Entscheidungsdatum
31.03.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TNRSG 1995 §10e Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.03.2021, Zl ***, betreffend Beschlagnahme nach dem TNRSG,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem TNRSG wird Herrn A zur Last gelegt, Tabakerzeugnisse, nämlich 20 Stück SNUS „XR Göteborgs Rapid White Slim Strong“, Artikelnummer: 23003 K2032, entgegen § 2a TNRSG bestellt zu haben, wobei dies am 24.02.2021 um 01.00 Uhr bei einer Kontrolle durch das Zollamt Y im Postverteilzentrum **** X, Adresse 2, wahrgenommen worden sei. Gemäß § 2a TNRSG sei der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen verboten. Es werde ihm eine Verwaltungsübertretung nach §§ 2a und 1 Z 1 und 14 Abs 1 Z 2 TNRSG angelastet. Mit diesem Tatvorwurf erging die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2021, ***, in welcher über A eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem TNRSG wird Herrn A zur Last gelegt, Tabakerzeugnisse, nämlich 20 Stück SNUS „XR Göteborgs Rapid White Slim Strong“, Artikelnummer: 23003 K2032, entgegen Paragraph 2 a, TNRSG bestellt zu haben, wobei dies am 24.02.2021 um 01.00 Uhr bei einer Kontrolle durch das Zollamt Y im Postverteilzentrum **** römisch zehn, Adresse 2, wahrgenommen worden sei. Gemäß Paragraph 2 a, TNRSG sei der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen verboten. Es werde ihm eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 2 a und eins Ziffer eins und 14 Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG angelastet. Mit diesem Tatvorwurf erging die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.03.2021, ***, in welcher über A eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt wurde.
Im nunmehr bekämpften Bescheid wurden auf Grundlage dieses Tatvorwurfs gemäß § 39 VStG in Verbindung mit § 10e Abs 1 TNRSG die vom Zollamt Y, Zollstelle Flughafen Y unter Blocknummer *****, Blattnummer **, beschlagnahmten Tabakerzeugnisse, nämlich 20 Stück SNUS „XR Göteborgs Rapid White Slim Strong“, Artikelnummer: 23003 K2032, in Beschlag genommen. Im nunmehr bekämpften Bescheid wurden auf Grundlage dieses Tatvorwurfs gemäß Paragraph 39, VStG in Verbindung mit Paragraph 10 e, Absatz eins, TNRSG die vom Zollamt Y, Zollstelle Flughafen Y unter Blocknummer *****, Blattnummer **, beschlagnahmten Tabakerzeugnisse, nämlich 20 Stück SNUS „XR Göteborgs Rapid White Slim Strong“, Artikelnummer: 23003 K2032, in Beschlag genommen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher A zusammengefasst ausführt, dass ihm zur Last gelegt werde, Tabakerzeugnisse bestellt zu habe. Er habe jedoch bis zum Erhalt des gegenständlichen Bescheides keine Kenntnis von besagter Firma gehabt und auch nie etwas von dieser Firma bestellt. Vielmehr habe es sich bei der Sendung um ein Geschenk gehandelt, welches durch eine in Malmö lebende Bekannte versendet worden sei. Deswegen sei es auch zu keinerlei Zahlungen gekommen und könne deshalb nicht von einem Kauf gesprochen werden. Das Geschenk sei für den Eigenbedarf (Eigenkonsum) vorgesehen. Nachdem keine Bestellung und keine Zahlungen erfolgt seien, sei auch kein gewerblicher Versandhandel vorgelegen und der Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z 2 TNRSG unzutreffend. Dem Paket seien auch Frühstücksgewürzmischungen beilegt gewesen, die von der Firma BB gar nicht verkauft würden. Bei gewissenhafter Recherche im Internet hätte den Zollbeamten dieser Umstand auffallen können und hätte sich daraus ergeben, dass es sich um keine Bestellung bei dieser Firma, sondern um ein Geschenk gehandelt hätte. Diese Firma liefere auch gar nicht nach Österreich, sondern nur in die Schweiz. Da das Geschenk nur für den Eigenbedarf vorgesehen sei, wäre gewährleistet, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird und damit die zweite Voraussetzung des § 10e Abs 1 TNRSG nicht erfüllt. Er begehre daher, die beschlagnahmte Ware freizugeben.