Entscheidungsdatum
21.07.2021Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.10.2020, Zl ***, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.10.2020, Zl ***, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 299, BAO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.08.2020 auf Aufhebung des Bescheides der Landesregierung vom 15.01.2020, Zl ***, mit welchem dem Beschwerdeführer gegenüber Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2005, idgF zum Tourismusverband Z und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Beitragsjahr 2020 vorläufig in Höhe von Euro 70,50 festgesetzt wurden, abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.08.2020 auf Aufhebung des Bescheides der Landesregierung vom 15.01.2020, Zl ***, mit welchem dem Beschwerdeführer gegenüber Pflichtbeiträge gemäß Paragraphen 30, 31, 32, 33, 34 und 35 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2005,, idgF zum Tourismusverband Z und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Beitragsjahr 2020 vorläufig in Höhe von Euro 70,50 festgesetzt wurden, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Abgabenbehörde zu Unrecht davon ausgehe, dass die Pflichtmitgliedschaft und damit die Beitragspflicht solange bestehe, solange die Unternehmereigenschaften im Sinne des § 2 Abs 1 Umsatzsteuergesetz vorliege. Diese Rechtsansicht sei jedoch bei der im konkreten Fall gebotenen Unterscheidung der Begriffe „Unternehmereigenschaft“ und „Tätigkeit des Unternehmers“ nicht richtig. Richtig sei, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes über die Betriebsaufgabe im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus fortwirke. Allein auf die Unternehmereigenschaft komme es für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 Tiroler Tourismusgesetzes bestehe oder nicht, aber nicht an. Im Sinne des § 2 des Tiroler Tourismusgesetz sei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft vorliege oder nicht, einzig und allein auf die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit als beitragspflichtiger Unternehmer abzustellen. Der Beschwerdeführer sei zwar nach wie vor Unternehmer, erziele jedoch lediglich nicht beitragspflichtige Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, die Personen als Hauptwohnsitz dienen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Abgabenbehörde zu Unrecht davon ausgehe, dass die Pflichtmitgliedschaft und damit die Beitragspflicht solange bestehe, solange die Unternehmereigenschaften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Umsatzsteuergesetz vorliege. Diese Rechtsansicht sei jedoch bei der im konkreten Fall gebotenen Unterscheidung der Begriffe „Unternehmereigenschaft“ und „Tätigkeit des Unternehmers“ nicht richtig. Richtig sei, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes über die Betriebsaufgabe im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus fortwirke. Allein auf die Unternehmereigenschaft komme es für die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft im Sinne des Paragraph 2, Tiroler Tourismusgesetzes bestehe oder nicht, aber nicht an. Im Sinne des Paragraph 2, des Tiroler Tourismusgesetz sei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft vorliege oder nicht, einzig und allein auf die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit als beitragspflichtiger Unternehmer abzustellen. Der Beschwerdeführer sei zwar nach wie vor Unternehmer, erziele jedoch lediglich nicht beitragspflichtige Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, die Personen als Hauptwohnsitz dienen.
Im Jahr 2020 seien keinerlei Handlungen im Sinne von Tätigkeiten zur Liquidierung des beitragspflichtigen Unternehmens Rechtsanwaltskanzlei erfolgt bzw erforderlich gewesen. Vorstellbar sei hier lediglich die Veräußerung betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter oder eines Kundenstocks, all das sei nicht der Fall gewesen. Die betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter würden vom Beschwerdeführer schon wie zuvor unternehmerisch weiterverwendet. Die beitragspflichtige Tätigkeit als Unternehmer habe am 31.12.2019 geendet. Der Umstand, dass im Jahr 2020 noch insgesamt ein Nettohonorar in Höhe von EUR 689,83 eingegangen sei, sei der insoweit noch fortbestehenden Unternehmereigenschaft, aber nicht einer im Jahr 2020 vorgenommenen nachhaltigen Tätigkeit als Rechtsanwalt geschuldet. Auch der VwGH unterscheide bei der Frage des Eigenverbrauchs im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe in der Liquidierungsphase zwischen "Handlungen" (=Tätigkeit) und "Vorgängen".
Der Honorareingang im Jahr 2020 sei jedenfalls nicht als Handlung (=Tätigkeit) des Unternehmers zu qualifizieren, sondern lediglich als Vorgang im Zuge der Liquidation. Zumal im Jahr 2020 keinerlei unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt worden sei, bestehe keine Pflichtmitgliedschaft mehr im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes.
Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dem gestellten Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.01.2020 stattgegeben werde. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 21.04.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Sache, über welche die Behörde mit Bescheid zu entscheiden habe, bei der beantragten Aufhebung durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt werde. Der Antrag auf Aufhebung müsse die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit des Bescheides der Antragsteller für gewiss halte. Zumal der Beschwerdeführer insbesondere der Aufforderung zur Mitteilung von Abwicklungsumsätzen nicht nachgekommen sei, habe er die offensichtliche Unrichtigkeit des Spruches des Bescheides nicht dargelegt. Zudem sei im Antrag der Umstand des mangelnden Sitzes im Bereich des Tourismusverbandes nicht aufgezeigt worden, weshalb sich das diesbezügliche Vorbringen als unzulässig erweise. Eine offensichtliche inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, dass er weiterhin unternehmerisch tätig sei und (beitragsbefreite) Umsätze vereinnahme. Die Erzielung beitragspflichtiger Umsätze sei jedoch nicht Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft bei einem Tourismusverband. Die unternehmerische Tätigkeit und Unternehmereigenschaft ende auch nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt worden seien. Abwicklungsumsätze (nachträglich vereinnahmte Honorare) als Ausfluss der unternehmerischen Tätigkeit seien steueranhängig und würden diese auch in der umsatzsteuerlichen Veranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 enthalten sein, womit eine diesbezügliche Beitragspflicht bestehe. Zudem diene § 299 BAO nicht dazu, eine unterlassene Beschwerde nachzuholen. Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung die strittigen Rechtsfragen im Wege einer Beschwerde klären zu lassen.Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 21.04.2021, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Sache, über welche die Behörde mit Bescheid zu entscheiden habe, bei der beantragten Aufhebung durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt werde. Der Antrag auf Aufhebung müsse die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit des Bescheides der Antragsteller für gewiss halte. Zumal der Beschwerdeführer insbesondere der Aufforderung zur Mitteilung von Abwicklungsumsätzen nicht nachgekommen sei, habe er die offensichtliche Unrichtigkeit des Spruches des Bescheides nicht dargelegt. Zudem sei im Antrag der Umstand des mangelnden Sitzes im Bereich des Tourismusverbandes nicht aufgezeigt worden, weshalb sich das diesbezügliche Vorbringen als unzulässig erweise. Eine offensichtliche inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, dass er weiterhin unternehmerisch tätig sei und (beitragsbefreite) Umsätze vereinnahme. Die Erzielung beitragspflichtiger Umsätze sei jedoch nicht Voraussetzung für eine Pflichtmitgliedschaft bei einem Tourismusverband. Die unternehmerische Tätigkeit und Unternehmereigenschaft ende auch nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt worden seien. Abwicklungsumsätze (nachträglich vereinnahmte Honorare) als Ausfluss der unternehmerischen Tätigkeit seien steueranhängig und würden diese auch in der umsatzsteuerlichen Veranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 enthalten sein, womit eine diesbezügliche Beitragspflicht bestehe. Zudem diene Paragraph 299, BAO nicht dazu, eine unterlassene Beschwerde nachzuholen. Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung die strittigen Rechtsfragen im Wege einer Beschwerde klären zu lassen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.06.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
Der Beschwerdeführer war seit 13.09.1983 als Rechtsanwalt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen. Mit 31.12.2019 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sowie auf die Eintragung in die Verteidigerliste (Schreiben 30.12.2019 an die Tiroler Rechtsanwaltskammer).
Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.01.2020, Zl ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.01.2020, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag vorläufig für das Jahr 2020, an den Tourismusverband Z und den Tiroler Tourismusförderungsfonds, für die Berufsgruppe 513 Rechtsanwälte auf Basis eines beitragspflichtigen Umsatzes von Euro 91.560,00 mit Euro 70,50 zur Zahlung binnen eines Monats vorgeschrieben (Bescheid vom 15.01.2020, elektronischer Zustellnachweis vom 15.01.2020). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 06.08.2020 teilte der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde mit, dass seine Pflichtmitgliedschaft im Sinn des § 2 Abs 2 Tourismusgesetz mit Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Dezember 2019 erloschen sei. Die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Tourismusförderungsbeitrages für das Jahr 2020 sei damit weggefallen, weshalb um Behebung des betreffenden Bescheides ersucht werde. Ergänzend wurde am 28.08.2020 ausgeführt, dass die ersatzlose Aufhebung des vorläufigen Bescheides beantragt werde. Die Rechtswidrigkeit des Spruches des aufzuhebenden Bescheides ergebe sich daraus, als für den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 ein Tourismusförderungsbeitrag vorgeschrieben worden sei, obwohl im Jahr 2020 keine aufrechte Pflichtmitgliedschaft mehr bestanden habe. Dies sei eine entscheidungserhebliche Tatsache, welche sich aus dem Schreiben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 30.12.2019 ergebe.Mit Eingabe vom 06.08.2020 teilte der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde mit, dass seine Pflichtmitgliedschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Tourismusgesetz mit Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Dezember 2019 erloschen sei. Die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Tourismusförderungsbeitrages für das Jahr 2020 sei damit weggefallen, weshalb um Behebung des betreffenden Bescheides ersucht werde. Ergänzend wurde am 28.08.2020 ausgeführt, dass die ersatzlose Aufhebung des vorläufigen Bescheides beantragt werde. Die Rechtswidrigkeit des Spruches des aufzuhebenden Bescheides ergebe sich daraus, als für den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 ein Tourismusförderungsbeitrag vorgeschrieben worden sei, obwohl im Jahr 2020 keine aufrechte Pflichtmitgliedschaft mehr bestanden habe. Dies sei eine entscheidungserhebliche Tatsache, welche sich aus dem Schreiben an die Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 30.12.2019 ergebe.
Mit E-Mail vom 29.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen mitzuteilen, welche (Abrechnungs-)Umsätze erwartet würden, ob nachträgliche Honorarnoten und ähnliches im Jahr 2020 gestellt würden und dies entsprechend zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. In der Folge erging nunmehr der angefochtene Bescheid.
Auch im Jahr 2020 hatte der Beschwerdeführer Honorareingänge aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Bis Dato wurde noch kein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 erlassen. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2020 auch noch Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, welche von den Mietern als Hauptwohnsitz genützt werden.
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Urkunden und dem Behördenakt. Seitens des Beschwerdeführers wurde bestätigt, dass für das Jahr 2020 noch kein Umsatzsteuerbescheid ergangen ist, er jedoch aus Abrechnungen, welche noch während der aktiven Anwaltschaft im Jahr 2019 erfolgten, im Jahr 2020 Honorareingänge von Euro 689,83 erwirtschaftete, wobei diesbezüglich keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2020 Einnahmen aus der Vermietung von insgesamt 9 Wohnungen erzielte, welche den Personen als Hauptwohnsitz dienen, gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst an. Die Feststellungen konnten daher unbedenklich getroffen werden.
§ 299 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 14/2013 lautet wie folgt:Paragraph 299, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013, lautet wie folgt:
„§ 299.
(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.“(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.“
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 BAO nicht ausschlaggebend (VwGH 30.06.2015, 2013/1/0009).Paragraph 299, BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 299, Absatz eins, BAO nicht ausschlaggebend (VwGH 30.06.2015, 2013/1/0009).
Weiters ist festzuhalten, dass Aufhebungen gemäß § 299 BAO gemäß § 302 Abs 1 BAO lediglich bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden des jeweiligen Bescheides zulässig sind. Aufhebungen nach § 299 BAO sind gemäß § 302 Abs 2 lit b BAO auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.Weiters ist festzuhalten, dass Aufhebungen gemäß Paragraph 299, BAO gemäß Paragraph 302, Absatz eins, BAO lediglich bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden des jeweiligen Bescheides zulässig sind. Aufhebungen nach Paragraph 299, BAO sind gemäß Paragraph 302, Absatz 2, Litera b, BAO auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
Der Bescheid, dessen Aufhebung vom Beschwerdeführer beantragt wurde, datiert mit 15.01.2020 und wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2020 durch elektronische Zustellung bekanntgegeben. Der Antrag vom 06.08.2020 bzw 28.08.2020 war daher rechtzeitig.
Die weitere Formvoraussetzung neben der Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides, nämlich die Nennung der Umstände, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, wurden vom Beschwerdeführer in seinem Antrag ebenfalls dargelegt.
