Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art20 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des L und des K, beide in Griechenland, beide vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in 4890 Frankenmarkt, Hauptstraße 102, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 7. August 2003, GZ. RV/0646-L/02, RV/0920-L/02, RV/0281- L/03, betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom 18. April 1990 je zur Hälfte eine Liegenschaft mitsamt darauf befindlicher Fremdenpension um den Betrag von 6,7 Mio. S. In der Kaufvertragsergänzung vom 6. Juni 1990 wurde festgehalten, dass die Verkäufer berechtigt seien, die gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1972 durchzuführende Berichtigung des Vorsteuerabzuges in Höhe von 163.678 S gesondert zum Kaufpreis von 6,7 Mio. S in Rechnung zu stellen und die Beschwerdeführer als Käufer verpflichtet seien, diesen Betrag den Verkäufern zu erstatten, sofern den Käufern ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1972 zustehe.Die beiden Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom 18. April 1990 je zur Hälfte eine Liegenschaft mitsamt darauf befindlicher Fremdenpension um den Betrag von 6,7 Mio. Sitzung In der Kaufvertragsergänzung vom 6. Juni 1990 wurde festgehalten, dass die Verkäufer berechtigt seien, die gemäß Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1972 durchzuführende Berichtigung des Vorsteuerabzuges in Höhe von 163.678 S gesondert zum Kaufpreis von 6,7 Mio. S in Rechnung zu stellen und die Beschwerdeführer als Käufer verpflichtet seien, diesen Betrag den Verkäufern zu erstatten, sofern den Käufern ein Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 14, UStG 1972 zustehe.
In Beantwortung eines abgabenbehördlichen Fragebogens "anlässlich der Gründung einer Gesellschaft n.b.R." vom 10. Februar 1992 gaben die Beschwerdeführer bekannt, nach einem im Frühjahr 1992 beginnenden Umbau, voraussichtlich im Jahr 1993 eine Fremdenpension eröffnen zu wollen. In den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1990 bis 1997 wurden ausschließlich Vorsteuerbeträge (darunter im Jahr 1995 130.000 S für Projektierungs- und Planungsarbeiten eines "Hotel- und Veranstaltungszentrums") in Ansatz gebracht. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß.
Über Vorhalt des Finanzamtes zu dem Zeitpunkt der geplanten Eröffnung der Fremdenpension und den dafür noch notwendigen Investitionen erklärten die (in Griechenland wohnhaften) Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 1997, sie hätten zwischenzeitig erkannt, dass das geplante Projekt wirtschaftlich unrentabel sei. An einer Nutzung der bestehenden Gebäude bestehe kein Interesse. Die lange Planungsphase sei auf das Verschulden des mit dem Projekt befassten griechischen Architekten zurückzuführen, der einen "riesigen Bau" geplant habe, welcher die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführer überschreite. Die Beschwerdeführer würden nunmehr beabsichtigen, "so bald wie möglich die frühere Fremdenpension für ähnliche Aktivitäten zu vermieten", um die laufenden Ausgaben abzudecken. "Parallel dazu" planten sie die Errichtung eines kleineren Gebäudes.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung erging ein weiterer Vorhalt, den die Beschwerdeführer mit Telefax vom 29. Oktober 1997 dahingehend beantworteten, dass auch ein (kleinerer) Bau nach den Plänen des österreichischen Baumeisters St. wegen Fehlens der hiefür erforderlichen finanziellen Mittel nicht realisiert werden könne. Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren Unternehmen mit Planungsarbeiten beauftragt, doch würden sie nun selbst Nachforschungen anstellen, ob "Fertigbauten" unter den bestehenden Bedingungen errichtet werden könnten. "In kurzer Zeit" würden die Beschwerdeführer sich darüber "ein genaues Bild" verschaffen. Zwei Vorschläge zur Vermietung des Gasthofes hätten die Beschwerdeführer abgelehnt, weil sie in ihrer Gesamtheit nicht lohnend erschienen. Nach den bestehenden Verhältnissen sei eine Vermietung aber grundsätzlich möglich. Ein deutscher Ingenieur versuche für die Beschwerdeführer, "die Vermietung bzw. den Verkauf unseres Vermögens" in die Wege zu leiten.
