Entscheidungsdatum
08.04.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z und (2.) der CC, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Barauslagen nach § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z und (2.) der CC, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Barauslagen nach Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit der Vollmacht vom 30.09.2019 erteilte CC ihrem Bruder BB ua auch die Vollmacht, sämtliche notwendigen Einreichunterlagen betreffend die Errichtung baulicher Anlagen auf der Gst **1 KG Z für sie rechtsverbindlich unterschreiben zu dürfen.
Mit Baugesuch vom 20.04.2020, bei der Baubehörde eingelangt am 23.04.2020, beantragten AA und CC (in der Folge: Beschwerdeführer) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Garage und den Neubau von Abstellflächen und einem Carport auf Gst **1
KG Z.Mit Baugesuch vom 20.04.2020, bei der Baubehörde eingelangt am 23.04.2020, beantragten AA und CC (in der Folge: Beschwerdeführer) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Garage und den Neubau von Abstellflächen und einem Carport auf Gst **1 , KG Z.
Mit der schriftlichen Vollmacht ebenfalls vom 20.04.2020 bevollmächtigte AA seinen Vater BB, dass dieser ihn im Behördenverfahren betreffend das gegenständliche Bauverfahren vertritt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.05.2020, Zl 131/9-861-2020-K, wurde in diesem Bauverfahren Architekt DI Markus Warzilek zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen bestellt und mit der Begutachtung des verfahrensgegenständlich beantragten Bauvorhabens beauftragt.
Zum beantragten Vorhaben erstattete der bestellte nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige dann das Gutachten vom 09.06.2020, in dem ua auch Folgendes ausgeführt ist:
„(…)
8. Das Zu- Abfahren zur genehmigten Garage, GP **1, EZ418, ist nicht mehr gegeben.8. Das Zu- Abfahren zur genehmigten Garage, Gesetzgebungsperiode **1, EZ418, ist nicht mehr gegeben.
10. Die Bedienbarkeit der Stellplätze ist nicht gegeben.
(…)
Die bauliche Anlage überschreitet die Eigentumsverhältnisse des Antragstellers (siehe Pkt.7.) und entspricht somit nicht der Tiroler Bauordnung 2018.
Das Bauvorhaben wird aus hochbautechnischer Sicht negativ bewertet.
(…)“
Vom hochbautechnischen Sachverständigen wurde dafür die Honorarnote vom 09.06.2020 in der Höhe von Euro 271,20 gestellt und am 12.06.2020 (Eingangsstempel) gemeinsam mit dem Gutachten bei der Baubehörde eingebracht.
Mit Email vom 15.06.2020 wurde BB diese hochbautechnische Stellungnahme von der Baubehörde zur Kenntnis übermittelt und gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, die in diesem Gutachten angeführten Mängel binnen vier Wochen zu beheben.Mit Email vom 15.06.2020 wurde BB diese hochbautechnische Stellungnahme von der Baubehörde zur Kenntnis übermittelt und gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, die in diesem Gutachten angeführten Mängel binnen vier Wochen zu beheben.
Dazu brachte BB die Stellungnahme vom 11.07.2020 ein und führte darin ua aus, dass er um Aussetzung der First ersucht, bis der Gemeinderat in der Sache betreffend die Errichtung der Mauer au Gst **2KG Z (Kirchweg) entschieden hat, da das Vorhaben vom Bürgermeister und Vizebürgermeister positiv bewertet worden sei.
Dagegen, dass von der Baubehörde bereits eine hochbautechnische Prüfung in Auftrag gegeben wurde, hat sich BB nicht ausgesprochen.
In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 10.09.2020 wurde der Antrag betreffend die Errichtung der antragsgegenständlichen Mauer auf Gst **2KG Z abgelehnt und wurde dies seitens der Baubehörde mit Schreiben vom 01.10.2020 BB zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.
Im Weiteren wurde dann mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.10.2020, Zl 131/9-861-2020-K-3, das Bauansuchen zurückgewiesen und blieb diese Entscheidung unbekämpft.
Mit Schreiben vom 23.10.2020 teilte die belangte Behörde den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern zH von BB mit, dass der bestellte hochbautechnische Sachverständige für seine Tätigkeit eine Gebührennote in der Höhe von Euro 271,20 gestellt hat und wurde Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.