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher A zusammengefasst ausführt, dass ihm zur Last gelegt werde, Tabakerzeugnisse bestellt zu habe. Er habe jedoch bis zum Erhalt des gegenständlichen Bescheides keine Kenntnis von besagter Firma gehabt und auch nie etwas von dieser Firma bestellt. Vielmehr habe es sich bei der Sendung um ein Geschenk gehandelt, welches durch eine in Malmö lebende Bekannte versendet worden sei. Deswegen sei es auch zu keinerlei Zahlungen gekommen und könne deshalb nicht von einem Kauf gesprochen werden. Das Geschenk sei für den Eigenbedarf (Eigenkonsum) vorgesehen. Nachdem keine Bestellung und keine Zahlungen erfolgt seien, sei auch kein gewerblicher Versandhandel vorgelegen und der Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG unzutreffend. Dem Paket seien auch Frühstücksgewürzmischungen beilegt gewesen, die von der Firma BB gar nicht verkauft würden. Bei gewissenhafter Recherche im Internet hätte den Zollbeamten dieser Umstand auffallen können und hätte sich daraus ergeben, dass es sich um keine Bestellung bei dieser Firma, sondern um ein Geschenk gehandelt hätte. Diese Firma liefere auch gar nicht nach Österreich, sondern nur in die Schweiz. Da das Geschenk nur für den Eigenbedarf vorgesehen sei, wäre gewährleistet, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird und damit die zweite Voraussetzung des Paragraph 10 e, Absatz eins, TNRSG nicht erfüllt. Er begehre daher, die beschlagnahmte Ware freizugeben.
Bei einer am 24.02.2021 durchgeführten Schwerpunktaktion im Postverteilzentrum in X, Adresse 2, wurde durch die Organe der operativen Zollaufsicht des Zollamts Österreich ein Paket aus Schweden kontrolliert. Der Versender konnte auf besagtem Paket nicht festgestellt werden. Adressiert war die Sendung an AA, Adresse 1, **** Z. Inhalt der Sendung waren 20 Dosen SNUS „XR Göteborgs Rapid XR Strong Slim White“. Die Ware wurde daraufhin beschlagnahmt und die Beschlagnahmequittung Block Nummer ***, Blatt Nr **, einem Verantwortlichen des Postverteilzentrums X übergeben. Es befanden sich ebenfalls zwei Gewürzmischungen in dem Paket, welche keinem Verbot oder einer Beschränkung nach dem TNRSG unterliegen. Als SNUS wird eine in Norwegen und Schweden verbreitete Form von Oraltabak bezeichnet. Bei einer am 24.02.2021 durchgeführten Schwerpunktaktion im Postverteilzentrum in römisch zehn, Adresse 2, wurde durch die Organe der operativen Zollaufsicht des Zollamts Österreich ein Paket aus Schweden kontrolliert. Der Versender konnte auf besagtem Paket nicht festgestellt werden. Adressiert war die Sendung an AA, Adresse 1, **** Z. Inhalt der Sendung waren 20 Dosen SNUS „XR Göteborgs Rapid XR Strong Slim White“. Die Ware wurde daraufhin beschlagnahmt und die Beschlagnahmequittung Block Nummer ***, Blatt Nr **, einem Verantwortlichen des Postverteilzentrums römisch zehn übergeben. Es befanden sich ebenfalls zwei Gewürzmischungen in dem Paket, welche keinem Verbot oder einer Beschränkung nach dem TNRSG unterliegen. Als SNUS wird eine in Norwegen und Schweden verbreitete Form von Oraltabak bezeichnet.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z.
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich:
Verwaltungsstrafgesetz:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.
(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
Tabak- und Nichtraucherinnen– bzw Nichtraucherschutzgesetz:
„Verbot des Inverkehrbringens
§ 2. (1) Das Inverkehrbringen vonParagraph 2, (1) Das Inverkehrbringen von
ist verboten.
(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.
(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
§ 2a. Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.Paragraph 2 a, Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins e, ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.
Verfall und Kostenersatz
§ 10e. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die beschlagnahmte Ware als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn davon eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für Mensch oder Tier ausgeht und die bzw. der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird.Paragraph 10 e, (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die beschlagnahmte Ware als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn davon eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für Mensch oder Tier ausgeht und die bzw. der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird.