Die im November 1997 abgeschlossene abgabenbehördliche Prüfung führte zu keinen Änderungen der Umsatzsteuerbescheide der Vorjahre.
In der am 2. Juli 1999 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1998 wurden Vorsteuern von rund 18.000 S geltend gemacht.
Über telefonischen Vorhalt übermittelte der steuerliche Vertreter eine detaillierte Rechnung der St.-GmbH über diverse Büroleistungen "im Zusammenhang mit Kanalanschlussarbeiten sowie Besichtigung mit Kaufinteressenten". Dazu wurde im Begleitschreiben vom 30. August 1999 erläuternd ausgeführt, dass ein Teilbetrag in Höhe von 4.188,80 S auf eine "Besichtigung der Liegenschaft mit Kaufinteressenten" entfalle, die Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch nicht zum Verkauf bereit gewesen seien.
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 9. März 2000 wurden die beantragten Vorsteuern erstmals nicht anerkannt. Zugleich nahm das Finanzamt eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 vor. Begründend wurde ausgeführt, die strittige Liegenschaft sei 1990 in Vermietungsabsicht gekauft worden. Eine im Oktober 1999 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass das Grundstück verwildert, das Gebäude desolat und die Außenanlagen unbrauchbar seien. Laut gemeindebehördlicher Auskunft sei seit dem Kauf weder ein Bauvorhaben eingereicht noch seien Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Für die angeblich beabsichtigte Vermietung wären keine konkreten Maßnahmen gesetzt und das Gebäude auch keiner sonstigen Nutzung zugeführt worden. Mit der Umsatzsteuererklärung 1998 sei überdies Vorsteuer aus einer Rechnung über die Besichtigung mit Kaufinteressenten geltend gemacht worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes, insbesondere der seit 1998 offenkundigen Verkaufsabsicht, sei davon auszugehen, dass in diesem Jahr eine Änderung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse eingetreten sei, welche die Geltendmachung von Vorsteuern ausschließe. Da das Objekt noch keiner Nutzung zugeführt worden sei, sei eine Berichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG 1994 im Ausmaß der gesamten bisher geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 511.660 S vorzunehmen.Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 9. März 2000 wurden die beantragten Vorsteuern erstmals nicht anerkannt. Zugleich nahm das Finanzamt eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß Paragraph 12, Absatz 11, UStG 1994 vor. Begründend wurde ausgeführt, die strittige Liegenschaft sei 1990 in Vermietungsabsicht gekauft worden. Eine im Oktober 1999 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass das Grundstück verwildert, das Gebäude desolat und die Außenanlagen unbrauchbar seien. Laut gemeindebehördlicher Auskunft sei seit dem Kauf weder ein Bauvorhaben eingereicht noch seien Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Für die angeblich beabsichtigte Vermietung wären keine konkreten Maßnahmen gesetzt und das Gebäude auch keiner sonstigen Nutzung zugeführt worden. Mit der Umsatzsteuererklärung 1998 sei überdies Vorsteuer aus einer Rechnung über die Besichtigung mit Kaufinteressenten geltend gemacht worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes, insbesondere der seit 1998 offenkundigen Verkaufsabsicht, sei davon auszugehen, dass in diesem Jahr eine Änderung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse eingetreten sei, welche die Geltendmachung von Vorsteuern ausschließe. Da das Objekt noch keiner Nutzung zugeführt worden sei, sei eine Berichtigung nach Paragraph 12, Absatz 11, UStG 1994 im Ausmaß der gesamten bisher geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 511.660 S vorzunehmen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie vorbrachten, dass ein Verkauf nie ernstlich beabsichtigt gewesen sei. Es sei "weiterhin sowohl ein Umbau, als auch die Vermietung geplant". Sollte wider Erwarten dennoch veräußert werden, würden die Beschwerdeführer zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 optieren.Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie vorbrachten, dass ein Verkauf nie ernstlich beabsichtigt gewesen sei. Es sei "weiterhin sowohl ein Umbau, als auch die Vermietung geplant". Sollte wider Erwarten dennoch veräußert werden, würden die Beschwerdeführer zur Steuerpflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 optieren.