Dazu brachte BB für die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer die umfassende Stellungnahme vom 11.11.2020 ein und führte nach detaillierter Darlegung des Sachverhalt zusammengefasst aus, dass die Bauwerber von Seiten der Baubehörde hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens immer positiv animiert worden seien und das Weiterleiten an den hochbautechnischen Sachverständigen ohne einen vorhergehenden Grundsatzbeschluss des Gemeinderates abzuwarten, die Ursache für die unnotwendig entstandenen Zusatzkosten gewesen sei und sie daher davon ausgehen, dass diese Kosten den Bauwerbern – die ohnehin schon sehr hohe Kosten gehabt hätten – nicht vorgeschrieben werden.
Dazu teilte die Baubehörde mit Schreiben vom 09.12.2020 BB mit, dass auf die Bezahlung der Bauauslagen beharrt werden muss. Nach Einlangen des Bauansuchens sei umgehend das baurechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Ein Grund zur Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens sei zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen, sodass die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen im Sinne der Tiroler Bauordnung gerade zwingend geboten gewesen sei und sei für die Behörde unerheblich was die Bauwerber zur Eingabe animiert hätte.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.12.2020, Zl 131/9-861-2020-K-6, wurden gemäß § 53a AVG die Gebühren des Sachverständigen mit Euro 271,20 bestimmt und von der belangten Behörde auch bezahlt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.12.2020, Zl 131/9-861-2020-K-6, wurden gemäß Paragraph 53 a, AVG die Gebühren des Sachverständigen mit Euro 271,20 bestimmt und von der belangten Behörde auch bezahlt.
Der Sachverständige gab dazu am 14.12.2020 einen Rechtsmittelverzicht ab.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.12.2020, Zl ***, wurde dann den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern die Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen Architekt DI Markus Warzilek aus dem der Vorschreibung zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren in der Höhe von Euro 271,20 als Barauslagen gemäß § 76 AVG vorgeschrieben.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.12.2020, Zl ***, wurde dann den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern die Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen Architekt DI Markus Warzilek aus dem der Vorschreibung zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren in der Höhe von Euro 271,20 als Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG vorgeschrieben.
Im Adressfeld dieses Bescheides ist als Adressat Folgendes angeführt:
„Herr / Frau
AA / CC
Adresse 1, Top 1
**** Z“.
Aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt sich im Abgleich mit der Unterschrift des AA auf der Vollmacht vom 20.04.2020, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom Beschwerdeführer AA am 22.12.2020 übernommen wurde.
Gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.12.2020, Zl ***, erhoben AA und CC durch ihren Rechtsvertreter die Beschwerde vom 17.01.2021 und führten nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus:
§ 18 Abs 1 AVG schreibe für die Verwaltungsbehörde die Verpflichtung zur effizienten und kostensparenden Vorgangsweise bei der Verfahrensdurchführung vor. Bei Einhaltung dieser Vorschrift hätte die belangte Behörde den nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vor Entscheidung des Gemeinderates darüber, ob dieser mit dem Vorhaben der Beschwerdeführer, die Stützmauer auf der im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Gp **2KG Z zu errichten, einverstanden war oder nicht, nicht bestellen und diesen nicht mit der Errichtung einer Stellungnahme beauftragen dürfen. Durch die mehrfachen positiven Zusagen seitens des Bürgermeisters (Baubehörde 1.Instanz) seien die Bauwerber animiert gewesen, dass sie die Einreichplanung einbringen. Die Bauwerber hätten dadurch bereits ohnehin hohe Planungs- und Vermessungskosten gehabt. Von Anfang an sei es immer klar gewesen, dass vor der Fortführung des Bauverfahrens, als erster Schritt das grundsätzliche Einverständnis des Gemeinderates einzuholen sei. Dies sei vom Bürgermeister selbst auch immer so mitgeteilt worden. Warum die Einreichunterlagen dann zuvor dem Bausachverständigen übergeben wurden, und dadurch bereits Kosten produziert worden sind, sei äußerst unverständlich bzw auch nicht nachvollziehbar. Dass der Gemeinderat dem Vorhaben mehrheitlich die Absage erteilt habe, sei demokratisch zu respektieren. Dass der Bürgermeister bei der Abstimmung selbst auch dagegen gestimmt habe, sei demokratisch ebenfalls zu respektieren. Was nicht in Ordnung sei, sei der Umstand, dass der Bürgermeister vor der Entscheidung des Gemeinderates bereits den nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen beauftragte und dadurch vermeidbare Kosten produziert habe. Der bekämpfte Bescheid sei