende Spruchkorrektur erforderlich.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 war daher als unbegründet abzuweisen. Da dem Beschwerdeführer jedoch mit Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, anstelle von Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG  2005 die falsche Strafnorm vorgehalten wurde, war eine entsprechende Spruchkorrektur erforderlich.

Da die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 erfolgreich war, waren die Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG neu zu bemessen. Hinsichtlich der abgewiesenen Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 war hingegen ein Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 52 Abs 1 VwGVG vorzuschreiben.Da die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1 erfolgreich war, waren die Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG neu zu bemessen. Hinsichtlich der abgewiesenen Beschwerde gegen den Spruchpunkt 2 war hingegen ein Beitrag zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vorzuschreiben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Einhaltung von Nebenbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.44.2360.4

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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