In den Umsatzsteuererklärungen für 1999 und 2000 brachten die Beschwerdeführer wiederum ausschließlich Vorsteuerbeträge in Ansatz. Das Finanzamt versagte den Vorsteuern die Anerkennung und erließ für beide Jahre Umsatzsteuerbescheide, in denen die Umsatzsteuer jeweils mit Null festgesetzt wurde. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer auf die Begründung ihrer Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Für den Vorsteuerabzug seien grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Änderten sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, sei gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 (sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelange) eine Vorsteuerkorrektur für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Für den Vorsteuerabzug seien grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Änderten sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, sei gemäß Paragraph 12, Absatz 11, UStG 1994 (sofern nicht Absatz 10, zur Anwendung gelange) eine Vorsteuerkorrektur für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten sei.
Aus den Vorhaltsbeantwortungen vom 23. Mai 1997 und 29. Oktober 1997 gehe hervor, dass die ursprüngliche Absicht, die Fremdenpension fortzuführen, aufgegeben worden sei. Im August 1998 hätten Kaufinteressenten die Liegenschaft besichtigt. In einem Telefongespräch vom 27. Februar 2001 habe der steuerliche Vertreter erklärt, dass die Beschwerdeführer "bereits vor einiger Zeit" einen Realitätenvermittler mit der Veräußerung der Liegenschaft beauftragt hätten, ein Verkaufsabschluss aber aus preislichen Differenzen bisher noch nicht zu Stande gekommen sei. Damit sei der Entschluss, die Liegenschaft veräußern zu wollen, klar und deutlich dokumentiert. Die gegenteiligen Behauptungen in der Berufung könnten nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Ein nicht unwesentliches Indiz dafür sei der lange Zeitraum, innerhalb dessen keinerlei konkrete Maßnahmen gesetzt worden seien, um steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Es sei deshalb als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführer die Liegenschaft zur Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verwenden werden. Somit komme es entgegen der ursprünglichen Absicht der Beschwerdeführer, steuerpflichtige Umsätze zu tätigen, insofern zu einer Änderung der Verhältnisse, "als dadurch ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ex lege ausgeschlossen" werde.Aus den Vorhaltsbeantwortungen vom 23. Mai 1997 und 29. Oktober 1997 gehe hervor, dass die ursprüngliche Absicht, die Fremdenpension fortzuführen, aufgegeben worden sei. Im August 1998 hätten Kaufinteressenten die Liegenschaft besichtigt. In einem Telefongespräch vom 27. Februar 2001 habe der steuerliche Vertreter erklärt, dass die Beschwerdeführer "bereits vor einiger Zeit" einen Realitätenvermittler mit der Veräußerung der Liegenschaft beauftragt hätten, ein Verkaufsabschluss aber aus preislichen Differenzen bisher noch nicht zu Stande gekommen sei. Damit sei der Entschluss, die Liegenschaft veräußern zu wollen, klar und deutlich dokumentiert. Die gegenteiligen Behauptungen in der Berufung könnten nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Ein nicht unwesentliches Indiz dafür sei der lange Zeitraum, innerhalb dessen keinerlei konkrete Maßnahmen gesetzt worden seien, um steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Es sei deshalb als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführer die Liegenschaft zur Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 verwenden werden. Somit komme es entgegen der ursprünglichen Absicht der Beschwerdeführer, steuerpflichtige Umsätze zu tätigen, insofern zu einer Änderung der Verhältnisse, "als dadurch ein Vorsteuerabzug gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 ex lege ausgeschlossen" werde.
Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass "ab dem Jahr 1998 ein Zusammenhang mit steuerbefreiten Umsätzen gegeben" sei, sodass in diesem Jahr die Vorsteuern zu berichtigen seien. Da das Objekt, welches zunächst zur Verwendung als Anlagevermögen bestimmt gewesen sei, noch keiner tatsächlichen Verwendung zugeführt worden sei, habe die Vorsteuerberichtigung nicht nach § 12 Abs. 10 UStG 1994, sondern nach Abs. 11 leg. cit. und damit in voller Höhe zu erfolgen. Im Falle der Ausführung des Grundstückumsatzes könnten die Beschwerdeführer diesen entweder steuerfrei behandeln oder gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 für die Steuerpflicht optieren. Eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer oder eine zu berichtigende Vorsteuer könne dann in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem die Beschwerdeführer den Umsatz als steuerpflichtig behandeln würden.Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass "ab dem Jahr 1998 ein Zusammenhang mit steuerbefreiten Umsätzen gegeben" sei, sodass in diesem Jahr die Vorsteuern zu berichtigen seien. Da das Objekt, welches zunächst zur Verwendung als Anlagevermögen bestimmt gewesen sei, noch keiner tatsächlichen Verwendung zugeführt worden sei, habe die Vorsteuerberichtigung nicht nach Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994, sondern nach Absatz 11, leg. cit. und damit in voller Höhe zu erfolgen. Im Falle der Ausführung des Grundstückumsatzes könnten die Beschwerdeführer diesen entweder steuerfrei behandeln oder gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 für die Steuerpflicht optieren. Eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer oder eine zu berichtigende Vorsteuer könne dann in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem die Beschwerdeführer den Umsatz als steuerpflichtig behandeln würden.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 lautet: Paragraph 12, Absatz 11, UStG 1994 lautet:
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 gelangt zur Anwendung, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt. Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 gelangt zur Anwendung, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 sind Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 sind Umsätze von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei.
Seit 19. Juni 1998 (BGBl. I Nr. 79/1998) kann der Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Bis zu dieser Rechtsänderung waren Grundstücksumsätze jedenfalls steuerfrei. Die Ausübung der Option zur Steuerpflicht des Grundstücksumsatzes erfordert keine besondere Form, insbesondere keine Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Ausreichend ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. entsprechenden Umsatzsteuererklärung (vgl. Ruppe, UStG3, Tz. 249/10 zu § 6).Seit 19. Juni 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,) kann der Unternehmer einen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, leg. cit. steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Bis zu dieser Rechtsänderung waren Grundstücksumsätze jedenfalls steuerfrei. Die Ausübung der Option zur Steuerpflicht des Grundstücksumsatzes erfordert keine besondere Form, insbesondere keine Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Ausreichend ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. entsprechenden Umsatzsteuererklärung vergleiche , Ruppe, UStG3, Tz. 249/10 zu Paragraph 6,).
Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/1999 (rückwirkend anwendbar für Veranlagungszeiträume die 1998 enden), kann die vom Abzug ausgeschlossene Vorsteuer erst (frühestens) für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.Nach Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, (rückwirkend anwendbar für Veranlagungszeiträume die 1998 enden), kann die vom Abzug ausgeschlossene Vorsteuer erst (frühestens) für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 zufolge ist die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 zufolge ist die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr beabsichtigt, auf dem erworbenen Grundstück ein Neugebäude zu errichten und dieses als Fremdenpension zur Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden. Im Jahr 1998 hätten nachweislich erstmals "offizielle Verkaufsverhandlungen" stattgefunden. Überlegungen der Beschwerdeführer, das bestehende Gebäude zu vermieten, seien als unrealistisch zu betrachten, weil das Objekt nachweislich völlig vernachlässigt und desolat sei.
Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die von der belangten Behörde festgestellten Umstände erfüllten den Berichtigungstatbestand des § 12 Abs. 11 UStG 1994 nicht. De