daher wegen Verstoßes der belangten Behörde gegen den gesetzlichen Auftrag zur kostensparenden Verfahrensführung zu beheben und sei von der Vorschreibung der Sachverständigengebühr an die Beschwerdeführer Abstand zu nehmen.Paragraph 18, Absatz eins, AVG schreibe für die Verwaltungsbehörde die Verpflichtung zur effizienten und kostensparenden Vorgangsweise bei der Verfahrensdurchführung vor. Bei Einhaltung dieser Vorschrift hätte die belangte Behörde den nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vor Entscheidung des Gemeinderates darüber, ob dieser mit dem Vorhaben der Beschwerdeführer, die Stützmauer auf der im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Gp **2KG Z zu errichten, einverstanden war oder nicht, nicht bestellen und diesen nicht mit der Errichtung einer Stellungnahme beauftragen dürfen. Durch die mehrfachen positiven Zusagen seitens des Bürgermeisters (Baubehörde 1.Instanz) seien die Bauwerber animiert gewesen, dass sie die Einreichplanung einbringen. Die Bauwerber hätten dadurch bereits ohnehin hohe Planungs- und Vermessungskosten gehabt. Von Anfang an sei es immer klar gewesen, dass vor der Fortführung des Bauverfahrens, als erster Schritt das grundsätzliche Einverständnis des Gemeinderates einzuholen sei. Dies sei vom Bürgermeister selbst auch immer so mitgeteilt worden. Warum die Einreichunterlagen dann zuvor dem Bausachverständigen übergeben wurden, und dadurch bereits Kosten produziert worden sind, sei äußerst unverständlich bzw auch nicht nachvollziehbar. Dass der Gemeinderat dem Vorhaben mehrheitlich die Absage erteilt habe, sei demokratisch zu respektieren. Dass der Bürgermeister bei der Abstimmung selbst auch dagegen gestimmt habe, sei demokratisch ebenfalls zu respektieren. Was nicht in Ordnung sei, sei der Umstand, dass der Bürgermeister vor der Entscheidung des Gemeinderates bereits den nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen beauftragte und dadurch vermeidbare Kosten produziert habe. Der bekämpfte Bescheid sei daher wegen Verstoßes der belangten Behörde gegen den gesetzlichen Auftrag zur kostensparenden Verfahrensführung zu beheben und sei von der Vorschreibung der Sachverständigengebühr an die Beschwerdeführer Abstand zu nehmen.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, BB als Zeugen einzuvernehmen, und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, wonach den Beschwerdeführern keine Sachverständigengebühren vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, BB als Zeugen einzuvernehmen, und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, wonach den Beschwerdeführern keine Sachverständigengebühren vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 09.02.2021 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers AA mit Eingabe 10.02.2021 zusammengefasst mit, dass der Beschwerdeführer AA noch am selben Tag, als dieser ihm zugestellt wurde, den gegenständlich bekämpften Bescheid an BB übergeben hat.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Bauakt.
Zur Beurteilung der Frage, ob der gegenständlich bekämpfte Bescheid auch tatsächlich erlassen wurde und Rechtswirkung entfaltet hat wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend die Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 10.02.2021 eingeholt.
Daraus hat sich ergeben, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage ausreichend fest steht.
Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden.
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr **1/1991 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 58/2018:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr **1 aus 1991, (WV) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 58/2018:
Vertreter§ 10Paragraph 10
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(…)
§ 39Paragraph 39
(…)
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 76Paragraph 76
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(…)
Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 42/2020:Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 42/2020:
Zustellungsbevollmächtigter§ 9Paragraph 9
(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(…)
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(…)
Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, (WV) in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 46/2020, und LGBl Nr 65/2020:Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, (WV) in den hier maßgeblichen Fassungen Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2020,, und LGBl Nr 65/2020:
§ 34Paragraph 34
Baubewilligung
„(…)
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
(…)“
1. Im Hinblick auf die zu prüfende Beschwerdelegitimation war im gegenständlichen Fall zunächst zu klären, ob der gegenständlich bekämpften Bescheid rechtswirksam erlassen wurde und wenn ja, ob er auch gegenüber den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern Rechtswirkung entfaltet hat.
