TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/16 LVwG-2022/25/1244-1

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Veröffentlicht am 16.05.2022
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Entscheidungsdatum

16.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 04.05.2022, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.2022, Zl***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine StrafverfügungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vom 04.05.2022, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.04.2022, Zl***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2022, Zl ***, werden AA bezogen auf den Vorfall vom 16.03.2022 um 18.50 Uhr auf der Adresse 2 B*** zwischen Kilometer *** und *** eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz und drei Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz zur Last gelegt und über ihn Strafen in der Summe von Euro 550,- verhängt. Diese Strafverfügung wurde AA mittels RSb-Brief zugestellt, wobei das behördliche Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und daher hinterlegt wurde. Abholbereit war das Dokument ab dem 05.04.2022. Von der Mutter des Beschwerdeführers wurde das hinterlegte Schriftstück am 06.04.2022 behoben. Am 21.04.2022 um 11.25 Uhr erhob AA per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y Einspruch gegen diese Strafverfügung.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Y diesen Einspruch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA vorbringt, dass er das erste E-Mail schon am Vortag abgesendet hätte und dieser Tag noch innerhalb der Frist gelegen wäre.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2022, Zl ***, wurde AA durch Hinterlegung am Dienstag, den 05.04.2022 zugestellt. Dagegen richtet sich der am Donnerstag, den 21.04.2022, um 11.25 Uhr erhobene Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft Y.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Gesetzesbestimmungen maßgeblich:

„§ 49. Verwaltungsstrafgesetz

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

…“

„§ 17. Zustellgesetz

Hinterlegung

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz beginnt bei hinterlegten Dokumenten der Fristenlauf mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz beginnt bei hinterlegten Dokumenten der Fristenlauf mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis zur Strafverfügung vom 30.03.2022 ergibt sich, dass diese dem Empfänger am Dienstag, den 05.04.2022, durch Hinterlegung zugestellt wurde. Damit begann an diesem Tag die zweiwöchige Einspruchfrist zu laufen. Diese endete damit am Dienstag, den 19.04.2022, 24.00 Uhr. Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, bei der eine Verlängerung nicht möglich ist. Die Strafverfügung ist somit seit dem 20.04.2022, 00.00 Uhr, rechtskräftig und daher nicht mehr abänderbar. Die Bezirkshauptmannschaft Y musste daher den Einspruch vom 21.04.2022 als verspätet zurückweisen. Nicht zutreffend ist das Beschwerdeargument, dass der Rechtsmittelwerber den Einspruch schon am Vortag per E-Mail abgeschickt hätte. Falls dies so gewesen sein sollte, ist diese Übermittlung fehlgeschlagen, im Akt befindet sich nur der Einspruch vom 21.04.2022, 11.25 Uhr. Selbst wenn AA bereits am 20.04.2022 den Einspruch erfolgreich abgesendet hätte, wäre dieser ebenfalls verspätet gewesen, da die Strafverfügung bereits seit 00.00 Uhr dieses Tages in Rechtskraft war.

Somit ergibt sich zusammengefasst, dass der angefochtene Zurückweisungsbescheid korrekt und in völliger Übereinstimmung mit den Gesetzesvorschriften ergangen ist, weshalb dem dagegen erhobenen Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein konnte.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Einspruch verspätet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.25.1244.1

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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