Hiezu ist festzuhalten, dass bei der Aufhebung auf Antrag die betreffende Partei den Aufhebungsgrund bestimmt. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig erachtet. Die Sache, über die in der Berufung gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Aufhebung durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (VwGH 26.04.2012, 2009/15/0119, 26.11.2014, 2012/13/0123).
Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände für die behauptete Unrichtigkeit des Spruches wurden damit begründet, als der Beschwerdeführer aufgrund der Beendigung der Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 31.12.2019 im Jahr 2020 kein Pflichtmitglied mehr im Sinne des § 2 Abs 2 Tourismusgesetz gewesen sei, weshalb unzulässiger Weise die Vorschreibung von Pflichtbeiträgen für das Jahr 2020 erfolgte.Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umstände für die behauptete Unrichtigkeit des Spruches wurden damit begründet, als der Beschwerdeführer aufgrund der Beendigung der Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 31.12.2019 im Jahr 2020 kein Pflichtmitglied mehr im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Tourismusgesetz gewesen sei, weshalb unzulässiger Weise die Vorschreibung von Pflichtbeiträgen für das Jahr 2020 erfolgte.
Sofern der Beschwerdeführer sodann in der Beschwerde noch einwendet, dass eine Pflichtmitgliedschaft auch mangels Unternehmenssitz nicht mehr bestehen könne und lediglich Umsätze in Höhe von Euro 689,83 erzielt worden seien, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht bereits im Antrag erstattet wurde und sohin nicht Gegenstand des gegenständlichen Aufhebungsverfahrens ist.
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 UStG sind und die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstäte haben. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt gemäß Abs 2 leg cit mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs 1 und erlischt mit deren Beendigung.In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 UStG sind und die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstäte haben. Die Pflichtmitgliedschaft beginnt gemäß Absatz 2, leg cit mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Absatz eins und erlischt mit deren Beendigung.
Gemäß § 2 Abs 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Frage, wann die Pflichtmitgliedschaft gemäß den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 beendet ist, richtet sich sohin nach den Bestimmungen des § 2 UStG.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Frage, wann die Pflichtmitgliedschaft gemäß den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 beendet ist, richtet sich sohin nach den Bestimmungen des Paragraph 2, UStG.
Der Beschwerdeführer war bis 31.12.2019 in die Liste der Rechtsanwälte in Tirol eingetragen, darüber hinaus erzielt er (nach wie vor) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen, welche den Personen als Hauptwohnsitz dienen. Der Beschwerdeführer war sohin sowohl aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch als Vermieter von 8 Wohnungen Pflichtmitglied iSd Tiroler Tourismusgesetz.
Mit 31.12.2019 hat der Beschwerdeführer auf die Ausübung als Rechtsanwalt verzichtet. Die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes endet jedoch nicht bereits mit der Zurücklegung des Gewerbes bzw hier dem gegenüber der Rechtsanwaltskammer ausgesprochenen Verzicht, zumal die Unternehmereigenschaft nicht bereits mit der Beendigung der Leistungserstellung und auch nicht mit der Auflösung einer Gesellschaft oder deren Löschung im Firmenbuch endet, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind.
Zur Unternehmenssphäre gehören daher zB nicht nur die Veräußerung des Unternehmensvermögens, sondern auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen, sowie Änderungen der Bemessungsgrundlage, die nach Einstellung der eigentlichen Tätigkeit auftreten. Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen. Insbesondere bei Personengesellschaften endet die Unternehmenstätigkeit nicht schon mit der Betriebseinstellung, sondern erst mit der Beendigung der Liquidation.