Gemäß § 10 AVG können sich Beteiligte, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, sich vertreten lassen.Gemäß Paragraph 10, AVG können sich Beteiligte, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, sich vertreten lassen.
Inhalt und Umfang einer Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der jeweils konkret erteilten Vollmacht.
Wie der VwGH schon mehrfach ausgesprochen hat, ist der objektiv zu verstehenden Parteienerklärung zu entnehmen, für welche Angelegenheit(en) die Vollmacht jeweils konkret erteilt wurde.
So kann eine Vollmacht zB für bestimmte Teile eines Verfahrens oder für das gesamte Verfahren erteilt werden.
Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich, dh wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausdrücklich ausgeschlossen ist, auch die Befugnis zur Empfangnahme von Schriftstücken (Zustellungsvollmacht) iSd uva).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann.
Zwischen einem Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren zur Vorschreibung von Barauslagen, die der Behörde in diesem jeweiligen konkreten Baubewilligungsverfahren entstanden sind, ist ein solch enger Zusammenhang iS derselben Angelegenheit gegeben.
2. Im gegenständlichen Fall erteilte die Beschwerdeführerin CC mit der Vollmacht vom 30.09.2019 ihrem Bruder BB ua auch die Vollmacht sämtliche notwendigen Einreichunterlagen betreffend die Errichtung baulicher Anlagen auf der GP **1 KG Z für sie rechtsverbindlich unterschreiben zu dürfen.2. Im gegenständlichen Fall erteilte die Beschwerdeführerin CC mit der Vollmacht vom 30.09.2019 ihrem Bruder BB ua auch die Vollmacht sämtliche notwendigen Einreichunterlagen betreffend die Errichtung baulicher Anlagen auf der Gesetzgebungsperiode **1 KG Z für sie rechtsverbindlich unterschreiben zu dürfen.
Aus der eindeutigen Formulierung dieser Vollmacht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin CC damit BB nur bevollmächtigt hat, für sie die Einreichunterlagen für das gegenständliche Vorhaben entsprechend den Vorgaben des § 31 Abs 5 TBO 2018 zu unterschreiben, nicht jedoch auch, sie in einem diesbezüglichen Bauverfahren auch zu vertreten. Insbesondere umfasst diese Vollmacht daher auch nicht eine Zustellbevollmächtigung für in diesem Bauverfahren bzw in dem damit zusammenhängenden Verfahren zu Vorschreibung von Barauslagen ergangene Bescheide.Aus der eindeutigen Formulierung dieser Vollmacht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin CC damit BB nur bevollmächtigt hat, für sie die Einreichunterlagen für das gegenständliche Vorhaben entsprechend den Vorgaben des Paragraph 31, Absatz 5, TBO 2018 zu unterschreiben, nicht jedoch auch, sie in einem diesbezüglichen Bauverfahren auch zu vertreten. Insbesondere umfasst diese Vollmacht daher auch nicht eine Zustellbevollmächtigung für in diesem Bauverfahren bzw in dem damit zusammenhängenden Verfahren zu Vorschreibung von Barauslagen ergangene Bescheide.
Daraus ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführerin CC der gegenständlich bekämpfte Bescheid direkt zuzustellen gewesen ist.
3. Dem gegenüber ergibt sich aus der Vollmacht vom 20.04.2020, dass der Beschwerdeführer AA seinem Vater BB ebenfalls eindeutig die Vollmacht erteilt hat, ihn im gegenständlichen Bauverfahren zu vertreten, das der gegenständlich bekämpften Kostenentscheidung zu Grunde liegt.
Daraus ergibt sich, dass BB im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur auch Zustellbevollmächtigter iSd des Bauwerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers AA war.
4. Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des Zustellgesetzes hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an die Vertretenen selbst zuzustellen. Wird stattdessen an die Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (vgl etwa VwGH 22.05.2003, Zl 2003/17/0021). 4. Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des Zustellgesetzes hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an die Vertretenen selbst zuzustellen. Wird stattdessen an die Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam vergleiche etwa VwGH 22.05.2003, Zl 2003/17/0021).
Dabei hat die Behörde ausdrücklich den Zustellungsbevollmächtigten in der Zustellverfügung als formellen Empfänger mit dem ihm gehörigen Namen zu bezeichnen.
5. Im gegenständlichen Fall hätte daher von der belangten Behörde der gegenständlich bekämpfte und für AA bestimmte Bescheid BB als seinem Vertreter zugestellt werden müssen.
Dabei wäre dieser als formeller Empfänger in der Zustellverfügung zu bezeichnen gewesen, etwa unter Verwendung des Vermerks „zu Handen“ auf der Erledigung, wodurch der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet wäre (vgl VwGH 28.10.2008,
Zl 2006/15/0002; 15.02.2006, Zl 2005/13/0179). Dabei wäre dieser als formeller Empfänger in der Zustellverfügung zu bezeichnen gewesen, etwa unter Verwendung des Vermerks „zu Handen“ auf der Erledigung, wodurch der Umstand einer Vertretung zur Zustellung gekennzeichnet wäre vergleiche VwGH 28.10.2008, , Zl 2006/15/0002; 15.02.2006, Zl 2005/13/0179).
Indem die belangte Behörde dies offensichtlich unterlassen hat und stattdessen den gegenständlich bekämpften Bescheid direkt an AA an die Adresse Adresse 1, Top 1, **** Z, zugestellt hat, bewirkte sie damit die Unwirksamkeit dieser Zustellung an den Beschwerdeführer.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war daher als weiterer Schritt zu klären, ob im gegenständlichen Fall allenfalls eine Heilung dieses Zustellmangels erfolgt ist.
6. Gemäß § 9 Abs 3 Satz 2 Zustellgesetz hat zwar die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen; geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl VwGH 11.12.2013, Zl 2012/08/0221; ua). 6. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2 Zustellgesetz hat zwar die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen; geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 11.12.2013, Zl 2012/08/0221; ua).
Eine derartige Heilung tritt dabei nur dann ein, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten im Original zukommt, das heißt, das Dokument selbst in seine Verfügungsgewalt kommt.
Weder die bloße Kenntnisnahme, die Anfertigung und Weitergabe einer Kopie oder das Zukommen via Telefax bewirken das geforderte Zukommen iSd § 9 Abs 3 Zustellgesetz (vgl VwGH 29.03.2001, Zl 2001/06/0004; VwGH 26.01.2010, Zl 2009/08/0069; VwGH 08.11.1995, Zl 95/12/0157; 15.11.2000, Zl 99/01/0261, ua). Weder die bloße Kenntnisnahme, die Anfertigung und Weitergabe einer Kopie oder das Zukommen via Telefax bewirken das geforderte Zukommen iSd Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz vergleiche VwGH 29.03.2001, Zl 2001/06/0004; VwGH 26.01.2010, Zl 2009/08/0069; VwGH 08.11.1995, Zl 95/12/0157; 15.11.2000, Zl 99/01/0261, ua).
Auch ein Zugehen per E-Mail vermag den Zustellmangel nicht zu heilen.
In Beantwortung der Anfrage des Landesverwaltungsgerichts, ob und wenn ja, wann der gegenständlich bekämpfte Bescheid BB im Original zugenommen ist, teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.02.2021 unter Anschluss der Mitteilung von BB vom 09.02.2021 mit, dass AA den gegenständlich bekämpften Bescheid noch am Tag der Zustellung an ihn, diesen seinem Vertreter BB gegeben hat.
Damit ist der erfolgte Zustellmangel gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz geheilt und der gegenständlich bekämpfte Bescheid damit gegenüber AA rechtswirksam erlassen worden und dieser sohin dagegen auch Beschwerdelegitimiert.Damit ist der erfolgte Zustellmangel gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz geheilt und der gegenständlich bekämpfte Bescheid damit gegenüber AA rechtswirksam erlassen worden und dieser sohin dagegen auch Beschwerdelegitimiert.