(2) Vor der Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat das Bundesministerium für Gesundheit der bzw. dem Beschuldigten und der durch den Verfall betroffenen Person Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten oder auf Kosten der bzw. des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten lässt, dass der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren hat durch die Beschuldigte bzw. dem Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit zu erfolgen.
(4) Der Erlös der Verwertung ist nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der allfälligen uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH abzuführen.
(5) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen der bzw. des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € – bezogen auf den Einstandswert der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn es aufgrund dieser Probe zu einer Bestrafung oder Verurteilung gekommen ist oder die betreffenden Waren für verfallen erklärt wurden. Eine Entschädigung für Gegenproben ist ausgeschlossen.“
§ 39 VStG regelt die Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände. Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach dieser Gesetzesstelle ist daher Teil des Verwaltungsstrafverfahrens. Es soll damit verhindert werden, dass die Verfallsanktion durch die Beseitigung der bedrohten Gegenstände vereitelt wird. Erst mit Rechtskraft des Verfallsbescheides geht das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen auf den betreffenden Rechtsträger über. Paragraph 39, VStG regelt die Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände. Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach dieser Gesetzesstelle ist daher Teil des Verwaltungsstrafverfahrens. Es soll damit verhindert werden, dass die Verfallsanktion durch die Beseitigung der bedrohten Gegenstände vereitelt wird. Erst mit Rechtskraft des Verfallsbescheides geht das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen auf den betreffenden Rechtsträger über.
Die Beschlagnahme setzt zunächst voraus, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall findet sich die Verfallbestimmung in § 10e Abs 1 TNRSG. Verdacht bedeutet das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme nahelegen, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Aus der Anzeige des Zollamts in Österreich vom 26.02.2021 ergibt sich, dass Tabak zum oralen Gebrauch in Verkehr gebracht wurde. § 2 Abs 1 Z 2 TNRSG verbietet das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch. Für eine Beschlagnahme muss die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Ob letztendlich die Vorschrift, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, oder eine andere solche Norm übertreten wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang (vgl VwGH 20.11.2007, 2007/05/0217). § 39 VStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht, was im gegenständlichen Fall in § 10e Abs 1 TNRSG gegeben ist. Die Beschlagnahme setzt zunächst voraus, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall findet sich die Verfallbestimmung in Paragraph 10 e, Absatz eins, TNRSG. Verdacht bedeutet das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme nahelegen, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Aus der Anzeige des Zollamts in Österreich vom 26.02.2021 ergibt sich, dass Tabak zum oralen Gebrauch in Verkehr gebracht wurde. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG verbietet das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch. Für eine Beschlagnahme muss die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Ob letztendlich die Vorschrift, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, oder eine andere solche Norm übertreten wurde, ist für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang vergleiche VwGH 20.11.2007, 2007/05/0217). Paragraph 39, VStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht, was im gegenständlichen Fall in Paragraph 10 e, Absatz eins, TNRSG gegeben ist.
Zuständig für eine Beschlagnahme ist die zur Strafverfolgung berufene Behörde. Die Behörde ist nicht gehalten, der Partei vor Erlassung eines Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, weil bloß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muss (VwGH 23.05.1990, 89/01/0330).
Der beschlagnahmte Gegenstand ist herauszugeben, wenn das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt oder eine Strafe des Verfalls nicht verhängt wird oder beispielsweise Vollstreckungsverjährung eintritt. Mit dem Eintreten dieser Umstände endet die Beschlagnahme, ohne dass noch ein Aufhebungsbescheid erlassen werden müsste. Der Herausgabeanspruch steht dem Eigentümer der Sache zu. Eine gemäß § 39 Abs 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Der Rechtstitel für die Entziehung der Gegenstände aus der Gewahrsame des Betroffenen ist dann im Straferkenntnis über den Verfall zu finden (VwGH 28.04.1992, 88/05/0158). Der beschlagnahmte Gegenstand ist herauszugeben, wenn das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt oder eine Strafe des Verfalls nicht verhängt wird oder beispielsweise Vollstreckungsverjährung eintritt. Mit dem Eintreten dieser Umstände endet die Beschlagnahme, ohne dass noch ein Aufhebungsbescheid erlassen werden müsste. Der Herausgabeanspruch steht dem Eigentümer der Sache zu. Eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Der Rechtstitel für die Entziehung der Gegenstände aus der Gewahrsame des Betroffenen ist dann im Straferkenntnis über den Verfall zu finden (VwGH 28.04.1992, 88/05/0158).