Bei Betriebsaufgabe, wie hier gegenständlichenfalls die Rechtsanwaltschaft betreffend, fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist. Abwicklungsumsätze sind jedenfalls noch steuerabhängig (VwGH 20. April 2006, 2006/15/0020) (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar, zu § 2, RZ 142 ff)Bei Betriebsaufgabe, wie hier gegenständlichenfalls die Rechtsanwaltschaft betreffend, fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist. Abwicklungsumsätze sind jedenfalls noch steuerabhängig (VwGH 20. April 2006, 2006/15/0020) (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz: Kommentar, zu Paragraph 2,, RZ 142 ff)
Die unternehmerische Tätigkeit endet daher erst, wenn der Unternehmer nachhaltig keine Umsätze mehr ausführt. Bei Unternehmern, die der Ist-Besteuerung unterliegen, erlischt die Unternehmereigenschaft mit der Vereinnahmung aller einbringlichen Entgelte. Auch die Abwicklung der Unternehmertätigkeit durch Grundgeschäfte oder Hilfsumsätze (zB Verkauf von Anlagegütern) gehört noch zur Unternehmertätigkeit. Das Unternehmen und die Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen und er keine neue (andere) Unternehmertätigkeit aufnimmt (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, § 2 RZ 316ff).Die unternehmerische Tätigkeit endet daher erst, wenn der Unternehmer nachhaltig keine Umsätze mehr ausführt. Bei Unternehmern, die der Ist-Besteuerung unterliegen, erlischt die Unternehmereigenschaft mit der Vereinnahmung aller einbringlichen Entgelte. Auch die Abwicklung der Unternehmertätigkeit durch Grundgeschäfte oder Hilfsumsätze (zB Verkauf von Anlagegütern) gehört noch zur Unternehmertätigkeit. Das Unternehmen und die Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen und er keine neue (andere) Unternehmertätigkeit aufnimmt (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, Paragraph 2, RZ 316ff).
Die Unternehmereigenschaft iSd UStG wirkt über die Betriebsaufgabe iSd EStG hinaus fort. Sie endet nicht bereits mit der formalen Betriebseinstellung oder mit der Aufgabe der gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit, sondern umfasst auch noch alle Vorgänge und Handlungen, die zB der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen (VwGH 25.01.1995, Zl 94/15/0023).
Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt Unternehmer im Sinne des § 2 UStG und daher Pflichtmitglied im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes 2006. Auch liegen keine Hinweise vor, welche belegt hätten, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt hätte. Wie bereits zuvor ausgeführt, wird die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 UStG jedoch nicht bereits mit der Zurücklegung an sich beendet, sondern erst dann, wenn sämtliche aus der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Entgelte einbringlich gemacht wurden und sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem aufgegebenen Betrieb abgewickelt wurden.Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, UStG und daher Pflichtmitglied im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes 2006. Auch liegen keine Hinweise vor, welche belegt hätten, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt hätte. Wie bereits zuvor ausgeführt, wird die unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG jedoch nicht bereits mit der Zurücklegung an sich beendet, sondern erst dann, wenn sämtliche aus der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Entgelte einbringlich gemacht wurden und sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem aufgegebenen Betrieb abgewickelt wurden.
Aus seiner (aktiven) Rechtsanwaltstätigkeit erhielt der Beschwerdeführer – wie er selbst ausführt – auch im Jahr 2020 noch Umsätze aus Honorarnoten, welche aus seiner Tätigkeit als Anwalt resultieren und stellen diese sohin Leistungen aus seiner Aktivzeit dar.
Auch wenn der Beschwerdeführer für die Vereinnahmung des Honorars im Jahr 2020 keine aktiven Tätigkeiten mehr durchführte, so stellt die Vereinnahmung des Anwaltshonorars einen Vorgang dar, welcher mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft unmittelbarem Zusammenhang stand.
Die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 UStG war daher auch im Jahr 2020 noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb auch die Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 noch nicht beendet war. Zudem ist festzuhalten, dass eine Pflichtmitgliedschaft des Beschwerdeführers darüber hinaus aus der Vereinnahmung von Mieteinnahmen gegeben ist, auch wenn die diesbezüglichen Umsätze befreit sind.Die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 2, UStG war daher auch im Jahr 2020 noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb auch die Pflichtmitgliedschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 noch nicht beendet war. Zudem ist festzuhalten, dass eine Pflichtmitgliedschaft des Beschwerdeführers darüber hinaus aus der Vereinnahmung von Mieteinnahmen gegeben ist, auch wenn die diesbezüglichen Umsätze befreit sind.
Aus diesem Grund erfolgte die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2020 an den Tourismusverband Z aufgrund der bestehenden Pflichtmitgliedschaft iSd Tiroler Tourismusgesetzes zu Recht, weshalb sich der Spruch des Bescheides, dessen Aufhebung beantragt wurde, in dieser Hinsicht als richtig erweist.
Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Schlagworte
Pflichtmitgliedschaft Tiroler TourismusgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.29.1439.4Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021