7. Wie vorstehend bereits ausgeführt, war von der Vollmacht der Beschwerdeführerin CC vom 30.09.2019 insbesondere auch keine Zustellvollmacht an BB zur Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides umfasst und war daher dieser Bescheid ihr direkt zuzustellen.
Im Adressfeld des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist als Adressat Folgendes angeführt:
„Herr / Frau
AA / CC
Adresse 1, Top 1
**** Z“
Aus dem im Akt einliegenden Rückschein ergibt sich im Abgleich mit der Unterschrift des AA auf dessen Vollmacht vom 20.04.2020, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom Beschwerdeführer AA nachweislich übernommen wurde.
Zur wirksamen Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides durch Zustellung an beide Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, abweichend von seiner materiellen Adressierung („AA / CC“) an beide nunmehrigen Beschwerdeführer die Zustellung je einer Ausfertigung an jeden von ihnen zu verfügen und auch tatsächlich durchzuführen.
Wie nämlich der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt – kann eine einzige Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein und vermag eine formelle Adressierung der Erledigungen an zwei oder mehrere Personen allenfalls nur für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten.
Eine Heilung dieses Zustellmangels nach § 7 ZustellG könnte nur gegenüber jenem der Kuvertadressaten erfolgen, dem das Schriftstück als erstem tatsächlich zukommt (vgl VwGH 24.0**1996, Zl 94/17/0320; VwGH 04.07.2008, 2005/17/0170; ua).Eine Heilung dieses Zustellmangels nach Paragraph 7, ZustellG könnte nur gegenüber jenem der Kuvertadressaten erfolgen, dem das Schriftstück als erstem tatsächlich zukommt vergleiche VwGH 24.0**1996, Zl 94/17/0320; VwGH 04.07.2008, 2005/17/0170; ua).
Es genügt daher auch nicht, wenn von jenem, dem das Schriftstück als erstem tatsächlich zugekommen ist, eine Ausfertigung des Dokuments an den weiteren Adressaten weitergegeben wird.
Wie der VwGH nämlich ist ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt eine Heilung dieses Zustellmangels durch Weitergabe einer Ausfertigung an die andere Person in diesem Fall nicht in Betracht (vgl; ua).
Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass der Zustellmangel gegenüber der Beschwerdeführerin CC nicht geheilt ist, und der gegenständlich bekämpfte Bescheid daher ihr gegenüber auch nicht Erlassen und damit ihr gegenüber auch keine Rechtswirkung entfaltet hat.
Es war daher aus diesem Grund die Beschwerde von CC gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.12.2020, Zl ***, mangels Beschwer und Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
8. Hinsichtlich der zulässigen Beschwerde des AA ist bezüglich der mit näheren Ausführungen dargelegten Gründe dafür, warum trotz Kenntnis der Überbauung der Grundstücksgrenze durch das beantragte Bauvorhaben ein Bauansuchen eingebracht wurde, Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren.
Gegenstand des Verfahrens ist die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.
Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen ist anhand des konkret eingereichten Projektes (Baubeschreibung, Pläne etc.) zu prüfen und kann von der Baubehörde nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden.
Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen, der Baubeschreibung etc ergibt, abzusprechen hat (vgl VwGH 04.05.2020, Ra 2019/05/0291; uva).Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen, der Baubeschreibung etc ergibt, abzusprechen hat vergleiche VwGH 04.05.2020, Ra 2019/05/0291; uva).
Da es sich bei der Baubewilligung nach der TBO 2018 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, wäre es den Bauwerbern nicht nur frei gestanden das gegenständliche Bauansuchen nicht einzubringen, sondern wäre es auch ausschließlich in ihrem Belieben gestanden das Bauansuchen vor Erstattung des hochbautechnischen Gutachtens wieder zurückzuziehen bzw das Bauvorhaben so entsprechend abzuändern, um damit eine Genehmigungsfähigkeit zu erlagen.
Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund vorstehender Erwägungen, dass den in der Beschwerde vorgebrachten Beweggründen zur Einbringung und Aufrechterhaltung des gegenständlichen Bauansuchens, keine Berechtigung zukommen konnte und war daher aus diesem Grund auch dem Beweisantrag auf Einvernahme des BB keine Folge zu geben.