A rechtfertigt sich damit, dass er von der Firma BB nichts bestellt hätte und es sich um ein Geschenk einer Bekannten aus Schweden für seinen Eigenbedarf gehandelt habe und damit auch gewährleistet sei, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird.
Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG nur um eine vorläufige Maßnahme handelt und mit der anschließenden Entscheidung über den allfälligen Verfall der beschlagnahmten Gegenstände entschieden wird. Im laufenden Verwaltungsstrafverfahren gegen A wird zu beurteilen sein, ob ein Inverkehrbringen oder Versandhandel des beschlagnahmten Tabaks zum oralen Gebrauch vorgelegen ist oder nicht. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren die Rechtsfrage klären würde, ob es sich um ein Geschenk für den Eigenbedarf oder ein Inverkehrbringen bzw einen Versandhandel gehandelt hat bzw ob gewährleistet ist, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird, würde der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens vorweggenommen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 39 Abs 1 VStG, weil es für eine Beschlagnahme ausreichend ist, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt und der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Dadurch, dass Tabak zum oralen Gebrauch eingeführt wurde, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Für die Beschlagnahme ist es – wie bereits oben ausgeführt – nicht erforderlich, dass die Verwaltungsübertretung bereits erwiesen sein muss.Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei der Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG nur um eine vorläufige Maßnahme handelt und mit der anschließenden Entscheidung über den allfälligen Verfall der beschlagnahmten Gegenstände entschieden wird. Im laufenden Verwaltungsstrafverfahren gegen A wird zu beurteilen sein, ob ein Inverkehrbringen oder Versandhandel des beschlagnahmten Tabaks zum oralen Gebrauch vorgelegen ist oder nicht. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren die Rechtsfrage klären würde, ob es sich um ein Geschenk für den Eigenbedarf oder ein Inverkehrbringen bzw einen Versandhandel gehandelt hat bzw ob gewährleistet ist, dass die Ware nach deren Freigabe nicht in Verkehr gebracht wird, würde der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens vorweggenommen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG, weil es für eine Beschlagnahme ausreichend ist, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt und der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Dadurch, dass Tabak zum oralen Gebrauch eingeführt wurde, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Für die Beschlagnahme ist es – wie bereits oben ausgeführt – nicht erforderlich, dass die Verwaltungsübertretung bereits erwiesen sein muss.
Ob die Voraussetzungen des § 10e Abs 1 TNRSG für den Verfall gegeben sind oder nicht, wird die Behörde im laufenden Verwaltungsstrafverfahren zu klären haben. Wenn es in diesem zu einer Verfahrenseinstellung kommt oder die Verfallsstrafe nicht verhängt wird, endet die Beschlagnahme automatisch und besteht der Herausgabeanspruch des Eigentümers. Ob die Voraussetzungen des Paragraph 10 e, Absatz eins, TNRSG für den Verfall gegeben sind oder nicht, wird die Behörde im laufenden Verwaltungsstrafverfahren zu klären haben. Wenn es in diesem zu einer Verfahrenseinstellung kommt oder die Verfallsstrafe nicht verhängt wird, endet die Beschlagnahme automatisch und besteht der Herausgabeanspruch des Eigentümers.
Zusammengefasst stellt sich die Sache so dar, dass die von A vorgebrachten Argumente im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu klären sein werden und von dessen Ausgang es abhängig ist, ob es zum Ausspruch der Verfallsstrafe kommt oder die beschlagnahmten Gegenstände frei werden und ihm auszuhändigen sein werden. Da diese Fragen nicht im gegenständlichen Verfahren nach § 39 Abs 1 VStG zu klären waren, konnte seinem Rechtsmittelbegehren nicht entsprochen werden und war deshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zusammengefasst stellt sich die Sache so dar, dass die von A vorgebrachten Argumente im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu klären sein werden und von dessen Ausgang es abhängig ist, ob es zum Ausspruch der Verfallsstrafe kommt oder die beschlagnahmten Gegenstände frei werden und ihm auszuhändigen sein werden. Da diese Fragen nicht im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG zu klären waren, konnte seinem Rechtsmittelbegehren nicht entsprochen werden und war deshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Beschlagnahme von Oraltabak;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.0795.1Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021