Im Übrigen hat sich der Vertreter des Beschwerdeführers AA auch noch in seiner Stellungnahme vom 11.07.2020 zum hochbautechnischen Gutachten in keiner Weise gegen die bereits erfolgte Einholung dieses Gutachten ausgesprochen.
9. Soweit in der Beschwerde nunmehr zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde den nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vor Entscheidung des Gemeinderates darüber, ob dieser mit dem Vorhaben der Beschwerdeführer, die Stützmauer auf der im Eigentum der Gemeinde Z stehenden Gp **2 KG Z zu errichten, einverstanden ist oder nicht, nicht bestellen und diesen nicht mit der Errichtung einer Stellungnahme beauftragen hätte dürfen, ist dazu Folgendes weiter auszuführen:
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Behörden sind dem Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verpflichtet, sie haben den wahren (objektiven) Sachverhalt festzustellen.
Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes. Sind zur Klärung des Sachverhaltes fachliche Kenntnisse notwendig, müssen die Behörden dafür einschlägig fachlich qualifizierte Personen – Sachverständige - dem Ermittlungsverfahren beiziehen.Gemäß Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes. Sind zur Klärung des Sachverhaltes fachliche Kenntnisse notwendig, müssen die Behörden dafür einschlägig fachlich qualifizierte Personen – Sachverständige - dem Ermittlungsverfahren beiziehen.
Behörden haben sich bei der Führung des Verfahrens gemäß § 39 Abs 2 letzter Satz AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Behörden haben sich bei der Führung des Verfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Das Erfordernis raschen und zügigen Handelns rechtfertigt allerdings nicht, die Regeln eines nach den Grundsätzen des AVG durchzuführenden rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes außer Acht zu lassen.
Der Grundsatz der Verfahrensökonomie gibt der Behörde auch keine Handhabe, für die Feststellung des Sachverhaltes erforderliche Beweise nicht durchzuführen (oder abzulehnen).
Ein Bauansuchen wäre nur dann gemäß § 34 Abs 3 TBO 2018 ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben, den in dieser Bestimmung taxativ normierten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.Ein Bauansuchen wäre nur dann gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2018 ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben, den in dieser Bestimmung taxativ normierten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.
Wie sich aus den Ausführungen des bestellten hochbautechnischen Sachverständige in dessen Stellungnahme vom 09.06.2020 ergibt, ist ein solcher in § 34 Abs 3 TBO 2018 normierter offensichtlicher Grund im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben gewesen.Wie sich aus den Ausführungen des bestellten hochbautechnischen Sachverständige in dessen Stellungnahme vom 09.06.2020 ergibt, ist ein solcher in Paragraph 34, Absatz 3, TBO 2018 normierter offensichtlicher Grund im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben gewesen.
Von der Baubehörde war daher zu Recht aufgrund des eingebrachten Bauansuchens eine – im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich essentielle – hochbautechnische Prüfung des beantragten Vorhabens zu veranlassen und haben dafür gemäß § 76 Abs 1 AVG die Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn der Baubehörde dafür Barauslagen erwachsen. Von der Baubehörde war daher zu Recht aufgrund des eingebrachten Bauansuchens eine – im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich essentielle – hochbautechnische Prüfung des beantragten Vorhabens zu veranlassen und haben dafür gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn der Baubehörde dafür Barauslagen erwachsen.
Dies gilt auch für den Fall, dass das Bauansuchen nicht positiv entschieden wird.
Es konnte daher im gegenständliche Fall auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zukommen.
10. Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass die Beschwerde der CC mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen war, da aufgrund eines nicht heilbaren Zustellmangels der gegenständlich bekämpfte Bescheid ihr gegenüber nicht erlassen wurde. Der gegenüber AA erfolgte Zustellmangel ist geheilt und dieser damit beschwerdelegitimiert, allerdings ist dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid keine Berechtigung zugekommen, weshalb seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Schlagworte
Vorschreibung von Barauslagen; Kosten des hochbautechnischen Sachverständigen von Bauwerbern zu tragen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.36.0280.1Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021